Urteil
2b O 119/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:1209.2B.O119.08.00
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Leitsätze
Eine Unebenheit auf einem Gehweg von 2 cm ist keine Gefahrenstelle, vor der sich ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht selbst schützen kann und begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unebenheit auf einem Gehweg von 2 cm ist keine Gefahrenstelle, vor der sich ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht selbst schützen kann und begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche wegen einer von ihr behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt geltend. Dem Rechtsstreit liegt ein von der Klägerin behauptetes Unfallereignis vom 31.08.2007 gegen 12.10 Uhr vor dem Eingangsbereich der Gaststätte C, W-W-Straße in N zugrunde. Nachdem die Klägerin vorprozessual und im Rahmen des Klageverfahrens zunächst vorgetragen hat, bei der Unfallörtlichkeit sei eine Unebenheit von ca. 2 bzw. 3 cm im Boden gewesen, behauptet sie nach Hinweis des Gerichts und der beklagten Stadt, dass ein solcher Niveauunterschied hinzunehmen sei, nunmehr, im Unfallbereich sei ein Pflasterstein geschätzte 4 cm tiefer als die anderen abgesenkt gewesen. Ferner behauptet die Klägerin, sie sei der Absenkung mit dem linken Fuß umgeknickt und gestürzt. Aufgrund der hierdurch verursachten Verletzungen habe sie sich in stationären Behandlung befunden und sei aufgrund erheblicher Schmerzen nicht in der Lage gewesen, über 7 Wochen ihren Haushalt zu führen. Zudem sei ihr aufgrund von Kosten für ein Pflegebett, beschädigter Kleidung, Hausbesuche des Friseurs und Fahrtkosten zu Untersuchungs- und Krankengymnastikterminen ein Schaden entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.08.2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.270,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.08.2008 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 31.08.2007, T 3 Strasse in ####1 N zu bezahlen, soweit nicht Ansprüche aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt kein Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 9 a Abs. 1 Satz 2 LStBG NJW wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Die Pflicht der Erhaltung der Verkehrssicherung auf öffentlichen Strassen bestimmt sich nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straße und umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Verkehrsteilnehmer – auch den Fußgänger – hinreichend sicheren Zustandes. Dies bedeutet aber nicht, dass Strassen und Bürgersteige schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Vielmehr hat der Benutzer die Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten, und sich den gegebenen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt anzupassen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss lediglich die Gefahren ausräumen, vor denen auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (für das Vorstehende: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1995, 18 U 135/94). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit an, so hat die Klägerin eine gefährliche Stelle im Sinne dieser Rechtsprechung nicht dargetan. Sie hat bereits aufgrund widersprüchlichen Vorbringens einen der beklagten Stadt vorzuwerfenden Mangel nicht schlüssig vorgetragen. Während sie zunächst behauptet hat, sie sei aufgrund einer Unebenheit von ca. 2 cm zu Fall gekommen, behauptete sie nach den Hinweisen der beklagten Stadt und des Gerichts, dass eine Unebenheit von 2 cm grundsätzlich keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstelle, dass der Pflasterstein ca. 4 cm tiefer als die anderen abgesenkt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägervertreterin, dass es sich sowohl bei der Angabe von 4 cm als auch bei der Angabe von 2 cm um bloße Schätzwerte handeln würde, die Unebenheit zu keiner Zeit gemessen worden sei. Da die Klägerin keine Umstände dazu vorträgt, warum der Schätzwert von 4 cm wahrscheinlicher sei als der Wert von 2 cm, liegt nahe, dass die Klägerin ihren Vortrag nach Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung entsprechend angepasst und einen Wert ins Blaue hinein behauptet hat. Eine Vernehmung der zur Tiefe der Unebenheit benannten Zeugen würde auf eine unzulässige Ausforschung der von der Klägerin darzulegenden anspruchsbegründenden Tatsachen führen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin auch außergerichtlich eine Unebenheit von 2 – 3 cm behauptet hat und die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten und von der Klägerin gefertigten Lichtbilder (Bl. 44 – 46 GA) keine großen Niveauunterschiede zwischen den Plastersteinen erkennen lassen, erachtet das Gericht die zunächst aufgestellte Behauptung einer Unebenheit von 2 cm für wahrscheinlicher (§ 286 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von diesem Wert hat die Klägerin keine Gefahrenstelle dargetan, vor die sie sich als sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht selbst hätte schützen können. Als Benutzerin des Gehweges musste die Klägerin mit geringen Unebenheiten rechnen. Dazu zählen Niveauunterschiede von 2 cm (so auch ständige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, vgl. hierzu Urteil vom 16.11.1995, 18 U 99/95). Angesichts der Unebenheiten des Gehweges, wie sie auf den zu den Akten gereichten Lichtbildern zu erkennen sind und die zur Zeit des behaupteten Unfallgeschehens, nämlich am Mittag, also bei guten Lichtverhältnissen, deutlich erkennbar waren, hätte für die Klägerin bei dem Passieren des Gehwegs erheblicher Anlass bestanden, ihren Fußweg sorgfältig in Augenschein zunehmen, um sich nicht durch einen unbedachten Schritt in eine für sie nicht überschaubare Gefahrenlage zu bringen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hauswand entlang des Gehweges nach dem Vorbringen der Klägerin dekoriert war. Gerade da hierdurch der Bürgersteig verengt war, war sie verpflichtet, im besonderen Maße ihr Augenmerk auf den Weg zu richten. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 11.770,00 €