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Urteil

22 S 208/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:1114.22S208.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az. 35 C 738/08 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil durch die Beklagte zu vollstreckenden Betrag abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. IV. Die Revision wird nach §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. 4 II. 5 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er erstrebt die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.200,00 € nebst Zinsen an ihn. 6 III. 7 Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 8 Der Kläger rügt eine Rechtsverletzung durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre. Hierzu trägt er vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass sich ein Anspruch auf Verzinsung der von ihm hereingegebenen Kaution aus dem Leasingvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergebe. Die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.09.1994, NJW 1994, 3287f für die ergänzende Vertragsauslegung eines gewerblichen Mietvertrags hierzu entwickelt habe, seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hierzu macht er weitere umfangreiche Ausführungen. 9 Im Übrigen habe das Amtsgericht verkannt, dass erstinstanzlich keineswegs unstreitig geblieben sei, ob die Beklagte die Kaution in Höhe von 8.000,00 € verzinslich und gewinnbringend angelegt habe. Vielmehr sei von ihm vorgetragen und auch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte das Geld sehr wohl über 36 Monate zinsbringend angelegt habe, diese Zinsen müsse sie gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall, 818 Abs. 1 BGB herausgeben. 10 Dieses Vorbringen stellt sich als formal ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar. 11 IV . 12 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Verzinsung der in Ziff. 6 des Leasingvertrags so bezeichneten "Kaution" in Höhe von 8.000,00 €. 14 Im Einzelnen: 15 1. 16 Eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung einer Kaution, die vom Leasingnehmer dem Leasinggeber geleistet wird, ergibt sich nicht aus §§ 1213, 1214 BGB, weil Geld keine von "Natur aus fruchtbringende Sache" im Sinne dieser Vorschriften ist (vgl. BGH Urteil vom 21.09.1994, NJW 1994, 3287f, Randzahl 6 im juris-Dokument). 17 2. 18 Eine vertragliche Vereinbarung haben die Parteien im Leasingvertrag unter Ziff. 6 nicht getroffen. Dort findet sich nichts zu einer Verzinsung der dort so bezeichneten "Kaution" in Höhe von 8.000,00 €. Auch mündlich haben die Parteien hierzu keine Vereinbarung getroffen, was unstreitig ist. 19 3. 20 Im vorliegenden Fall kommt auch ein Anspruch des Leasingnehmers auf Verzinsung der dem Leasinggeber gemäß Ziff. 6 überlassenen "Kaution" durch ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.09.1994, NJW 1994, 3287f für eine Kaution im gewerblichen Mietverhältnis entwickelten Grundsätze greifen hier nicht, weil der wirtschaftliche Zweck der hier gegebenen "Kaution" im vorliegenden Vertragsverhältnis ein völlig anderer ist und daher eine andere Behandlung gebietet. 21 Zwar ist dieser Punkt im vorliegenden Vertrag ergänzungsbedürftig . Denn es ist nicht selbstverständlich davon auszugehen, dass es von vornherein die einzig denkbare Lösung darstellt, dass der Leasinggeber die so bezeichnete "Kaution" (zur wirtschaftlichen Natur dieser "Kaution" sogleich) in Höhe von 8.000,00 € über einen Zeitraum von 3 Jahren als Sicherheit gestellt bekommt, während der Leasingnehmer keine Zinsen erhält. Es sind, je nach wirtschaftlicher Zweckbestimmung und Ausgestaltung des Vertrags, unterschiedliche interessengerechte Lösungen denkbar. 22 Da die Parteien diese Frage unstreitig nicht geregelt haben, weist der zwischen ihnen bestehenden Leasingvertrag insoweit eine Regelungslücke auf, eine planwidrige Unvollständigkeit, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung geboten ist (vgl. zum Fall der Kaution bei gewerblicher Miete BGH Urteil vom 21.09.1994, NJW 1994, 3287f, dort Randzahl 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 23 Bei dieser ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten den offengebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten. 24 Diese Auslegung führt hier aber zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zinsen zu zahlen, die angefallen wären, wenn die hier so bezeichnete Kaution in Höhe von 8.000,00 € für den Zeitraum von August 2003 bis August 2005 auf einem Spar- oder Tagesgeldkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist angelegt worden wäre. 25 Denn zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht grundsätzlich beim Leasing um einen atypischen Mietvertrag handelt, welcher grundsätzlich – jedenfalls während seiner Laufzeit – auch nach mietvertraglichen Regelungen zu bewerten ist (statt vieler Graf von Westfahlen, Der Leasingvertrag, 5. Auflage 1998, Rn. 18ff und 111ff mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion). 26 Gerade bei dem hier abgeschlossenen Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers und vom Leasingnehmer garantierter kalkulierter Restwertsumme stehen sich wirtschaftlich schwerpunktmäßig kaufvertragliche Pflichten gegenüber, die eine andere Bewertung gebieten (vgl. zur Garantiepflicht des Leasingnehmers beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Auflage 1998, Rn. 100f): 27 Sinn und Zweck einer Mietkaution ist es – im gewerblichen wie im Wohnraummietverhältnis –, die Erfüllung der dem Mieter während und nach dem Ende der Vertragszeit obliegenden Verpflichtungen im Falle seiner Insolvenz abzusichern . Hierbei steht außer Frage, dass von einer "Amortisation" seitens des Mieters keine Rede sein kann. Das Mietobjekt amortisiert sich (hoffentlich) für den Vermieter bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die ständige Vermietung, aber der einzelne Mieter steht hierfür wirtschaftlich nicht ein. Demgemäß zahlt der Mieter auch immer nur für die reine Gebrauchsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum. Anschaffung, Instandhaltung, Renovierung, Finanzierung und dergleichen mehr sind alles Kosten, welche der Vermieter zu tragen und mit denen grundsätzlich der Mieter nichts zu schaffen hat. Die Mietkaution dient also, wie der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ 84, 345ff), dazu, dem Vermieter Sicherheit zu verschaffen, nicht aber Einkünfte . 