Beschluss
25 T 602/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0923.25T602.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Gläubigerin hat am 23. Juni 2008 beantragt, die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem im Entscheidungstenor genannten Grundstück im Range des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anzuordnen. 4 Mit Beanstandung vom 27. Juni 2008 hat der Rechtspfleger die Gläubigerin zur Vorlage des Einheitswertbescheides aufgefordert. Die Gläubigerin hat daraufhin mitgeteilt, zur Vorlage nicht in der Lage zu sein und hinsichtlich des Verfahrens auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. April 2008 (Az. V ZB 13/08) verwiesen. Mit erneutem Schreiben vom 11. Juli 2008 machte der Rechtspfleger darauf aufmerksam, dass eine Anforderung des Einheitswertbescheides nicht erfolge und er das Verfahren wegen Ansprüchen aus der Rangklasse 5 eröffnen werde, wenn die Gläubigerin keine anderslautende Erklärung abgebe. Die Gläubigerin teilte in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2008 die Auffassung, dass das Verfahren zunächst in der Rangklasse 5 angeordnet werden müsse und beantragte zugleich, für den Fall dass die titulierte Forderung 3 % des steuerlichen Einheitswertes übersteige, den Beitritt zum Versteigerungsverfahren in Rangklasse 2 zuzulassen. 5 Durch Beschluss vom 11. August 2008 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen aus der Rangklasse gemäß § 10 Abs. 1Ziff. 5 ZVG angeordnet und durch Beschluss vom selben Tage den Beitrittsantrag der Gläubigerin aus der Rangklasse 2 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Die Gläubigerin habe die qualifizierte Vollstreckungsvoraussetzung, dass die Vollstreckungsforderung 3% des steuerlichen Einheitswertes übersteigt, selbst nachzuweisen. Eine Pflicht zur Amtsermittlung gebe es nicht; das Erfordernis zur Anforderung des Einheitswertes beim Finanzamt entfalle mit der Festsetzung des Verkehrswertes gemäß § 74a Abs. 5 ZVG; es bestehe lediglich bei vorzeitiger Aufhebung des Verfahrens die Notwendigkeit der Kenntnis des Einheitswertes. Selbst bei Anforderung des Einheitswertes sei dieser ausschließlich zu Kostenzwecken verwertbar. 6 Gegen den letztgenannten Beschluss, der ihr am 19. August 2008 zugestellt worden ist, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28. August 2008, bei Gericht eingegangen am 01. September 2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, der Antrag sei nicht unter einer Bedingung gestellt; vielmehr handele es sich um eine Rechtsbedingung. Das Amtsgericht sei aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, die Höhe des Einheitswertes zu erfragen. 7 Das Amtsgericht, das durch Beschluss vom 01. September 2008 einen Sachverständigen mit der Wertermittlung des Versteigerungsobjekts beauftragt hat, hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 8 II. 9 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO); sie hat jedoch in der Sache aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 01. September 2008, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, keinen Erfolg. 10 Die Gläubigerin hat das Bestehen einer Vollstreckungsforderung aus der Rangklasse 2 nicht nachgewiesen. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Nachweis über das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheitswertbescheides zu führen. Dies ist der Gläubigerin selbst nicht möglich; sie ist dazu derzeit auch nicht unter Vermittlung des Vollstreckungsgerichts in der Lage, da für die Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 GKG und die infolgedessen einzuholende Auskunft beim Finanzamt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG momentan kein Anlass besteht. Denn ein Wert für die Verfahrensgebühren ist derzeit nicht festzusetzen und erfolgt auch regelmäßig nicht anhand des Einheitswertes. Der Regelfall ist vielmehr, dass der Wert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG ermittelt wird, wie es auch das Amtsgericht angeordnet hat. In einem solchen Fall ist für eine Auskunft durch das Finanzamt hingegen kein Raum. Bei einem gewöhnlichen Verlauf des Verfahrens wird es auch nicht zu einer Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 GKG und der Einholung einer Auskunft kommen. Allenfalls bei Aufhebung des Verfahren, bevor das Wertgutachten vorliegt, käme eine Wertfestsetzung anhand des Einheitswertes in Betracht; in dem Fall hätte sich indes der Beitrittsantrag erledigt. 11 Zu Recht verweist das Amtsgericht nach Ansicht der Kammer darauf, dass die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG ausnahmsweise angeordnete Durchbrechung des Steuergeheimnisses zum Zwecke der Wertfestsetzung eine Einholung der Auskunft zu einem anderen Zweck nicht deckt. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 13 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 und 3 ZPO).