Der Angeklagte XXX wird wegen Betrugs in 68 Fällen und wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte XXX wird wegen Betrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte XXX wird wegen Betrugs in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte XXX wird wegen Betrugs in 7 Fällen und wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte XXX wird wegen Betrugs in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die erlittene Auslieferungshaft der Angeklagten XXX wird im Verhältnis 1 : 1 auf die Gesamtstrafe angerechnet. Der Angeklagte XXX wird wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte XXX freigesprochen. Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX tragen die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte XXX trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte XXX freigesprochen worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen und die Auslagen der Staatskasse der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB; §§ 84 Abs 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 56 Abs. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB; §§ 84 Abs 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG Angeklagte XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 56 Abs. 1, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB Angeklagter XXX: §§ 267 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB Inhaltsverzeichnis : I. Feststellungen zur Person 10 1. Angeklagter XXX 10 2. Angeklagter XXX 10 3. Angeklagter XXX 10 4. Angeklagter XXX 10 5. Angeklagte XXX 10 6. Angeklagter XXX 10 II. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Betrugstaten 10 1. Vorgeschichte und Organisation der Gesellschaften der Angeklagten 10 2. allgemeine Vorgehensweise bei den Überfinanzierungsgeschäften 10 3. Betrugstaten im Einzelnen 10 III. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Insolvenzverschleppung 10 IV. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die angeklagten Urkundsdelikte 10 1. Rechnung über Musikinstrumente 10 2. Vermögensaufstellung Immobilien 10 V. Beweiswürdigung: 10 VI. rechtliche Würdigung 10 1. Betrugstaten 10 1.1 Betrugstatbestand 10 1.2 Mittäterschaft 10 1.3 Tatmehrheit 10 1.4 Freispruch des Angeklagten XXX bzgl. der Betrugsfälle 10 2. Insolvenzverschleppung 10 3. Urkundsdelikte 10 VII. Strafzumessung: 10 1. Angeklagter XXX 10 2. Angeklagter XXX 10 3. Angeklagter XXX 10 4. Angeklagter XXX 10 5. Angeklagte XXX 10 6. Angeklagter XXX 10 7. Verhältnis der Strafen zueinander 10 VIII. Bewährung 10 IX. Kosten 10 GRÜNDE: I. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter XXX Der 37-jährige Angeklagte XXX wurde in XXX geboren und wuchs mit einer zwei Jahre älteren Schwester auf. Nach dem Besuch der Grundschule und des Gymnasiums erwarb er im Jahr 1990 die allgemeine Hochschulreife. Von September 1990 bis März 1992 leistete er Zivildienst in einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen in XXX. Im April 1992 begann er einen Magister-Studiengang der Slawistik, Politik und Geschichte an der Universität XXX. Im Oktober 1992 wechselte er nach XXX, nachdem er seine heutige Ehefrau kennen gelernt hatte. Im März 1995 heiratete er. Als seine Ehefrau schwanger wurde, brach er sein Studium ab und begann eine Ausbildung zum Grundstücks- und Wohnungswirtschaftskaufmann bei der XXX GmbH in XXX, deren Gesellschafter u.a. der Angeklagte XXX war. Im August 1995 wurde die erste Tochter des Angeklagten XXX geboren. Im April 1997 wurde er Vater von Zwillingen. Nach Abschluss seiner zweijährigen Ausbildung wurde der Angeklagte von der XXX GmbH übernommen. Kurze Zeit später gründete er mit dem Angeklagten XXX mehrere Gesellschaften, deren Geschäftsführer er teilweise war. Ab dem Jahr 2001 erhielt der Angeklagte XXX ein Bruttogehalt von 24.000 €, ab Dezember 2006 von 25.000 € monatlich. Nach seiner Inhaftierung nahm seine Ehefrau eine berufliche Tätigkeit auf. Der Angeklagte XXX ist gesund und nicht vorbestraft. 2. Angeklagter XXX Der Angeklagte XXX wurde am 1.4.1958 in XXX geboren und wuchs mit einem vier Jahre jüngeren Bruder in XXX auf. Ihr Vater verstarb, als der Angeklagte sieben Jahre alt war. Der Angeklagte XXX besuchte die Hauptschule und verließ diese nach der zehnten Klasse mit der Mittleren Reife. Er absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Ableistung des Zivildienstes bei der XXX XXX besuchte er die Fachoberschule in XXX und erwarb die Fachoberschulreife. Er arbeitete anschließend kurze Zeit für die XXX Versicherung und dann fünf Jahre für die XXX als Bausparkassen-Handelsvertreter. Bei XXX lernte er seinen späteren Geschäftspartner XXX XXX kennen, mit dem er 1984 in XXX ein Vermittlungs- und Maklerunternehmen, die XXX GmbH, gründete. 1989 heiratete der Angeklagte XXX zum ersten Mal. Die Ehe wurde 1994 geschieden. 1998 heiratete er zum zweiten Mal, diese Ehe wurde 2003 geschieden. Inzwischen ist er wieder verlobt. Der Angeklagte XXX erhielt ab 2003 ein Bruttogehalt von monatlich 24.000 €. Daneben erzielte er Einkünfte aus Immobilien. Nachdem seine Geschäftstätigkeit zusammenbrach und er finanziell ruiniert war, musste er sich im Frühjahr 2007 wegen Depressionen in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. Er nahm Antidepressiva, ab September 2007 suchte er wegen dieser Beschwerden keinen Arzt mehr auf. Er ist nicht vorbestraft. 3. Angeklagter XXX Der 32-jährige Angeklagte wurde in XXX als Kind türkischer Einwanderer geboren. Er hat eine ältere Schwester. Er besuchte das Gymnasium und absolvierte seine Schulausbildung ohne Probleme. Im Jahr 1996 erwarb er die allgemeine Hochschulreife und begann im Anschluss ein Studium der Betriebswirtschaft. Nebenher arbeitete er in einem Computerunternehmen und spielte Fußball in der Oberliga. Nach sechs Semestern brach er sein Studium ab und erhielt über Vermittlung des Berufsinformationszentrums eine Ausbildungsstelle bei der XXX GmbH in XXX. Er schloss dort seine Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ab und wurde mit Hilfe der Angeklagten XXX und XXX im Januar 2002 hälftiger Gesellschafter und Geschäftsführer der XXX mbH. Im Jahre 2004 übertrug er seinen Geschäftsanteil auf den Angeklagten XXX und arbeitete freiberuflich für diesen weiter. Im September 2005 heiratete er. Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2005 gründete er die XXX GmbH mit Sitz in XXX in der Absicht, sich unabhängig zu machen. Vor seiner Festnahme verdiente er zuletzt monatlich 5.500,00 € brutto. Heute arbeitet er als kaufmännischer Angestellter und verdient 1.000,00 € brutto monatlich. Seine Frau ist ebenfalls berufstätig. Er ist gesund und nicht vorbestraft. 4. Angeklagter XXX Der Angeklagte XXX wurde am 1.4.1957 in XXX geboren und wuchs mit einer Schwester und einem Bruder, der vor mehr als zehn Jahren tödlich verunglückte, auf. Er schloss die zehnte Klasse mit der mittleren Reife ab und begann 1973 oder 1974 mit einer dreijährigen Ausbildung im Bereich Maschinenbau/Zerspanungstechnologie. Nach Abschluss der Ausbildung heiratete er. Sein erster Sohn wurde im Jahr 1984, sein zweiter Sohn im Jahr 1987 geboren. Über seine Schwiegereltern kam er zur Speditionsbranche und absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Speditionskaufmann. Seine erste Ehe wurde nach sieben Jahren geschieden. 1992 gründete er ein Speditionsunternehmen. Im gleichen Jahr heiratete er seine zweite Ehefrau. Aus dieser Ehe ging sein dritter Sohn hervor, der heute 14 Jahre alt ist. Aufgrund eines durch einen Mitarbeiter verursachten Brandschadens, den die Versicherung nicht vollständig ausglich, musste er in Bezug auf sein Speditionsunternehmen im Jahr 2001 Insolvenz anmelden. Danach widmete er sich zunächst ausschließlich seinem Hobby und komponierte Musik. Er mietete von dem Angeklagten XXX ein Tonstudio an und lernte diesen hierüber näher kennen. Derzeit arbeitet der Angeklagte XXX als kaufmännischer Angestellter – wegen der Hauptverhandlung nur in Teilzeit – für 650,00 € netto monatlich und hat einen Nebenjob auf 400-Euro-Basis als Aufbauhelfer für Musikveranstaltungen. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Er ist gesund und nicht vorbestraft. 5. Angeklagte XXX Die 41-jährige Angeklagte XXX wuchs mit drei älteren Brüdern, von denen zwei inzwischen verstorben sind, und einer jüngeren Schwester auf. Im Jahr 1984 erwarb sie die mittlere Reife und begann 1986 eine Ausbildung zur Handelsfachpackerin, die sie nach anderthalb Jahren abschloss. Sie arbeitete noch anderthalb Jahre in ihrem Ausbildungsberuf und holte ihr Abitur auf dem Bergischen Kolleg nach. Nach Erwerb des Abiturs im Jahr 1992 arbeitete sie fünf Jahre lang als Handelsfachpackerin, bevor sie eine zweijährige Ausbildung zur Zweiradmechanikerin absolvierte. Danach arbeitete sie bei wechselnden Unternehmen teils als Zweiradmechanikern, teils auch als Kraftfahrerin. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Im Jahr 2002 lernte sie den Angeklagten XXX kennen und lebte zunächst bis 2004 mit ihm zusammen. Nach einer knapp einjährigen Trennung hatte sie nochmals bis Ende 2005 eine Beziehung mit ihm. Im Sommer 2006 ging sie für ein Jahr nach XXX und arbeitete dort als Tauchlehrerin. Im Sommer 2007 zog sie nach XXX zu ihrer Schwester, wo sie im Juni 2008 festgenommen wurde. Zuletzt erzielte sie ein Gehalt von 800,00 € netto monatlich. Aufgrund des anhängigen Strafverfahrens ist sie derzeit arbeitslos. Sie ist gesund und nicht vorbestraft. 6. Angeklagter XXX Der Angeklagte XXX wurde am 31.12.1943 in XXX geboren. Er hat einen 18 Jahre älteren Bruder. Er besuchte die Grundschule und danach das Gymnasium. Im Jahr 1955 zog die Familie nach XXX. Als sein Vater starb, ging er nach der Unterprima von der Schule ab. Zwischen 1963 und 1966 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei XXX. Von 1966 bis 1969 holte er das Abitur nach. Anschließend arbeitete er bis 1972 in einem schwedischen Unternehmen als kaufmännischer Angestellter, bevor er eine eigene GmbH gründete. 1972 heiratete er. Seine Tochter wurde 1976, sein Sohn 1979 geboren. 1997/1998 geriet seine GmbH in Insolvenz. Der Angeklagte XXX arbeitet heute als kaufmännischer Angestellter und verdient 1.750,00 € brutto monatlich. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Er ist gesund. Der Angeklagte XXX ist wie folgt vorbestraft: Wegen einer Unterschlagung im Dezember 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht XXX am 16.01.1997 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM. Das Amtsgericht XXX verurteilte ihn am 11.08.1999 wegen eines im Juni 1995 begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM. Am 22.09.1999 verhängte das Amtsgericht XXX gegen ihn wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen in Tateinheit mit Bankrott in drei Fällen (letzte Tat: 10.01.1997) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die mit Wirkung vom 17.02.2003 erlassen wurde. Das Amtsgericht XXX verurteilte ihn am 11.04.2006 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen (letzte Tat: Mai 2004) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf seine Berufung wurde die Gesamtfreiheitsstrafe durch Urteil des Landgerichts XXX vom 31.08.2006 auf drei Monate mit Bewährung reduziert. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. II. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Betrugstaten 1. Vorgeschichte und Organisation der Gesellschaften der Angeklagten Nach der Gründung der XXX GmbH mit Sitz in XXX spezialisierten sich der Angeklagte XXX und sein Geschäftspartner XXX auf die Vermarktung notleidender Immobilien im Bankenauftrag. Sie bewarben im Interesse der auftraggebenden Banken Zwangsversteigerungstermine oder bemühten sich um die Durchführung eines freihändigen Verkaufs. Im Laufe der Zeit bildete der Angeklagte XXX in verschiedenen Gesellschaften etwa 25 Mitarbeiter aus, oft Studienabbrecher, die in zwei Jahren ihre Ausbildung abschlossen. Die besten Auszubildenden beschäftigte er danach weiter, um zu verhindern, dass sie sich als unmittelbare Konkurrenten selbständig machten. 1994 eröffnete er in XXX eine Filiale der XXX GmbH, in der der Angeklagte XXX und auch Herr XXX im Februar 1995 ihre Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft begannen. Der Angeklagte XXX arbeitete sich schnell ein, war sehr fleißig und zeigte sich geschickt im Umgang mit Kunden, so dass der Angeklagte XXX mit ihm nach Abschluss seiner Ausbildung im Frühjahr 1997 unbedingt weiter zusammen arbeiten wollte. Ab Mitte des Jahres 1997 begannen sie, für eigene Rechnung Immobilien aus Zwangsversteigerungen zu erwerben und nach Entmietung und/oder Renovierung gewinnbringend weiterzuverkaufen. Da der Angeklagte XXX seine Geschäftspartner in XXX aus den Geschäften heraushalten wollte, erwarb der Angeklagte XXX die Immobilien in seinem Namen. Der Angeklagte XXX stellte ihm dafür darlehenshalber Kapital von etwa 500.000 DM zur Verfügung. Im Jahr 1998 beschlossen die Angeklagten XXX und XXX, mehrere Gesellschaften für verschiedene Geschäftsbereiche zu gründen. Der Angeklagte XXX verkaufte seine Anteile an der XXX GmbH mit Sitz in XXX. Am 01.04.1998 gründeten die Angeklagten XXX und XXX mit je hälftiger Beteiligung die XXX Gesellschaft bürgerlichen Rechts, um sich über den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien ein Vermögen als Altersvorsorge aufbauen. Gegenstand des Unternehmens sollte der An- und Verkauf, die Vermietung, Verwaltung und Vermarktung von Immobilien aller Art sein. Zudem gründeten sie am 24.04.1998 die XXX GmbH mit Sitz in XXX. Als Unternehmensgegenstand wurde der Immobilienankauf und –verkauf, die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Versicherungen und Bausparkassenverträgen bestimmt. Alleiniger Geschäftsführer wurde zunächst der Angeklagte XXX. Mit notariellem Vertrag vom 31.08.1999 veräußerte der Angeklagte XXX seinen Geschäftsanteil an der XXX GmbH an den Angeklagten XXX, der damit alleiniger Gesellschafter wurde. Ab dem 01.09.1999 war der Angeklagte XXX auch Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Mit Gesellschaftsvertrag vom 05.08.1998 gründete der Angeklagte XXX als alleiniger Gesellschafter die XXX GmbH, die ihren Sitz zunächst in XXX und später in XXX hatte. Zum Unternehmensgegenstand wurde die Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz bestimmt. Bis zum 08.01.2007 war der Angeklagte XXX auch Geschäftsführer der XXX GmbH; an diesem Tag bestellte er den Angeklagten XXX als neuen alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Angeklagten XXX und XXX übernahmen im Jahr 1998 oder 1999 auch je zur Hälfte die von Dritten in XXX gegründete XXX mbH. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Immobilien aller Art, die Verwaltung von Immobilien für eigene oder fremde Rechnung, sowie die sonstige Vermögensverwaltung, insbesondere im Bereich der Immobilienwirtschaft, soweit dies ohne besondere behördliche Genehmigung (insbesondere nach § 34 c Abs. 1 GewO) zulässig ist. Am 31.08.1999 verlegten sie den Sitz nach XXX und bestellten den Angeklagten XXX zum Geschäftsführer. Die Angeklagten XXX und XXX leiteten die verschiedenen Gesellschaften ab 2000 von einem großen Büro in der XXX in XXX aus. Der Angeklagte XXX stellte den Gesellschaften immer wieder neue Darlehen zur Verfügung, damit sie in der Lage waren, neue Immobilien zu erwerben. Im Jahr 2001 gründete er die XXX AG mit Sitz in der XXX, um über diese Anteile an anderen Gesellschaften zu halten. Am 17.05.2001 erwarb die XXX AG die ursprünglich unter der Firma XXX GmbH gegründete und am 04.04.2001 in XXX GmbH umbenannte und nach XXX verlegte Gesellschaft von dem damaligen Alleingesellschafter XXX. Unternehmensgegenstand war die Vermittlung von Immobilien, Kapitalanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Leasingverträgen, der Groß- und Einzelhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und mit Büchern sowie die Unternehmensberatung. Anfang des Jahres 2002 beschlossen die Angeklagten XXX und XXX, eine weitere Gesellschaft zu gründen. Sie versprachen sich davon steuerliche Vorteile und wollten zugleich den Angeklagten XXX auch über dessen Ausbildungszeit hinaus an sich binden. Am 24.1.2002 wurde die XXX mbH mit Sitz ihn XXX gegründet. Gesellschafter wurden je zur Hälfte der der Angeklagte XXX und XXX AG. Das Kapital wurde von den Angeklagten XXX und XXX zur Verfügung gestellt. Unternehmensgegenstand waren die internationale Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Kauf, Verkauf, Verwaltung und Vermittlung von beweglichen und unbeweglichen Gütern aller Art sowie Provisionsgeschäfte für eigene und fremde Rechnung. Als Geschäftsführer bestellte man den Angeklagten XXX. Am 25.01.2002 schloss dieser mit der XXX mbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Wirkung vom 01.02.2002. In diesem wurde ihm Bruttojahresgehalt von 30.000 € gewährt. Mit dem Angeklagten XXX schloss die XXX unter dem 02.01.2003 einen Vertrag, mit dem er als leitender kaufmännischer Angestellter für den Bereich Konzeption, Marketing & Vertrieb zu einem monatlichen Bruttogehalt von 24.000 € angestellt wurde. Anfang 2003 kam es zu ersten Differenzen zwischen den Angeklagten XXX und XXX, da die durch den Angeklagten XXX gewährten Darlehen nicht vereinbarungsgemäß bedient wurden. Am 18.02.2003 übertrug der Angeklagte XXX seinen Anteil an der XXX GbR auf die Ehefrau des Angeklagten XXX. Als dieser durch seinen Anwalt erfuhr, dass seine Ehefrau damit für alle Verbindlichkeiten haftet, fälschte er unter dem Datum vom 28.02.2003 ein "Gesellschaftsversammlungsprotokoll der XXX GbR", in dem die Übertragung für nichtig erklärt wurde. Der Angeklagte XXX kümmerte sich auch weiterhin noch um die Belange der GbR, da er von den Banken auch weiter in Anspruch genommen wurde. Im Mai 2003 übertrug der Angeklagte XXX seinen Anteil an der XXX mbH auf den Angeklagten XXX, der damit alleiniger Gesellschafter wurde. Der Angeklagte XXX übertrug die Gesellschaft im August 2003 auf Herrn XXX. Im Juni 2004 übertrug der Angeklagte XXX seinen Anteil an der XXX mbH auf den Angeklagten XXX. Die Firma wurde in XXX GmbH geändert und der Sitz der Gesellschaft nach XXX verlegt. Der Angeklagte XXX wurde als Geschäftsführer abberufen und der Angeklagte XXX zum neuen alleinigen Geschäftsführer der XXX GmbH bestellt. Am 25.10.2004 wurde der Angeklagte XXX als alleiniger Geschäftsführer der XXX GmbH bestellt. Ende 2004/Anfang 2005 zog der Angeklagte XXX mit seinem Mitarbeiterteam in ein eigenes Büro in die XXX, XXX um, ohne aber die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten XXX schon vollständig einzustellen. Im September 2005 erwarb die XXX AG die XXX mbH von dem Angeklagten XXX, der Geschäftsführer dieser Gesellschaft war und für den sie die Gesellschaftsanteile treuhänderisch verwaltete. Der Angeklagte XXX hatte den Angeklagten XXX im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften kennengelernt, ihm einen Büroraum im Souterrain des Objekts XXX zur Verfügung gestellt und tätigte mit ihm einige Immobiliengeschäfte u.a. in XXX. Am 03.11.2005 wurde der Angeklagte XXX als Geschäftsführer der XXX GmbH abberufen und der Angeklagte XXX als neuer Geschäftsführer bestellt. Ab Ende des Jahres 2005 arbeiteten die Angeklagten XXX und XXX nicht mehr zusammen. Mitte des Jahres 2006 verkaufte der Angeklagte XXX die XXX GmbH an den Angeklagten XXX. Die Firma wurde in XXX mbH geändert und der Angeklagte XXX auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 6.10.2006 erwarb Herr XXX im Auftrag des Angeklagten XXX die XXX mbH mit Sitz in XXX. Unternehmensgegenstand war die Vermarktung in und durch die Elektronischen Medien. Am 16.11.2006 schlossen der Angeklagte XXX und die XXX GmbH einen Arbeitsvertrag, nach dem er ein monatliches Bruttogehalt von 25.000 € bezog. Mit Treuhandvertrag vom 25.06.2007 stellten der Angeklagte XXX und Herr XXX fest, dass Herr XXX den im Oktober 2006 erworbenen Geschäftsanteil treuhänderisch für den Angeklagten XXX hält. Am gleichen Tag erhielt der Angeklagte XXX Generalvollmacht, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 21.12.2007 wurde über das Vermögen der XXX mbH wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 8.1.2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der XXX GmbH die Abberufung des Angeklagten XXX und die gleichzeitige Bestellung des Angeklagten XXX zum neuen Geschäftsführer. 