Urteil
1 O 365/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:0901.1O365.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem A (folgend: A ) geltend. Komplementärin der A ist die B (folgend: A GmbH), deren Mehrheitsgesellschafter der Beklagte ist. Der Beklagte ist zudem Geschäftsführer der C , die seit 2005 unter der Firma D firmiert und im Auftrag der A GmbH Kapitalanleger für einen Beitritt zur A vermittelt hat. Treuhandkommanditistin der A ist die E GmbH. Zum 31.12.2006 hat die A an ihre Investoren 44,8 % der geleisteten Beteiligungssumme ausgeschüttet. Die Klägerin behauptet, die in der Klageschrift im einzelnen aufgeführten Personen seien über die Treuhandkommanditistin in Höhe von insgesamt 6.580.000,- DM an der A beteiligt. Sie seien über den Prospekt F (Anlage K 10) angeworben worden. Des weiteren hätten sich diese Anleger zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nämlich der Klägerin, zusammengeschlossen und die in Zusammenhang mit der Beteiligung an der A bestehenden Schadensersatzansprüche an diese abgetreten. Die Angaben in dem Emissionsprospekt der A seien teilweise falsch und teilweise sei nicht den Angaben im Prospekt entsprechend gehandelt worden. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die Ausschüttung von 44,8 % des Gesellschaftskapitals an die Investoren deren Haftung im selben Umfang wieder aktiviere. Es handele sich nicht um eine Gewinnausschüttung. Entweder stelle dies eine Rückerstattung des haftenden Kommanditanteils dar oder die Gelder seien im Rahmen eines Schneeballsystems aus zeitliche nachfolgenden Fonds geflossen. Mögliche steuerliche Vorteile, die die Investoren genossen haben, könnten keine Berücksichtigung finden, da die den Anlegern ausgereichten Verlustzuweisungen falsch seien und mit erheblichen Nachforderungen zuzüglich Zinsen seitens des Finanzamtes zu rechnen sei. Zudem sei nur bei wenigen Anlegern ein Steuervorteil von 58 % in Betracht gekommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite gesamtgläuberisch 1.857.093,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. den Klägern sämtlichen Zukunftsschäden zu ersetzten, der ihnen aus dem hier vorgehaltenen Streitstoff erwachsen kann, insbesondere künftig entstehende Steuernachteile oder insolvenzrechtliche Schadenspositionen. hilfsweise die Kläger von solchen Schäden im Verhältnis zu Dritten freizuhalten, die aus dem steuerrechtlichen Umgang mit den eingelegten Kommanditgeldern oder im Insolvenzfall aus den Ausschüttungen resultieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die in der Klageschrift aufgeführten Personen an der A beteiligt sind. Er behauptet zudem, die Investoren hätten aus der Verlustzuweisung ihrer Einlage eine Steuerersparnis von 58 % im Jahr des Beitritts erhalten. Die ausgeschütteten Gewinne von 44,8 % seien aus Vermarktungserlösen erzielt worden. Das Gericht hat im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 26.11.2007 (Bl. 22f. d.A.) und der Terminsladung vom 5.05.2008 (Bl. 114f. d.A.) den Parteien Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt, auf die hinsichtlich der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.857.093,92 €. 1. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. 1.1. Der Beklagte bestreitet, dass sich die in der Klageschrift aufgeführten Personen zu der Klägerin zusammengeschlossen haben, um mögliche Ersatzansprüche gegen den Beklagten gerichtlich geltend zu machen. Er bestreitet zudem, dass sie ihre etwaigen Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der A auch an die Klägerin abgetreten haben. Es obliegt in diesem Fall der Klägerin zu beweisen, dass tatsächlich ein Zusammenschluss der aufgeführten Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt ist und mögliche Schadensersatzansprüche abgetreten wurden. Einen entsprechenden Nachweis hierfür hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erbracht. Die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf die im Verfahren 5 O 267/07 des Landgerichts Düsseldorf vorgelegten Schriftsätze und Anlagen ist nicht ausreichend, um den Nachweis eines Zusammenschlusses zu der Klägerin und die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine Bezugnahme ist nur dann zulässig, wenn sie auch substantiiert erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.12.2002, 19 U 224/01; Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 130 Rn. 2). Hierfür ist nicht ausreichend, dass es dem Gericht obliegt, sich selbst aus den umfangreichen vorgelegten Anlagen das Passende herauszusuchen. Den Anforderungen einer solchen substanttierten Bezugnahme genügen die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 5.06.2008 (Bl. 130 d.A.), der gesamte Sachvortrag aus dem den G betreffenden Verfahren werde auch zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht, nicht. 1.2. Selbst wenn die dem Schriftsatz vom 5.06.2008 beigefügten Anlagen und Schriftsätze zum Verfahren 5 O 267/07 des Landgerichts Düsseldorf Berücksichtigung finden würden, wäre hiermit die Aktivlegitimation der Klägerin nicht hinlänglich nachgewiesen. Der Beklagte hat zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Klageschrift aufgeführten Personen der A beigetreten sind. Die in dem Verfahren 5 O 267/07 teilweise vorgelegten Beitrittserklärungen der Anleger beziehen sich allein auf den G, nicht hingegen auf den hier streitgegenständlichen Fond A . 