Urteil
21 S 124/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die von einem Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG vorab vom Kostenschuldner erstattet wurde.
• Nach § 107 Abs. 5 OWiG ist Schuldner der Aktenversendungspauschale derjenige, der die Versendung veranlasst hat; der Rechtsanwalt, der die Versendung beantragt, ist daher Kostenschuldner.
• Eine Rechtsschutzversicherung hat gemäß VVG und ARB 2002 die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten einschließlich der Vergütung und Auslagen des Anwalts zu übernehmen; hiervon umfasst ist auch die Umsatzsteuer auf verauslagte Kosten, wenn diese nicht als durchlaufender Posten anzusehen sind.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer auf verauslagte Aktenversendungspauschale: Rechtsanwalt als Kostenschuldner • Die von einem Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG vorab vom Kostenschuldner erstattet wurde. • Nach § 107 Abs. 5 OWiG ist Schuldner der Aktenversendungspauschale derjenige, der die Versendung veranlasst hat; der Rechtsanwalt, der die Versendung beantragt, ist daher Kostenschuldner. • Eine Rechtsschutzversicherung hat gemäß VVG und ARB 2002 die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten einschließlich der Vergütung und Auslagen des Anwalts zu übernehmen; hiervon umfasst ist auch die Umsatzsteuer auf verauslagte Kosten, wenn diese nicht als durchlaufender Posten anzusehen sind. Der Kläger ist rechtsschutzversichert. Sein Rechtsanwalt beantragte in einer Bußgeldsache Aktenversendung bei der Behörde; die Behörde verlangte hierfür eine pauschale Auslage von 12 EUR. Der Anwalt stellte dem Kläger bzw. dessen Versicherung eine Kostenrechnung über verschiedene Positionen, darunter die Aktenversendungspauschale mit ausgewiesener Umsatzsteuer, aus. Die Beklagte (Versicherung) zahlte bis auf 2,28 EUR (Umsatzsteueranteil auf die Aktenversendungspauschale) und verweigerte deren Begleichung. Der Kläger klagte auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen und Nebenkosten. Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe des Umsatzsteuerbetrags statt; die Versicherung legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Pauschale durchlaufender Posten und damit umsatzsteuerfrei bzw. von der Versicherung nicht zu tragen sei, und ob der Rechtsanwalt Kostenschuldner sei. • Der Versicherungsvertrag begründet nach § 1 VVG i.V.m. §§ 1,5 ARB 2002 eine Leistungspflicht der Beklagten zur Übernahme der für die Interessenwahrnehmung notwendigen Kosten, hierzu gehören Anwaltsvergütung und Auslagen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 S.1 UStG. • Eine Befreiung von der Umsatzsteuer kommt nur in Betracht, wenn der Betrag als durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S.6 UStG anzusehen ist; das ist nur der Fall, wenn der Betrag dem Rechtsanwalt zuvor als Auslagenersatz zur Verfügung gestellt wurde. Dies war hier unstreitig nicht der Fall. • § 107 Abs. 5 OWiG macht denjenigen zum Schuldner der Aktenversendungspauschale, der die Versendung veranlasst hat. Da die Aktenversendung in der Regel nur durch den Rechtsanwalt veranlasst wird, ist dieser als Veranlasser und damit Kostenschuldner anzusehen. • Die Unterscheidung zwischen Akteneinsicht (kostenfrei) und Aktenversendung (mit Auslagen belegt) rechtfertigt nicht, den Kostenschuldner beim Betroffenen zu sehen; die Praxis, die Versendung in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts zu veranlassen, spricht für dessen Status als Veranlasser. • Vertragsgestaltungen oder Hinweise in den ARB, wonach der Versicherungsnehmer Kosten zu vermeiden habe, können die bereits entstandene Umsatzsteuer nicht zu Lasten des Versicherers kürzen, da dies dem VVG widerspräche. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der offenen 2,28 EUR zuzüglich Zinsen, da die ausgewiesene Umsatzsteuer auf die verauslagte Aktenversendungspauschale nicht als durchlaufender Posten anzusehen war und der Rechtsanwalt als Veranlasser der Aktenversendung Kostenschuldner ist. Die Rechtsschutzversicherung war nach VVG und den ARB verpflichtet, die notwendigen Kosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu übernehmen. Die Revision wurde zugelassen.