28 Im Mietverhältnis liegen die Dinge so: Der Mieter hat einen durch die Beendigung des Mietverhältnisses aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruch betreffend der Kaution . Mit Rücksicht auf die fortschreitende Geldentwertung, so der Bundesgerichtshof, habe daher der Mieter ein anerkennenswertes Interesse daran, dass das Kautionsguthaben stetig durch Zinsgutschriften anwachse und am Ende der Mietzeit jedenfalls nicht weniger wert sei als am Anfang (im Einzelnen BGH Urteil vom 21.09.1994, NJW 1994, 2387f mit weiteren Ausführungen). Diese Überlegungen lassen sich in gleicher Weise auf die gewerbliche Miete übertragen. 29 Im vorliegenden Fall jedoch greifen sie nicht: Betrachtet man die Regelungen der Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6 des Leasingvertrages im Zusammenhang, so wird vielmehr deutlich, dass hier der Kläger nicht eine "Kaution" für die Absicherung von mietvertraglichen Ansprüchen des Leasinggebers geleistet hat, sondern der von ihm gezahlte Betrag exakt den kalkulierten, vom Leasingnehmer garantierten Restwert des Fahrzeugs erfasst, nämlich 8.000,00 €. 30 Offensichtlich handelt es sich hiermit also nicht um einen Betrag, den der Leasingnehmer irgendwann einmal zurückerhalten soll, nicht um eine bloße Sicherung von möglichen Schadenersatzansprüchen des Leasinggebers, sondern um den vom Leasingnehmer garantierten Restwertanspruch, der vor dem Vermögensverfall des Leasingnehmers im Interesse des Leasinggebers geschützt werden soll. Die "Kaution" in Höhe von 8.000,00 € dient also der Sicherung der im vorliegenden Vertragsverhältnis vom Leasingnehmer geschuldeten Vollamortisation. 31 Daher ist es vorliegend sehr wohl so, dass die so bezeichnete "Kaution" für den Leasinggeber Einkünfte darstellt und nicht etwa nur reine Sicherheit. Es ist vielmehr der zukünftig bei Ausübung des Andienungsrechts des Leasinggebers entstehende garantierte Restkaufpreisanspruch des Leasinggebers, der hier vom Leasingnehmer bereits bei Vertragsschluss hinterlegt wird. Der Kläger trägt selber vor, es sei hinsichtlich der "Kaution" eine "Verrechnung" erfolgt, Anlage K2, was nur den Schluss zulässt, dass die Beklagte ihr Andienungsrecht ausgeübt hat und der Kaufvertrag zum Restkaufpreis von 8.000,00 € zustande gekommen ist. 32 Es ist gerade der Sinn eines solchen Teilamortisationsvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers, dem Leasinggeber die Chance der Wertsteigerung zu geben, dem Leasingnehmer aber das Risiko der Wertminderung aufzubürden (vgl. von Westphalen, a.a.O.), er also in jedem Fall die 8.000,00 € zahlen und das Fahrzeug kaufen muss, wenn der Leasingnehmer sein Andienungsrecht ausübt, auch wenn dieses zum Ende der Leasingzeit nur noch viel weniger wert ist. 33 Diesem wirtschaftlichen Zweck würde es widersprechen, wenn der Leasingnehmer zur Verzinsung der allerdings vor Fälligkeit geleisteten "Anzahlung" auf den Kaufpreis des Fahrzeugs verpflichtet wäre. Denn als eine solche "Anzahlung" auf den bei Ausübung des Andienungsrechts zu zahlenden, garantierten Restkaufpreis ist die "Kaution" hier wirtschaftlich tatsächlich zu verstehen. Sie dient damit einem vollkommen anderen Zweck als eine Mietkaution. 34 4. 35 Ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrags ergibt sich vorliegend schließlich auch nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 – Nichtleistungskondiktion –, 818 Abs. 1 BGB. 36 Erlangtes Etwas – nach dem Klägervortrag – ist der Zinsvorteil, den die Beklagte durch ein zinsbringendes Anlegen der hereingereichten "Kaution" in Höhe von 8.000,00 € erlangt haben soll. Die Beklagte hat bestritten, dass sie den Betrag zinsbringend angelegt hat, und vorgetragen, sie habe ihn als Fremdgeld unverzinslich auf einem täglich verfügbaren, separaten Konto "geparkt". Der Kläger hat demgegenüber behauptet, weil die Beklagte nach dem Wortlaut des Vertrags zur verzinslichen Anlage verpflichtet gewesen sei – eine Rechtsansicht, welche die Kammer wie dargelegt nicht teilt –, könne es eben auch gar nicht andres gewesen sein, als dass sie den Betrag auch verzinslich angelegt und mindestens 5% Zinsen erwirtschaftet habe. Dies stellt sich allerdings als Vortrag ins Blaue hinein dar, dem nicht durch eine Beweisaufnahme nachzugehen war. 37 V. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 39 VI. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 41 VII. 42 Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob im Fall der Hingabe einer "Kaution" in Höhe des garantierten kalkulierten Restwertes beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.09.1994 für die ergänzende Vertragsauslegung bei der gewerblichen Miete entwickelt hat, hier anzuwenden sind oder wegen der Besonderheiten des Finanzierungsleasings gerade nicht, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr Auftreten ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, nämlich immer dann, wenn in einem Finanzierungsleasingvertrag eine derartige "Kautionszahlung" vereinbart wurde, und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. 43 Streitwert für die Berufungsinstanz : 1.200,00 €