2. Darüber hinaus ist die Leistungsklage auch aus dem Grund unbegründet, dass die Klägerin den geltend gemachten Schaden nicht hinreichend konkret dargelegt hat. Der mögliche Zusammenschluss mehrerer Geschädigter zu der Klägerin entbindet diese nicht davon, konkret darzulegen, welche Auswirkungen die Beteiligung an der A für ihre einzelnen Gesellschafter gehabt haben soll. 2.1. Die Klägerin trägt selbst vor, dass eine Ausschüttung von 44,8 % des Gesellschaftskapitals erfolgt sei. Zudem sind den einzelnen Anlegern steuerliche Vorteile durch die Beteiligung an der A zugeflossen. Unerheblich für den geltend gemachten Zahlungsantrag ist, wie von der Klägerin eingewandt wird, ob die Gewinnausschüttung zukünftig zu möglichen Regressansprüchen gegenüber den Gesellschaftern führen kann oder ob es zu Nachforderungen des Finanzamtes kommen wird. Die Klägerin hätte unter Berücksichtigung der erfolgten Ausschüttung und der erlangten Steuervorteile für jeden ihrer Gesellschafter substantiiert vortragen müssen, welcher Schaden diesem bislang entstanden ist. Grundsätzlich ist der Schädiger für die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Vorteile des Geschädigten darlegungs- und beweispflichtig. Den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, wenn es sich um Geschehnisse aus seinem Vermögensbereich handelt. Hiervon erfasst sind auch die durch die Beteiligung erlangten Steuervorteile des einzelnen Investors (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2004, IX ZR 255/03; Urteil vom 24.11.1998, VI ZR 388/97). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag, eine Steuerersparnis von 58 % sei nur bei wenigen Anlegern in Betracht gekommen, reicht hierfür nicht aus. Die Klägerin ist auch wiederholt auf die Notwendigkeit einer gesonderten Schadensdarlegung für jeden Anleger hingewiesen worden. 2.2. Nach bisherigem Sachvortrags ist zudem das grundsätzliche Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens bereits nicht hinreichend dargelegt. Unter Berücksichtigung der erfolgten Ausschüttung von 44,8 % des Gesellschaftskapitals und möglicher Steuervorteile von 58 % ist rechnerisch ein gegenwärtiger Schaden, der Gegenstand einer Leistungsklage sein könnte, nicht ersichtlich. 3. Auch eine Stellung des Beklagten als Hintermann, die Voraussetzung für eine Prospekthaftung im engeren Sinne wäre, ist nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. 3.1. Die Klägerin trägt wenig konkrete Tatsachen vor, die überhaupt für eine mögliche Tatherrschaft des Beklagten sprechen könnten. Die von der Klägerin zum Beweis vorgelegten Anlagen lassen nicht notwendig auf eine beherrschende Stellung des Beklagten schließen. Aus den Anlagen geht zum Teil hervor, dass Rat und Wissen des Beklagten in vielerlei Hinsicht gefragt waren. So war dieser bei vielen Entscheidungen eingebunden und seine Meinung hatte offenbar auch Gewicht. Dies beinhaltet jedoch nicht notwendig eine beherrschende Stellung des Beklagten. Auch wenn ihm hinsichtlich verschiedener Bereiche Entscheidungskompetenz zukam, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass er insgesamt eine lenkende Position innehatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Mehrheitsgesellschafter der A GmbH war und Geschäftsführer der H , die einen großen Teil der Anleger für die A vermittelt hat. Vor diesem Hintergrund genügt die Eingebundenheit des Beklagten in verschiedene Bereiche, die sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt, nicht, um von seiner beherrschenden Stellung auszugehen. Dies hätte die Klägerin vielmehr anhand nachweisbaren Tatsachenvortrages untermauern müssen. 3.2. Unabhängig davon, dass die pauschale Bezugnahme auf das Verfahren 5 O 267/07 nicht ausreichend ist, erscheint darüber hinaus bereits fraglich, ob aus einer möglichen Tatherrschaft des Beklagten hinsichtlich des in dem Verfahren 5 O 267/07 streitgegenständlichen Beteiligungsfonds G, auf den sich die vorgelegten Anlagen größtenteils beziehen, unmittelbar Rückschlüsse für den hier gegenständlichen Fond A gezogen werden können. 4. Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263, § 264a oder § 266 BGB sind ebenfalls nicht gegeben. Eine mögliche Stellung des Beklagten als Prospektverantwortlicher oder tatsächlicher Lenker und Leiter des Geschehens ist nicht hinreichend dargelegt. Auf obige Ausführungen wird insofern entsprechend Bezug genommen. II. Auch der von der Klägerin als Klageantrag zu 2) und zu 3) geltend gemachte Feststellungs- bzw. hilfsweise Freistellungsanspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat wiederum für beide Ansprüche ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Auch mögliche Ansprüche gegen den Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn oder nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263, § 264a oder § 266 StGB sind nicht dargelegt. Auf obige Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen. III. Die in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2007 von der Klägerin beantragte Schriftsatzfrist war abzulehnen, da die Klägerin bereits zuvor mehrfach auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Gesichtspunkte von der Kammer sowie der Gegenseite hingewiesen worden war. IV. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 25.07.2008 (Bl. 193 d.A.). Soweit die Klägerin hier geltend macht, sie verlange Naturalrestitution und nicht das negative Interesse, ändert dies nichts an dem Erfordernis des Nachweises der Aktivlegitimation. Zudem hätte die Klägerin sich auch in diesem Fall mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müssen, so dass obige Ausführungen entsprechend gelten. Auch im Übrigen führt der Schriftsatz zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. VI. Streitwert: 1.857.093,92 €