Urteil
15 O 109/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:1017.15O109.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geltend. 3 Der Kläger war seit Juli 1989 bei der xxxx als Lagerist im Schichtdienst beschäftigt. Seit der operativen Entfernung eines Hirntumors im Jahre 1994 war er zuletzt mit einem Grad von 60 % schwerbehindert. Im September 2002 wurde er vom Bereich "Blankstahl" in den Bereich "Rostfreie Bleche" versetzt. Dort musste der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit zum Teil tonnenschwere Lasten mit Hilfe eines Magnetkrans bewegen. Im April 2004 machte er gegenüber der Werksärztin geltend, dass die Arbeiten in der Versandabteilung "Rostfreie Bleche" zu schwer für ihn seien. Unter dem 19.07.2004 kündigte die S. & B. KG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus personenbedingten Gründen zum 31.01.2004, nachdem der Landschaftsverband Rheinland - Integrationsamt – mit Bescheid vom 12.07.2004 die erforderliche Zustimmung erteilt hatte. Der Kläger erhob daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Landschaftsverbands Rheinland vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob mit Urteil vom 29.11.2006 (Az.: 19 K 4547/06) den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes auf. Im Kündigungsschutzprozess unterlag der Kläger dagegen, weil sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für wirksam erachteten. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht Düsseldorf nach Beweisaufnahme aus, dass der Kläger aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Versandabteilung eingesetzt werden könne; einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz gebe es für den Kläger im Betrieb nicht (Urteil vom 01.12.2004, Az.: 10 Ca 5578/04). Dem schloss sich das Landesarbeitsgericht nach eigener Beweisaufnahme an und wies die Berufung zurück (Urteil vom 15.01.2007, Az.: 10 (4) Sa 19/05). Dabei legte es seiner Entscheidung die Zustimmung des Integrationsamtes zu Grunde, da das Urteil, welches den Bescheid vom 12.07.2004 aufgehoben hatte, noch nicht rechtskräftig war. Für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung verwies das Landesarbeitsgericht den Kläger auf die Möglichkeit einer Restitutionsklage. Nach der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung lehnte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 10.09.2007 den Antrag auf Zulassung der Berufung der S. & B. KG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2006 ab, so dass die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes rechtskräftig wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. In den Verfahren vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht war der Kläger von den Beklagten vertreten worden. Mit Schreiben vom 13.09.2007 forderten die Beklagten die S. & B. KG unter Fristsetzung zum 24.10.2007 auf, den Kläger rückwirkend weiterzubeschäftigen und drohten andernfalls die Erhebung einer Restitutionsklage an. Mit Schreiben vom 16.10.2007 lehnte die S. & B. KG eine Weiterbeschäftigung des Klägers ab; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der Restitutionsklage bereits abgelaufen. 4 Der Kläger behauptet, die schizoaffektive Störung, an der er unstreitig leidet, habe seine Tätigkeiten bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt. Dies wäre durch eine arbeitsmedizinische Voruntersuchung "G 25" bestätigt worden. Selbst wenn er seinen bestehenden Arbeitsplatz aus krankheitsbedingten Gründen nicht weiter hätte ausüben können, wären bei der früheren Arbeitgeberin auch anderweitige Ersatzmöglichkeiten gegeben. In der Abteilung "Blankstahl" seien bis heute keine Magnetkräne zum Einsatz gekommen; auch im Bereich rostfreie Bleche würden seit Mitte 2005 keine Magnetkräne mehr eingesetzt. Der Kläger begehrt Schadensersatz für das in der Zeit von Februar 2005 bis Februar 2008 entgangene Gehalt, abzüglich erhaltener Leistungen der Bundesagentur für Arbeit; wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. Zudem begehrt er die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Bekalgten sowie den Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7 21.537,28 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz 8 seit dem 01.02.2008 zu zahlen, 9 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 10 23.495,22 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz 11 seit dem 01.02.2008 zu zahlen, 12 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 13 34.528,79 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz 14 seit dem 01.02.2008 zu zahlen, 15 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 5.754,80 € 16 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 17 zu zahlen, 18 festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet 19 sind, alle Schäden, die ihm aufgrund des anwaltlichen Fehlverhaltens 20 (nicht rechtzeitiges Einreichen der Restitutionsklage) bislang entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen. 21 Die Beklagten beantragen, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie behaupten, der