2. allgemeine Vorgehensweise bei den Überfinanzierungsgeschäften Die Angeklagten XXX und XXX kamen spätestens im Jahr 1999 überein, sich aus dem Verkauf überteuerter Immobilien eine erhebliche Einnahmequelle zu erschließen und den Gewinn zu teilen. Der Angeklagte XXX stellte dabei das Kapital für den Erwerb der Immobilien in Form von Darlehen zur Verfügung. Später weihte der Angeklagte XXX auch den Angeklagten XXX in das Prinzip der Mehrerlösgeschäfte ein. Die verschiedenen von den Angeklagten XXX und XXX, im Fall der XXX zeitweise auch von dem Angeklagten XXX, gehaltenen Gesellschaften erwarben in Zwangsversteigerungsverfahren preisgünstige Immobilien, um diese dann finanzschwachen Kunden unter Vermittlung eines überhöhten Darlehens als Umschuldungsmöglichkeit zum Kauf anzubieten. Den Kunden ging es nicht um den Erwerb der Immobilien, sondern um die Erschließung einer neuen Finanzquelle. Sie hatten jeweils erhebliche Verbindlichkeiten, so dass ihnen ihre Hausbanken keine Kredite mehr gewährten. Zudem verfügten sie regelmäßig nicht über Eigenkapital und hatten nur geringe Einkünfte. Die Angeklagten XXX und XXX, ihre Mitarbeiter oder zwischengeschaltete Untervermittler erklärten den Kunden, dass sie trotz der bestehenden Verbindlichkeiten und auch ohne Eigenkapital ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung erhalten könnten. Dazu wurde – wie man auch den Kunden erklärte – der Kaufpreis der Immobilie jeweils so hoch veranschlagt, dass mit einem den Kaufpreis vollständig oder weitgehend abdeckenden Darlehen trotz deutlichen Gewinns für die Verkaufsgesellschaft auch noch Altverbindlichkeiten der Erwerber abgelöst werden konnten. Die Gesellschaften traten dabei zumeist in Vorlage und lösten bestehende Verbindlichkeiten der Kunden zum Teil noch vor der Darlehensbewilligung oder Darlehensauszahlung ab. Außerdem übernahmen sie regelmäßig die Kaufnebenkosten. Wenn der Kunde nicht von Altverbindlichkeiten freigestellt wurde, erhielt er eine Provisionszahlung von ungefähr 10 % der Finanzierungssumme. Die Käufer wurden gezielt über Vermittler angesprochen oder kamen über andere Kunden oder Versicherungsmakler in Kontakt zu den Angeklagten. Das Tagesgeschäft leitete der Angeklagte XXX. Er koordinierte alle Geschäfte. Der Angeklagte XXX hielt sich bei den meisten Geschäften im Hintergrund. Er trat fast nie gegenüber den Kreditnehmern in Erscheinung, sondern stellte das Kapital zum Erwerb der Immobilien durch die verschiedenen Gesellschaften zur Verfügung. In den ersten Jahren legte er gemeinsam mit dem Angeklagten XXX die grundsätzliche Strategie fest und stimmte mit ihm die zu erwerbenden Objekte und die Wiederverkaufspreise ab. Später traf der Angeklagte XXX die laufenden Entscheidungen entsprechend der generellen Übereinkunft mit dem Angeklagten XXX, ohne wegen Einzelheiten Rücksprache zu halten. Der Angeklagte XXX stellte immer wieder neue Darlehen zur Verfügung in der Hoffnung, so auch sein bereits zur Verfügung gestelltes Geld zurückzuerhalten. Der Angeklagte XXX unterstützte den Angeklagten XXX bei den laufenden Geschäften und erhielt Vollmachten, die verschiedenen Verkaufsgesellschaften zu vertreten. Er nahm u.a. Termine zur Ersteigerung von Immobilien wahr, führte Kundengespräche, bearbeitete die Selbstauskünfte der Kunden zur Vorlage bei den Banken, stellte Finanzierungsunterlagen zusammen, fälschte hierfür Kontoauszüge, fertigte Exposés für die Wohnungen, übergab den Kunden Geld zur Vorspiegelung von Eigenkapital oder vertrat die Verkaufsgesellschaften bei Notarterminen. Um Rückfragen der Banken gezielt in ihrem Interesse beantworten zu können gaben sowohl der Angeklagte XXX als auch der Angeklagte XXX in einigen Fällen ihre Telefonnummern oder selbst eingerichtete Email-Adressen als Kontaktdaten der Kreditnehmer aus. Der Angeklagte XXX war in das Gesamtkonzept eingeweiht und eingebunden. Er agierte dabei auch in den Zeiten, in denen er Gesellschafter und/oder Geschäftsführer war, faktisch wie ein Angestellter des Angeklagten XXX, der beispielsweise die Entscheidung über die Höhe der Kaufpreise traf. Geschäfte ohne Absprache mit dem Angeklagten XXX hat der Angeklagte XXX nicht abgewickelt. Der Angeklagte XXX lernte den Angeklagten XXX kennen, als er diesem ein Tonstudio vermietete. Es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen beiden und der Angeklagte XXX fragte den Angeklagten XXX, ob er Interesse hätte, sich Provisionen durch die Einreichung von Finanzierungsanträgen zu verdienen. Aufgabe des Angeklagten XXX war es, den Banken Bonitätsunterlagen wie Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, etc. zu präsentieren. Die Unterlagen erhielt er über den Angeklagten XXX. Der Angeklagte XXX hielt sich nicht regelmäßig in den Geschäftsräumlichkeiten auf, sondern holte punktuell die Unterlagen für einzelne Geschäfte ab. Nachfragen der Banken reichte er an den Angeklagten XXX weiter. Im Mai 2002 lernte der Angeklagte XXX die Angeklagte XXX kennen und trennte sich ihretwegen nach kurzer Zeit von seiner damaligen Ehefrau. Er zog mit der Angeklagten XXX zusammen und stellte sie, als sie arbeitslos geworden war, bei der XXX GmbH an. Sie sollte sich um den Fuhrpark kümmern, einige handwerkliche Tätigkeiten erledigen, hin und wieder Wohnungsbesichtigungstermine wahrnehmen und insbesondere Eigentumswohnungen auf ihren Namen kaufen. Sie erhielt hierfür ein monatliches Gehalt von 1.800 € netto. In den Geschäftsräumlichkeiten in der XXX hielt sie sich tatsächlich nur sehr selten auf; eine ihrem Gehalt entsprechende Tätigkeit nahm sie zu keiner Zeit wahr. Sie vertraute dem Angeklagten XXX und kaufte auf seine Anweisung hin acht Wohnungen, die sie durch verschiedene Banken finanzieren ließ. Als Banken für die Finanzierung suchten die Angeklagten solche Institute aus, bei denen der Kunde noch unbekannt war und die nicht in unmittelbarer Nähe zu der zu finanzierenden Immobilie lagen, damit sie die Immobilie und den konkret betroffenen lokalen Immobilienmarkt möglichst nicht kannten. Die Finanzierungsunterlagen wurden entweder durch den Angeklagten XXX, den Angeklagten XXX, den Angeklagten XXX oder durch andere zwischengeschaltete Finanzierungsvermittler zusammengestellt und eingereicht; in einigen Fällen nahmen die Kreditnehmer auch selbst unmittelbar Kontakt zu der finanzierenden Bank auf. In allen Fällen spiegelte man der Bank ein nicht vorhandenes Eigenkapital der Kreditnehmer vor. Zum Teil wurden hierfür Kontoauszüge gefälscht. In einigen Fällen stellte man den Kreditnehmern vorübergehend Kapital zur Verfügung, um den Banken dann ein Sparbuch oder einen Kontoauszug mit Guthabensausweis vorlegen zu können. Bestehende Verbindlichkeiten wurden durch die verkaufende Gesellschaft abgelöst, gänzlich verschwiegen oder der Höhe nach wesentlich geringer dargestellt. In vielen Fällen täuschte man die Banken auch über die Einkünfte der Kreditnehmer, einige Finanzvermittler fälschten hierzu – auch ohne konkretes Wissen der Angeklagten - Gehaltsabrechnungen. Zudem wurden die Kreditnehmer angewiesen wahrheitswidrig zu behaupten, die bzw. eine der zu erwerbenden Wohnungen selbst nutzten zu wollen und insoweit ihre bisherige Miete einsparen zu können. Den Banken spiegelte man jeweils einen überhöhten Wert der Immobilien vor. Für jede zu finanzierende Immobilie wurde ein einseitiges Exposé erstellt, in dem das Objekt unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten als "optisch und technisch in gutem Zustand" beschrieben wurde. Der wahre Wert der teilweise unverkäuflichen oder stark sanierungsbedürftigen Immobilien lag immer deutlich sowohl unter dem Kaufpreis als auch der Finanzierungssumme. Die Banken gewährten aufgrund der ihnen vorgespiegelten Bonität der Kreditnehmer, der Täuschung über die Kick-Backzahlungen und Provisionen, der wahrheitswidrig behaupteten Eigennutzungsabsicht sowie des ihnen vorgespiegelten Werts der Immobilien Kredite, deren Nettobeträge jeweils erheblich über dem Verkehrswert der Immobilien lagen und die von den Kreditnehmern nicht zurückgeführt werden konnten. Wären die Banken über die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer und den Wert der Immobilien zutreffend informiert worden, hätten sie eine Kreditgewährung abgelehnt. Die Notartermine für die Verkaufsgesellschaften nahmen die Angeklagten XXX oder XXX oder sonstige Bevollmächtigte für die jeweilige Verkäuferin wahr. In drei Fällen nahm auch der Angeklagte XXX aus Gefälligkeit gegenüber dem Angeklagten XXX Notartermine wahr, ohne jedoch in den betrügerischen Zusammenhang der Geschäfte eingeweiht worden zu sein. Die Kreditnehmer leisteten nach Auskehrung der Kredite keine oder nur wenige Raten auf die Darlehensforderungen, ohne die Netto-Darlehensbeträge zu tilgen. In allen Fällen wurden die Darlehen zwischenzeitlich gekündigt. Da die Kreditnehmer nicht über genügende Einkünfte oder sonstiges Vermögen verfügten, konnten die Banken lediglich über die Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilien einen Teil ihrer Forderungen realisieren. In keinem Fall stand dem Rückzahlungsanspruch der Bank ein entsprechend hoher Verkehrswert der Immobilie geschweige denn ein im Zwangsversteigerungsverfahren erzielter entsprechend hoher Erlös gegenüber. Den Kreditgebern entstanden in den einzelnen Fällen Mindestschäden zwischen 16.000 € und 265.000 €. Der ausgekehrte Kreditbetrag floss jeweils überwiegend an die verkaufende Gesellschaft und über Gehaltszahlungen oder Provisionen an die Angeklagten. Die Angeklagten XXX und XXX erhielten von ihren Gesellschaften monatliche Gehaltszahlungen in Höhe von brutto 24.000 € bzw. 25.000 € und profitierten so von den auf Kosten der Banken erzielten Übererlösen. Der Angeklagte XXX partizipierte an den Übererlösen ebenfalls durch sein – gemessen daran, dass er Berufsanfänger und in Anstellung als Immobilienkaufmann tätig war – hohes Gehalt von über 4.000 €, später 5.500 € brutto monatlich. Er bekam in den Fällen, in denen er die Finanzierung organisierte, auch eine eigene Provision zugesprochen. Diese wurde jedoch nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit seinem Gehalt verrechnet. Da er gleichbleibende Gehaltszahlungen erhielt, war eine klare Zuordnung im Einzelnen nicht feststellbar. Der Angeklagte XXX erhielt für die von ihm vorgenommenen Finanzierungsvermittlungen zunächst Provisionen in Höhe von 1 bis 2 %, später von 3 % der gewährten Kreditsumme. Die Angeklagte XXX erhielt als Gegenleistung für ihre Beteiligung an den Immobiliengeschäften ein Gehalt für angebliche Leistungen als Angestellte der XXX GmbH. Auch die Kreditnehmer profitieren, indem ihre bestehenden Altverbindlichkeiten getilgt wurden oder indem sie eine Provisionszahlung zur freien Verfügung erhielten. In vielen Fällen wurde der Kaufpreis nachträglich gemindert und die verauslagten Beträge oder die Provision mit dem Minderungsbetrag verrechnet. Sofern Dritte als Kunden- oder Finanzierungsvermittler tätig geworden waren, erhielten auch diese eine Provisionszahlung zwischen 3 % und 10 %. Die Angeklagten XXX, XXX und XXX kannten in den Fällen, an denen sie beteiligt waren, jeweils die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer. Sie wussten, dass diese nicht über hinreichende Einkünfte verfügten, um die Kredite zurückzuführen und teilweise auch bereits erhebliche andere Verbindlichkeiten hatten. Der Angeklagte XXX hatte zwar nicht in jedem Fall konkrete Kenntnisse von den einzelnen Vermögensdaten der Käufer. Er war sich jedoch in allen Fällen dessen bewusst, dass die Kreditnehmer entsprechend dem von ihm mitgetragenen Konzept finanzschwach oder völlig mittellos und zur Rückführung der Kredit nicht in der Lage waren. Die Angeklagte XXX wusste, dass sie die von ihr aufgenommenen Kredite nicht würde zurückzahlen können. Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX wussten auch jeweils, dass die aus der Zwangsversteigerung stammenden Immobilien weit weniger Wert waren als die für ihre Finanzierung gewährten Netto-Darlehensbeträge und dass andere Sicherheiten für die Banken nicht vorhanden waren. Allen Beteiligten war bewusst, dass die Kreditnehmer die Immobilien nicht selbst nutzen würden, sondern weiterhin ihre bisherigen Mietkosten tragen mussten. Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX handelten, um sich aus den Überfinanzierungserlösen über erhöhte Gehälter oder über Provisionszahlungen zu Lasten der finanzierenden Banken zu bereichern und sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte XXX zog sich Ende des Jahres 2005 endgültig aus den gemeinsamen Geschäften mit den Angeklagten XXX, XXX und XXX zurück. Ab diesem Zeitraum war der Angeklagte XXX an den weiteren Taten der Angeklagten XXX, XXX und XXX nicht mehr beteiligt. 3. Betrugstaten im Einzelnen Im Einzelnen hat die Kammer – unter Beschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO – folgende Taten festgestellt, die alle nach dem vorstehend beschriebenen Prinzip begangen wurden, soweit nicht nachfolgend Abweichungen dargestellt sind: 3.1 (Fall 14 der Anklage XXX / Fall 12 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Ende des Jahres 1999 beantragte Frau XXX, nachdem sie in das Prinzip der Überfinanzierung eingeweiht worden war, bei der XXX XXX ein Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung auf der XXX in XXX. Dabei gab sie wahrheitswidrig an, sie wolle die Immobilie selbst nutzen und verfüge über ein Eigenkapital von 40.000 DM. Den Betrag von 40.000 DM stellte ihr der Angeklagte XXX zur Vorspiegelung des Eigenkapitals kurzfristig zur Verfügung. Am 22.12.1999 gewährte die XXX XXX Frau XXX zwei Darlehen über insgesamt 200.000 DM zur Finanzierung der Eigentumswohnung, die Frau XXX dann von der XXX mbH erwarb. Per 02.05.2001 wurden die Darlehen wegen Zahlungsverzuges gekündigt. In der Zwangsversteigerung erzielte die XXX XXX einen Erlös in Höhe von 22.200 €. Ihr ist ein Schaden von mindestens 80.058,38 € entstanden. 3.2 (Fall 20 der Anklage XXX / Fall 19 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Die Eheleute XXX wurden durch den Vermittler XXX angeworben. Sie beantragten Anfang des Jahres 2000 bei der XXX XXX zwei Darlehen zum Erwerb zweier Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX. Sie täuschten dabei ein Eigenkapital in Höhe von 84.700 DM vor. Der Betrag wurde ihnen aus dem Vermögen der XXX mbH zur Verfügung gestellt. Die XXX XXX gewährte mit Verträgen vom 08.03.2000 ein Darlehen über 113.200 DM und ein weiteres Darlehen über 186.800 DM. Verkäuferin der Immobilie war die XXX mbH. Die Eheleute XXX erhielten 10 % der Darlehensbeträge als Provision, die sie zur Tilgung von Altverbindlichkeiten nutzten. Herr XXX erhielt 10 % Provision für seine Vermittlungstätigkeit. Die Darlehen wurden per 12.07.2001 wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Im Zwangsversteigerungsverfahren erzielte die XXX XXX einen Erlös in Höhe von 31.200 €, so dass ihr ein Schaden von mindestens 122.187,56 € entstanden ist. 3.3 (Fall 19 der Anklage XXX / Fall 18 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Im Mai 2000 erwarben die Eheleute XXX eine weitere Eigentumswohnung von der XXX mbH. Sie beantragten zur Finanzierung der angeblich selbstgenutzten Wohnung auf der XXX in XXX ein Darlehen bei der XXX in XXX. Am 22.05.2000 zahlte die XXX 195.000 DM (entspricht 99.701,92 €) auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto aus. Der Restkaufpreis in Höhe von 21.300 DM stellte der Angeklagte XXX zur Verfügung und zahlte ihn bar auf das Notaranderkonto ein. Die Eheleute XXX erhielten auch hier 10 % Provision zur Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Auch dieses Geschäft vermittelte der Zeuge XXX für eine Provision von 10 %. Anfang 2001 gerieten die Eheleute XXX in Zahlungsverzug. In der Zwangsversteigerung erzielte die XXX einen Erlös in Höhe von 21.124,27 €, so dass ihr ein Schaden von mindestens 78.577,65 € entstanden ist. 3.4 (Fall 76 der Anklage XXX / Fall 67 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Im Frühjahr 2000 kam Frau XXX in Kontakt zu dem Angeklagten XXX. Sie beantragte bei der XXX XXX zwei Darlehen zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX. Der Angeklagte XXX fertigte die Finanzierungsunterlagen und legte sie ihr zur Unterschrift vor. Wahrheitswidrig gab sie an, sie wolle eine der Wohnungen selbst nutzen und verfüge über ein Eigenkapital von 31.000 DM. Am 06.06.2000 gewährte die XXX XXX Frau XXX zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 229.000 DM (entspricht 117.085,84 €). Frau XXX erwarb die Wohnungen von der XXX mbH und erhielt von dieser 10 % Provision zur Ablösung anderer Verbindlichkeiten. Wie zu erwarten reichten die Mieteinnahmen schon nach kurzer Zeit nicht mehr zur Begleichung der Kreditverbindlichkeiten, so dass die Bank die Darlehen per 25.09.2001 wegen Zahlungsverzuges kündigte. Die XXX XXX erzielte im Zwangsversteigerungsverfahren einen Erlös von nur 3.292,39 €, so dass ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 113.793,45 € entstand. 