Urteil
14c O 249/07 U.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:1218.14C.O249.07U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu I. mit nachfolgend wiedergegebenen Inhalt erledigt ist: Der Beklagten wird bei Meidung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr den nachfolgend abgebildeten Pavillon (Bezeichnung „Athen“, nachfolgend abgebildet mit Baldachin und Vorhängen): mit den folgenden Kombinationsmerkmalen gewerbsmäßig anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: 1. der Pavillon besteht aus einem schmiedeeisernen schwarzen Gestell mit quadratischer Grundfläche aus vier tragenden Eckstangen bzw. -säulen, an deren oberen Ende sich eine Zierkugel befindet, sowie aus vier am oberen Ende der Eckstangen befestigten Querverstrebungen, die jeweils ca. 30 cm hoch sind und aus einem gitterartigen Geflecht bestehen, welches jeweils mittig eine rechteckige Aussparung aufweist, in der sich ein rautenförmiges Zier-Ornament befindet, und jeweils an den Enden, an denen sie mit den Stangen verbunden sind, eine Aussparung aufweist, in der sich ein vertikal halbiertes rautenförmiges Zierornament befindet; 2. in den oberen acht Ecken des Pavillons, an denen die Querverstrebungen auf die tragenden Eckstangen treffen, befindet sich jeweils ein halbrunder, aus einer Stange geformter, nach oben gebogener Bogen, aus dessen oberer Rundung mittig drei kleinere Metallverstrebungen fächerartig mit den Querverstrebungen und den Stangen zu einem „romantisch-nostalgischen“ Zierelement verbunden sind; 3. an den vier oberen Enden der Stützstangen und jeweils mittig an den Querverstrebungen sind insgesamt acht Metallstangen befestigt, die in einem Winkel von ca. 140 ° nach oben führen und sich in der Mitte des Pavillonquadrats zu einer Art Spitzdach treffen. II. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu II. erledigt ist. III. Die Beklagte wird unter Abweisung des Klageantrags zu III. im Übrigen verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Verletzungsgegenständen gemäß dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer I. für Handlungen bis zum 01.04.2008 zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält. IV. Es wird unter Abweisung des Klageantrags zu IV. im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend im ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer I. bezeichneten, bis zum 01.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem schmiedeeisernen Gartenpavillon in Anspruch. 3 Die Klägerin vertreibt exklusive Gartenmöbel und dazugehörige Accessoires im Hochpreissegment. Hierzu zählt der Gartenpavillon ?Schmiedeeisen/Élégance?, der für sie von dem chinesischen Unternehmen xx. (im Folgenden: xx) in Auftragsproduktion hergestellt wird und den sie seit dem 01.09.2005 deutschlandweit an Händler zu einem Preis von 899,-- ? verkauft, wie nachstehend wiedergegeben: 4 5 Die Beklagte ist Importeurin und Großhändlerin von Gartenmöbeln und langjährige Kundin der Klägerin. Am 13.09.2005 bestellte sie erstmals das Klagegeschmacksmuster bei der Klägerin. Daneben bot sie ab Mitte 2006 den im ursprünglichen Klageantrag zu I. wiedergegebenen, von der chinesischen Firma ppppp hergestellten und von ihr erstmals im April 2006 bestellten Gartenpavillon ?Athen? zu einem Preis von 529,-- ? an. 6 Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2007 erfolglos ab. Durch von der Klägerin beantragte einstweilige Urteilsverfügung des Landgerichts Bielefeld vom 23.05.2007 wurde der Beklagten der Vertrieb des Pavillons untersagt (Az. 18 O 31/07), die einstweilige Verfügung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.11.2007 wegen fehlender Dringlichkeit aufgehoben. 7 Die Klägerin behauptet, das Klagegeschmacksmuster sei im Herbst 2004 von ihrem Geschäftsführer und Designer ppp für sie entworfen worden und trägt zu den Einzelheiten des Designvorgangs näher vor. Im Rahmen einer Vertretertagung sei der Ende 2004 fertiggestellte Pavillon am 26. und 27.01.2005 in den Ausstellungsräumen der Klägerin ihren Handelsvertreters präsentiert worden. Im April/Mai 2005 seien sog. MBM-Neuheitenblätter mit Abbildungen des Pavillons dergestalt den Fachkreisen bekannt gegeben worden, dass etwa 500 Stück hiervon an die von der Klägerin näher aufgeführten größten Möbel- und Gartenmöbelhändler der Branche sowie an die Möbeleinkaufsverbände VME und EK Bielefeld und die damaligen Partnerunternehmen der Klägerin pp und ppp gesandt worden seien und weitere 500 Stück die damligen Handelsvertreter der Klägerin ppp und ppp an die von ihnen betreuten Einzelhändler verteilt hätten. Schließlich sei das Klagegeschmacksmuster vom 12.