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Urteil

39 O 75/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Belastung im Einzugsermächtigungsverfahren wird erst durch die Genehmigung des Kontoinhabers wirksam. • Das Schweigen auf Kontoauszüge stellt keine Genehmigung von Lastschriften dar. • Der vorläufige Insolvenzverwalter kann der Genehmigung von Lastschriften widersprechen; eine stillschweigende Genehmigung durch den Geschäftsführer vor Insolvenzanmeldung gilt der Bank nur, wenn sie daraus eine Genehmigung erkennen konnte. • Bei nicht wirksamer Genehmigung sind die Belastungsbuchungen zurückzubuchen; Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Rückbuchung nicht genehmigter Lastschriften durch die Bank • Eine Belastung im Einzugsermächtigungsverfahren wird erst durch die Genehmigung des Kontoinhabers wirksam. • Das Schweigen auf Kontoauszüge stellt keine Genehmigung von Lastschriften dar. • Der vorläufige Insolvenzverwalter kann der Genehmigung von Lastschriften widersprechen; eine stillschweigende Genehmigung durch den Geschäftsführer vor Insolvenzanmeldung gilt der Bank nur, wenn sie daraus eine Genehmigung erkennen konnte. • Bei nicht wirksamer Genehmigung sind die Belastungsbuchungen zurückzubuchen; Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB. Der Insolvenzverwalter der bbbbb GmbH (Insolvenzverfahren) verlangt von der Bank die Rückzahlung von Lastschriften in Höhe von 17.927,90 EUR, die im 2. Quartal 2005 dem Geschäftskonto belastet wurden. Die Bank beruft sich auf ihre AGB, nach denen Rechnungsabschlüsse gelten, wenn nicht binnen sechs Wochen widersprochen wird, und auf eine nachträgliche Billigung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter widersprach mit Schreiben vom 10.08.2005 der Genehmigung der Belastungen. Die Bank buchte einen Teil der Belastungen zurück, hielt die strittigen Beträge in Höhe von 17.927,90 EUR aber aufrecht und berief sich auf stillschweigende oder konkludente Genehmigung und auf frühere Konto-Dispositionen der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter verlangt Auszahlung und Zinsen; die Bank fordert Abweisung der Klage. Das Gericht prüfte insbesondere, ob eine ausdrückliche oder stille Genehmigung vorlag und welche Zinsen zu gewähren sind. • Die Klage ist begründet, da die streitigen Belastungsbuchungen mangels wirksamer Genehmigung der Insolvenzschuldnerin nicht wirksam geworden sind und rückgängig zu machen sind. • Rechtliche Grundlage: Einzugsermächtigungsverfahren, ständige Rechtsprechung des BGH, wonach Belastungen erst durch Genehmigung des Kontoinhabers wirksam werden. • Die Regelung der Bank-AGB (Ziffer 7 Abs. 3 und 4) sieht eine Genehmigungsfiktion bei Unterlassen des Widerspruchs innerhalb von sechs Wochen vor; der vorläufige Insolvenzverwalter hat jedoch mit Schreiben vom 10.08.2005 seine Zustimmung wirksam verweigert, wozu er berechtigt war, sodass die Fiktion nicht greift. • Eine nachträgliche Erklärung des Geschäftsführers vom 17.08.2005 konnte die Genehmigung nicht bewirken, weil sie der Bank ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters bekannt gegeben wurde und ein Zustimmungsvorbehalt bestanden hatte. • Stillschweigen auf Kontoauszüge und erkennbare Konto-Dispositionen genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Annahme einer stillschweigenden Genehmigung; die Bank konnte aus den internen Vorgängen der Schuldnerin keine Genehmigung ableiten. • Zu den Zinsen: Mangels Entgeltforderung sind Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu gewähren, allerdings nicht in der ursprünglich beantragten höheren Höhe. Der Kläger hat teilweise obsiegt: Die Bank ist verpflichtet, 17.927,90 EUR an den Insolvenzverwalter zu zahlen, da die betreffenden Lastschriften nicht wirksam genehmigt waren und daher zurückzubuchen sind. Der Insolvenzverwalter durfte mit Schreiben vom 10.08.2005 die Genehmigung verweigern; eine spätere Erklärung des Geschäftsführers der Schuldnerin bewirkte keine Genehmigung. Stillschweigen auf Kontoauszügen und erkennbare Kontodispositionen rechtfertigen keine konkludente Genehmigung gegenüber der Bank. Der Kläger erhält Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB; die weitergehende Zinsforderung wurde abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.