3.5 (Fall 21 der Anklage XXX / Fall 20 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Die Eheleute XXX hatten Anfang des Jahres 2001 Schwierigkeiten mit der Bedienung eines Kredits bei der XXX und wandten sich auf Rat von Frau XXX an den Angeklagten XXX. Dieser bot ihnen an, ihren Kredit bei der XXX abzulösen, wenn sie dafür mehrere Eigentumswohnungen kaufen. Zur Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung in XXX auf der XXX von der XXX mbH beantragten die Eheleute XXX ein Darlehen bei der XXX in XXX. Wahrheitswidrig gaben sie an, sie verfügten über ein Eigenkapital von 22.610 DM und würden aufgrund Eigennutzung zukünftig 820 DM Miete monatlich sparen. Die XXX zahlte am 1.2.2001 ein Darlehen von 128.000 DM (entspricht 65.445,36 €) aus. Wie vereinbart wurden die Altverbindlichkeiten der Eheleute XXX durch den Angeklagten XXX bzw. die XXX mbH abgelöst. Der Kredit wurde am 23.10.02 wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die XXX erzielte im Zwangsversteigerungsverfahren einen Erlös in Höhe von 20.583,29 €, so dass ihr ein Schaden in Höhe mindestens 44.862,07 € entstanden ist. 3.6 (Fall 79 der Anklage XXX/ Fall 70 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Eheleute XXX, die im Spätsommer 2001 dringend einen Kredit benötigten, kamen über die Werbung des Vermittlers XXX in Kontakt zu dem Angeklagten XXX. Dieser schlug ihnen vor, durch den Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen zu neuen Geldmitteln zu kommen. Sie sollten zwei Eigentumswohnungen in XXX zu einem Kaufpreis von 460.000 DM (entsprechend 235.194,27 €) erwerben. Der Angeklagte XXX kümmerte sich um die Finanzierung. Er übergab Frau XXX 80.000 DM in bar, die sie in seiner Anwesenheit auf ein Girokonto bei der XXX XXX einzahlte, um mit dem Finanzierungsantrag einen Kontoauszug mit einem Guthaben in entsprechender Höhe zum Nachweis angeblichen Eigenkapitals vorlegen zu können. Nachdem sie den Kontoauszug gezogen hatte, begab sie sich gemeinsam mit dem Angeklagten XXX in eine andere Geschäftsstelle der XXX, wo sie den Betrag von 80.000 DM wieder abhob und an den Angeklagten XXX zurückgab. Die XXX GmbH löste zudem Altverbindlichkeiten der Eheleute XXX in Höhe von etwa 40.000 DM ab. Die XXX gewährte den Eheleuten XXX ein Darlehen in Höhe von insgesamt 135.950,64 €, die XXX ein weiteres Darlehen in Höhe von 45.095,00 €. Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.11.2001 erwarben die Eheleute XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, zwei Eigentumswohnungen auf der XXX zum Kaufpreis von insgesamt 460.000 DM. Die Darlehen in der Gesamthöhe von 181.045,64 € wurden am 12.12.2001 ausgezahlt. Der Verkehrswert der Wohnungen betrug nur 102.000 €. Wie von vorneherein beabsichtigt wurde der Kaufpreis nachträglich um 145.000 DM (entsprechend 74.137,32 €) gemindert. Die Eheleute XXX erhielten 4.000 DM ausgezahlt. Sie konnten die Darlehen nicht zurückführen. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurden für beide Wohnungen insgesamt 71.720,68 € erzielt, so dass ein Schaden von 109.324,96 € entstanden ist. 3.7 (Fall 16 der Anklage XXX / Fall 15 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Der gesondert Verfolgte XXX hatte bereits vier Eigentumswohnungen erworben und befand sich in Zahlungsschwierigkeiten. Auf Anraten des Angeklagten XXX beschloss er, über die Finanzierung weiterer Eigentumswohnungen an neue liquide Mittel zu gelangen. Die XXX GmbH vermittelte ihm die Finanzierung zweier Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX durch die XXX. Diese gewährte, da sie über die Bonität des Kreditnehmers getäuscht wurde, in drei Verträgen einen Darlehensbetrag von insgesamt 181.000 €. Am 06.03.2002 kaufte Herr XXX die zwei Eigentumswohnungen von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, für insgesamt 234.800 €. Die Darlehen wurden am 13.06.2002 ausgezahlt. Den Restkaufpreis von 53.800 € stellte der Angeklagte XXX zur Verfügung. Herr XXX konnte bereits die ersten Raten zur Rückzahlung des Darlehens nicht begleichen. In der Zwangsversteigerung erzielte die XXX Erlöse von 27.000 € und 65.000 €. Nach Verwertung weiterer Sicherheiten ist ihr ein Schaden von 30.000 € entstanden. 3.8 (Fall 17 der Anklage XXX / Fall 16 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX äußerte das Interesse, noch zwei weitere Wohnungen zu erwerben. Diesmal erfolgte die Finanzierung über die XXX Bank. Bei dieser beantragte er ein Darlehen für den Erwerb von zwei Wohnungen auf der XXX in XXX. Im Darlehensantrag vom 22.04.2002 wurde der Wahrheit zuwider angegeben, er verfüge über ein Sparbuchguthaben von 54.000 €. Am 23.05.02 erwarb Herr XXX die Wohnungen für 186.200 € von der XXX GmbH. Die XXX Bank zahlte am 14.06.2002 insgesamt 149.000 € auf das im Kaufvertrag genannte Notaranderkonto aus. Schon ab Juli 2002 zahlte Herr XXX keine Raten mehr. Die Wohnungen wurden zwischenzeitlich zwangsversteigert. Der Verkehrswert für die Wohnungen wurde auf 40.000 € und auf 45.000 € festgesetzt. Für das Objekt XXX wurden 19.469,83 € und für das Objekt XXX 22.163,74 € erzielt. Der XXX Bank entstand ein Schaden in Höhe von 107.366,43 €. 3.9 (Fall 57 der Anklage XXX / Fall 51 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX hatte Schulden von über 30.000 € und Ende 2001/Anfang 2002 vergeblich versucht, über seine Hausbank einen Kredit zu erhalten. Er lernte über den Vermittler XXX den Angeklagten XXX kennen. XXX und XXX erklärten ihm, er könne ohne eigenes Kapital einzusetzen, Eigentumswohnungen von der XXX GmbH erwerben. Die XXX GmbH würde den Banken das Eigenkapital vortäuschen und die Finanzierungen würden sich durch die Mieteinnahmen, die durch die XXX GmbH zum Teil durch Einmalzahlungen aufgestockt würden, tragen. Herr XXX entschloss sich zum Erwerb zweier Wohnungen auf der XXX in XXX. Zur Stützung des Finanzierungsantrags erhielt Herr XXX von dem Vermittler XXX 22.000 € ausgehändigt, die er in dessen Anwesenheit auf ein Sparbuch bei der XXX XXX einzahlte. Gemeinsam fuhren sie zur XXX nach XXX, um dort das Sparbuch als Eigenkapitalnachweis vorzulegen. Anschließend löste Herr XXX das Sparbuch sofort wieder auf und gab die 22.000 € an Herrn XXX zurück. Die XXX und der XXX gewährten Herrn XXX ein Darlehen von insgesamt 203.000 €, das im April 2002 ausgezahlt wurde. Er kaufte die Wohnungen für 226.000 € von der XXX GmbH. Kurz nach Abschluss des Kaufvertrages und der Auszahlung der Kreditsumme unterschrieb Herr XXX eine Vereinbarung mit der XXX GmbH über eine Kaufpreisminderung um 50.654,00 €. Er erhielt dann einen Betrag von 12.462,50 € ausgezahlt. Herr XXX bediente die Darlehen nicht, am 18.11.2002 wurden die Kreditverträge gekündigt. Der XXX und dem XXX ist ein Schaden mindestens in Höhe der Kaufpreisminderung von 50.654,00 € entstanden. 3.10 (Fall 50 der Anklage XXX / Fall 46 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXx - Herr XXX benötigte eine Umschuldung in Höhe von 35.000 €. Der Angeklagte XXX erklärte ihm, diese könne er über den Kauf von zwei Eigentumswohnungen von der XXX mbH erreichen. Der Angeklagte XXX kümmerte sich um die Finanzierung. Der Kredit zum Kauf von zwei Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX wurde bei der XXX und dem XXX beantragt. Die XXX mbH löste zunächst einen Kredit des Herrn XXX bei der XXX in Höhe von 37.000 € ab. Der Angeklagte XXX übergab Herrn XXX außerdem 45.000 € in bar, die er zur Vorspiegelung entsprechenden Eigenkapitals auf sein Konto einzahlen sollte. Nach Ziehung eines Kontoauszuges zur Vorlage bei der kreditgebenden Bank hob Herr XXX das Geld sofort wieder ab und gab es an den Angeklagten XXX zurück. Herr XXX erwarb die Eigentumswohnungen von der XXX mbH für 175.000 €. Die XXX und der XXX zahlten am 22.5.2002 Darlehen in Höhe von insgesamt 175.000 € auf das Notaranderkonto aus. Herr XXX war nicht in der Lage, die Darlehen zu bedienen. Der tatsächliche Wert der Wohnungen beträgt nur 60.000 €. Es ist ein Schaden von 115.000 € entstanden. 3.11 (Fall 58 der Anklage XXX / Fall 52 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Die Eheleute XXX hatten im Jahr 2002 Verbindlichkeiten aus Verbraucherkrediten in Höhe von über 40.000 € und suchten eine Umschuldungsmöglichkeit. Der Angeklagte XXX erklärte ihnen, sie könnten zwei Wohnungen kaufen und über eine Bank finanzieren, die er an der Hand habe. Mit der Kreditsumme würden dann auch ihre Altverbindlichkeiten abgelöst. Die Eheleute XXX entschlossen sich, zwei Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX von der XXX GmbH zu erwerben. Die Finanzierung sollte über die XXX und den XXX abgewickelt werden. Der Angeklagte XXX löste hierzu zunächst bestehende Verbindlichkeiten der Eheleute XXX in Höhe von 33.999,42 € ab und stellte ihnen sodann 16.500 € als Eigenkapital für einen Bausparvertrag zur Verfügung. Mit notariellem Vertrag vom 03.05.2002 kauften die Eheleute XXX die Wohnungen von der XXX GmbH zu einem Kaufpreis von 176.300 €. In dieser Gesamthöhe wurden am 14.05.2002 auch die Darlehen ausgezahlt. Nach kurzer Zeit gerieten die Kreditnehmer in Zahlungsverzug. Die XXX und der XXX erzielten bei der Zwangsversteigerung der Wohnungen einen Erlös von insgesamt 40.000 €. Ihnen ist ein Schaden von 136.400 € entstanden. 3.12 (Fall 34 der Anklage XXX / Fall 33 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Eheleute XXX hatten Verbindlichkeiten von etwa 60.000 € und erfuhren über den Vermittler XXX von der Möglichkeit, über ein Mehrerlösgeschäft eine neue Geldquelle zu erschließen. Die XXX mbH hatte eine Eigentumswohnung in XXX für 32.000 € zwangsersteigert, welche die Eheleute XXX zum Preis von 123.500 € erwerben sollten. Der Angeklagte XXX organisierte die Finanzierung über die XXX. In der von den Eheleuten XXX unterschriebenen Selbstauskunft wurde der Wahrheit zuwider angegeben, sie wollten die Wohnung selbst nutzen und würden so ihre bisherige Miete in Höhe von 715 € monatlich einsparen. Ferner behaupteten sie, nach Ablösung der bestehenden Verbindlichkeiten noch über ein Bankguthaben von 17.500 € zu verfügen. Der Angeklagte XXX begleitete Herrn XXX zur XXX in XXX und händigte ihm dort 14.000 € in bar aus, womit dieser einen bestehenden Kredit bei der XXX ablöste. Einen Kredit der Eheleute XXX bei der XXX XXX löste die XXX mbH ab. Die XXX mbH überwies zudem 12.500 € als Eigenkapital auf das Baukonto. Die Eheleute XXX erwarben mit notariellem Kaufangebot vom 16.02.2002, welches am 12.06.2002 angenommen wurde, von der XXX mbH die Eigentumswohnung in XXX zum Kaufpreis von 123.500 €. Die XXX gewährte am 28.06.2002 Darlehen in Höhe von 65.650 € und 46.460 €. Wie von vorneherein beabsichtigt wurde nach Auszahlung der Darlehenssumme der Kaufpreis gemindert und die erbrachten Leistungen in Form der Kredittilgungen und des zur Verfügung gestellten Eigenkapitals gegenüber den Eheleuten XXX verrechnet. Die Eheleute XXX zahlten die Raten von Beginn an nicht vollständig. Die Kreditverträge wurden wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt 64.000 €. Der Schaden der XXX beläuft sich auf 48.110 €. 3.13 (Fall 84 der Anklage XXX / Fall 73 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Über den Vermittler XXX und dessen Untervermittler XXX wandten sich die Eheleute XXX an die XXX GmbH. Sie kauften mit notariellem Vertrag vom 23.05.2002 eine Eigentumswohnung in XXX, XXX auf der XXX zum Preis von 123.500 €. Die Finanzierung übernahm die XXX auf Vermittlung des Angeklagten XXX. Im Rahmen der Selbstauskunft gaben die Eheleute XXX auf Veranlassung des Angeklagten XXX und des Angeklagten XXX wahrheitswidrig an, die Wohnung selbst nutzen zu wollen. Dies war Voraussetzung für die Gewährung eines Eigenheimdarlehens in Höhe von 22.000 €. Die XXX GmbH stellte den Eheleuten XXX kurzfristig 13.290,50 € zur Vortäuschung von Eigenkapital zur Verfügung. Ferner wurden bestehende Kreditverbindlichkeiten der Kreditnehmer bei der XXX in Höhe von 36.373,53 € durch Barzahlung abgelöst. Die XXX gewährte am 27.06.2002 ein Kreditvolumen von insgesamt 123.000 €. Im Nachhinein wurde der Kaufpreis um 50.290,00 € reduziert. Mindestens in dieser Höhe ist der XXX ein Schaden entstanden. 3.14 (Fall 86 der Anklage XXX / Fall 74 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Eheleute XXX kamen über einen Vermittler in Kontakt zu dem Angeklagten XXX, der ihnen erklärte, dass sie ihre bestehenden Verbindlichkeiten über den Erwerb und die Finanzierung von Eigentumswohnungen ablösen könnten. Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 29.07.2002 zwei Eigentumswohnungen in XXX auf der XXX für insgesamt 187.500 €. Der Angeklagte XXX organisierte die Finanzierung über die XXX, den XXX und ein Eigenheimvorausdarlehen in Höhe von insgesamt 166.000 €. Dabei wurde gegenüber der XXX vorgespiegelt, die Eheleute XXX würden die beiden Wohnungen zusammenlegen und dann selbst nutzen. In der Selbstauskunft wurde wahrheitswidrig angegeben, sie verfügten über ein Guthaben in Höhe von 54.000 €. Die XXX GmbH löste einen Kredit der Eheleute XXX bei der XXX in Höhe von 38.416,63 € ab und zahlte das angebliche Eigenkapital in Höhe von 26.200 €. Die Eheleute XXX erhielten eine Barzahlung von 4.000 €. Sie konnten die Kredite bereits nach kurzer Zeit nicht mehr bedienen. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert der Wohnungen auf 60.000 € und 50.000 € festgesetzt. Damit ist ein Schaden in Höhe von mindestens 56.000 € entstanden. 3.15 (Fall 47 der Anklage XXX / Fall 43 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Eheleute XXX hatten finanzielle Probleme und suchten eine Umschuldung. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2002 erwarben sie von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, zwei Eigentumswohnungen in XXX auf der XXX zu einem Kaufpreis von insgesamt 192.100 €. Der Angeklagte XXX vermittelte die Finanzierung durch die XXX. Er löste zunächst bestehende Verbindlichkeiten der Eheleute XXX bei anderen Banken in Höhe von etwa 50.000 € ab. Gegenüber der XXX wurde zudem behauptet, das Eigenkapital werde durch die Rückzahlung eines privaten Darlehens gewonnen. Hierzu legte der Angeklagte XXX der XXX eine gefälschte Erklärung vor, in der ein angeblicher Bruder von Frau XXX namens XXX die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 80.000 DM bis zum 1.8.2002 zusagte. Das vermeintliche Eigenkapital wurde durch den Angeklagten XXX an Herrn XXX übergeben, von diesem eingezahlt und sodann wieder zurückgezahlt. Die XXX zahlte am 20.8.2002 Darlehen in einer Gesamthöhe von 192.100 € aus. Gegen Ende des Jahres 2002 traten die ersten Zahlungsschwierigkeiten auf. Der Verkehrswert der Wohnungen betrug nur 66.300 € bzw. 76.700 €. Die Wohnungen wurden zwischenzeitlich zwangsversteigert. Die XXX erzielte einen Gesamterlös in Höhe von 45.142,44 €. Es entstand ein Schaden von 146.957,56 €. 3.16 (Fall 48 der Anklage XXX / Fall 44 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Im Oktober 2002 erwarben die Eheleute XXX nochmals zwei Wohnungen von der XXX GmbH. Finanziert wurden diese jeweils über Darlehen der XXX in Düsseldorf in Höhe von insgesamt 217.000 €. Als Finanzierungsvermittler trat Herr XXX auf. In den Anträgen für die Baufinanzierung war wahrheitswidrig angegeben worden, es sei ein Eigenkapital in Höhe von insgesamt 37.500 € in bar vorhanden. Tatsächlich wurde das vermeintliche Eigenkapital durch den Angeklagten XXX aufgebracht. Die Eheleute XXX kauften sodann zwei Eigentumswohnungen in XXX auf der XXX zu einem Kaufpreis von 132.000 € bzw. 109.000 € von der XXX GmbH, die im Notartermin von dem Angeklagten XXX vertreten wurde. Die Darlehen konnten die Kreditnehmer nicht bedienen. Die Wohnungen wurden mittlerweile zwangsversteigert. Der Verkehrswert der Wohnungen beträgt nur 86.000 € bzw. 71.000 €. Das Meistgebot betrug 21.000 € und 51.000 €, so dass ein Schaden in Höhe von insgesamt 145.000 € entstanden ist. 3.17 (Fall 49 der Anklage XXX / Fall 45 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Die Eheleute XXX hatten Verbindlichkeiten etwa 30.000 € und wollten diese über die Finanzierung zweier Eigentumswohnungen ablösen. Die Finanzierung wurde bei der XXX und dem XXX beantragt. In der Selbstauskunft der Eheleute wurde bewusst wahrheitswidrig angegeben, sie wollten die Wohnung selbst nutzen und verfügten über ein Kontoguthaben von 21.000 € und über weiteres Eigenkapital von 21.300 €. Die angeblichen Eigenmittel wurden von XXX GmbH zur Verfügung gestellt; die bestehenden Verbindlichkeiten der Eheleute XXX wurden ebenfalls abgelöst. Es wurden Darlehen in Höhe von 103.995,70 € , 51.469,60 und 39.000 € bewilligt. Im August 2002 erwarben die Eheleute XXX von der XXX GmbH zwei Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX zu einem Kaufpreis von insgesamt 203.300 €. Wie von vorneherein beabsichtigt, wurde der Kaufpreis der Immobilien wegen angeblicher Mängel um 69.467,09 € gemindert. Die Schadenshöhe beläuft sich mindestens auf die Kaufpreisminderungssumme. 3.18 (Fall 53 der Anklage XXX / Fall 49 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Eheleute XXX hatten Verbindlichkeiten von etwa 30.000 €. Sie erwarben im Sommer 2002 von der XXX GmbH zwei Eigentumswohnungen nebst einer Garage in XXX auf der XXX für 62.500 € bzw. 118.000 €. Die Finanzierungsvermittlung übernahm der Angeklagte XXX. Um in den Genuss eines Eigenheimsvorausdarlehens über 20.000 € und eines Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 40.000 € zu kommen, wurde bewusst wahrheitswidrig behauptet, die Eheleute XXX würden eine der Wohnungen selbst nutzen. Das Eigenkapital in Höhe von 19.000,50 € wurde von einer der Gesellschaften des Angeklagten XXX direkt auf das Notaranderkonto gezahlt. Außerdem wurden die Altverbindlichkeiten der Kreditnehmer abgelöst. Die XXX, der XXX, die XXX AG und die XXX gewährten im August 2002 Darlehen in einer Gesamthöhe von 172.205 €. Die Kredite wurden mittlerweile wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Der Verkehrswert der Wohnungen und der Garage beträgt insgesamt 132.000 €. Es entstand somit ein Schaden von mindestens 40.205,00 €. 3.19 (Fall 64 der Anklage XXX / Fall 58 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX, ein Mitarbeiter der XXX GmbH, beantragte über den Vermittler XXX XXX bei der XXX in XXX ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen in XXX. Er gab dabei wahrheitswidrig an, er werde die Wohnungen selbst nutzen. Am 8.2.2002 gewährte die XXX ihm ein Darlehen über 200.000 €. Herr XXX erwarb sodann mit notariellem Kaufvertrag vom 22.08.02 von der XXX GmbH zwei Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX für insgesamt 200.250 €. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnungen betrug nur 74.000 €. Wie von vorneherein beabsichtigt zahlte Herr XXX nur wenige Raten. Ab dem 01.03.2003 befand er sich in Zahlungsverzug. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Meistgebot von nur 30.100 € für beide Wohnungen abgegeben. Herr XXX verkaufte die Wohnungen freihändig für insgesamt 45.000 € an die XXX GmbH, die er dabei zugleich vertrat. Der XXX ist ein Schaden von mindestens 155.000 € entstanden. 