4b O 111/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
optische Datenträger mit komprimierten Videosignalen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die für Vorrichtungen zum Empfang eines komprimierten Videosignals geeignet sind, das Informationen DT / DF enthält, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben,
wobei die Vorrichtung umfasst:
- Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals,
- Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal anspre-chen, um die Information DT / DF abzutrennen,
- Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal anspre-chen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangs-Vollbilder des Videosignals zu erzeugen, und
- Mittel, die auf die Information DT / DF ansprechen, um die dekom-primierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzu-ordnen;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.07.1998 begangen hat,
und zwar unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns,
w o b e i
o der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 03.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 2.000.000,-- € festgesetzt.