-15.06.2005 auf der Fachmesse ?Collectione 2005? in Frankfurt vorgestellt worden und ab dem 01.09.2005 deutschlandweit an Händler vertrieben worden. Am 05.04.2007 habe sie durch eine Auskunft eines Wiederverkäufers des Pavillons ?Athen? erstmalig Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte diesen vertreibe. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, selbst wenn ihre Mitarbeiter ppp vorher Kenntnis von dem Pavillon ?Athen? erlangt hätten, sei ihr diese Kenntnis jedenfalls nicht zuzurechnen. 9 Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, sie sei Inhaberin eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters an ihrem Pavillon. Dieser weise insbesondere Eigenart auf. Diese ergebe sich aus der Kombinationswirkung der einzelnen Merkmale, insbesondere habe es zuvor keine Pavillons mit horizontaler, gitterartiger Verstrebung gegeben. Diesbezüglich verweist sie auf den als Anlage K 9 vorgelegten vorbekannten Formenschatz. Der Pavillon ?Athen? stelle eine nahezu identische Nachahmung dar, es ergäben sich nur unwesentliche Abweichungen, die für den Gesamteindruck ohne Bedeutung seien. 10 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 11 I. 12 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu ? 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, 13 im geschäftlichen Verkehr den nachfolgend abgebildeten Pavillon (Bezeichnung ?Athen?, nachfolgend abgebildet mit Baldachin und Vorhängen): 14 15 mit den folgenden Kombinationsmerkmalen gewerbsmäßig anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: 16 1. der Pavillon besteht aus einem schmiedeeisernen schwarzen Gestell mit quadratischer Grundfläche aus vier tragenden Eckstangen bzw. -säulen, an deren oberen Ende sich eine Zierkugel befindet, sowie aus vier am oberen Ende der Eckstangen befestigten Querverstrebungen, die jeweils ca. 30 cm hoch sind und aus einem gitterartigen Geflecht bestehen, welches jeweils mittig eine rechteckige Aussparung aufweist, in der sich ein rautenförmiges Zier-Ornament befindet, und jeweils an den Enden, an denen sie mit den Stangen verbunden sind, eine Aussparung aufweist, in der sich ein vertikal halbiertes rautenförmiges Zierornament befindet; 17 2. in den oberen acht Ecken des Pavillons, an denen die Querverstrebungen auf die tragenden Eckstangen treffen, befindet sich jeweils ein halbrunder, aus einer Stange geformter, nach oben gebogener Bogen, aus dessen oberer Rundung mittig drei kleinere Metallverstrebungen fächerartig mit den Querverstrebungen und den Stangen zu einem ?romantisch-nostalgischen? Zierelement verbunden sind; 18 3. an den vier oberen Enden der Stützstangen und jeweils mittig an den Querverstrebungen sind insgesamt acht Metallstangen befestigt, die in einem Winkel von ca. 140 ° nach oben führen und sich in der Mitte des Pavillonquadrats zu einer Art Spitzdach treffen. 19 II. die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 20 III. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I. zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält. 21 IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend in der Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 22 In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 hat sie die Klageanträge zu I. und II. wegen des Auslaufens der Schutzdauer des Klagegeschmacksmusters einseitig für erledigt erklärt und stellt im Übrigen noch die Klageanträge zu III. und IV., soweit sich diese auf den ursprünglichen Klagenantrag zu I. beziehen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagte behauptet, das Klagegeschmacksmuster sei nicht von Herrn Duna, sondern von Mitarbeitern der Firma pp entworfen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin pppp habe hieran lediglich geringfügige Änderungen veranlasst. Der Pavillon ?Athen? sei von der Firma pp ohne Verwendung von Vorlagen anderer Hersteller Anfang 2005 eigenständig entwickelt worden. Dieser sei am 24./25.03.2005 der Kundin pppp aus Belgien vorgestellt worden, damit diese ihn ihren Kunden in Europa, zu denen unstreitig auch deutsche Unternehmen gehörten, präsentiere und dann im März 2005 als Prototyp und im Juli 2005 als Serienmodell im Showroom der Firma ppppp präsentiert worden. Dieser Showroom mit einer Größe von 2.000 qm, der ausschließlich der Präsentation neuester Modelle unter anderem zum Vertrieb in Europa diene, werde täglich von für europäische Kunden der Firma pppp maßgeblichen Zwischenhändlern für Europa aus Hongkonger Büros frequentiert. Ein im Mai 2005 fertiggestelltes Serienmodell sei im Juni 2005 an die Kosmos International S.A. versandt worden. Der Pavillon ?Athen? und das Klagegeschmacksmuster seien in Deutschland erstmals parallel im September 2005 auf der SPOGA in Köln von den chinesischen Herstellerfirmen ausgestellt worden, der Pavillon ?Athen? alsdann im Oktober 2005 und April 2006 erneut auf der größten Konsumgüterexportmesse in Canton, China. Beide Pavillons seien alsdann erneut auf der SPOGA 2006 vom 03.