Kläger sei dauerhaft für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit arbeitsunfähig. Aufgrund des Gefährdungspotentials für Kollegen des Klägers, das von dessen Erkrankung ausgehe, verbiete sich ein beruflicher Einsatz am Magnetkran. Eine anderweitige leidensgerechte Einsatzmöglichkeit bei der früheren Arbeitgeberin sei nach wie vor nicht möglich. Auch im Falle einer Restitutionsklage wäre es daher nicht zu einer weiteren Gehaltszahlung gekommen. Der Höhe des geltend gemachten Schadens treten sie entgegen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 25 Die Akten 10 Ca 5578/04 Arbeitsgericht Düsselsdorf / 10 (4) Sa 19/05 Landesarbeitsgericht Düsseldorf sowie 19 K 4547/06 Verwaltungsgericht Düsseldorf / 12 A 253/07 Oberverwaltungsgericht für das Land NRW lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 26 Entscheidungsgründe : 27 Die Klage hat keinen Erfolg. 28 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen sich aus §§ 675, 280 BGB ergebenden Anspruch auf Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Schadens wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Dem steht nicht entgegen, dass es die Beklagten unstreitig versäumt haben, für den Kläger fristgerecht eine Restitutionsklage zu erheben. Denn selbst im Falle einer fristgerecht erhobenen Restitutionsklage wäre es nicht zu einer vergütungspflichtigen Weiterbeschäftigung des Klägers bei seiner früheren Arbeitgeberin, der S. & B. KG, gekommen. 29 Nach § 580 Nr. 6 ZPO findet eine Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Den Urteilen gleichzustellen sind dabei auch Verwaltungsakte, wenn das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil sich darauf gestützt hatte (vgl. Zöller, ZPO 26. Aufl., § 580 Rdz. 13 m. w. N.). Folge einer fristgerecht eingelegten Resitutionsklage ist, dass vor dem Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hatte, die Hauptsache von neuem verhandelt wird, § 584 Abs. 1, § 590 Abs. 1 ZPO. Die neue Verhandlung erstreckt sich jedoch nur auf den vom Anfechtungsgrund betroffenen Teil des Verfahrens; im Übrigen bleibt der nicht betroffene Rest des alten Verfahrens maßgebend (vgl. Zöller, aaO., § 590 Rdz. 8). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen des Regressprozesses zu beachten. Denn der Kläger kann im Rahmen eines Anwaltsregresses nicht besser gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn es nicht zu einer anwaltlichen Pflichtverletzung gekommen wäre, die Beklagten also fristgerecht die Restitutionsklage erhoben hätten. 30 Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist allerdings unstreitig gewesen, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes dauerhaft nicht mehr in der Lage war, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist im Bereich "Rostfreie Bleche" auszuüben (Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2004, 10 Ca 5578/04). Ebenfalls als unstreitig zugrunde gelegt hatte das Arbeitsgericht, dass in allen Bereichen des Lagers eine Magnetkran-Technik eingesetzt wurde und dass es im Betrieb der S. & B. KG in anderen Bereichen keine freien Arbeitsplätze für den Kläger gab. Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 15.01.2007 (Az.: 10 (4) Sa 19/05) als unstreitig zugrunde gelegt, dass es einen Versandarbeitsplatz ohne Einsatz von Magnetkränen nicht mehr gab und dass außerhalb der Versandabteilung keine freien, leidensgerechten Arbeitsplätze für den Kläger vorhanden waren. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, in der Abteilung "Blankstahl" seien zu keinem Zeitpunkt Magnetkräne zum Einsatz gekommen, im Bereich "Rostfreie Bleche" seien seit Mitte 2005 keine Magnetkräne mehr eingesetzt worden und bei seiner früheren Arbeitgeberin hätte es auch noch anderweitige Einsatzmöglichkeiten gegeben, steht das nicht nur in einem ungeklärten Widerspruch zu den Feststellungen in den arbeitsgerichtlichen Urteilen; auch im Rahmen einer fristgerecht erhobenen Restitutionsklage wäre der Kläger hiermit nicht mehr zu hören gewesen. Denn Gegenstand einer neuen Verhandlung hätte nur der aufgehobene Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes dargestellt; der hiervon nicht betroffene Rest des alten Verfahrens wäre weiterhin maßgebend geblieben. Soweit der Kläger den Beklagten zum Vorwurf macht, die vorgenannten Informationen nicht in das arbeitsgerichtliche Verfahren eingebracht zu haben, so geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, dass er die Beklagten hierüber auch in Kenntnis gesetzt haben will. