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Urteil

I-10/04

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuwendungen an kommunale Mandatsträger in Zusammenhang mit deren Stimmverhalten sind nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 108e StGB zu beurteilen; sie fallen nicht unter die Amtsträger-Bestimmungen des Bestechungs- und Bestechlichkeitsstrafrechts. • Für eine Verurteilung wegen Abgeordnetenbestechung ist der Nachweis einer konkreten Unrechtsvereinbarung zwischen Stimmenkauf und Gegenleistung erforderlich; bloße Indizien und zeitliche Zusammenhänge können bei berechtigten Alternativerklärungen nicht genügen. • Bei Vergehen nach § 108e StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Stimmentäuscher den gesamten geldwerten Vorteil aus der Vereinbarung erhalten hat; danach können Tatbestände wegen Verfolgungsverjährung einzustellen sein.
Entscheidungsgründe
Abgeordnetenbestechung: Beweisbedarf, Abgrenzung zu Amtsträgertatbeständen und Verjährung • Zuwendungen an kommunale Mandatsträger in Zusammenhang mit deren Stimmverhalten sind nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 108e StGB zu beurteilen; sie fallen nicht unter die Amtsträger-Bestimmungen des Bestechungs- und Bestechlichkeitsstrafrechts. • Für eine Verurteilung wegen Abgeordnetenbestechung ist der Nachweis einer konkreten Unrechtsvereinbarung zwischen Stimmenkauf und Gegenleistung erforderlich; bloße Indizien und zeitliche Zusammenhänge können bei berechtigten Alternativerklärungen nicht genügen. • Bei Vergehen nach § 108e StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Stimmentäuscher den gesamten geldwerten Vorteil aus der Vereinbarung erhalten hat; danach können Tatbestände wegen Verfolgungsverjährung einzustellen sein. Der Angeklagte W. D. war Ratsmitglied und CDU-Fraktionsvorsitzender in Ratingen; T. war Bauträger und Geschäftsführer mehrerer Firmen; M. D. war Mitinhaber der Cafés der Familie D. T. zahlte über seine Firmen J.T. und P Handwerkerrechnungen für Umbauarbeiten an Cafés und einer Villa, die wirtschaftlich dem Angeklagten W. D. zugutekamen. Es wird behauptet, diese geldwerten Vorteile seien als Gegenleistung für Willensbildung und Stimmabgaben W. D.s bei der Verabschiedung der Bebauungspläne H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) und M 312 (Calor-Emag) vereinbart worden. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Bestechlichkeit/Bestechung bzw. Beihilfe an; das Gericht prüfte auch Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Im Prozess stellte sich heraus, dass erhebliche Zahlungen tatsächlich von J.T. und P geleistet wurden und M. D. bei der Abwicklung mitwirkte. Hinsichtlich H 250 gelang dem Gericht zwar der Nachweis einer Unrechtsvereinbarung, diese Taten waren aber verjährt. Für M 312 reichten die Indizien nicht für eine sichere Verurteilung. • Rechtliche Abgrenzung: Kommunale Mandatsträger bei Ausübung ihres freien Mandats sind keine Amtsträger i.S. der §§ 332 ff.; Zahlungen im Zusammenhang mit Abstimmungen sind primär nach § 108e StGB zu beurteilen. • Beweiswürdigung H 250: Für den Komplex Fernholz/Sinkesbruch konnte das Gericht eine konkrete Vereinbarung zwischen T., V. und W. D. feststellen und die Leistungsverflechtungen (Zahlungen der Firmen J.T./P an Handwerker zugunsten der Café-Gesellschaft) beweisen; M. D. wurde als Koordinator der Zahlungsabwicklung eingeordnet. • Verjährung H 250: Die letzte tatbezogene Handlung zur H 250 war die Ratssitzung vom 26.11.1996; die absolute Verjährungsfrist (10 Jahre) war abgelaufen, sodass Verfolgung eingestellt werden musste. • Beweiswürdigung M 312: Trotz belegter Zahlungen und des wirtschaftlichen Interesses des T. an dichter Bebauung reichten zeitliche Zusammenhänge, Indizien und Zeugenaussagen nicht aus, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit eine konkrete Unrechtsvereinbarung zu belegen. • Indizienbelastung vs. Gemeinwohlmotivation: Bei M 312 konnte nicht ausgeschlossen werden, dass W. D. auch durch gemeinwohlorientierte Erwägungen (Erhalt von Arbeitsplätzen, Erhalt des Unternehmens vor Ort) geleitet war; damit waren alternative, plausible Erklärungen für sein Abstimmungsverhalten vorhanden. • Rechtsfolge: Wegen Verjährung Einstellung hinsichtlich H 250; wegen Zweifelsfreiheit Freispruch hinsichtlich der übrigen Vorwürfe; Kosten und Entschädigungen nach § 78 Abs.1 StGB und einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Das Verfahren wurde eingestellt, soweit es um die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan H 250 ging, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war; in diesem Umfang lagen zwar tatbestandsmäßige Handlungen nach § 108e StGB vor, eine Verurteilung war jedoch nicht mehr möglich. Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe (u. a. M 312) sind die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil trotz belegter Zahlungen und Indizien keine konkrete Unrechtsvereinbarung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung nachgewiesen werden konnte. Die Kosten des Verfahrens sowie notwendige Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse; ferner wurden dem W. D. und dem T. Entschädigungsansprüche wegen früherer Durchsuchungen zugesprochen.