-05.09.2006 gezeigt worden, und zwar ? wie auch schon 2005 ? in derselben Halle und auf derselben Etage. 26 Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr behauptete Präsentation durch die Firma ppppp gegenüber der Firma pppp stelle eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung dar. Es handele sich ersichtlich um unabhängige Parallelentwürfe. Auch liege keine Nachahmung vor. Das Modell ?Athen? weise im Vergleich zum Klagegeschmacksmuster unterschiedlich prägende Merkmale auf. Während letzterer eine elegant-teure Anmutung habe, stelle sich der Pavillon ?Athen? aufgrund der Verwendung von Lochblechen in den Stirnbereichen und Verschraubungen in den Verstrebungen eher technisch und zeltartiger dar. 27 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Diesbezüglich behauptet sie, bei unstreitig erfolgten Besuchen der Vertriebsleiter der Klägerin Wimmer und Stoiber am 18.08.2006 und 31.01.2007 sowie des Außendienstmitarbeiters pp der Klägerin im September 2006 in ihren Ausstellungsräumen sei der Pavillon ?Athen? nur 20 m neben dem Pavillon ?Schmiedeeisen/Elegance? aufgestellt gewesen, die Ausstellung sei jeweils umfänglich besichtigt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin ? unstreitig ? im November 2006 ein Belegexemplar des Katalogs des Einkaufsverbandes EGUFER und im Dezember 2006 und nochmals Januar 2007 einen Katalog der Beklagten, in denen der Pavillon ?Athen? jeweils abgebildet war, erhalten. 28 Die Beklagte ist der Ansicht, die Verjährungsfrist betreffend Verletzungen von nicht eingetragenen Geschmackmustern betrage analog § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate. Darüber hinaus habe die Beklagte angesichts einer Untätigkeit der Klägerin von September 2005 bis April 2007 davon ausgehen können, dass die Klägerin nicht überraschend ein Designrecht an ihrem Pavillon geltend machen werde. Es sei der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, eher einzuschreiten, da sie die Verletzung kannte oder bei gebotener Wahrung ihrer Interessen hätte erkennen können. 29 Schließlich trägt die Beklagte vor, der Unterlassungsanspruch sei unbestimmt und der Auskunftsantrag zu weit gefasst, da Daten und Preise von Einzellieferungen sowie Namen und Anschriften der Lieferanten und Abnehmer nicht verlangt werden könnten. Schließlich fehle es an einem Verschulden der Beklagten und bestünde der Herausgabe- und Vernichtungsanspruch nicht, da die Beklagte über keine Pavillons mehr verfüge. 30 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 31 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.07.2008 (Bl. 138 ff. GA) durch Vernehmung des ppppp als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.08.2008 (Bl. 163 ff. GA) und 11.11.2008 (Bl. 232 ff. GA) sowie auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen pp vom 24.10.2008 (Bl. 205 f. GA), ppp vom 27.10.2008 (Bl. 218 f. GA), pppvom 29.10.2008 (Bl. 219 GA) und pppvom 11.10.2008 (Bl. 197 f. GA) und 31.10.2008 (Bl. 220 f. GA) verwiesen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die zulässige Klage hat ganz überwiegend Erfolg. 34 I. 35 Soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch zu Ziff. I. in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 für erledigt erklärt hat, war auf ihre als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegenden Erklärung auszusprechen, dass die Klage insoweit erledigt ist. Denn der Klägerin stand der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) zu, da sie Inhaberin eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an dem Gartenpavillon ?Schmiedeeisen/Élégance? war, aus dem sie die Beklagte bis zum Ablauf der Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmuster im geltend gemachten Umfang auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte. Im Einzelnen: 36 1. 37 Das Klagegeschmacksmuster hat Schutz als nicht eingetragenes Geschmacksmuster genossen. 38 a) 39 Der schutzfähige Inhalt des Klagegeschmacksmusters ist durch folgende Merkmale geprägt worden: 40 (1.) Der Pavillon besteht aus einem schmiedeeisernen schwarzen Gestell mit quadratischer Grundfläche aus vier tragenden Eckstangen bzw. -säulen, an deren oberen Ende sich jeweils ein zapfenförmiges Zierelement befindet, sowie aus vier am oberen Ende der Eckstangen befestigten Querverstrebungen, die jeweils ca. 30 cm hoch sind und aus einem gitterartigen Geflecht bestehen, welches jeweils mittig eine rechteckige Aussparung aufweist, in der sich ein rautenförmiges Zier-Ornament befindet, und jeweils an den Enden, an denen sie mit den Stangen verbunden sind, eine Aussparung aufweist, in der sich ein vertikal halbiertes rautenförmiges Zierornament befindet; 41 (2.) In den oberen acht Ecken des Pavillons, an denen die Querverstrebungen auf die tragenden Eckstangen treffen, befindet sich jeweils ein halbrunder, aus einer Stange geformter, nach oben gebogener Bogen, aus dessen oberer Rundung mittig drei kleinere Metallverstrebungen fächerartig mit den Querverstrebungen und den Stangen zu einem ?romantisch-nostalgischen? Zierelement verbunden sind; 42 (3.) an den vier oberen Enden der Stützstangen und jeweils mittig an den Querverstrebungen sind insgesamt acht Metallstangen befestigt, die in einem Winkel von ca. 140 ° nach oben führen und sich in der Mitte des Pavillonquadrats zu einer Art Spitzdach treffen. 