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15.01.2007 ergibt sich vielmehr, dass aufgrund eines Kammertermins vom 04.07.2005 unstreitig geworden sei, dass es im Betrieb der S. & B. KG keine freien leidensgerechten Arbeitsplätze für den Kläger gab. Ausweislich der Sitzungsprotokolle des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger aber persönlich an den Sitzungen vom 04.07.2005 und vom 15.01.2007 teilgenommen. Dass er anlässlich dieser Sitzungen nicht selbst auf die angeblich nicht mehr zum Einsatz gekommenen Magnetkräne oder auf anderweitige Einsatzmöglichkeiten hingewiesen hat, kann den Beklagten nunmehr nicht zum Nachteil gereichen. Auch die pauschal gebliebene Behauptung des Klägers, seiner früheren Arbeitgeberin wäre ein Eingliederungsmanagement im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX möglich gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 31 Der Kläger hätte im Rahmen einer Restitutionsklage auch nicht mehr mit Erfolg mit seiner Behauptung gehört werden können, die schizoaffektive Störung, an der er unstreitig leidet, habe seine Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt; er sei für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht dauerhaft arbeitsunfähig gewesen. Denn sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sind von einer dauerhaften Unfähigkeit des Klägers zur Bedienung eines Lastenkrans ausgegangen. Während sich das Arbeitsgericht Düsseldorf insoweit im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Klägers stützte, folgte das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. vom 24.11.2006. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, die negative Beurteilung des Gutachters basiere auf der Nichtdurchführung einer G-25-Untersuchung und eine solche Untersuchung wäre im Falle ihrer Durchführung zu seinen Gunsten ausgegangen, hätte der Kläger auch im Rahmen einer Restitutionsklage hiermit nicht mehr gehört werden können. Soweit der Kläger gegenüber den Beklagten den Vorwurf erhebt, diese hätten es grob fahrlässig versäumt, einen entsprechenden Beweisantritt in das arbeitsgerichtliche Verfahren einzubringen, ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts etwas anderes. So hatten die Beklagten dort etwa mit Schriftsatz vom 23.05.2006 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Gesundheitsprüfung nach G 25 die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt (BA 10 (4) Sa 19/05, Bl. 231 ff.). Im Übrigen hatte der Gutachter Dr. O. in seinem Gutachten vom 24.11.2006 durchaus auf die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze gemäß Rubrik G 25 Bezug genommen, um abschließend zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sich vor dem Hintergrund der festgestellten psychischen Erkrankung der berufliche Einsatz des Klägers an einem Arbeitsplatz, bei dem die Magnetkran-Technik zum Einsatz kommt, aus psychiatrisch-sozialmedizinischer Sicht verbietet. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg damit gehört werden, dass er über sieben Jahre lang die vertraglich vereinbarte Tätigkeit voll erbracht hat. Dass sich in dieser Zeit die latent vorhandene Gefährdung sowohl für Material als auch für seine Arbeitskollegen nicht verwirklicht hatte, ist ein glücklicher Umstand, der aber einen weiteren gefahrgeneigten Einsatz des Klägers nicht zu rechtfertigen vermag. 32 Wäre Gegenstand einer neuen Verhandlung vor den Arbeitsgerichten somit lediglich der aufgehobene Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes gewesen, so wäre zwar die ausgesprochene Kündigung des Klägers formal unwirksam gewesen, unbeschadet der Frage, ob nicht das Integrationsamt vor dem Hintergrund des Gutachtens vom 24.11.2006 einer erneuten Kündigung hätte zustimmen müssen. Dies hätte aber nicht zu einer vergütungspflichtigen Weiterbeschäftigung des Klägers bei der S. & B. KG geführt. Denn nach den im Übrigen weiterhin maßgeblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts gab es dort keinen für den Kläger geeigneten freien Arbeitsplatz. Damit wäre aber auch ein Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt entfallen. Zwar hatte sich das Arbeitsgericht in den hier zugrunde liegenden Verfahren primär nur mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigung zu befassen. Ziel dieser Klage war aber gerade die vergütungspflichtige Weiterbeschäftigung des Klägers. Dass der Kläger bei der S. & B. KG weiterhin beschäftigt worden wäre, ist aufgrund der sonstigen Feststellungen des Arbeitsgerichts, nach denen der Kläger auf seinem alten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden konnte und andere leidensgerechte Arbeitsplätze für den Kläger nicht vorhanden waren, jedoch auszuschließen. 33 Auch der Feststellungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Ziel einer Restitutionsklage wäre die vergütungspflichtige Weiterbeschäftigung des Klägers bei der S. & B. KG gewesen. Da dieses Ziel aber auch bei rechtzeitig erhobener Klage nach dem oben Gesagten nicht erreicht worden wäre, ist weder dargetan noch sonst erkennbar, welcher weiterer Schaden dem Kläger aus dem anwaltlichen Versäumnis entstanden sein könnte. 34 Unbegründet ist damit im Ergebnis auch der auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klageantrag des Klägers. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO. 36 Streitwert: 168.185,19 € (Klageantrag zu 1: 21.537,28 €; Klageantrag zu 2: 23.495,22 €; Klageantrag zu 3: 34.528,79 €; Klageantrag zu 4: 5.754,80 €; Klageantrag zu 5: 82.869,10 €; der Klageantrag zu 6 bleibt gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt)