Urteil
4a O 280/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Patentanspruch 1 des europäischen Patents geschützt eine Funkarmbanduhr mit einem Distanzring, der einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des metallenen Gehäuse-Mittelteils gewährleistet.
• Ein Distanzring im Sinne des Anspruchs muss nicht unbedingt ein vom Uhrwerk separates einstückiges Bauteil sein; er kann einstückig mit Teilen des Uhrwerks verbunden oder aus mehreren Teilen gebildet sein, soweit die Distanzfunktion erfüllt ist.
• Die Auslegung des Patentanspruchs kann eine optionale Werkhaltefunktion des Distanzrings umfassen; die Einspruchsentscheidung des EPA weist darauf hin, dass diese Funktion unmittelbar oder mittelbar (z. B. über einen Zifferblattring) erfüllt werden kann.
• Die vom Kläger behaupteten Uhren der Beklagten verletzen den Patentanspruch wortsinngemäß, weil bei ihnen ein ringförmiger Distanzring zwischen Gehäuse-Mittelteil und Uhrwerk vorhanden ist.
• Ein Einspruch oder eine Beschwerde gegen die Patenterteilung rechtfertigt nicht grundsätzlich die Aussetzung des Verletzungsverfahrens; eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Widerruf des Patents zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Distanzring in Funkarmbanduhr — kein separates Bauteil erforderlich • Patentanspruch 1 des europäischen Patents geschützt eine Funkarmbanduhr mit einem Distanzring, der einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des metallenen Gehäuse-Mittelteils gewährleistet. • Ein Distanzring im Sinne des Anspruchs muss nicht unbedingt ein vom Uhrwerk separates einstückiges Bauteil sein; er kann einstückig mit Teilen des Uhrwerks verbunden oder aus mehreren Teilen gebildet sein, soweit die Distanzfunktion erfüllt ist. • Die Auslegung des Patentanspruchs kann eine optionale Werkhaltefunktion des Distanzrings umfassen; die Einspruchsentscheidung des EPA weist darauf hin, dass diese Funktion unmittelbar oder mittelbar (z. B. über einen Zifferblattring) erfüllt werden kann. • Die vom Kläger behaupteten Uhren der Beklagten verletzen den Patentanspruch wortsinngemäß, weil bei ihnen ein ringförmiger Distanzring zwischen Gehäuse-Mittelteil und Uhrwerk vorhanden ist. • Ein Einspruch oder eine Beschwerde gegen die Patenterteilung rechtfertigt nicht grundsätzlich die Aussetzung des Verletzungsverfahrens; eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Widerruf des Patents zu erwarten ist. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents (beschränkt erhalten) für eine Funkarmbanduhr mit einem Distanzring. Sie verklagte die Beklagten wegen Vertriebs von Funkarmbanduhren, die nach Ansicht der Klägerin den Patentanspruch 1 verletzen. Die Beklagten vertrieben die Uhren seit 2004, die Klägerin erwarb Muster und mahnte ab. Streitpunkt war insbesondere, ob die angegriffenen Uhren einen nach Anspruch 1 vorgesehenen Distanzring aufweisen und ob dieser zwingend ein vom Uhrwerk separates Werkhaltering-Bauteil sein muss. Weiter stritten die Parteien über die Schadens- und Auskunftsansprüche; die Beklagten rügten außerdem mangelnde Rechtsbeständigkeit des Patents und beantragten hilfsweise Aussetzung des Verfahrens wegen einer beim EPA anhängigen Beschwerde. • Patentanspruch 1 schützt eine Funkarmbanduhr mit Merkmalen (A)–(G), insbesondere einem Distanzring aus nicht leitendem Material zwischen Gehäuse-Mittelteil und Uhrwerk zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes des Antennen-Kerns (Art. 69 EPÜ, §§ 139, 140a, 140b PatG). • Auslegung: Der Begriff 'Distanzring' ist funktional nach der Distanzfunktion zu verstehen; Maßgeblich sind Wortlaut, Beschreibung und Zeichnungen ohne inhaltliche Erweiterung; der Distanzring muss nicht zwingend ein vom Uhrwerk getrenntes einstückiges Bauteil sein. • Die Einspruchsentscheidung des EPA, die Anspruchsfassung beschränkt aufrechterhielt, macht deutlich, dass eine Werkhaltefunktion möglich, aber nicht zwingend ist; die Werkhaltefunktion kann unmittelbar oder mittelbar (z. B. über Zifferblattring) realisiert werden. • Sachbefund: Bei den angegriffenen Uhren bilden Schulter der Werkhalteplatte und kranzartige Vorrichtung des Kunststoffdeckels zusammen einen ringförmigen Distanzring, der den Antennen-Kern radial vom metallischen Gehäuse-Mittelteil beabstandet und zugleich das Uhrwerk im Gehäuse hält. • Rechtsfolge: Wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre liegt vor; daher Unterlassungsanspruch, Vernichtungsanspruch, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz stehen der Klägerin zu (Art. 64 Abs.1 EPÜ i.V.m. §§ 139,140a,140b PatG; Art.2 §1 IntPatÜG; §§ 242,259 BGB). • Aussetzungsantrag abgelehnt: Gegen das Patent gerichtete Einspruchs- und Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine Aussetzung, weil kein überwiegender Anhalt für Widerruf des Patents vorliegt. Die Klage ist insgesamt begründet: Die Beklagten werden zur Unterlassung verurteilt und zur Vorlage einer Auskunfts- und Rechnungslegung sowie zur Vernichtung der streitgegenständlichen Uhren. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin für die relevanten Zeiträume eine angemessene Entschädigung sowie Schadenersatz schulden. Die Kammer nimmt eine wortsinngemäße Patentverletzung an, weil bei den angegriffenen Uhren ein Distanzring vorhanden ist, der die patentierte Distanzfunktion erfüllt und zudem eine Werkhaltefunktion ausübt. Ein Aussetzungsantrag der Beklagten wird abgelehnt, da die Einspruchsentscheidung des EPA das Patent in beschränkter Fassung aufrechterhielt und kein überwiegender Grund für einen Widerruf des Patents ersichtlich ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.