Beschluss
33 O 38/04 [AktE]
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die analoge Anwendung des § 17a GVG ermöglicht die Zuweisung eines Rechtstreits an die funktionell zuständige Kammer zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreite und zur Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit.
• Für Folgeverfahren eines Spruchstellenverfahrens ist nach § 16 SpruchG die Kammer ausschließlich zuständig, die zuletzt das Spruchverfahren entschieden hat.
• Ein Geschäftsverteilungsplan oder formlose Abgaben können die gesetzlich bestimmte funktionelle Zuständigkeit einer konkret bestimmten Kammer nicht verdrängen.
Entscheidungsgründe
Verweisung an die funktionell zuständige Kammer bei Spruchstellenfolgeverfahren • Die analoge Anwendung des § 17a GVG ermöglicht die Zuweisung eines Rechtstreits an die funktionell zuständige Kammer zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreite und zur Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit. • Für Folgeverfahren eines Spruchstellenverfahrens ist nach § 16 SpruchG die Kammer ausschließlich zuständig, die zuletzt das Spruchverfahren entschieden hat. • Ein Geschäftsverteilungsplan oder formlose Abgaben können die gesetzlich bestimmte funktionelle Zuständigkeit einer konkret bestimmten Kammer nicht verdrängen. Der Kläger führte ein Verfahren vor einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf. Streitgegenstand waren Ansprüche, die in Zusammenhang mit einem zuvor entschiedenen Spruchstellenverfahren stehen. Die 3. Kammer für Handelssachen erklärte sich für funktionell unzuständig und verweist den Streit an die 1. Kammer für Handelssachen. Die Kammer prüft, ob eine analoge Anwendung des § 17a GVG zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten gebietet, den Rechtsstreit derjenigen Kammer zuzuweisen, die das frühere Spruchverfahren entschieden hat. Es wird festgestellt, dass die 1. Kammer das frühere Spruchstellenverfahren entschieden hatte und daher nach § 16 SpruchG als ausschließlicher Spruchkörper für Folgeverfahren gilt. Eine formlose Abgabe oder die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans können diese gesetzliche Zuweisung nicht ersetzen. Das Gericht verweist das Verfahren an die funktionell ausschließlich zuständige 1. Kammer für Handelssachen. • Analoge Anwendung des § 17a GVG dient der Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreite und der Wahrung der Rechtshängigkeit; daher ist Verweisung an die zuständige Kammer geboten. • § 16 SpruchG bestimmt ausdrücklich den Spruchkörper für Folgeverfahren; die Kammer, die das Spruchverfahren zuletzt entschieden hat, ist ausschließlich zuständig. • Geschäftsverteilungsplan oder formlose Abgabe durch das Präsidium können die gesetzliche, konkrete Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers nicht verdrängen, da dies in die Gerichtsorganisationsbefugnis eingreifen würde. • Die 1. Kammer für Handelssachen hat das maßgebliche Spruchstellenverfahren entschieden (31 O 84/95) und begründet damit ihre ausschließliche funktionelle Zuständigkeit gemäß § 16 SpruchG; dies entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zur Konzentration solcher Verfahren. • Ein Zuständigkeitskonflikt wäre gegebenenfalls vom Oberlandesgericht zu entscheiden; hier war jedoch eine Verweisung an die 1. Kammer geboten, nicht eine formlose Abgabe an das Präsidium. Die 3. Kammer für Handelssachen erklärt sich funktionell unzuständig und verweist den Rechtstreit an die funktionell ausschließlich zuständige 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf. Die Verweisung beruht auf der analogen Anwendung des § 17a GVG zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreite und der ausdrücklichen Bestimmung des Spruchkörpers für Folgeverfahren in § 16 SpruchG. Die gesetzliche Zuweisung der Zuständigkeit kann nicht durch den Geschäftsverteilungsplan oder formlose Abgaben aufgehoben werden. Damit ist die 1. Kammer zuständig, weil sie bereits das zugrundeliegende Spruchstellenverfahren entschieden hat, sodass die weitere Entscheidung von dieser Kammer zu treffen ist.