43 b) Das Geschmacksmuster ist neu und eigenartig, obwohl die Beklagte dies durch Bestreiten der Neuheit und Eigenart konkludent im Wege der Einwendung bestritten hat. Dass neben dem Bestreiten durch Widerklage auch ein solches durch Einwendung zulässig ist, lässt sich der deutschen Fassung des Art. 85 Abs. 2 S. 2 GGV zwar nicht entnehmen, dies beruht aber auf einem Übersetzungsfehler, wie sich aus einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen ergibt (so zutreffend Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 86 Rz. 16; Schönbohm, GRUR 2004, 41, a.A. Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 39 Rz. 6). 44 aa) Das Klagegeschmacksmuster ist neu im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GGV. Denn der Öffentlichkeit ist vor seinem Zeitrang kein identisches bzw. sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidendes Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden, wie sich den Ausführungen zur Eigenart näher entnehmen lässt. 45 bb) Das Klagegeschmacksmuster weist auch Eigenart im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GGV auf. 46 Dies ist der Fall, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vor dem Offenbarungszeitpunkt des zu schützenden Geschmacksmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Der informierte Benutzer ist dabei ? in Abgrenzung zum Begriff des Durchschnittsverbrauchers oder der angesprochenen Fachkreise ? als potentieller Abnehmer einzuordnen, der über gewisse Kenntnisse und über ein gewisses Designbewusstsein verfügt (vgl. Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 822). Dabei ist nach Art. 6 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. 47 Die Eigenart ist anhand von Einzelvergleichen zu prüfen. Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn ihm kein vorbekanntes Geschmackmuster entgegengehalten werden kann, von dessen Gesamteindruck es sich nicht unterscheidet. Mithin kann die Eigenart grundsätzlich nicht aufgrund einer Gesamtschau von mehreren vorbekannten Geschmacksmustern verneint werde; eine solche kann allenfalls für die Bestimmung der Gestaltungsfreiheit von Relevanz sein (Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rz. 13). Der Grad der Gestaltungsfreiheit ist im Rahmen der vom informierten Benutzer anzuwendenden Maßstäbe beim Vergleich der Gesamteindrücke zu berücksichtigen; bei einem geringen Grad von Gestaltungsfreiheit sind die Unterschiede stärker zu gewichten, bei einem hohen Grad sind die Gemeinsamkeiten stärker zu gewichten; (Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rz. 23 a.E.). Ein vorbekannte Merkmale enthaltendes Geschmacksmuster hat also Eigenart, wenn es sich als ganzes hinreichend von jedem vorbekannten Geschmacksmuster abgrenzt (vgl. zum GeschmG a.F. BGH GRUR 1958, 509, 510 ? Schlafzimmermodell; GRUR 1975, 81, 83 ? Dreifachkombination). 48 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass, wie sich dem von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Formenschatz entnehmen lässt, keine vorbekannte Gestaltungsform ersichtlich ist, die die vorbezeichneten Merkmale aufgewiesen hätte. Zwar finden sich dort schmiedeeiserne Gartenpavillons, die insbesondere gerundete oder geschwungene Metallverstrebungen, die einen elegant-romantischen Eindruck erwecken, oder auch ornamentale kugelförmige dekorative Abschlusselemente aufweisen. Die besonders markante Querverstrebung, die aufgrund des engmaschigen, gitterartigen Musters wie eine Blende wirkt, oder die darin mittig eingebrachten rautenförmigen Zierelemente finden sich indes im vorgelegten Formenschatz nicht. Der durch die Kombination der in der Merkmalsbeschreibung wiedergegebenen Gestaltungsmerkmale hervorgerufene, elegant-hochwertige und gleichzeitig romantisch-nostalgische Gesamteindruck verfügt schon deshalb über die erforderliche Neuheit und Eigenart. 