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Urteil

12 O 431/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die urheberrechtliche Erschöpfung gemäß § 69c Nr. 3 S.2 i.V.m. § 17 Abs. 2 UrhG tritt ein, wenn der Rechteinhaber der erstmaligen Veräußerung der Software zugestimmt hat, auch wenn die Software zusammen mit Hardware verkauft wurde. • Der Weitervertrieb einer von der Festplatte gelöschten Sicherungskopie der vorinstallierten Software ist zulässig, weil die Erschöpfungswirkung auch den konkreten Datenbestand erfasst und die Weiterveräußerung sonst praktisch unmöglich wäre. • Ein Verbreitungsanspruch nach § 97 Abs.1 UrhG besteht nicht, wenn das Verbreitungsrecht mit der erstmaligen Veräußerung erschöpft ist; Vertragsbezeichnungen wie "Lizenz" stehen dem nicht entgegen. • Die Einschränkungen in den Verträgen zwischen Hersteller und Distributor wirken nicht rückwirkend auf die durch Zustimmung ausgelöste Erschöpfung des Verbreitungsrechts; die Zustimmung zum Inverkehrbringen ist entscheidend.
Entscheidungsgründe
Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei vorinstallierter Software; zulässiger Weiterverkauf gelöschter Sicherungskopien • Die urheberrechtliche Erschöpfung gemäß § 69c Nr. 3 S.2 i.V.m. § 17 Abs. 2 UrhG tritt ein, wenn der Rechteinhaber der erstmaligen Veräußerung der Software zugestimmt hat, auch wenn die Software zusammen mit Hardware verkauft wurde. • Der Weitervertrieb einer von der Festplatte gelöschten Sicherungskopie der vorinstallierten Software ist zulässig, weil die Erschöpfungswirkung auch den konkreten Datenbestand erfasst und die Weiterveräußerung sonst praktisch unmöglich wäre. • Ein Verbreitungsanspruch nach § 97 Abs.1 UrhG besteht nicht, wenn das Verbreitungsrecht mit der erstmaligen Veräußerung erschöpft ist; Vertragsbezeichnungen wie "Lizenz" stehen dem nicht entgegen. • Die Einschränkungen in den Verträgen zwischen Hersteller und Distributor wirken nicht rückwirkend auf die durch Zustimmung ausgelöste Erschöpfung des Verbreitungsrechts; die Zustimmung zum Inverkehrbringen ist entscheidend. Die Antragstellerin entwickelt und vertreibt die Software X, die Distributoren verkaufen sie vorinstalliert auf vollständig assemblierten Computern an Endkunden. Die Distributoren schließen mit der Antragstellerin Verträge, die den Vertrieb und Weiterverkauf zusammen mit der Hardware regeln und dem Distributor Beschränkungen auferlegen. Endkunden erhalten Lizenzbedingungen, die die Software an das gekaufte Gerät binden und Weitergabe nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Die Antragsgegnerin erwirbt von Endkunden Sicherungskopien der Software, wobei diese bestätigen, die Software von der Hardware gelöscht zu haben, und bietet diese Sicherungskopien separat im Internet zum Verkauf an. Die Antragstellerin verlangt mit einstweiliger Verfügung Unterlassung und meint, die Zustimmung zum Vertrieb sei auf den Vertrieb zusammen mit Hardware beschränkt. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass das Verbreitungsrecht mit der erstmaligen Veräußerung erschöpft sei. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung. • Kein Verfügungsanspruch der Antragstellerin; urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.1 i.V.m. § 69c Nr.3 S.1 UrhG besteht nicht. • Unstreitig steht der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht an der Software zu; gleichwohl ist das Verbreitungsrecht erschöpft, weil die Software zuvor mit Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebracht wurde (§§ 69c Nr.3 S.2, 17 Abs.2 UrhG). • Die vertragliche Bezeichnung als "Lizenz" ändert nichts daran, dass die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses kaufvertragsähnlich ist und die Verfügungsmacht über den Datenbestand dem Endkunden zugewandt wurde. • Für die Erschöpfung genügt die endgültige Verfügungsmacht über den konkreten Datenbestand; die Zustimmung der Rechteinhaberin zum ersten Inverkehrbringen ist maßgeblich. • Weil der Weiterverkauf vorinstallierter Software ohne Vervielfältigung (z.B. Erstellen einer Sicherungskopie und Löschung der Festplatte) praktisch unmöglich oder unzumutbar wäre, ist die Erschöpfungswirkung auf den Datenbestand zu erstrecken; damit ist die Weitergabe einer vom Verkäufer gelöschten Sicherungskopie zulässig. • Eine Gefahr unkontrollierter Mehrfachverbreitung besteht nicht, weil Verkäufer gegenüber der Antragsgegnerin erklären, die installierte Kopie gelöscht zu haben; dies genügt zur Wahrung der Verwertungsinteressen der Rechteinhaberin. • Beschränkungen zwischen Hersteller und Distributor, die einen Weiterverkauf normieren, können die wirksame Zustimmung zum ersten Inverkehrbringen nicht nachträglich aufheben; die Erschöpfung hängt allein von der Zustimmung zur Erstveräußerung ab. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellt fest, dass das Verbreitungsrecht der Antragstellerin mit der erstmaligen Veräußerung der vorinstallierten Software an Endkunden erschöpft ist, sodass die Antragsgegnerin berechtigt war, von diesen gelöschte Sicherungskopien der Software weiterzuverkaufen. Einschränkungen in den Verträgen zwischen Antragstellerin und Distributoren ändern nichts an der Erschöpfungswirkung der Zustimmung zum Inverkehrbringen. Damit besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.1 UrhG gegen die Antragsgegnerin.