3.20 (Fall 77 der Anklage XXX / Fall 68 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Herr XXX erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27.08.2002 von der XXX mbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, zwei Eigentumswohnungen in XXX auf der XXX für einen wesentlich überhöhten Kaufpreis von 154.500 €. Die Finanzierung über die XXX und den XXX vermittelte ebenfalls der Angeklagte XXX. Hierzu wurden zunächst bestehende Verbindlichkeiten des Kreditnehmers in Höhe von 24.819,06 € und in Höhe von 3.559,71 € durch Bareinzahlungen abgelöst. In der Selbstauskunft des Kreditnehmers wurde bewusst wahrheitswidrig angegeben, der Erwerb erfolge zur Eigennutzung, so dass die bisherige Miete in Höhe von 151 € monatlich entfalle. Das angebliche Eigenkapital in Höhe von 23.678,42 € wurde von einem Mitarbeiter der XXX mbH auf das Notaranderkonto eingezahlt. Die XXX bewilligte mit Verträgen vom 28.08.02 zwei Darlehen über 36.986,00 € und 37.875,00 €, der XXX gewährte weitere Darlehen in Höhe von 33.330,00 € und 32.219,00 €. Im Nachhinein wurde eine Kaufpreisreduzierung in Höhe von 57.057,19 € vorgenommen. Die Kredite wurden wegen Zahlungsrückständen gekündigt. Der Schaden der Banken beläuft sich mindestens auf die Höhe der Kaufpreisminderung. 3.21 (Fall 18 der Anklage XXX/ Fall 17 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Am 09.09.2002 schloss Herr XXX auf Vermittlung des Herrn XXX mit der XXX in XXX zwei Darlehensverträge über insgesamt 110.000 € zur Finanzierung des Erwerbes einer Eigentumswohnung in XXX auf der XXX. Verkäuferin war die XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX. Der Kaufpreis betrug 121.750 €, obwohl die Wohnung nur einen Verkehrswert von 46.000 € hatte. In dem der Bank vorgelegten Exposé wurde die Wohnung der Wahrheit zu wider als mängelfrei beschrieben; zudem wurde behauptet, die Häuser seien sowohl optisch als auch technisch in gutem Zustand, was nicht zutraf. Der Kreditnehmer behauptete ebenfalls wahrheitswidrig, die Wohnung selbst nutzen zu wollen und so die bisherige Miete von 1.008,00 € einsparen zu können. Schon ab dem 01.11.2002 konnte er die Darlehensraten nicht mehr aufbringen. Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren betrug 28.000 €, so dass ein Schaden in Höhe von 82.000 € eingetreten ist. 3.22 (Fall 3 der Anklage XXX / Fall 1 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX, der über keinerlei Geldmittel verfügte, entschloss sich zum Erwerb einer Eigentumswohnung in XXX zu einem Kaufpreis von 153.400 € von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX. Die Finanzierung beantragte er über den Vermittler XXX bei der XXX in XXX. Die XXX GmbH löste zwei Privatdarlehen des Herrn XXX ab. Zur Vorspiegelung des erforderlichen Eigenkapitals erhielt er von dem Angeklagten XXX 37.500 € in bar, die er vorübergehend auf ein Konto bei der XXX einzahlte, um einen Kontoauszug mit entsprechend ausgewiesenem Guthaben vorlegen zu können. Ferner gab er in der Selbstauskunft wahrheitswidrig an, die Wohnung selbst nutzen zu wollen und die bisherige Miete von 1.001,00 € dadurch einzusparen. Die XXX gewährte mit Vertrag vom 4.12.2002 ein Darlehen über insgesamt 138.000 €. Der Verkehrswert der Wohnung lag tatsächlich nur bei 105.000 €. Im Nachhinein wurde eine Kaufpreisreduzierung in Höhe von 38.383,01 € zwischen dem Kreditnehmer und der XXX mbH vereinbart. Das Darlehen wurde wegen Zahlungsverzugs im November 2005 gekündigt und die Zwangsversteigerung beantragt. Der Schaden beläuft sich mindestens auf die Höhe der Kaufpreisreduzierung. 3.23 (Fall 38 der Anklage XXX/ Fall 36 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX hatte im Jahr 2002 Schulden in Höhe von ca. 35.000 €. Er suchte eine Umschuldungsmaßnahme, die von der XXX abgelehnt wurde. Über mehrere Vermittler kam er in Kontakt zu dem Angeklagten XXX, der ihm das Prinzip der Mehrerlösgeschäfte erklärte. Herr XXX beantragte für den Erwerb einer Eigentumswohnung in XXX zum Kaufpreis von 152.300 € ein Darlehen bei der XXX AG. Das vermeintliche Eigenkapital in Höhe von 15.300 € wurde ihm zur Verfügung gestellt. Zudem wurden seine bei der XXX bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 34.146,15 € abgelöst. Die XXX AG gewährte mit Vertrag vom 27.01.2003 ein Darlehen in Höhe von 137.000 €. Herr XXX kaufte die Eigentumswohnung auf der XXX in XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, für 152.300 €. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 80.000 €. Von Beginn an wurden die Darlehensraten verspätet bzw. nur auf Mahnungen hin bedient. Das Darlehen wurde schließlich mit Schreiben vom 17.10.2006 bei einem Saldo von 133.475,29 € gekündigt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurden 40.000 € erzielt, so dass der XXX AG ein Schaden von 93.475,29 € entstanden ist. 3.24 (Fall 61 der Anklage XXX/ Fall 55 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, lernte über den Vermittler XXX im Sommer 2002 den Angeklagten XXX kennen. Dieser erklärte ihm, dass er seine bestehenden Kreditverbindlichkeiten über die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung ablösen könne, die Finanzierung trage sich über Mieteinnahmen und Steuervorteile. Herr XXX entschloss sich zum Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen. Für den Erwerb einer Wohnung auf der XXX in XXX vermittelte Herr XXX die Finanzierung durch die XXX. Altverbindlichkeiten des Herrn XXX hatte die XXX GmbH bereits zuvor in Zusammenhang mit anderen Geschäften mit ihm abgelöst. In der Selbstauskunft gab man wahrheitswidrig an, der Erwerb erfolge zur Selbstnutzung, wodurch die bisherige Miete von 580 € entfalle. Zudem täuschte man ein Guthaben von 22.000 € vor. Das angebliche Eigenkapital des Kreditnehmers in Höhe von 17.050 € zahlte die XXX GmbH auf das Notaranderkonto ein. Die XXX gewährte am 16.01.2003 einen Kredit in Höhe von insgesamt 91.300 €. Herr XXX erwarb die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 22.01.2003 zum Preis von 101.400 €. Wie von vorneherein beabsichtigt wurde der Kaufpreis im Mai 2003 um 41.281,08 € gemindert. Schon am 25.03.2003 geriet Herr XXX in Zahlungsverzug. Die XXX kündigte den Kreditvertrag und leitete die Zwangsvollstreckung ein. Der Verkehrswert der Wohnung wurde auf 63.600 € festgesetzt; das Meistgebot betrug 40.500 €. Der XXX ist ein Schaden in Höhe von 50.800 € entstanden. 3.25 (Fall 62 der Anklage XXX/ Fall 56 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX erwarb noch eine weitere Wohnung auf der XXX in XXX von der XXX GmbH für 102.350 € und ließ diese über die XXX finanzieren. Auch hier behauptete er, die Wohnung selbst nutzen zu wollen. Das angebliche Eigenkapital in Höhe von 15.977 € zahlte wiederum XXX GmbH. Die XXX bewilligte mit Darlehensvertrag vom 22.01.2003 einen Kredit in Höhe von 91.000 €, der am 05.02.2003 ausgezahlt wurde. Der Kaufpreis wurde nachträglich wie von vorneherein geplant auf 79.815,05 € gemindert. Herr XXX konnte die Darlehensraten schon nach ganz kurzer Zeit nicht mehr bedienen, so dass der Kredit gekündigt wurde. Der Bank ist ein Schaden mindestens in Höhe der Kaufpreisreduzierung von 22.534,95 € entstanden. 3.26 (Fall 78 Anklage XXX/ Fall 69 der Anklage XXX ) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Herr XXX erwarb am 16.01.2003 von der XXX mbH eine Eigentumswohnung in XXX auf dem XXX zu einem Kaufpreis von 123.000 €. Den Notartermin nahm der Angeklagte XXX als Vertreter der XXX mbH wahr. Die Finanzierung erfolgte durch Vermittlung des gesondert Verfolgten XXX bei der XXX, die mit Darlehensvertrag vom 16.01.2003 ein Darlehen in Höhe von 100.000 € gewährte. Bewusst der Wahrheit zuwider war im eingereichten Antrag angeben worden, der Erwerb erfolge zur Eigennutzung und der Kreditnehmer verfüge über ein Eigenkapital von 30.500 €. Die bereits bestehende Baufinanzierung bei der XXX wurde verschwiegen. Zum Nachweis des vermeintlich bestehenden Eigenkapitals wurde ein gefälschter Kontoauszug der XXX AG vom 02.01.2003 vorgelegt, der ein Guthaben in Höhe von ca. 32.000 € auswies. Ferner wurde ein Kontoauszug der XXX über eine Bareinzahlung in Höhe von insgesamt 18.600 € vorgelegt. Diese Summe wurde zwei Tage später wieder an die XXX GmbH zurück überwiesen. Herr XXX konnte die Kreditraten ab April 2003 nicht mehr bedienen. Die Bank kündigte den Darlehensvertrag und beantragte die Zwangsversteigerung. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 83.000 €. Das Meistgebot betrug 39.900 €, so dass der Bank ein Schaden in Höhe von 60.100 € entstanden ist. 3.27 (Fall 6 der Anklage XXX / Fall 4 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Angeklagte XXX beantragte über den Vermittler XXX bei der XXX in XXX ein Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in XXX. Sie gab bewusst wahrheitswidrig an, sie werde die Wohnung selbst nutzen. Verkäuferin der Wohnung war die XXX mbH. Der Kaufpreis wurde mit 154.000 € beziffert, obwohl der Verkehrswert der Wohnung nur bei 42.000 € lag. Die XXX gewährte der Angeklagten am 5.5.2003 ein Darlehen über 123.000 €, das diese nicht bedienen konnte. Der Bank ist ein Schaden mindestens in Höhe von 81.000 € entstanden. Die Angeklagte XXX erhielt für das Geschäft eine Provision in Höhe von 13 % der Finanzierungssumme, die mit ihrem Gehalt bei der XXX GmbH verrechnet wurde. 3.28 (Fall 68 der Anklage XXX / Fall 60 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX wandte sich über den Vermittler XXX an die XXX und beantragte die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in XXX zum Kaufpreis von 69.900 €. Die Selbstauskunft enthielt die unzutreffende Angabe, er werde die Wohnung selbst nutzen und so die bisherige Miete von 581 € monatlich einsparen. Um der Bank das Vorhandensein von Eigenkapital vorzuspiegeln, übergab der Angeklagte XXX Herrn XXX Bargeld, das dieser auf ein bei der Postbank neu eröffnetes Konto einzahlte und kurze Zeit später wieder zurückzahlte. Mit Darlehensvertrag vom 06.06.2003 bewilligte die XXX einen Kredit in Höhe von 57.000 €. Herr XXX erwarb die Wohnung von der XXX GmbH. Er befindet sich seit dem 01.11.2003 in Zahlungsverzug. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 41.000 €, so dass ein Schaden von mindestens 16.000 € entstanden ist. 3.29 (Fall 40 der Anklage XXX / Fall 38der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Frau XXX lernte im Jahr 2003 über einen Vermittler den Angeklagten XXX kennen, der ihr und ihrem Ehemann erklärte, sie könnten mit dem Ankauf von Eigentumswohnungen noch Geld hinzuverdienen. Da Frau XXX über kein Eigenkapital verfügte, stellte der Angeklagte XXX ihr dieses als Darlehen zur Verfügung und verrechnete die Darlehensforderung mit einer bereits geplanten späteren Kaufpreisminderung. Die Finanzierung bei der XXX in XXX wurde durch den gesondert Verfolgten XXX vermittelt. Der Bank wurden von einem weiteren Vermittler gefälschte Gehaltsabrechnungen vorgelegt, die einen Bruttolohn von über 3.000 € auswiesen, obwohl Frau XXX tatsächlich nur etwa 1.500 € brutto verdiente. Zudem behauptete sie wahrheitswidrig, sie wolle die Wohnung selbst nutzen. Mit Vertrag vom 04.07.2003 gewährte die XXX ihr ein Darlehen von 133.000 €. Frau XXX erwarb am 04.07.2003 von der XXX Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX für 164.900 €. Der Kaufpreis wurde nachträglich um 60.500 € gemindert. Frau XXX erhielt 9.500 € in bar. Sie konnte ab dem 01.02.2004 die Raten nicht mehr bezahlen und ist insolvent. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 91.900 €, so dass ein Schaden von mindestens 41.100 € eingetreten ist. 3.30 (Fall 51 der Anklage XXX / Fall 47der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Am 08.07.2003 schloss Herr XXX über den Vermittler XXX mit der XXX in XXX einen Darlehensvertrag über 89.000 € zur Finanzierung des Erwerbes einer Eigentumswohnung in XXX ab. Wahrheitswidrig gab er an, es stehe ein Eigenkapital von 15.339,50 € zur Verfügung. Verkäufer der Wohnung war die XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX. Der Kaufpreis betrug 98.900 €, obwohl der Verkehrswert sich nur auf 45.000 € beläuft. Wegen Zahlungsverzugs wurde das Darlehen gekündigt. Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren betrug nur 30.100 €, so dass ein Schaden in Höhe von 58.900 € eingetreten ist. 3.31 (Fall 4 der Anklage XXX / Fall 2 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Herr XXX, der bereits einige Monate zuvor eine Wohnung von der XXX GmbH erworben hatte, entschloss sich zum Erwerb einer weiteren Wohnung, in diesem Fall von der XXX mbH. Er beantragte über den Vermittler XXX bei der XXX, einer Tochtergesellschaft der XXX in den Niederlanden, die ausschließlich Kredite für selbst genutzte Wohnungen oder Einfamilienhäuser vergibt, einen Kredit von 120.000 € für die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in XXX zu einen Kaufpreis von 125.000 €. Gegenüber der Bank wurde ein Verkehrswert von 127.600 € behauptet, tatsächlich lag der Verkehrswert nur bei 80.300 €. Herr XXX gab in der Selbstauskunft wahrheitswidrig an, er werde die Eigentumswohnung selbst nutzen und so die bisherige Miete von € 725,- monatlich einsparen. Um einen Kontoauszug mit einem Guthaben von 37.518,54 € vorlegen zu können, erhielt Herr XXX von dem Angeklagten XXX Bargeld in entsprechender Höhe vorübergehend zur Verfügung gestellt. Mit notariellem Vertrag vom 21.08.2003 erwarb er die Wohnung von der XXX mbH. Den Notartermin nahm der Angeklagte XXX für die XXX mbH wahr. Am 25.08.2003 unterzeichnete Herr XXX das Darlehensangebot der XXX. Der Darlehensbetrag in Höhe von 120.000 € wurde am 07.10.2003 ausgezahlt. Nachträglich reduzierte man den Kaufpreis um 54.696,08 €. Bis auf Zahlung in Höhe von 620 € leistete Herr XXX keine Raten auf das Darlehen. Der Schaden beläuft sich mindestens auf die Differenz 39.700 €. 3.32 (Fall 39 der Anklage XXX / Fall 37 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Auch Herr XXX entschloss sich zu einem zweiten Mehrerlösgeschäft. Über den Vermittler XXX beantragte er bei der XXX einen Kredit zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in XXX. Im Darlehensantrag wurde wahrheitswidrig behauptet, er werde die Wohnung selbst nutzen und verfüge über ein Eigenkapital in Höhe von 20.451 €. Die XXX bewilligte mit Darlehensverträgen vom 05.08.2003 einmal 53.760 € und einmal 10.400 €. Herr XXX erwarb mit Vertrag vom 14.08.2003 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, eine Eigentumswohnung in XXX auf der XXX zu einem Kaufpreis von 80.000 €. Das angebliche Eigenkapital wurde durch den Angeklagten XXX auf das Notaranderkonto eingezahlt. Der Kaufpreis wurde nachträglich um die Kaufnebenkosten sowie weitere 2.000 bis 3.000 €, die Herr XXX bar erhalten hat, gemindert. Seit dem 01.08.2006 befindet sich der Kreditnehmer, der Privatinsolvenz angemeldet hat, in Zahlungsverzug. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Schaden beläuft sich mindestens auf die Höhe des angeblichen Eigenkapitals von 20.451 €. 3.33 (Fall 65 der Anklage XXX / Fall 59 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Über den Kundenvermittler XXX, der hierfür 10 % Provision erhielt, kam Herr XXX in Kontakt zu dem Angeklagten XXX. Herr XXX hatte Verbindlichkeiten von 30.000 €, die er über die Finanzierung einer Eigentumswohnung ablösen wollte. Die Finanzierung bei der XXX in XXX kam über die Vermittler XXX und XXX zustande. Wahrheitswidrig wurde in der von dem Kreditnehmer unterschrieben Selbstauskunft angegeben, er wolle die Wohnung selbst nutzen und spare so seine bisherige Miete in Höhe von 768,- € monatlich ein. Zum Nachweis angeblichen Eigenkapitals übersandte Herr XXX der XXX einen gefälschten Kontoauszug der XXX, wonach das Konto des Kreditnehmers XXX am 19.09.2003 ein Guthaben in Höhe von 66.921,85 € aufwies. Gemäß Darlehensvertrag vom 27.10.2003 bewilligte die XXX einen Kredit in Höhe von 114.000 €. Im Herbst/Winter 2003 erwarb Herr XXX von der XXX mbH eine Eigentumswohnung in XXX, XXX, zu einem wesentlich überhöhten Kaufpreis von 143.000 €. Am 01.11.2005 geriet der Kreditnehmer in Zahlungsverzug; er ist inzwischen insolvent. Da der Verkehrswert der Wohnung nur 75.000 € beträgt, ist ein Schaden von mindestens 39.000 € entstanden. 3.34 (Fall 69 der Anklage XXX / Fall 61 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Über Herrn XXX wurden Frau XXX und Herr XXX an die XXX GbR vermittelt. Die Finanzierungsvermittlung übernahm in diesem Fall der Angeklagte XXX. Der XXX wurde ein Eigenkapital von 21.000 € und die Absicht der Eigennutzung vorgespiegelt. Frau XXX und Herr XXX erwarben mit notariellem Vertrag vom 12.01.2004 von der XXX GbR eine Eigentumswohnung in XXX auf dem XXX zu einem Kaufpreis von 134.000 €. Die XXX gewährte ihnen am 23.01.2004 drei Darlehen über 15.000 €, 63.000 € und über 42.000 €, d.h. über insgesamt 120.000 €. Das Darlehen wurde am 02.02.2004 ausgezahlt. Die XXX GbR überwies am 06.02.2004 das angebliche Eigenkapital von 14.000 € auf das Notaranderkonto. Weitere 10.000 € wurden an die Kreditnehmer in bar zur Ablösung bestehender Altkredite ausgezahlt. Ferner übernahm die XXX GbR die Kaufnebenkosten in Höhe von 7.370 €. Über den insgesamt ausgelegten Betrag schlossen die Kreditnehmer dann anschließend mit der GbR eine Kaupreisminderungsvereinbarung in Höhe von 31.370 €. Die Kreditnehmer gerieten in Zahlungsverzug, so dass die Darlehen am 14.07.2006 gekündigt wurden. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt ohne Sicherheitsabschlag nur 46.000 €. Es ist ein Schaden von mindestens 74.000 € entstanden. 3.35 (Fall 22 der Anklage XXX / Fall 21 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Der Vermittler XXX, der sich seit 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befand, beschloss, auch im eigenen Namen Wohnungen zu erwerben, um so in den Genuss einer Provision zwischen 10 und 15 % zur Ablösung älterer Verbindlichkeiten zu kommen. Die Finanzierung des Kaufs einer Wohnung in XXX, XXX von der XXX GmbH kam über die XXX zustande. Herr XXX spiegelte der Bank ein Eigenkapital von 15.000 € vor; zudem vereinbarte er mit der XXX GmbH einen wesentlich überhöhten Kaufpreis. Die XXX gewährte mit Verträgen vom 17.02.2004 Darlehen über € 55.800 und 78.200 €. Der Angeklagte XXX sorgte dafür, dass das angebliche Eigenkapital auf das Notaranderkonto eingezahlt wurde. Herr XXX erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 06.02.2004 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, die Eigentumswohnung in XXX zu einem Kaufpreis von 149.000 €. Sehr schnell traten die ersten Zahlungsrückstände auf. Gekündigt wurden die Darlehen unter dem 14.06.2004. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 38.400 €, so dass ein Schaden von mindestens 95.600 € entstanden ist. 3.36 (Fall 23 der Anklage XXX / Fall 22 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Herr XXX erwarb eine weitere Wohnung von der XXX GmbH. Die Finanzierung erfolgte über die XXX. Bewusst der Wahrheit zuwider gab Herr XXX gegenüber der XXX an, er werde die Wohnung selbst nutzen und verfüge über ein Bankguthaben von 47.000 €. Zum Nachweis des angeblichen Eigenkapitals wurde der XXX ein gefälschter Kontoauszug der XXX vom 11.12.2203 vorgelegt, der ein Guthaben von 48.423,52 € auswies. Tatsächlich befand sich das Konto mit über 5.000 € im Soll. Die XXX gewährte mit Verträgen vom 03.03.2004 € 100.000 als Hypothekendarlehen und € 75.000 als Vorausdarlehen. Am 6.3.2004 verkaufte die XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, Herrn XXX mit notariellem Vertrag eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX für 219.000 €. Die Darlehen wurden ab August 2005 gar nicht mehr bedient. Bereits zuvor konnten mehrere Raten nicht eingezogen werden. Die Darlehen wurden schließlich gekündigt und die Zwangsversteigerung eingeleitet. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 110.000 €. Es ist ein Schaden von 65.000 € entstanden. 3.37 (Fall 24 der Anklage XXX / Fall 23 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Zwei weitere, wiederum erheblich überteuerte Wohnungen ließ Herr XXX über die XXX finanzieren. Wahrheitswidrig behauptete er, eine der Wohnungen selbst nutzen zu wollen. Zudem spiegelte er ein Bankguthaben von 47.000 € vor, indem er auch hier den gefälschten Kontoauszug vorlegte. Die Besichtigung einer der Wohnungen verhinderte der Angeklagte XXX mit der Behauptung, der Estrich sei gerade erst verlegt worden und dürfe noch nicht betreten werden. Es handelte sich um eine Dachwohnung einfachster Ausstattung, die rechtlich in drei Wohnungen aufgeteilt war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.03.2004 kaufte Herr XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, zwei Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX zu Kaufpreisen von 69.000 € und von 153.300 €. Die XXX gewährte unter dem 26.03.2004 Darlehen in Höhe von insgesamt 175.000 € und zahlte diese am 25.04.2004 aus. Die Darlehensraten wurden nur in den Monaten April und Mai 2004 gezahlt; hiernach kam es zu den ersten Rückständen. Inzwischen wurde die Zwangsversteigerung eingeleitet. Die Bank erzielte für eine Wohnung einen Erlös von 20.800 €, der Verkehrswert der anderen Wohnung beläuft sich auf 32.000 €. Es ist ein Schaden von mindestens 122.200 € entstanden. 3.38 (Fall 70 der Anklage XXX / Fall 62 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Das Paar XXX kaufte eine weitere Immobilie von der XXX GmbH und ließ diese durch die XXX finanzieren. Bewusst der Wahrheit zuwider gaben sie in der Selbstauskunft an, sie würden die Wohnung selbst nutzen und so entfalle ihre bisherige Mietbelastung in Höhe von 850 € monatlich. Ferner spiegelten sie vor, über das erforderliche Eigenkapital von 68.500 € zu verfügen. Hierzu übersandte die XXX GmbH der XXX einen gefälschten Kontoauszug der XXX vom 12.03.2004, der ein Guthaben in Höhe von 41.317,02 € auswies, sowie einen gefälschten Kontoauszug der XXX vom 18.12.2003, der ein Guthaben von 72.147,60 € auswies. Die XXX gewährte Frau XXX und Herrn XXX am 23.04.2004 drei Darlehen über 23.000 €, 105.000 € und über 69.000 €. Sie überwies den Gesamtbetrag von 197.000 € am 21.04.2004 auf das Notaranderkonto. Die Kreditnehmer hatten die Wohnung auf der XXX in XXX von der XXX GbR zum Preis von 219.400 € erworben. Von Beginn an gab es Zahlungsschwierigkeiten. Zum Teil zahlte die XXX GBR die Darlehensraten. Die Darlehen wurden gekündigt, das Zwangsversteigerungsverfahren wurde eingeleitet. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt 176.000 €. Es ist ein Schaden von mindestens 21.000 € entstanden. 3.39 (Fall 71 der Anklage XXX / Fall 63 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Für zwei weitere Eigentumswohnungen, die sie von der XXX zum Preis von insgesamt 149.000 € erwerben wollten, beantragten Frau XXX und Herr XXX die Finanzierung bei der XXX. Sie behaupteten, die Wohnungen selbst nutzen zu wollen und ihre bisherige Miete in Höhe von 850,- € monatlich dadurch einsparen zu können. Sie verschwiegen die anderen laufenden Finanzierungen und gaben wahrheitswidrig an, 15.000 € an Eigenkapital einsetzen zu können. In der Selbstauskunft trugen sie ein tatsächlich nicht vorhandenes Bankguthaben von 68.500 € ein. Die XXX gewährte ihnen daraufhin mit Verträgen vom 18.05.2004 ein Darlehen über 70.000 € und ein Darlehen über 60.000 €. Von der XXX mbH erwarben die Kreditnehmer sodann zwei Eigentumswohnungen auf dem XXX in XXX zum Kaufpreis von 145.100 €. Die Darlehen wurden wegen Zahlungsrückständen mit Schreiben vom 08.09.2006 gekündigt. Der Verkehrswert der Wohnungen beträgt 45.000 € und 50.000 €. Der XXX ist ein Schaden von mindestens 35.000 € entstanden. 3.40 (Fall 25 der Anklage XXX / Fall 24 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Wegen der Finanzierung einer Wohnung auf dem XXX in XXX wandte sich Herr XXX an die XXX. Der Wahrheit zuwider gab er in der Selbstauskunft an, er werde die Wohnung selbst nutzen und seine bisherige Miete in Höhe von 875,- € monatlich daher einsparen. Zur Vorspiegelung ausreichenden Eigenkapitals legte man der XXX einen gefälschten Kontoauszug der XXX vor, der ein Guthaben von 48.423,52 € auswies. In Wahrheit befand sich dieses Konto mit über 6.800 € im Soll. Herr XXX erwarb mit notariellem Vertrag vom 24.05.2004 von der XXX GbR die Eigentumswohnung in XXX zu einem überhöhten Kaufpreis von 117.000 €. Der Angeklagte XXX vertrat dabei die XXX GbR bei dem Notartermin. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 48.000 €. Die XXX bewilligte am 15.6.2004 ein Darlehen von insgesamt 105.000 € und zahlte diesen Betrag am 30.06.2004 auf das Notaranderkonto aus. Herr XXX konnte nur die ersten Raten zahlen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde eingeleitet. Der finanzierenden Bank ist ein Schaden von mindestens 57.000 € entstanden. 3.41 (Fall 52 der Anklage XXX / Fall 48 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Über den Vermittler XXX, der 10 % Provision erhielt, lernte Herr XXX das Modell der Mehrerlösgeschäfte kennen. Nach Anleitung des Angeklagten XXX beantragte er bei der XXX die Finanzierung des Erwerbes einer Eigentumswohnung in XXX zu einem Kaufpreis von 115.000 €. In der Selbstauskunft gab er wahrheitswidrig an, über ein Kontoguthaben von 17.325 € zu verfügen. Die XXX mbH hatte die Wohnung auf dem XXX in XXX selbst im Februar 2004 für 43.000 € im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Am 29.06.2004 bewilligte die XXX ein Darlehen in Höhe von 104.000 €. Herr XXX zahlte keine Rate auf das Darlehen. Die Wohnung wurde für 40.000 € zwangsversteigert. Der Bank ist ein Schaden von 64.000 € entstanden. 3.42 (Fall 26 der Anklage XXX / Fall 25 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Herr XXX erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 16.07.2004 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX für 139.000 €. Die Finanzierung erfolgte durch Vermittlung des Angeklagten XXX über die XXX. In der eingereichten Selbstauskunft behauptete Herr XXX wahrheitswidrig die beabsichtigte Selbstnutzung der Wohnung sowie ein Bankguthaben von 47.000 €. Die XXX gewährte mit Verträgen vom 16.07.2004 Darlehen über 58.400 € und über 66.600 €. Zahlungen leiste Herr XXX ab September 2005 nicht mehr; im März 2006 kündigte die XXX die Darlehen. Sie ersteigerte die Wohnung im Rahmen eines Rettungserwerbs selbst. Es erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 65.812,84 €. Die Bank hat einen Schaden von 59.187,16 € erlitten. 3.43 (Fall 7 der Anklage XXX / Fall 5 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Angeklagte XXX beantragte bei der XXX ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung in XXX zu einem Kaufpreis von 119.900 €. Auf Veranlassung des Angeklagten XXX erklärte sie gegenüber der Bank, sie wolle die Wohnung selbst nutzen, ihr Freund wohne in XXX und sie wolle deshalb dorthin umzuziehen. Die Eigentumswohnung erwarb sie am 23.09.2004 von der XXX GmbH. Am 24.09.2004 schloss sie mit der XXX einen Darlehensvertrag über 107.000 €. Die Angeklagte XXX zahlte keine Rate. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt lediglich 62.000 €. Im Zwangsversteigerungstermin wurde das Objekt für 44.000 € versteigert. Der XXX entstand ein Schaden in Höhe von 63.000 €. 3.44 (Fall 73 der Anklage XXX / Fall 65 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Frau XXX und Herr XXX erwarben im November 2004 eine weitere Wohnung von der XXX GmbH. Gegenüber der XXX gaben sie in der Finanzierungsanfrage an, die Wohnung selbst nutzen zu wollen und als Eigenkapital 34.000 € einsetzen zu können. Am 08.11.2004 schlossen sie mit der XXX zwei Darlehensverträge über 107.000 € und 90.000 €. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag kauften sie die Wohnung für 219.000 €, wobei der Angeklagte XXX die XXX GmbH im Notartermin vertrat. Schon Anfang 2005 konnten die Kreditnehmer die Darlehensraten nicht mehr fristgerecht leisten, im April 2006 zahlten sie zuletzt eine Rate. Am 05.04.2006 kündigte die XXX die Darlehen und leitete das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt 117.400 €. Der Schaden der XXX beläuft sich auf 79.600 €. 3.45 (Fall 41 der Anklage XXX / Fall 39 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Über den Vermittler XXX, der 10 % Provision erhielt, wandte sich Herr XXX an die XXX GmbH. Zur Finanzierung des Erwerbs einer Wohnung in XXX stellte er einen Darlehensantrag bei der XXX und behauptete, die Eigentumswohnung selbst nutzen zu wollen. Die XXX gewährte mit Vertrag vom 15.12.2004 ein Darlehen in Höhe von 102.000 €. Herr XXX erwarb die Immobilie auf dem XXX in XXX, die einen Verkehrswert von ca. 74.000 € hatte, im Dezember 2004 für 115.000 €. Bei dem Notartermin vertrat der Angeklagte XXX die XXX GmbH. Die Wohnung hatte die XXX GmbH zuvor für 35.000 € ersteigert. Der Kredit wurde wegen Zahlungsverzuges mittlerweile gekündigt. Der XXX ist ein Schaden von mindestens 28.000 € entstanden. 3.46 (Fall 28 der Anklage XXX / Fall 27 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX erwarb am 25.01.2005 von der XXX GmbH, vertreten durch den Bevollmächtigten XXX, eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX zu einem Kaufpreis von 115.500 €. Der tatsächliche Verkehrswert lag nur bei 58.500 €. Herr XXX beantragte sodann die Finanzierung des Erwerbes bei der XXX, die ihm einen Kredit in Höhe von insgesamt 88.000 € gewährte. Er leistete keinerlei Zahlungen auf das Darlehen. Die Bank erzielte im Zwangsversteigerungsverfahren einen Erlös von 40.000 €. Ihr ist ein Schaden von 48.000 € entstanden. 3.47 (Fall 8 der Anklage XXX / Fall 6 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Angeklagte XXX wurde von dem Angeklagten XXX veranlasst, eine weitere Immobilie zu erwerben. Sie stellte am 24.02.2005 bei der XXX einen Finanzierungsantrag über 134.000 € für den Erwerb einer Eigentumswohnung in XXX auf der XXX, die sie angeblich selbst nutzen wollte. Der Kaufpreis betrug 149.000 €. Verkäufer war die XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX. Die Angeklagte XXX bediente das Darlehen nicht. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 62.500 €. Im Zwangsversteigerungsverfahren erzielte die XXX einen Erlös von 28.000 €. Ihr ist ein Schaden in Höhe von 106.000 € entstanden. Die Angeklagte XXX erhielt 13 % Provision, die mit ihrem Gehalt verrechnet wurde. 3.48 (Fall 81 der Anklage XXX / Fall 71 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Herr XXX wurde über Herrn XXX, der hierfür 10 % Provision erhielt, an die XXX GmbH vermittelt. Zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in XXX beantragte Herr XXX ein Darlehen bei der XXX. Am 24./25.02.2005 schloss er mit der XXX zwei Darlehensverträge über insgesamt 87.000 €. Mit notariellem Vertrag vom 02.03.2005 erwarb er sodann von der XXX GmbH, die durch den Angeklagten XXX vertreten wurde, eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX zu einem Kaufpreis in Höhe von 97.000 €. Von der ausgezahlten Darlehenssumme erhielt Herr XXX eine Provision. Er konnte das Darlehen nicht zurückführen. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt 45.000 €. Der Bank entstand ein Schaden von mindestens 42.000 €. 3.49 (Fall 59 der Anklage XXX / Fall 53 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX - Herr XXX kam über die Vermittler XXX, XXX und XXX, die eine Provision von 10 % erhielten, in Kontakt zur XXX GmbH. Von den Vermittlern war er bereits in das Prinzip der Überfinanzierung eingeweiht worden. Über den Angeklagten XXX als Finanzierungsvermittler beantragte er zur Finanzierung von zwei Wohnungen jeweils ein Darlehen bei der XXX und der XXX. Um ein XXX-Darlehen zu erhalten, gab er wahrheitswidrig an, selbst in eine der Eigentumswohnungen einzuziehen. Zur Sicherheit trat er zudem Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab, ohne je die Versicherungspolice vorzulegen. Die XXX bewilligte mit Vertrag vom 01.03.2005 ein Darlehen in Höhe von 58.000 €. Ferner gewährte die XXX mit Vertrag vom 13.03.2005 ein XXX-Darlehen in Höhe von 32.000 €. Herr Schmid erwarb am 25.02.2005 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, zwei Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX zu Kaufpreisen von 61.000 € und 39.000 €. Der Kaufpreis für beide Wohnungen wurde im Nachhinein um 30.000 € gemindert. Herr XXX erhielt eine Provision in Höhe von 10 %. Ab September 2005 traten Zahlungsschwierigkeiten auf. Die Darlehensverträge wurden schließlich mit Schreiben vom 23.02.2006 gekündigt. Der Verkehrswert der Wohnung Nummer 1 beträgt 31.000 €, der Verkehrswert der Wohnung Nummer 2 beträgt 19.000 €. Den Banken entstand ein Schaden von mindestens 40.000 €. 3.50 (Fall 9 der Anklage XXX / Fall 7 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX - Anfang 2005 vermittelte der Angeklagte XXX für die Angeklagte XXX die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung auf der XXX in XXX. Gegenüber der XXXl gab die Angeklagte XXX an, sie werde die Wohnung selbst nutzen und so die bisherige Miete in Höhe von 548,14 € einsparen. Wahrheitswidrig behauptete sie, ihre Hypothekenverbindlichkeiten beliefen sich auf nur 107.000 € und sie verfüge über ein Bankguthaben von 32.000 €. Am 19.05.2005 kam es zum Abschluss eines Darlehenvertrages über 76.000 € und zum Abschluss eines XXX-Darlehens in Höhe von 40.000 €. Mit notariellem Vertrag vom 02.03.2005 erwarb die Angeklagte XXX die Wohnung von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, zu einem Kaufpreis von 129.000 €. Die Darlehensverträge wurden wegen Zahlungsverzuges am 02.08.2006 gekündigt. Das Zwangsversteigerungsverfahren läuft. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 38.000 €. Es ist ein Schaden von 78.000 € eingetreten. 3.51 (Fall 29 der Anklage XXX / Fall 28 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Herr XXX beantragte bei der XXX die Finanzierung einer Eigentumswohnung in XXX, die er für 119.000 € von der XXX GmbH erwerben wollte. Im Kreditantrag gab er wahrheitswidrig an, er werde die Wohnung selbst nutzen und könne Eigenmittel von 27.686 € einsetzen. Die XXX gewährte mit Vertrag vom 04.07.2005 ein Darlehen in Höhe von 110.000 €. Mit notariellem Vertrag vom 08.07.2005 kaufte Herr XXX die Eigentumswohnung von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX. Herr XXX zahlte nur die erste Rate auf das Darlehen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist noch anhängig. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 54.700 €. Es entstand ein Schaden von mindestens 55.300 €. 3.52 (Fall 30 der Anklage XXX/ Fall 29 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Eine weitere überteuerte Wohnung ließ Herr XXX von der finanzieren. Er beantragte ein Darlehen zum Ankauf einer Eigentumswohnung auf der XXX in XXX zu einem Kaufpreis von 270.000 €. Der Bank wurde ein Exposé vorgelegt, in dem die Wohnung als optisch und technisch in einem sehr guten Zustand dargestellt wurde, was nicht den Tatsachen entsprach. Herr XXX behauptete zudem wahrheitswidrig, er wolle die Wohnung selbst nutzen. Die Gespräche mit der Bank führten die Angeklagten XXX und XXX. Herr XXX erwarb die Wohnung am 15.08.2005 von der XXX GmbH. Am 25.08./29.08.2005 schloss er mit der XXX zwei Darlehensverträge über die Gesamtsumme von 243.000 €. Wie von vornherein geplant, zahlte er das Darlehen nicht zurück. Der Verkehrswert der Wohnung liegt bei 150.000 €. Im Zwangsversteigerungsverfahren erzielte die XXX einen Erlös von 80.000 €. Ihr ist ein Schaden von 163.000 € entstanden. 3.53 (Fall 31 der Anklage XXX / Fall 30 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Für zwei Wohnungen, die ihm von der XXX GmbH für 185.000 € verkauft werden sollten, beantragte Herr XXX die Finanzierung bei der XXX. Er täuschte ein Eigenkapital von 30.175 € sowie Eigennutzungsabsicht vor. Die XXX gewährte ihm daraufhin mit Vertrag vom 16.08.2005 zwei Darlehen über 99.900 € und über 66.100 €, d.h. insgesamt einen Kredit über 166.000 €. Mit notariellem Vertrag vom 16.08.2005 kaufte Herr XXX zwei Wohnungen auf der XXX in XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, zu einem Gesamtkaufpreis von 185.000 €. Die Darlehen wurden am 13.09.2005 ausgezahlt. Herr XXX zahlte nur die Rate für September 2005. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde eingeleitet. Der Verkehrswert der Wohnungen beträgt 42.500 € bzw. 45.000 €. Der Bank ist ein Schaden von mindestens 78.500 € entstanden. 3.54 (Fall 10 der Anklage XXX / Fall 8 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Die Angeklagte XXX kaufte auf Veranlassung des Angeklagten XXX mit notariellem Vertrag vom 07.10.2005 von der XXX GmbH eine Wohnung in XXX auf der XXX für einen wesentlich überhöhten Kaufpreis von 95.000 €. In der bei der XXX am 17.08.2005 eingereichten Selbstauskunft hatte sie bewusst der Wahrheit zu wider angegeben, über ein Bankguthaben von 32.000 € zu verfügen. Die XXX gewährte ihr daraufhin einen Kredit in Höhe von 91.000 €, der am 28.10.2005 an die XXX GmbH ausgezahlt wurde. Das Darlehen wurde nur bis April 2006 bedient und sodann gekündigt. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 8.600 €. Der XXX ist ein Schaden von 82.400 € entstanden. 