49 cc) Andere Entgegenhaltungen, die der Neuheit und Eigenart des Klagegeschmacksmuster hätten entgegenstehen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 50 c) Es steht weiterhin nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Klagegeschmacksmuster von der Klägerin erstmalig im April/Mai 2005 der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht worden ist. 51 Ein Geschmacksmuster gilt als im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet und auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, Art. 11 Abs. 2 S. 1 GGV. 52 aa) Die Präsentation gegenüber den eigenen Handelsvertretern im Januar 2005 genügt für eine Offenbarung im vorbezeichneten Sinne nicht aus, da diese nicht als beliebige Mitglieder der Fachkreise Kenntnis von dem Pavillon erlangt haben, sondern nur als abgegrenzter Personenkreis, nämlich als Handelsvertreter der Klägerin. 53 bb) Der Vertrieb von ca. 300-500 Stück sogenannter MBM-Neuheitenblätter gemäß der Anlage K 6, auf denen das Klagegeschmacksmuster abgebildet ist und die an eine Vielzahl von Händlern und Zwischenhändlern, unter anderem zwei große Einkaufsverbände, verteilt worden sind, stellt hingegen angesichts der Vielzahl von Adressaten eine Offenbarung im vorbezeichneten Sinne dar. 54 Es steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im April/Mai 2005 etwa 300-500 der größten und besten Kunden der Klägerin und insbesondere zwei große Möbeleinkaufsverbände das als Anlage K 6 vorgelegte Neuheitenblatt, von dem ca. 1.000 Stück hergestellt worden sind und das das Klagegeschmacksmuster zeigt, erhalten haben. Dies hat der Zeuge pppp in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung unter Darlegung der Gepflogenheiten im Hause der Klägerin betreffend die Neuheitenblätter lebensnah und anschaulich, mithin glaubhaft, bestätigt. Er hat insbesondere sicher bestätigt, dass sich hierbei auch das Neuheitenblatt mit dem Klagegeschmacksmuster befunden hat. Die übliche Praxis der Verteilung von Neuheitenblättern haben schließlich auch die Zeugen pppp auf deren Aussagen noch einzugehen ist, übereinstimmend bestätigt. 55 Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte selbst ein solches Neuheitenblatt nicht erhalten hat, wie von ihr erstmals mit Schriftsatz vom 25.11.2008 nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet und unter Beweis gestellt worden ist. Unabhängig davon, ob der Vortrag der Beklagten rechtzeitig erfolgt ist, ist nicht auszuschließen, dass allein die Beklagte versehentlich das streitgegenständliche Neuheitenblatt gemäß Anlage K 6 nicht erhalten hat, so dass dies die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ppppnicht erschüttert. Dass die beiden von der Klägerin benannten Einkaufsverbände nach dem Vortrag der Beklagten über das entsprechende Neuheitenblatt nicht mehr verfügen, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen pppr ebenfalls nicht entgegen, da nach einem Zeitablauf von mittlerweile 3 ½ Jahren nicht notwendigerweise zu erwarten ist, dass derartige Unterlagen bei den entsprechenden Verbänden noch aufbewahrt werden. 56 Nach Einholung des schriftlichen Aussagen der Zeugen pppppspricht weiterhin einiges dafür, dass von den Handelsvertretern der Klägerin in erheblichem Umfange Neuheitenblätter mit Abbildungen des Klagegeschmacksmusters an deren Kunden verteilt worden sind. Der Zeuge Widmaier hat angegeben, er habe ab April 2005 Großkunden mittels der Neuheitenblätter vorab über das Klagegeschmacksmuster informiert und konnte sich gerade an das ihm als Anlage K 6 vorgelegte Neuheitenblatt gut erinnern. Der Zeugen ppp hat ebenfalls angegeben, er habe die Neuheitenblätter im Zeitraum April/Mai 2005 als Grundlage für verkaufsvorbereitende Gespräche benutzt. Im Ergebnis hat dies auch der Zeuge pppp bestätigt, ohne allerdings zum zeitlichen Ablauf noch konkrete Angaben machen zu können. Der Zeuge ppp hat erklärt, ungefähr im April/Mai jeden Jahres würden die aktuellen Neuheitenblätter für die Kundschaft verwendet, wobei im Jahr 2005 dazu mit Sicherheit ein das Klagegeschmacksmuster zeigendes Blatt dazu gehört habe. Soweit die Beklagte mit zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachgelassenem Schriftsatz vom 25.11.2008 die ergänzende persönliche Vernehmung der Zeugen ppppp zum genauen zeitlichen Ablauf und der genauen Erinnerung an das streitgegenständliche Neuheitenblatt beantragt hat, war dem indes nicht nachzukommen, unabhängig davon, ob die schriftlich vernommenen Handelsvertreter bei einer persönlichen Vernehmung ihre Aussage präzisieren oder abschwächen würden, ist bereits durch die persönliche Vernehmung des Zeugen ppp zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass Neuheitenblätter im dargelegten Umfange zu angegebener Zeit verteilt worden sind und mithin eine Offenbarung im April/Mai 2005 stattgefunden hat. 57 cc) Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Klägerin das streitgegenständliche Geschmacksmuster auch auf der Messe ?Collectione 2005? Mitte Juni 2005 öffentlich ausgestellt hat, was der Zeuge Stoiber in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung aber auch bestätigt hat. 58 dd) Eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung hat die Beklagten demgegenüber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, worauf das Gericht die Beklagte auch im Verhandlungstermin vom 06.05.2008 ausdrücklich hingewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der angegriffene Pavillon ?Athen? durch die Präsentation gegenüber der Firma Kosmos den Fachkreisen in der Europäischen Gemeinschaft im normalen Geschäftsverlauf hätte bekannt werden können. Allein die Angabe, dies sei zum Zwecke der Präsentation gegenüber den Kunden in Europa erfolgt, rechtfertigt nicht die Annahme, eine solche sei auch erfolgt. Auch die Übersendung eines Serienmodells an die Firma Kosmos reicht hierfür nicht. Zwar soll nach im Einzelfall die Auslieferung an einen Händler dann, wenn schon bei der Auslieferung zu erwarten ist, dass die Vermarktung in absehbarer Zeit so geschieht, dass die relevanten -Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf davon Kenntnis haben können, es sich bereits bei der Auslieferung um eine Offenbarung handeln (Ruhl, a.a.O., Art. 7 Rz. 32). Unabhängig davon, ob man dieser Auffassung folgen wollte, hat die Beklagte hier schon nicht dazu vorgetragen, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt ein Vertrieb durch die Firma Kosmos geplant gewesen und auch durchgeführt worden ist. 59 Schließlich ist auch nicht hinreichend dargetan, dass der Pavillon ?Athen? durch die Präsentation eines Prototyps im März 2005 im Showroom der Firma ppp im vorbezeichneten Sinne offenbart worden wäre. Ob die erforderliche Möglichkeit der relevanten Fachkreise zur Kenntnisnahme besteht, ist eine Frage des Einzelfalles und ist bei Katalogen und Internetauftritten eher zu bejahen als bei einer körperlichen Ausstellung im Schaufenster; bei Angeboten von bekannten Herstellern und großen Händlern eher als bei unbekannten und kleinen (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 7 Rz. 26). In welchem Umfang der Showroom von den europäischen Fachkreisen tatsächlich frequentiert worden ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie behauptet hat, der Showroom werde täglich von den für europäische Kunden der Firma Zhengte maßgeblichen Zwischenhändlern für Europa aus Hongkonger Büros frequentiert und diene ausschließlich dem Zweck, diesen die neuesten Modelle unter anderem zum Vertrieb in Europa zu präsentieren, so ist dies nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend, um von einer Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Fachkreise in der Gemeinschaft im Sinne des Art. 7 GGV auszugehen. Denn allein die Präsentation der angegriffenen Ausführungsform in der dargestellten Weise gegenüber nicht zu den einschlägigen Fachkreisen zählenden Zwischenhändlern in Hongkong lässt ? anders als etwa die Auslieferung an einen in der Gemeinschaft ansässigen Händler - noch nicht vermuten, dass hierdurch auch die einschlägigen Fachkreise Kenntnis erlangen könnten. Insoweit hätte es des konkreten Vortrags dazu bedurft, dass ein konkreter Zwischenhändler den angegriffenen Gartenpavillon auch tatsächlich in der Gemeinschaft ansässigen Händlern präsentiert hätte. 60 2. 61 Die Klägerin war auch aktivlegitimiert, da sie die ihrem Geschäftsführer pppp als Entwerfer zustehenden Rechte an dem Klagegeschmacksmuster durch Übertragung erworben hat, mithin Rechtsnachfolgerin des Entwerfers im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GGV geworden ist. 62 a) Die Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster trägt grundsätzlich derjenige, der behauptet, Inhaber zu sein. Es gibt kein Indiz und erst Recht keine Vermutung dafür, dass der Hersteller oder gar derjenige, der das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, der Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist, zumal es sich bei letzterem um einen Händler handeln kann, der das Erzeugnis zufällig erstmals auf den Markt bringt (Ruhl, a.a.O., Art. 11 Rz. 8). 