Beschluss
25 T 624/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:0925.25T624.08.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Hilfsantrag der Gläubigerin im
Schriftsatz vom 09.09.2008 an das Amtsgericht zurückgegeben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Sache wird zur Entscheidung über den Hilfsantrag der Gläubigerin im Schriftsatz vom 09.09.2008 an das Amtsgericht zurückgegeben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Durch Beschluss vom 15.10.2007 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners angeordnet. Durch Beschluss vom 25.02.2008 hat es den Verkehrswert gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 54.000,00 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 hat die Gläubigerin den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren unter anderem wegen zwei weiterer Ansprüche aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27.06.2006 erklärt und beantragt, diesen im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anzuordnen. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss diesen Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen und ausgeführt, dass es für die Anordnung der Zwangsvollstreckung im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG am Nachweis des Einheitswertbescheids fehle. Die Beschaffung sei nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Da im anhängigen Verfahren bereits der Verkehrswert festgesetzt worden sei, bedürfe es für dieses Verfahren auch nicht mehr der Anforderung des steuerlichen Einheitswertes beim Finanzamt. Die Zulassung in Rangklasse 5 könne bei einem entsprechenden Antrag der Gläubigerin nachgeholt werden. Gegen diesen Beschluss, der der Gläubigerin am 26.08.2008 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 09.09.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Vollstreckungsgericht könne sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 17.04.2008 (Az. V ZB 13/08) nicht verschließen. Ansonsten würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung der Durchsetzung von Zwangsversteigerungsverfahren zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft bei hohen Wohngeldrückständen konterkariert, weil es der Wohnungseigentümergemeinschaft de facto nicht möglich sei, einen Einheitswertbescheid zum Zwecke des Nachweises des Überschreitens der Wertgrenze vorzulegen. Im Übrigen sei die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 ZVG dadurch nachgewiesen, dass der zum Beitritt in Rangklasse 2 angemeldete Forderungsbetrag die 3 %-ige Wertgrenze im Bezug auf den festgesetzten Verkehrswert überschreite. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11.09.2008 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung und in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG von der Gläubigerin durch Vorlage des Einheitswertbescheids nachzuweisen ist (Beschluss des BGH v. 17.04.2008, Az. V ZB 13/08). Diesen Nachweis hat die Gläubigerin nicht erbracht. Es oblag dem Amtsgericht auch nicht, die zuständige Finanzbehörde um Übermittlung des Einheitswertbescheids zu ersuchen, da das Amtsgericht diesen Nachweis für das Zwangsversteigerungsverfahren nicht benötigt. Gemäß § 54 Abs. 1 GKG sind bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins die Gebühren nach dem gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wert zu berechnen. Nur, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, ist der Einheitswert maßgebend. Da das Amtsgericht den Verkehrswert bereits festgesetzt hat und die in § 54 Abs. 1 GKG genannten Gebühren bislang auch noch nicht angefallen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GKG) , bedarf es dazu der Ermittlung des Einheitswerts von Amts wegen wie in der Regel- nicht mehr. Auch für die Ermittlung der Gebühren, die für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt anfallen, bedarf es nicht der Ermittlung des Einheitswerts, da dafür nach Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine Festgebühr in Höhe von 50,00 fällig wird. Allenfalls bei Aufhebung des Verfahrens, bevor das Wertgutachten vorliegt, käme demzufolge eine Wertfestsetzung anhand des Einheitswertes in Betracht; in dem Fall hätte sich indes der Beitrittsantrag erledigt. Die Gläubigerin hat den Nachweis nach § 10 Abs. 3 ZVG auch nicht dadurch erbracht, dass die geltend gemachte Forderung 3 % des Verkehrswerts beträgt. § 10 Abs. 3 ZVG verweist ausdrücklich auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Diese Vorschrift wiederum stellt eindeutig auf den Einheitswert des Wohnungseigentums ab, so dass für die Heranziehung des Verkehrswertes kein Raum ist. Der Einheitswert ist auch nicht durch das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. A. nachgewiesen. Der in § 10 Abs. 3 ZVG bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG genannte Einheitswert ist nach § 93 Abs. 1 BewG im Wege des Ertragswertverfahrens zu ermitteln (Jennißen/Heinemann, WEG, § 18 Rdnr. 26). Soweit sich das Sachverständigengutachten zum Ertragswert des Wohnungseigentums verhält, ist dieser jedoch nach der Wertermittlungsverordnung (WertV) festgesetzt worden, wohingegen der Ertragswert für die Ermittlung des Einheitswerts nach §§ 76 ff. BewG festgesetzt wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( § 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 und 3 ZPO).