3.55 (Fall 14 der Anklage XXX) - Tat des Angeklagten XXX - Der Angeklagte XXX beantragte am 29.08.2005 bei der XXX über den Finanzierungsvermittler XXX ein Darlehen in Höhe von 440.000 € für den Erwerb eines Einfamilienhauses auf dem XXX in XXX zu einem Kaufpreis von 545.000 €. Die XXX bewilligte am 04.10.2005 das Darlehen in Höhe von 440.000 €. Die XXX GmbH und die XXX GmbH schlossen am 01.02.2006 eine Vereinbarung zum gemeinschaftlichen Erwerb des Objekts mit einer Gewinnverteilung von 95 % für die XXX GmbH und 5 % für die XXX GmbH. Der Angeklagte XXX ersteigerte das Objekt am 02.02.2006 als Geschäftsführer der XXX GmbH für 175.000 €. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.02.2006 erwarb der Angeklagte XXX dieses Objekt sodann von der XXX GmbH zum Preis von 545.000 €. Am 13.06.2006 wurde das Darlehen von der XXX ausgezahlt. Der Gewinnanteil der XXX GmbH floss an die XXX GmbH. Die Darlehensraten wurden nur bis Ende März 2007 bedient. Der XXX entstand ein Schaden von 265.000 €. 3.56 (Fall 36 der Anklage XXX / Fall 35 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX wurde über Herrn XXX an die XXX GmbH vermittelt. Er beantragte bei der XXX ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbes einer Eigentumswohnung in XXX. Wahrheitswidrig behauptete er, die Wohnung selbst nutzen zu wollen und über ein Bankguthaben von 18.500 € zu verfügen. Mit Kaufvertrag vom 06.10.2005 erwarb er von der XXX GmbH eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX für 104.000 €. Die XXX gewährte ihm mit Verträgen vom 20.10.2005 zwei Darlehen über insgesamt 90.000 € zur Finanzierung des Erwerbs. Der Kredit wurde zwischenzeitlich wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Der tatsächliche Verkehrswert beträgt nur 45.000 €. Der XXX ist ein Schaden von 45.000 € entstanden. 3.57 (Fall 42 der Anklage XXX / Fall 40 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX - Über den Kundenvermittler XXX kam Herr XXX in Kontakt zu den Angeklagten. Der Angeklagte XXX kümmerte sich für ihn um die Finanzierung des Erwerbs einer Wohnung in XXX zum Kaufpreis von 289.000 € durch die XXX. Gegenüber der Bank gab er an, Herr XXX werde die Wohnung selbst nutzen und sei bei der Firma XXX beschäftigt. Der XXX wurden gefälschte Gehaltsabrechnungen der Firma XXX vorgelegt. In Wahrheit war Herr XXX arbeitslos. Die XXX gewährte Herrn XXX ein Darlehen über 240.000 €. Er erwarb am 17.11.2005 von der XXX GmbH, die im Notartermin durch den Angeklagten XXX vertreten wurde, eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX für 289.000 €. Die Differenz zwischen Darlehen und Kaufpreis stellte der Angeklagte XXX bereit. Herr XXX zahlte keine Rate auf das Darlehen. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt tatsächlich nur 150.000 €. Bislang gab es im Zwangsversteigerungsverfahren bei einer Erlösvorstellung von 112.000 € keinen Interessenten für die Immobilie. Der Bank ist ausgehend vom Verkehrswert mindestens ein Schaden von 90.000 € entstanden. 3.58 (Fall 5 der Anklage XXX / Fall 3 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX; gegen den Angeklagten XXX hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - Herr XXX vermittelte die Eheleute XXX und XXX für eine Provision von 10 % an die Angeklagten. Der Angeklagte XXX sorgte für die Finanzierung durch die XXX. Er erklärte der Kreditsachbearbeiterin bewusst der Wahrheit zuwider, Frau XXX trete eine neue Stelle bei der XXX an und die Eheleute würden die Immobilie selbst nutzen. Die XXX bewilligte die Finanzierung in Höhe von 150.000 €. Die Eheleute XXX und XXX erwarben von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.2005 eine Eigentumswohnung in XXX zu einem Kaufpreis von 179.000 €. Die Darlehenssumme wurde am 18.01.2006 auf das Notaranderkonto überwiesen und gemäß notariellem Kaufvertrag auf ein Konto der XXX GmbH gezahlt. Die Kreditnehmer konnten das Darlehen von Beginn an nicht bedienen. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt nur ca. 95.000 €. Das Objekt wurde im Zwangsversteigerungsverfahren für 74.000 € an den Meistbietenden versteigert. Die XXX hiervon 73.558,88 € ausgekehrt und erlitt einen Schaden in Höhe von 76.441,12 €. 3.59 (Fall 43 der Anklage XXX/ Fall 41 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX; gegen den Angeklagten XXX hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - Herr XXX erwarb mit notariellem Vertrag vom 09.02.2006 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, eine Eigentumswohnung in XXX auf der XXX für 129.500 €. Die XXX GmbH hatte diese Wohnung zuvor im Wege der Zwangsversteigerung für 42.000 € ersteigert. Die Finanzierung kam bei der XXX durch Vermittlung des Angeklagten XXX zustande, der sich als Freund des Herrn XXX ausgab. In der Selbstauskunft wurde neben der Selbstnutzungsabsicht wiederum behauptet, Herr XXX sei bei der Firma XXX beschäftigt, obwohl er in Wahrheit arbeitslos war. Zudem wurden ein Bankguthaben von 78.000 € vorgespiegelt und die bereits bestehende Finanzierung bei der XXX verschwiegen. Die XXX gewährte gemäß Darlehensvertrag vom 20.02.2006 ein Darlehen in Höhe von 110.000 €, welches am 03.03.2006 auf das Notaranderkonto ausgezahlt wurde. Das angeblich eingesetzte Eigenkapital in Höhe von 19.500 € wurde am 13.03.06 von der XXX GmbH auf das Notaranderkonto überwiesen. Die Darlehensraten wurden lediglich in den Monaten März 2006 bis Juni 2006 geleistet. Der tatsächliche Verkehrswert der Eigentumswohnung beträgt nur 62.000 €. Der Schaden der Bank beläuft sich auf 48.000 €. 3.60 (Fall 11 der Anklage XXX / Fall 9 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX; gegen den Angeklagten XXX hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - Anfang 2006 beantragte die Angeklagte XXX bei der XXX einen Kredit in Höhe von 77.000 € zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in XXX auf der XXX. Die XXX GmbH hatte das gesamte Objekt XXX bestehend aus 6 Wohnungen für 73.992,27 € im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Die Angeklagte XXX gab wahrheitswidrig gegenüber der Bank an, sie werde die Wohnung selbst nutzen und setze 15.000 € an Eigenkapital ein. In der Selbstauskunft behauptete sie ferner, Verbindlichkeiten von 223.000 € zu haben, obwohl diese sich tatsächlich auf etwa 480.000 € beliefen. Mit Vertrag vom 01.03.2006 gewährte ihr die XXX ein Darlehen über 77.000 €, welches am 27.04.2006 ausgezahlt wurde. Die Angeklagte XXX kaufte die Wohnung zu einem Kaufpreis von 84.000 € von der XXX GmbH, die durch den Angeklagten XXX vertreten wurde, der auf Geheiß des Angeklagten XXX handelte. Lediglich die Raten für die Monate Mai und Juli 2006 in Höhe von je 378,59 € konnten per Lastschrift eingelöst werden. Weitere Zahlungen auf das Darlehen erfolgten nicht. Am 29.08.2006 wurde der Darlehensvertrag gekündigt. Ausgehend vom Erwerbspreis des Gesamtobjekts mit sechs Wohnungen liegt der Verkehrswert der Wohnung höchstens bei 25.000 €. Der Bank ist ein Schaden von mindestens 52.000 € entstanden. 3.61 (Fall 13 der Anklage XXX / Fall 11 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX; gegen den Angeklagten XXX hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.03.2006 erwarb die Angeklagte XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, eine weitere Eigentumswohnung im Objekt XXX in XXX. Als Kaufpreis wurden 55.000 € vereinbart.. Die Finanzierung erfolgte über die XXX, die gemäß Vertrag vom 10.04.2006 ein Darlehen in Höhe von 45.000 € gewährte. In der eingereichten Selbstauskunft hatte die Angeklagte XXX wahrheitswidrig angegeben, sie verfüge über ein Bankguthaben von 32.000 € und habe Hypotheken- und Grundschuldverbindlichkeiten von 271.000 €. Den Kredit bediente sie nicht. Die Wohnung ist unvermietbar, der Antrag auf Zwangsverwaltung wurde zurückgenommen. Ausgehend von einem maximalen Verkehrswert von 25.000 € ist der Bank ein Schaden von mindestens 20.000 € entstanden. 3.62 (Fall 12 der Anklage XXX / Fall 10 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX; gegen den Angeklagten XXX hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - Für den Erwerb einer weiteren Wohnung im Objekt XXX in XXX beantragte die Angeklagte XXX über einen Finanzierungsvermittler ein Darlehen bei der XXX AG. Sie gab wiederum wahrheitswidrig an, die Wohnung selbst nutzen zu wollen und über Eigenkapital in Höhe von 10.000 € zu verfügen. Die XXX AG gewährte ihr daraufhin mit Vertrag vom 27.04.2006 ein Darlehen in Höhe von 86.900 €. Am 06.05.2006 kaufte die Angeklagte XXX die Wohnung für 89.000 € von der XXX GmbH, die durch den Angeklagten XXX vertreten wurde. Das Darlehen wurde am 11.06.2006 an die XXX GmbH ausgezahlt. Die Angeklagte leistete keine Zahlungen auf das Darlehen. Die erste Zahlungserinnerung vom 27.07.2006 kam mit dem Vermerk "verzogen nach XXX" zurück. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde eingeleitet. Die Wohnung hat einen maximalen Verkehrswert von 25.000 €. Der XXX AG ist ein Schaden von mindestens 61.900 € entstanden. 3.63 (Fall 32 der Anklage XXX / Fall 31 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX; gegen den Angeklagten XXX hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - Herr XXX ließ den Erwerb zwei weiterer Wohnungen über die XXX finanzieren, der er ein Eigenkapital von 59.000 € vorspiegelte. Er erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.04.2006 von der XXX GmbH, die durch den Angeklagten XXX vertreten wurde, zwei Eigentumswohnungen in XXX auf der XXX zu einem Kaufpreis von insgesamt 219.000 €. Die XXX bewilligte zur Finanzierung dieses Erwerbs mit Vertrag vom 28.04.2006 ein Darlehen in Höhe von 160.000 €. Am 26.05.2006 wurden 60.000 € hiervon an die XXX AG und 100.000 € an die XXX GmbH ausgezahlt. Herr XXX zahlte keine einzige Rate. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde eingeleitet. Die Wohnungen wurden für 13.000 € und 11.000 € zwangsversteigert. Der XXX entstand ein Schaden in Höhe von 136.000 €. 3.64 (Fall 33 der Anklage XXX / Fall 32 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX, XXX und XXX; gegen den Angeklagten XXX hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.04.2006 erwarb Herr XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX zu einem Kaufpreis von 199.000 €. Die Finanzierung kam durch Vermittlung des Angeklagten XXX bei der XXX zustande. Der Bank wurde vorgespiegelt, Herr XXX würde ein Eigenkapital von 49.000 € einsetzen. Hierzu wurde ein gefälschter Kontoauszug der XXX vom 03.05.2006 vorgelegt, wonach er bereits 49.000 € an die XXX GmbH überwiesen hatte. In der Selbstauskunft wurden nur zwei Hypothekendarlehen angegeben, die weiteren erheblichen Verbindlichkeiten aber verschwiegen. Die XXX gewährte mit Vertrag vom 04.05.2006 ein Darlehen in Höhe von 150.000 €. Herr XXX zahlte keine einzige Rate. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt nur 70.000 €, sie wurde am 06.09.2007 zum Höchstgebot von 58.900 € versteigert. Der XXX erlitt einen Schaden in Höhe von 91.100 €. 3.65 (Fall 66 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX beantragte zur Finanzierung des Erwerbs einer Wohnung in XXX von der XXX GmbH über diese ein Darlehen bei der XXX AG. Es wurde wahrheitswidrig behauptet, Herr XXX verfüge über ein Bank- und Sparguthaben von 82.500 €. Zum Nachweis des angeblichen Eigenkapitals wurde der Bank ein gefälschter Kontoauszug der XXX vom 04.10.2006 vorgelegt, der ein Guthaben von 75.657 € auswies. Tatsächlich befand sich auf dem Konto lediglich ein Guthaben von ca. 10.000 €. Die XXX AG gewährte Herrn XXX ein Darlehen in Höhe von 209.000 €. Er erwarb mit notariellem Vertrag vom 25.01.2007 eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeschuldigten XXX, für 209.000 €. Der Kaufpreis wurde nachträglich –wie von vorneherein vereinbart- um 32.395 € gemindert. Herr XXX erhielt hiervon Zahlungen in Höhe von 20.190 €. Der XXX AG ist ein Schaden in Höhe der Kaufpreisminderung von 32.395 € entstanden. 3.66 (Fall 83 der Anklage XXX) - Tat des Angeklagten XXX - Frau XXX, die über keinerlei Eigenkapital verfügte, erwarb mit notariellem Vertrag vom 27.02.2007 von der XXX GmbH, vertreten durch den Bevollmächtigten XXX, zwei Eigentumswohnungen in XXX auf der XXX für jeweils 53.500 €. Die Finanzierung kam über die XXX AG zustande, die mit Vertrag vom 23.02.2007 ein Darlehen in Höhe von 85.000 € gewährte. Die Finanzierungsvermittlung war über ein Vermittlerbüro erfolgt. Im Darlehensantrag war bewusst der Wahrheit zuwider die beabsichtigte Eigennutzung einer der Eigentumswohnungen sowie ein Eigenkapital in Höhe von 27.885 € behauptet worden. Zum Nachweis hatte man einen gefälschten Kontoauszug über ein Guthaben von 31.470,38 € vorgelegt. Das Konto befand sich tatsächlich mit 470,68 € im Soll. Zudem war Frau XXX bescheinigt worden, sie habe die Differenz zwischen Darlehen und Kaufpreis bereits gezahlt. Die zu finanzierenden Wohnungen hatte die XXX GmbH mit notariellem Vertrag vom 19.10.2006 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeschuldigten XXX, für je 4.715,- € erworben. Im Nachhinein wurde eine Vergleichs- und Verzichtsvereinbarung zwischen der XXX und Frau XXX aufgesetzt, die eine Kaufpreisminderung in Höhe von 44.885 € beinhaltete. Frau XXX profitierte entweder durch Ablösung alter Verbindlichkeiten oder erhielt eine Provision ausgezahlt. Frau XXX geriet mit den Darlehenszahlungen ab August 2007 in Rückstand. Der Darlehensvertrag wurde mit Schreiben vom 16.10.2007 gekündigt und die Zwangsversteigerung der Wohnungen beantragt. Es ist ein Schaden von 44.885 € entstanden. 3.67 (Fall 45 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Die Eheleute XXX erwarben mit notariellem Vertrag vom 14.05.2007 von der XXX mbH, vertreten durch den Bevollmächtigten XXX, eine Eigentumswohnung in XXX auf der XXX für 179.000 €. Die XXX GmbH hatte die Wohnung am 27.02.2007 von der XXX GmbH für nur 3.375,- € erworben. Der Angeklagte XXX vermittelte den Eheleuten XXX die Finanzierung durch die XXX, die ihnen mit Vertrag vom 11.05.2007 ein Darlehen in Höhe von 143.000 € gewährte. Auf Veranlassung des Angeklagten XXX hatten die Eheleute XXX in der Selbstauskunft wahrheitswidrig angegeben, sie würden über Eigenkapital in Höhe von 45.845 € verfügen. Um dieses zu belegen, hatten sie ein gefälschtes Schreiben eingereicht, in dem ein Rechtsanwalt bestätigte, sie würden demnächst eine Erbschaft in Höhe von 87.319,15 € zuzüglich Zinsen erhalten. Der Kaufpreis wurde nachträglich um 94.153,00 € reduziert. Die Eheleute XXX erhielten 35.000 €, um Altverbindlichkeiten zu begleichen. Das Darlehen bedienten sie nicht. Der Bank entstand ein Schaden mindestens in Höhe der Kaufpreisreduzierung. 3.68 (Fall 67 der Anklage XXX) - Tat des Angeklagten Scherwinsky - Herr XXX erwarb am 23.05.2007 von der XXX GmbH eine Eigentumswohnung auf der XXX in XXX für 179.000 €. Diese Wohnung hatte die XXX GmbH am 27.02.2007 von der XXX GmbH für nur 3.375,- € erworben. Die Finanzierung kam über die XXX AG XXX zustande, die ein Darlehen in Höhe von 179.000 € zur Verfügung stellte. Im Finanzierungsantrag war gegenüber der Bank der Wahrheit zuwider behauptet worden, Herr XXX erwerbe die Wohnung zur Selbstnutzung und verfüge über ein Eigenkapital von 24.000 €. Der Kaufpreis wurde nachträglich um 42.345 € reduziert. Herr XXX konnte das Darlehen nicht bedienen. Mindestens auf die Höhe der Kaufpreisminderung beläuft sich der Schaden der Bank. 3.69 (Fall 46 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Die Eheleute XXX entschlossen sich zum Erwerb einer weiteren Wohnung von der XXX GmbH. Im Rahmen des Finanzierungsantrags für den Erwerb einer Wohnung in XXX zu einem Kaufpreis von 167.000 € gaben sie gegenüber der XXX wahrheitswidrig an, über ein Bankguthaben von 18.000 € zu verfügen und eine Erbschaft von 60.000 € zu erwarten. Die XXX gewährte ihnen mit Vertrag vom 27.06.2007 ein Darlehen in Höhe von 167.000 €. Am 29.06.2007 erwarben die Eheleute XXX von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, eine Eigentumswohnung in XXX auf der XXX für 167.000 €. Der Kaufpreis wurde im Nachhinein um 36.685 € gemindert. Die XXX GmbH hatte die Eigentumswohnung ihrerseits am 19.10.2006 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, für nur 15.870 € erworben. Die Eheleute XXX konnten das Darlehen nicht bedienen. Der Schaden der Bank beläuft sich mindestens auf die Höhe der Kaufpreisminderung. 3.70 (Fall 37 der Anklage XXX) - Tat des Angeklagten XXX - Herr XXX, der ca. 60.000 € Schulden hatte, suchte eine Umfinanzierung. Über eine Finanzierungsgesellschaft in XXX lernte er den Angeschuldigten XXX kennen. Dieser erklärte ihm, dass er im Cashbackverfahren zwei Eigentumswohnungen kaufen solle. Dann würden seine bestehenden Verbindlichkeiten abgelöst. Herr XXX erwarb mit notariellem Vertrag vom 06.07.2007 von der XXX GmbH, vertreten durch Herrn XXX, eine Eigentumswohnung auf der XXX in Duisburg für 133.000 €. Der Kaufpreis wurde nachträglich um 80.199,88 € gemindert. Die Eigentumswohnung hatte die XXX mbH zuvor am 25.01.2007 von der XXX GmbH für nur 5.000 € gekauft. Die Finanzierung erfolgte über die XXX, die mit Vertrag vom 02.07.2007 ein Darlehen in Höhe von 102.000 € gewährte. In der eingereichten Selbstauskunft war der Wahrheit zu wider die beabsichtigte Selbstnutzung der Wohnung und ein Guthaben von 87.000 € behauptet worden. Die erste Rücklastschrift erfolgte am 5.09.07.Der Kredit wurde zwischenzeitlich gekündigt. Die Bank hat einen Schaden mindestens in Höhe der Kaufpreisminderung erlitten. 3.71 (Fall 56 der Anklage XXX) - Tat der Angeklagten XXX und XXX - Herr XXX hatte Verbindlichkeiten in Höhe von 27.000 € und suchte eine Möglichkeit der Umschuldung. Über einen Vermittler kam er in Kontakt zu den Angeklagten XXX und XXX. Der Angeklagte XXX erklärte ihm die Möglichkeit, seine Altverbindlichkeiten über ein Überfinanzierungsgeschäft abzulösen. Herr XXX beantragte über zwei Vermittler bei der XXX AG ein Darlehen zur Finanzierung von drei Eigentumswohnungen zum Gesamtkaufpreis von 195.000 €. Im Darlehensantrag behauptete Herr XXX wahrheitswidrig, er verfüge über ein Bankguthaben in Höhe von 71.795 € und setze davon 44.750 € als Eigenkapital ein. Der XXX wurde zum Nachweis des angeblichen Guthabens ein gefälschter Kontoauszug vom 14.05.2007 vorgelegt, der ein Guthaben in Höhe von 71.795,65 € auswies. Die XXX AG XXX gewährte daraufhin zwei Darlehen in Höhe von 40.000 € und 122.800 €, d.h. von insgesamt 162.800 €. Herr XXX erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 26.07.2007 von der XXX GmbH, vertreten durch den Angeklagten XXX, drei Eigentumswohnungen auf der XXX in XXX für insgesamt 195.000 €. Der Kaufpreis wurde im Nachhinein um 32.200 € gemindert. Herr XXX konnte das Darlehen nicht bedienen. Der XXX ist ein Schaden mindestens in Höhe der nachträglichen Kaufpreisminderung entstanden. 3.72 (Fall 85 der Anklage XXX) - Tat des Angeklagten XXX - Die Eheleute XXX beantragten zur Finanzierung einer von der GmbH zu erwerbenden Eigentumswohnung auf der XXX in XXX ein Darlehen bei der XXX AG XXX. In der Finanzierungsanfrage gaben sie bewusst wahrheitswidrig an, die Immobilie selbst nutzen zu wollen und über ein Eigenkapital in Höhe von 34.814 € zu verfügen. Die XXX gewährte mit Vertrag vom 01.08.2007 ein Darlehen in Höhe von 109.000 €. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.08.2007 erwarben die Eheleute XXX die Wohnung von der XXX für 137.000 €. Der Kaufpreis wurde nachträglich um 61.387,00 € reduziert. Die Eheleute XXX erhielten 10 % Provision. Ab November 2007 konnten sie das Darlehen nicht mehr bedienen. Der XXX ist mindestens ein Schaden in Höhe der Kaufpreisreduzierung entstanden. III. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Insolvenzverschleppung Der Angeklagte XXX bat den Angeklagten XXX, der bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ihm den Gefallen zu tun, sich als Geschäftsführer der XXX GmbH ins Handelsregister eintragen zu lassen. Der Angeklagte XXX wurde am 25.10.2004 als Geschäftsführer bestellt und blieb dies bis zum 3.11.2005. Tatsächlich übte er eine dementsprechende Tätigkeit zu keiner Zeit für die Gesellschaft aus. Er erhielt auch kein Gehalt, war aber über die Gesellschaft sozialversichert. Über die Geschäfte der XXX GmbH war er im Einzelnen nicht informiert, er interessierte sich zunächst auch nicht für die finanzielle Situation der Gesellschaft. Faktischer Geschäftsführer blieb der Angeklagte XXX. Sowohl der Angeklagte XXX als auch der Angeklagte XXX wussten spätestens im Sommer 2005, dass die XXX GmbH zahlungsunfähig war. Der Angeklagte XXX erhielt als offizieller Geschäftsführer der Gesellschaft im Frühjahr 2005 über einen Steuerbescheid Kenntnis von den Problemen der XXX GmbH und bat den Angeklagten XXX darum, die Angelegenheit zu klären. Trotz ihrer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft stellten weder der Angeklagte XXX als bestellter und eingetragener Geschäftsführer noch der Angeklagte XXX als faktischer Geschäftsführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Stattdessen stellte das XXX unter dem 08.11.2005 den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen. Am 05.01.2006 bestellte das Amtgericht XXX einen vorläufigen Insolvenzverwalter, am 01.06.2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter XXX stellte in seinem Gutachten fest, dass die Gesellschaft zum Stichtag sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig war und keine Aussicht auf Fortführung bestand. Am 05.01.2006 verfügte die Gesellschaft über liquide bzw. liquidierbare Mittel in Höhe von 5.786,85 €, denen Verbindlichkeiten in Höhe von 265.445,24 € gegenüberstanden. IV. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die angeklagten Urkundsdelikte 1. Rechnung über Musikinstrumente Der Angeklagte XXX erstellte unter dem Datum des 14.06.2007 eine frei erfundene Rechnung über den angeblichen Verkauf von Musikinstrumenten im Wert von 20.257,50 € unter dem Briefkopf der bereits Ende des Jahres 2005 aufgelösten XXX GmbH. Adressiert war die Rechnung an die XXXmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte XXX zu dieser Zeit war. Er fertigte diese Rechnung, um im Falle eines Diebstahls seiner Versicherung einen Beleg zum Nachweis des angeblichen Werts seiner Musikinstrumente vorlegen zu können, nachdem ihm in der Vergangenheit einmal Musikinstrumente gestohlen worden waren und er den Wert der abhanden gekommenen Stücke nicht hatte belegen können. 2. Vermögensaufstellung Immobilien Der Angeklagte XXX führte ferner eine Gesellschaft XXX Limited. Seine beiden Kinder waren shareholder dieser Gesellschaft. Als er für eine Finanzierungsanfrage bei der XXX eine Vermögensaufstellung der Gesellschaft benötigte, bat er Herrn XXX, einen Angestellten des Steuerberaters XXX, ihm eine solche Aufstellung anzufertigen. Dieser erstellte entsprechend den ihm von dem Angeklagten XXX übergebenen Unterlagen eine Auflistung mit drei Immobilien, nachdem er die Unterlagen geprüft hatte. Sie wurde am 16.07.2007 mit einem Stempel des Steuerberaters XXX versehen und von diesem unterschrieben. Um seinen Kindern unabhängig von der Finanzierungsanfrage eine vollständige Vermögensaufstellung übergeben zu können, fügte der Angeklagte XXX in die Vermögensaufstellung nachträglich eine vierte Immobilie ein, nachdem Herr XXX der Vervollständigung der Auflistung auf Anfrage des Angeklagten XXX hin zugestimmt hatte. V. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen in erster Linie auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten, gestützt durch die Aussagen der vernommenen Zeugen sowie den Inhalt der in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Alle Angeklagten haben die Betrugstaten wie festgestellt glaubhaft gestanden. Der Angeklagte XXX hat zu Beginn der Hauptverhandlung ein vollumfängliches und sehr detailliertes Geständnis abgelegt. Er hat dabei seine eigenen Tatbeiträge ungeschönt dargestellt und keinerlei Belastungstendenzen gezeigt. Die Mitangeklagten hat er sowohl belastet, als auch entlastet. Er hat überdies alle ergänzenden Fragen spontan und nachvollziehbar beantwortet. Auch der Angeklagte XXX hat im Laufe der Hauptverhandlung alle zu seinen Lasten festgestellten Taten eingeräumt und sich glaubhaft zu den Hintergründen, zur Abwicklung und zur Struktur der Gesellschaften eingelassen. Der Angeklagte XXX hat seine bereits im Ermittlungsverfahren unmittelbar nach seiner Festnahme abgegebene sehr umfangreiche geständige Einlassung in der Hauptverhandlung glaubhaft und ohne Einschränkungen bestätigt. Er hat ebenfalls Nachfragen spontan und ausführlich beantwortet. Auch die Angeklagten XXX und XXX haben die Taten, an denen sie beteiligt waren, vollumfänglich gestanden. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Geständnisse sprechen, sind nicht vorhanden. Soweit die Einlassungen der Angeklagten in Einzelheiten voneinander abweichen, betrifft dies keine entscheidungsrelevanten Punkte und ist lediglich auf gewisse, nachvollziehbare Erinnerungslücken zurückzuführen. Soweit der Angeklagte XXX betont hat, weisungsgebunden und nur in untergeordneter Stellung tätig gewesen zu sein, widerspricht dies allenfalls in der Bewertung nicht aber hinsichtlich des Tatsachenvortrags den Einlassungen der Angeklagten XXX und XXX. Der Angeklagte XXX hat zwar in seiner Einlassung davon gesprochen, der Angeklagte XXX habe mit ihm und dem Angeklagten XXX "in leitender Verantwortung" gearbeitet und die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften koordiniert. Er hat aber weder bestritten, dass der Angeklagte XXX über den Gesamtzeitraum bis 2006 faktisch immer nur als Angestellter tätig geworden und in Absprache mit ihm und nach seinen Vorgaben gehandelt hat, noch gegenteilige Tatsachen dargelegt. Gleiches gilt für die Einlassung des Angeklagten XXX. Die Geständnisse werden zudem durch den Inhalt der eingeführten Urkunden gestützt. Auch die Zeugen XXX, XXX und XXX, die selbst zeitweise für die Gesellschaften arbeiteten, haben das Geschäftsmodel und die interne Geschäftsverteilung zwischen den Angeklagten XXX, XXX und XXX übereinstimmend dargelegt, soweit sie darüber Kenntnisse hatten, und die Einlassungen der Angeklagten bestätigt. Die Zeugen XXX und XXX konnten zum Anklagegegenstand keine konkreten Angaben machen, haben aber auch nichts bekundet, das in Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln steht. Dem Hilfsantrag des Angeklagten XXX, die Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er (der Angeklagte XXX) eine untergeordnete und assistierende Rolle innehatte, in jeder Hinsicht weisungsgebunden war, in das Geschäftsmodell von seinen Chefs eingewiesen worden ist und stets ausschließlich auf deren Anweisung gehandelt hat, keinen Einfluss auf Auswahl, Inhalt und Durchfurchführungsart des Geschäfts, auf die ihm von den Chefs zugewiesenen Tätigkeiten, auf die Preisgestaltung, auf die Abwicklung und auf seinen Ertragsanteil hatte, und ebenso wenig bestimmen oder mitbestimmen konnte, bei welchen Geschäften er überhaupt eingesetzt wurde, war ebenso wenig wie der Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der benannten Zeugen nachzugehen, da die Zeugen als Beweismittel insoweit völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO sind. Die Käufer der Immobilien können über die Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaften und die konkrete Funktion des Angeklagten XXX keine verlässliche Aussage treffen. Wer welche Tätigkeiten übernommen hat, wer wem Weisungen erteilt hat und inwieweit der Angeklagte XXX eigenständig arbeitete, können Außenstehende nicht beurteilen. Die Zeugen haben, soweit sie bereits vernommen wurden, allenfalls ihren ausschließlich subjektiven, eigenen Eindruck der Außenwirkung XXX bekundet und hätten auch nur solche Eindrücke bei einer Vernehmung durch die Kammer bekunden können. Aus diesem Grunde ist auch eine Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagten XXX nach ihrem Eindruck und nach ihren Feststellungen nichts als ein kleiner Angestellter war, der nur das tat, was ihm der Angeklagte XXX aufgetragen hatte, dass sie keine Einzelheit des Geschäfts mit dem Angeklagten XXX besprochen haben und dieser nach ihrer Wahrnehmung nichts war als ein Bote oder das ausführende Werkzeug des Willens des Angeklagten XXX, mit dem sie alle Absprachen getroffen haben, abzulehnen. Der weitere Antrag, die Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX dazu zu vernehmen, dass sie in den näher benannten Fällen Kunden waren, ist abzulehnen, weil diese Tatsachen bereits erwiesen sind. Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen XXX bestand ebenfalls keine Veranlassung. Der Zeuge XXX hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung seine Kenntnisse und Einschätzungen bezüglich der Rollenverteilung innerhalb der Gesellschaften dargelegt. Soweit die Verteidigung des Angeklagten XXX sich darauf beruft, der Zeuge XXX habe in seiner Vernehmung während des Ermittlungsverfahren ausgesagt, er habe lediglich mit dem Angeklagten XXX zu tun gehabt und wisse nicht, inwieweit andere Mitarbeiter Kenntnis von Überfinanzierungen gehabt haben, ergibt sich aus der zitierten Aussage bereits, dass der Zeuge XXX als Beweismittel für die tatsächliche Rolle des Angeklagten XXX völlig ungeeignet ist, weil diese gerade nicht in seinem Wissen steht. Ebenfalls nicht nachzugehen war dem weiteren Hilfsantrag, die Seiten 71 ab "I. Beweismittel" bis Seite 122 der Anklageschrift sowie den zweiseitigen vorläufigen Sitzungsplan der Kammer vom 15.08.2008 in der Hauptverhandlung zu verlesen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung zum Beweis der Tatsache einzuführen, dass der Angeklagte XXX durch sein voll umfängliches und wahrheitsgemäßes Geständnis nicht nur den Abschluss des Ermittlungsverfahrens vereinfacht hat, sondern auch die Planung der Hauptverhandlung und die Hauptursache dafür gelegt hat, dass diese Hauptverhandlung ohne weitere Beweisaufnahme abgeschlossen werden kann und die Beweisaufnahme schon hat geschlossen werden können. Die Kammer geht auch ohne diese Beweiserhebung davon aus, dass das vollumfängliche und glaubhafte Geständnis des Angeklagten XXX das Ermittlungsverfahren wie auch die Hauptverhandlung erheblich gefördert und betreffend seine Tatbeteiligung abgekürzt hat. Die Angeklagten XXX und XXX haben auch die Insolvenzverschleppung glaubhaft gestanden. Ihr Geständnis wird durch die Urkunden, vor allem durch das Gutachten des Insolvenzverwalters bestätigt. Der Angeklagte XXX hat die Fälschung der Rechnung über die Musikinstrumente glaubhaft gestanden. Hinsichtlich der ergänzten Vermögensaufstellung wird seine Einlassung, diese mit Zustimmung des Zeugen XXX erweitert zu haben, durch dessen Aussage gestützt. Der Zeuge XXX hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Nachfrage eingeräumt, dass der Angeklagte XXX ihn auf eine mögliche Ergänzung der Vermögensaufstellung angesprochen habe und er hiergegen keine Einwendungen erhoben habe. VI. rechtliche Würdigung 1. Betrugstaten Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX haben sich des gemeinschaftlichen Betrugs in der jeweils im Tenor angegebenen Anzahl der Fälle schuldig gemacht. 1.1 Betrugstatbestand Sie haben durch die Vortäuschung einerseits der Zahlungsfähigkeit der Käufer und andererseits der Werthaltigkeit der veräußerten Immobilien die jeweiligen Banken zur Bewilligung und Auszahlung völlig unzureichend gesicherter Darlehen veranlasst. Den durch die von Anfang an vorhergesehene Nichterfüllung und Kündigung der Darlehensverträge und die ebenfalls erwartete nur geringe Erlöserzielung eingetretenen Schaden der Banken haben sie damit vorsätzlich und in der Absicht, sich selbst zu bereichern, herbeigeführt. Der Vermögensschaden ist in allen Fällen bereits mit der Auszahlung der jeweiligen Darlehen an die nicht kreditwürdigen Käufer eingetreten, weil der Rückzahlungsanspruch der Bank mangels hinreichender Zahlungsfähigkeit der Käufer und mangels hinreichender Sicherheiten jeweils von vornherein minderwertig war (vgl. a. BGH, Beschluss vom 17.08.2005, 2 StR 6/05). Die Kunden waren nicht in der Lage, die Darlehen zu tilgen. Die Kammer nimmt in den Fällen, in denen die Zwangsversteigerung bereits abgeschlossen ist, als Mindestschaden die Differenz zwischen dem Netto-Darlehensbetrag und dem Erlös aus der Zwangsvollstreckung an. Die Eigentumswohnungen wurden bereits von den eingesetzten Verkaufsgesellschaften als geringwertige Immobilien in der Zwangsversteigerung erworben und ohne Investitionsaufwand weiterveräußert. Die Angeklagten wussten, dass die Realisierung des Verkehrswerts in einem weiteren Zwangsversteigerungsverfahren nicht möglich sein wird. Zugunsten der Angeklagten bleiben dabei Zinsen und Vollstreckungskosten außer Betracht. Soweit die Zwangsvollstreckung noch nicht abgeschlossen ist, ermittelt die Kammer zugunsten der Angeklagten den Mindestschaden lediglich aus der Differenz zwischen dem Netto-Darlehensbetrag und dem Verkehrswert. In den Fällen, in denen weder Zwangsversteigerungserlös noch Verkehrswert feststehen, der Kaufpreis aber nachträglich reduziert wurde, hat die Kammer als Mindestschaden die Höhe der Reduzierung herangezogen, da auch nach dem Verständnis der Angeklagten zumindest dieser Betrag nicht durch den Wert der Immobilie abgedeckt war. In den unter II.3.60, II.3.61 und II.3.62 festgestellten Fällen (Fälle 9, 10 und 11 der Anklage XXX) hat die Kammer für die Bestimmung der Schadenshöhe den Verkehrswert für jede Wohnung des Gesamtobjekts mit sechs Wohnungen auf ein Drittel des Erwerbspreises geschätzt und diesen Betrag (gerundet) vom Darlehensbetrag in Abzug gebracht. Im Fall II.3.55 (Fall 14 der Anklage XXX) hat die Kammer den Schaden ebenfalls durch die Differenz zwischen Darlehen und Erwerbspreis bestimmt. Im Fall II.3.32 (Fall 39 der Anklage XXX) hat die Kammer zur Bestimmung des Mindestschadens die Höhe des von dem Angeklagten XXX für den Kreditnehmer bereitgestellten Eigenkapitals herangezogen. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da sie sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten. Soweit der im Einzelfall eingetretene Schaden 50.000 € überschreitet, haben die Angeklagten auch einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB herbeigeführt. 1.2 Mittäterschaft Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX handelten mittäterschaftlich, soweit sie an den einzelnen Taten beteiligt waren. Mittäter ist, wer einen eigenen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Urteil vom 10.11.2004, 5 StR 403/04; BGH NJW 1995, 142f). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 10.11.2004, 5 StR 403/04). Wesentliche Anhaltspunkte können der Umfang der Tatbeteiligung, der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Urteil vom 10.11.2004, 5 StR 403/04). Dabei kann sich der Tatbeitrag auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken; die Vornahme einer tatbestandlichen Ausführungshandlung ist nicht erforderlich (BGH NJW 1995, 142f; BGH NStZ 1999, 609f). Die Angeklagten XXX und XXX haben das Vorgehen und das Geflecht der verschiedenen Gesellschaften für die Mehrerlösgeschäfte gemeinsam entwickelt, die Grundentscheidungen gemeinsam getroffen und den Großteil des Erlöses letztlich unter sich aufgeteilt. Der Angeklagte XXX leitete das Tagesgeschäft und war - mit den unter II.3 festgestellten Ausnahmen der Geschäfte, welche der Angeklagte XXX allein betreute – in die Abwicklung der einzelnen Geschäfte jeweils eingeschaltet. Der Angeklagte XXX blieb nach außen weitgehend im Hintergrund, war aber über das Gesamtgeschehen stets informiert und billigte dieses nicht nur, sondern unterstützte es maßgeblich, indem er Kapital zur Verfügung stellte, das zum Erwerb von Wohnungen und für die Verauslagung von Kosten oder für die Ablösung von Altverbindlichkeiten der Kreditnehmer mit seinem Wissen und Wollen genutzt wurde. Auch der Angeklagte XXX hatte bei den zu seinen Lasten festgestellten Taten eine Stellung als Mittäter im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Angeklagten XXX und XXX. Er war tagtäglich als Mitarbeiter des Angeklagten XXX in das Gesamtgeschehen in erheblicher Stellung – wenn auch in gewissem Maße weisungsabhängig – eingebunden, hatte Kenntnisse über die Vorgehensweise und das Konzept mit dem Angeklagten XXX abgesprochen. Er hat durch die Wahrnehmung des Notartermins, durch die Einreichung der Finanzierung, durch Gespräche mit der Bank bzw. dem Kunden oder durch die Übergabe von Geld zur Vorspiegelung von Eigenkapital jeweils einen wesentlichen Teil der Tatausführung übernommen und damit die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten oder gesondert Verfolgten ergänzt. Wer in welchem Einzelfall welchen Teil der Ausführung übernommen hat, spielt bei einer Gesamtbewertung keine entscheidende Rolle. Die Wahrnehmung des Notartermins war ebenso Teil der Tatausführung wie die Einreichung der Finanzierung. Die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten sind den anderen zuzurechnen. Seine im Vergleich zu den Angeklagten XXX und XXX deutlich geringere Partizipation an den durch die Taten erzielten Mehrerlösen ist nicht geeignet, den Angeklagten XXX zum Gehilfen herabzustufen. Der Anteil des Einzelnen an dem durch die Tat erlangten Vermögensvorteil kann zwar bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände in Zusammenschau insbesondere mit Art und Umfang des konkreten Tatbeitrags ein Gesichtspunkt sein, der für oder gegen die Mittäterschaft spricht. Die mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung erfordert aber beim Betrug generell kein eigenes Interesse an der Beute, da der Tatbestand auch bei fremdnützigem Handeln erfüllt sein kann (vgl. insoweit auch BGH NJW 1995, 142f). Der Angeklagte XXX hat – wenn auch sehr viel weniger als die Angeklagten XXX und XXX – von den Taten profitiert, indem er Provisionen zugesprochen bekommen hat, die zu einem erhöhten Gehalt führten. Er wollte die Taten auch als eigene. Sein eigenes Interesse an den Taten beruhte sowohl auf dem Willen, in den Genuss der unmittelbaren finanziellen Vorteile zu gelangen, als auch auf Wunsch, sich seinen Arbeitsplatz und die daraus resultierende gesellschaftliche Anerkennung zu erhalten. Der Angeklagte XXX erhielt als Berufseinsteiger ein überdurchschnittliches Gehalt und wurde als Geschäftsführer eingesetzt, was ihm gesellschaftliche Anerkennung brachte, die er genoss. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, aus den illegalen Geschäften auszusteigen, selbst wenn er sich dann eine neue Arbeitsstelle hätte suchen müssen. Als Mittäter sind auch die Angeklagten XXX und XXX einzustufen. Die Angeklagte XXX ist in acht Fällen als Käuferin und Kreditnehmerin aufgetreten. Sie hat die Banken über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre angebliche Eigennutzungsabsicht getäuscht und die Notartermine selbst wahrgenommen. Damit hat sie an der konkreten Ausführung der einzelnen Taten unmittelbar teilgenommen. Gleiches gilt für den Angeklagten XXX, der sich um die Finanzierung gekümmert hat und Finanzierungsunterlagen den Banken präsentiert hat. Sowohl der Angeklagte XXX als auch die Angeklagte XXX haben vom Erlös der Taten über Provisionen oder ein erhöhtes Gehalt profitiert. 1.3 Tatmehrheit Die unter II.3 festgestellten 72 Immobiliengeschäfte sind den jeweils beteiligten Angeklagten als selbständige Taten und somit tatmehrheitlich im Sinne des § 53 StGB zuzurechnen. Es handelt sich zwar um eine Serie gleichgelagerter Taten, die jedoch über den jeweiligen Käufer, die Verkaufsgesellschaft, die Immobilie, die finanzierende Bank und die Vertragsdaten eindeutig voneinander abzugrenzen sind. Die Frage, ob Straftaten einer Deliktsserie, an der mehrere Personen beteiligt sind, tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen ist für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzelakte zumindest einen individuellen, diese fördernden Tatbeitrag, so sind diese Taten tatmehrheitlich begangen (BGH NStZ-RR 2008, 275). In so gelagerten Fällen vermag die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen die Einzeldelikte der Tatserie nicht rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, a.a.O.). Der Angeklagte XXX hat bei allen Taten einen Teil der Ausführung übernommen, indem er Kundengespräche geführt, den Notartermin wahrgenommen, die Finanzierungsunterlagen zusammengestellt, den Kaufpreis und die Finanzierungssumme bestimmt oder sonstige Vorbereitungen getroffen hat. Der Angeklagte XXX war grundsätzlich über den Angeklagten XXX über die einzelnen Taten informiert und leistete auch einzelne Tatbeiträge. Der Angeklagte XXX hat in allen ihm zur Last gelegten Fällen einen individuellen Tatbeitrag geleistet, indem er den Notartermin wahrgenommen, die Finanzierung eingereicht, Gespräche mit der Bank oder dem Kunden geführt oder dem Kunden Geld zur Vorspiegelung von Eigenkapital überreicht hat. Der Angeklagte XXX hat in den Fällen, an denen er beteiligt war, jeweils die Finanzierung eingereicht. Die Angeklagte XXX hat jeweils die Wohnungen in ihrem Namen erworben und das Darlehen aufgenommen. 1.4 Freispruch des Angeklagten XXX bzgl. der Betrugsfälle Der Angeklagte XXX war vom Vorwurf des Betrugs in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Anklage hat ihm zur Last gelegt, in drei Fällen des Immobilienerwerbs durch die Angeklagte XXX in Kenntnis des deutlich unter dem Kaufpreis liegenden Werts der Wohnungen und der Täuschung der finanzierenden Bank über die Eigennutzungsabsicht und finanziellen Verhältnisse der Angeklagten XXX die Verkaufsgesellschaft im Notartermin vertreten zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte die Notartermine aus Gefälligkeit gegenüber dem Angeklagten XXX wahrgenommen, ohne jedoch in den betrügerischen Hintergrund der Geschäfte eingeweiht worden zu sein. Er kannte weder den wahren Wert der Immobilien noch war er darüber informiert, dass die übrigen Angeklagten die Bank durch Täuschung zur Finanzierung des Erwerbs bewegt hat. 2. Insolvenzverschleppung Die Angeklagten XXX und XXX haben sich zudem der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung nach §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG schuldig gemacht. Trotz Wissens um die Zahlungsunfähigkeit der XXX GmbH haben sie es unterlassen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Angeklagte XXX war dazu als faktischer Geschäftsführer (vgl. hierzu BGHSt 46, 62ff; NStZ 2000, 34ff; wistra 1983, 31ff) der Gesellschaft ebenso verpflichtet wie der Angeklagte XXX, der offiziell als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen war. 3. Urkundsdelikte Der Angeklagte XXX hat sich durch die Erstellung der fiktiven Rechnung über die Musikinstrumente der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht. Vom Vorwurf einer weiteren Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Vervollständigung der Immobilienaufstellung war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er die Ergänzung der Urkunde nicht ohne Berechtigung sondern mit Zustimmung des Zeugen XXX vorgenommen. Eine Täuschung des Rechtsverkehrs über den Aussteller der Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist damit nicht gegeben. VII. Strafzumessung Der Strafrahmen für die Betrugstaten ist für alle Taten und alle Angeklagten dem § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorsieht. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig. Gründe, welche die Annahme des Regelbeispiels widerlegen würden, liegen nicht vor. In allen Fällen liegt der Mindestschaden über 10.000 €. Auch aus der Vorgehensweise oder den in der Persönlichkeit der Angeklagten liegenden Umständen lässt sich nichts gegen die Annahme eines besonders schweren Falls herleiten. § 84 Abs. 1 GmbHG sieht für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Urkundenfälschung ist in § 267 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. 1. Angeklagter XXX Bei der Bemessung der Einzelstrafen fiel zu Gunsten des Angeklagten XXX vor allem sein sehr umfassendes Geständnis ins Gewicht. Zu berücksichtigen war auch, dass die geschädigten Banken überwiegend keine großen Anstrengungen unternahmen, die ihnen angegebenen Daten zu überprüfen, und es den Angeklagten damit leicht machten. Der Angeklagte XXX ist ferner nicht vorbestraft und hat mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht, was ihn massiv beeindruckt hat. Zu seinen Lasten ging demgegenüber die hohe kriminelle Energie, mit der er die Taten vorbereitet und über viele Jahre durchgeführt hat und die sich u.a. in dem Geflecht verschiedener Gesellschaften, der systematischen Suche nach finanzschwachen Kunden und der Fälschung von Unterlagen niedergeschlagen hat. Er war zudem der Leiter des Tagesgeschäfts und hat die übrigen Mitarbeiter und Auszubildenden instruiert. Die Kammer hat bei den Einzelstrafen eine Unterscheidung anhand der Größe des eingetretenen Vermögensschadens vorgenommen. Für die 24 Fälle, in denen ein Schaden bis 50.000 € eingetreten ist, hat die Kammer Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, für die 31 Fälle, in denen ein Schaden bis 100.000 € eingetreten ist, Einzelstrafen von zwei Jahren und in den 13 Fällen, in denen ein Schaden von über 100.000 € eingetreten ist, Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt: 24 Fälle bis 50.000 €: 1 Jahr 6 Monate 31 Fälle bis 100.000 €: 2 Jahre 13 Fälle über 100.000 €: 2 Jahre 6 Monate Eine weitere Differenzierung – insbesondere nach zeitlichen Kriterien – erschien der Kammer nicht sachgerecht. Es ließ sich nicht feststellen, dass sich die den Taten innewohnende kriminelle Energie im Laufe der Zeit gesteigert oder gemindert hat. Für die Insolvenzverschleppung ist nach Ansicht der Kammer eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten XXX sprechenden Gesichtspunkte sowie des von ihm verursachten Gesamtschadens von mindestens 4,8 Millionen € hat die Kammer gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. 2. Angeklagter XXX Auch zugunsten des Angeklagten XXX fiel sein Geständnis erheblich ins Gewicht. Er ist nicht vorbestraft und befindet sich seit Mitte Juli 2008 in Untersuchungshaft. Seine Tatbeiträge sind etwas leichter zu gewichten als die des Angeklagten XXX, da er sich als Kapitalgeber im Hintergrund hielt. Er hat sich außerdem bereits im Jahre 2006 aus den betrügerischen Geschäften zurückgezogen. Auch zu seinen Gunsten war zu beachten, dass die Banken es den Angeklagten insgesamt sehr leicht machten. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte XXX aufgrund seines finanziellen Ruins im Nachgang zu den Taten an Depressionen litt. Zu Lasten des Angeklagten XXX wirkt sich die hohe kriminelle Energie aus, mit der er das Gesamtkonzept der Geschäfte über die Anwerbung gerade finanzschwacher Kunden, den Verkauf über verschiedene Gesellschaften und die Einschaltung verschiedener Vermittler und Banken mitinitiiert und gestützt hat. Auch er hat seine Angestellten mit in die Geschäfte hineingezogen und sogar seine damalige Lebensgefährtin, die Angeklagte XXX, zur Mitwirkung veranlasst. Gegen den Angeklagten XXX spricht auch die Dauer der Taten. In den 19 Fällen mit einem Schaden von bis zu 50.000 € hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten, in den 28 Fällen mit einem Schaden von bis zu 100.000 € Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten und in den 12 Fällen mit einem Schaden zwischen 100.000 € und 200.000 € Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Für den einen Fall, in dem ein Schaden von über 200.000 € eingetreten ist, hat die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten: 19 Fälle bis 50.000 €: 1 Jahr 4 Monate 28 Fälle bis 100.000 €: 1 Jahr 8 Monate 12 Fälle über 100.000 €: 2 Jahre 3 Monate 1 Fall über 200.000 €: 2 Jahre 6 Monate Auch hier hat die Kammer aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten XXX keine weitere Differenzierung nach zeitlichen Kriterien vorgenommen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten XXX sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des Gesamtschadens von zumindest etwa 4,4 Millionen € ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen. 3. Angeklagter XXX Erheblich zugunsten des Angeklagten XXX sprach sein sehr frühes und sehr umfangreiches Geständnis. Er hat unmittelbar nach seiner Festnahme seine eigene Tatbeteiligung vollumfänglich eingeräumt und durch seine Angaben zur Aufklärung des Gesamtgeschehens maßgeblich beigetragen. Auch war zu berücksichtigen, dass er nicht der ursprüngliche Initiator der betrügerischen Geschäfte war, sondern als – noch relativ junger – Auszubildender von den Angeklagten XXX und XXX in die kriminellen Geschäfte hineingezogen wurde. Wie bei den übrigen Angeklagten spricht auch der Umstand, dass die finanzierenden Banken keine sorgfältigen Prüfungen vornahmen, bevor sie die Darlehen gewährten, für den Angeklagten. Im Vergleich zu den Angeklagten XXX und XXX fiel die persönliche Bereichung des Angeklagten XXX wesentlich geringer aus, so wie auch seine Tatbeiträge ein deutlich geringeres Gewicht hatten. Der Angeklagte XXX ist nicht vorbestraft. Zu berücksichtigen ist des Weiteren seine erstmalige Hafterfahrung; er hat in dieser Sache zwei Wochen in Untersuchungshaft verbracht. Zu seinen Lasten geht die kriminelle Energie, mit der auch er – wenn auch in abgeschwächter Form im Vergleich zu den Angeklagten XXX und XXX – die Betrugstaten unter Ausnutzung der verschiedenen Gesellschaften und Einschaltung zielgerichtet ausgesuchter Kunden, Banken und Vermittler durchgeführt hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass er die betrügerischen Geschäfte über mehr als fünf Jahre mitdurchgeführt hat. Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen auch bei dem Angeklagten XXX lediglich nach der Schadenshöhe differenziert. Die unterschiedliche Art seiner Tatbeiträge beeinflusst den Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Taten nicht in ausschlaggebender Weise. Wie bei den Angeklagten XXX und XXX war auch bei dem Angeklagten XXX keine Steigerung oder Abnahme der kriminellen Energie festzustellen. Die Kammer hat für die 9 Fälle, in denen der Schaden sich auf bis zu 50.000 € beläuft, Einzelstrafen von je zehn Monaten, in den 12 Fällen eines Schadens bis zu 100.000 € Einzelstrafen von je einem Jahr und für die 6 Fälle, in denen der Schaden über 100.000 € liegt Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten verhängt: 9 Fälle bis 50.000 €: 10 Monate 12 Fälle bis 100.000 €: 1 Jahr 6 Fälle über 100.000 €: 1 Jahr 3 Monate Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten XXX sprechenden Umstände und im Hinblick auf den von ihm mitverursachten Mindestgesamtschaden von knapp 2 Millionen Euro erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Angeklagter XXX Für den Angeklagten XXX spricht sein vollumfängliches Geständnis. Er ist nicht vorbestraft und nahm im Gesamtsystem eine eher randständige Position ein. Er ist zudem durch eine finanzielle Notlage, die er nicht zu vertreten hatte, in die kriminellen Geschäfte hineingeraten. Zu seinen Lasten geht, dass er drei Jahre lang an den betrügerischen Geschäften beteiligt war. Die Kammer hat für die beiden Fälle, in denen der Schaden unter 50.000 € lag, Einzelstrafen von je acht Monaten und für die fünf Fälle, in denen der Schaden bis zu 100.000 € betrug, Einzelstrafen von je neun Monaten verhängt: 2 Fälle bis 50.000 €: 8 Monate 5 Fälle bis 100.000 €: 9 Monate Für die Insolvenzverschleppung hält die Kammer eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen für angemessen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung des von ihm mitverursachten Mindestgesamtschadens von etwa 500.000 € ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten tat- und schuldangemessen. 5. Angeklagte XXX Für die Angeklagte XXX spricht ihr vollumfängliches Geständnis, das sie bereits unmittelbar nach ihrer Festnahme abgegeben hat. Sie ließ sich aus Naivität durch den Angeklagten XXX in die kriminellen Geschäfte hineinziehen und stand am Rande des Gesamtsystems. Sie hat durch die Auslieferungs- und Untersuchungshaft erste Hafterfahrung gemacht und ist aufgrund der eingegangen Darlehensverbindlichkeiten finanziell ruiniert. Ferner ist sie nicht vorbestraft. Die Kammer hat für den Fall, in dem ein Schaden von 50.000 € entstanden ist, eine Einzelstrafe von sieben Monaten, für die 6 Fälle eines Schadens bis 100.000 € jeweils Einzelstrafen von acht Monaten und für den Fall, in dem ein Schaden von über 100.000 € entstanden ist eine Einzelstrafe von neun Monaten verhängt: 1 Fall bis 50.000 €: 7 Monate 6 Fälle bis 100.000 €: 8 Monate 1 Fall über 100.000 €: 9 Monate Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf den von ihr verursachten Mindestgesamtschaden von etwa 550.000 € ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen. 6. Angeklagter XXX Für den Angeklagten XXX spricht sein Geständnis. Zudem hat er die Urkunde nicht verwendet und keinen Schaden verursacht. Gegen ihn sprechen seine Vorstrafen und der Umstand, dass er unter laufender Bewährung steht. Insgesamt hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 7. Verhältnis der Strafen zueinander Auch das Verhältnis der Strafen zueinander steht in gerechter Korrelation. Die Kammer hat berücksichtigt, dass - obwohl es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt - das Verhältnis der Strafe jedes Beteiligten zur Strafe der anderen Beteiligten in einem nachprüfbaren Verhältnis stehen muss. Der Angeklagte XXX ist in diesem Verfahren als der Haupttäter anzusehen. Die demgegenüber geringere Bestrafung des Angeklagten XXX rechtfertigt sich trotz der unterschiedlichen Qualität der Geständnisse und der unterschiedlichen bisherigen Haftdauer nicht in erster Linie wegen der geringeren Anzahl der Taten, sondern wegen der deutlich früheren Beendigung der Taten durch den Angeklagten XXX und den Umstand, dass er im Hintergrund blieb und – zumindest zum Teil – auf die Rückzahlung seiner Darlehen setzte. Eine deutliche Abstufung erfolgte im Hinblick auf den Angeklagten XXX, da dieser im Vergleich zu den Angeklagten XXX und XXX auch in erheblich geringerem Umfang beteiligt war. Entscheidend war für die Kammer die Höhe des Schadens, für den der Angeklagte XXX sich verantwortlich zeichnete, und der Zeitraum, über den er die Taten ausgeübt hat. Ein verursachter Schaden von fast zwei Millionen Euro innerhalb eines Zeitraumes von fast 6 Jahren kann hier – auch nicht unter Berücksichtigung aller deutlich für den Angeklagten sprechenden Umstände – zu einer bewährungsfähigen Strafe führen. Bei den Angeklagten XXX und XXX war gegenüber den übrigen Angeklagten vor allem deren eher randständige Position im Gesamtgebilde und der geringere Gesamtschaden, für den sie jeweils verantwortlich waren, zu gewichten. VIII. Bewährung Die Strafen der Angeklagten XXX, XXX und XXX können nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil davon auszugehen ist, dass die Angeklagten sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafen. Der Angeklagte XXX ist nicht vorbestraft und hat sich aufgrund seiner unverschuldeten finanziellen Notsituation zu den Taten hinreißen lassen. Er ist sich des Unrechts seiner Taten bewusst und ernsthaft gewillt, zukünftig keine illegalen Geschäfte mehr zu betreiben. Er lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen und ist berufstätig. Er hat zudem die Zusage, nach Abschluss des Strafverfahrens in Vollzeit bei seinem jetzigen Arbeitgeber angestellt zu werden. Die Angeklagte XXX ist ebenfalls nicht vorbestraft und hat zudem über einen Monat in Auslieferungs- und Untersuchungshaft verbracht. Sie hatte sich durch den Angeklagten XXX zu den betrügerischen Geschäften überreden lassen und hat das Unrecht ihrer Taten inzwischen eingesehen und unmittelbar nach ihrer Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie auch ohne Vollstreckung der verhängten Strafe keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Auch die gegen den Angeklagten XXX verhängte Strafe kann nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden. Obwohl er unter laufender Bewährung steht, erscheint es der Kammer – auch im Hinblick auf das eher geringe Gewicht der Tat – angemessen, dem Angeklagten eine letzte Chance einzuräumen. Insbesondere die im Zusammenhang mit den angeklagten Betrugstaten erlittene Untersuchungshaft spricht dafür, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung als ausreichende Warnung dienen lässt und aufgrund der erstmaligen Hafterfahrung von weiteren Straftaten absieht. Eine Vollstreckung der verhängten Strafe hält die Kammer daher derzeit trotz der Vorstrafen nicht für geboten. IX. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.