63 b) Es steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass, wie von der Klägerin durch Darlegung der genauen Umstände des Designvorgangs substanziiert vorgetragen worden ist, Herr ppp das Klagegeschmacksmuster in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin für diese entworfen hat. Die Überzeugung des Gerichts beruht dabei auf den Bekundungen der Zeugen pppp 64 Der Zeuge ppp hat ausgesagt, er sei als für die Klägerin tätiger Kommunikationsdesigner und Grafiker von Herrn pppp gebeten worden, im August 2004 dessen Ideen für einen Gartenpavillon graphisch umzusetzen. Dementsprechend habe er nach den Angaben des ppppdie als Anlagen K 19-21 vorgelegten Skizzen gefertigt, auf denen sich auch sein Signum befinde. Er selbst habe zwar auch Ideen beigesteuert, letztlich sei es aber Herr ppp gewesen, der die Grundidee gehabt habe und der entschieden habe, welche einzelnen Elemente bei dem Pavillon durchgeführt werden sollten. Insbesondere die Blende sei Herr ppp Idee gewesen. Dabei hat der Zeuge den Entstehungsvorgang der vorbezeichneten Skizzen derart anschaulich, lebensnah und detailreich beschrieben, dass keine Zweifel an der Glaubhaftkeit seiner Angaben bestehen. Seine Angaben werden durch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Herrn ppppals Vertriebsleiter der Klägerin bestätigt, der glaubhaft angegeben hat, er könne noch erinnern, das er die vom Zeugen pppp gefertigten Detailzeichnungen betreffend den Pavillon gemäß Anlage K 19-21 gesehen habe und darüber diskutiert worden sei. Der Entwurf stamme von Herrn pppp, der Produkte ausschließlich für die Klägerin entwerfe. Dies gelte insbesondere in diesem Fall, da die Entwicklung ein langer Prozess gewesen sei, weil der Pavillon in die von der Klägerin entwickelte Serie ?Schmiedeeisen? passen sollte. Herr ppphabe alsdann die Produktion mit der Firma pppbesprochen. 65 Der Zeuge pppp als Präsident der Firma ppp hat ebenfalls bestätigt, dass die Skizzen gemäß Anlagen K 19-21 von Herrn pppp stammten, wobei er nicht sagen konnte, ob dieser dabei Hilfe gehabt habe, aber ausschließen konnte, dass diese Zeichnungen mithilfe eines Mitarbeiters von pppgefertigt worden seien. Das Klagegeschmacksmuster sei aufgrund dieser Entwürfe des Herrn ppp gefertigt worden. Die Zeichnungen gemäß Anlage K 4 stammten hingegen von der Firma pppp und seien Konstruktionszeichnungen. Die Zeugin pppp hat ebenfalls angegeben, Herrn ppp von der Klägerin habe den Pavillon designt und habe der Firma ppzu diesem Zwecke die Zeichnungen gemäß den Anlagen K 19-21 vorgelegt, woraufhin die Konstruktionszeichnung Anlage K 4 von ppp gefertigt worden sei, auf der sich Anmerkungen sowohl von Herrn pp als auch von ihr selbst befänden. 66 Sämtliche Zeugen haben mithin ? insbesondere auch bezüglich der zeitlichen Abläufe ? übereinstimmende Angaben zum Schöpfungsvorgang betreffend das Klagegeschmacksmuster gemacht. Die Angaben der Zeugen pp und pp waren ebenso wie die der andere Zeugen glaubhaft und wurden gestützt durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen K 19-21 und K 4. Soweit die Zeugen ppund pp zu Details wie der Aufbewahrung eines Musters des für die Klägerin gefertigten Pavillons oder der Anzahl der der Klägerin überlassenen Muster voneinander abweichende Angaben gemacht haben, steht dies angesichts des Zeitablaufs von mittlerweile drei Jahren der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen, sondern zeigt vielmehr, dass die Zeugen ihre Aussagen nicht aufeinander abgestimmt haben. Es kann insoweit auch dahinstehen, ob sich aus einer der als Anlagen K 19-21 vorgelegten Zeichnungen bereits die konkrete Ausführung der flechtwerkartigen Querverstrebung ergibt, wie von den Zeugen ppund pp geltend gemacht. Denn diese haben jedenfalls nachvollziehbar erklärt, dass dies die für die Klägerin typische Art der Ausführung gewesen ist. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugen pp und pp, die die Entwürfe unzweifelhaft der Serie ?Schmiedeeisen? bzw. ?Romeo? zugeordnet haben. 67 c) Es ist insoweit auch nicht von einer eigenen Entwerferleistung des Zeugen Hämmerle auszugehen. Dieser hat angegeben, lediglich als Gehilfe bei der Umsetzung der Beschreibung in eine Entwurfszeichnung mitgewirkt zu haben; dies aber ist ? wie auch der Einsatz technischer Hilfsmittel ? für die Entstehung des Geschmacksmusters ohne Bedeutung (BGH GRUR 2003, 231, 233 ? Staatsbibliothek; BGH GRUR 1985, 529 - Happening). 68 d) Aus den Angaben des Zeugen pp ergibt sich weiterhin, dass Herr Bernd Duna das Klagegeschmacksmuster für die Klägerin entworfen hat. Auch aus den Angaben der Zeugen ppp ergibt sich, dass nach dem erkennbaren Willen des ppp die Klägerin Berechtigte aus dem Klagegeschmacksmuster sein sollte. In Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung ist deshalb ohne weiteres davon auszugehen, dass Herr ppp ihm zustehende Rechte an dem Klagegeschmacksmuster einschränkungslos auf die Klägerin übertragen hat. 69 3. 70 Das angegriffene Muster erweckt beim informierten Benutzer auch keinen anderen Gesamteindruck und stellt das Ergebnis einer Nachahmung dar, Art. 10 GGV. 71 a) Wie bereits vom Landgericht Bielefeld in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren am 23.05.2007 ergangenen Urteil ( Az. 18 O 31/07) zutreffend ausgeführt, übernimmt die angegriffene Ausführungsform alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmuster. Optisch wahrnehmbare Unterschiede bestehen lediglich in dem aufgrund einer anderen Fertigungsmethode engmaschiger wirkenden Gitternetz des Pavillons ?Athen?, der etwas breiteren Aussparung in der Mitte der Querverstrebungen und der Verwendung von Zierkugeln als ornamentalem Abschlusselement anstelle von Zierzapfen. Diese Unterschiede bleiben für den Gesamteindruck, der jeweils exklusiv-elegant und gleichzeitig romantisch-nostalgisch ist, ohne prägende Wirkung. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die gitternetzähnliche Zierblende sich nicht im vorbekannten Formenschatz auffinden lässt und diesem Merkmal daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks ein besonderes Gewicht zukommt. Bei einem großen Abstand zum Formenschatz ist nach zutreffender Ansicht auch ein entsprechend weiter Schutzbereich zu gewähren (Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 38 Rz. 29 zu § 38 GeschMG n.F.; Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 29 m.w.N.), was dazu führt, dass die geringfügigen Abweichungen nicht aus dem Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters herausführen. Hiervon abgesehen ist aus den vorgelegten Abbildungen auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform durch die andere Fertigungsmethode der Zierblende deutlich technischer und weniger elegant wirken würde als das Klagegeschmacksmuster. Letztlich handelt es sich in beiden Fällen um eine Zierblende aus Lochblech, wobei bei dem Klagegeschmacksmuster lediglich die Flechtoptik stärker betont ist. Dass der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster in den vorgelegten, deutlich erkennbaren Abbildung verfälscht wäre, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht konkret geltend gemacht worden, so dass Anlass für eine ergänzende Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Gartenpavillons nicht bestand. 72 b) Die angefochtene Benutzung stellt sich auch als das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten nicht eingetragenen Geschmacksmusters dar, was nach Art. 19 Abs. 2 GGV Voraussetzung für das Bestehen eines ausschließlichen Rechtes nach Art. 19 Abs. 1 GGV ist. 73 Aufgrund der augenfälligen Ähnlichkeiten in allen das Erscheinungsbild des Pavillons prägenden Details erscheint es bar jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die angegriffene Ausführungsform in Unkenntnis des Klagegeschmacksmuster geschaffen worden ist. Es ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, dass der Pavillon ?Athen? durch die Firma pppnachgeahmt worden ist, weil das Klagegeschmacksmuster erst nach der erstmaligen Präsentation durch die Firma pppgegenüber der Firma ppp den Wettbewerber in China oder Europa bekannt geworden worden wäre. Denn es ist nach der Lebenserfahrung keineswegs auszuschließen, dass der Firma ppp bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Klagegeschmacksmuster bekannt geworden ist, so etwa dadurch, dass das Muster schon Ende 2004 in den Räumlichkeiten der Firma pppp in China gesehen wurde oder durch deren Mitarbeiter unerlaubt weitergegeben wurde. Es ist angesichts der zahlreichen, bis in die Details reichenden Übereinstimmungen mithin zu vermuten, dass es sich nicht um eine Parallelentwicklung, sondern um eine Nachbildung handelt (vgl. zu den hier anzuwendenden Grundsätzen zur Beweislastumkehr vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2006, Az. 14 c O 2/06, OL Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2007, Az. I-20 U 128/06). 74 Dafür, dass es sich bei dem Pavillon gleichwohl um eine Parallelentwicklung handelt, ist demzufolge die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Diese hat zwar vorgetragen und in das Zeugnis des Herrn ppp und des Herrn ppp gestellt, dass der Pavillon ?Athen? Anfang des Jahres 2005 von Mitarbeitern der Firma ppp aus deren Designzentrum designt worden sei, und ergänzend die Skizze Anlage E 9 (Bl. 217 GA) vorgelegt. Dieser Vortrag ist indes völlig unsubstanziiert. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche Funktion die von ihr benannten Zeugen innerhalb der Firma pppp innehaben, in welcher Weise sie an der Entwicklung des angegriffenen Musters beteiligt gewesen sein sollen und von wem und mit welchem Inhalt die als Anlage E 9 vorgelegte, mit chinesischen Schriftzeichen versehene Skizze gestaltet worden sein soll. Der Vortrag der Beklagten erfolgt erkennbar ins Blaue hinein, eine Vernehmung der Zeugen liefe mithin auf die Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinaus. Auf die mangelnde Substanz des diesbezüglichen Beklagtenvortrags hat die Klägerin auch mehrfach hingewiesen. 75 4. 76 Der Unterlassungsanspruch war demnach gemäß Art. 19 Abs. 2, 89 Abs. 1 a) GGV gegeben. Der ursprüngliche Unterlassungsantrag ist durch die bildliche Wiedergabe der angegriffenen Ausführungsform mit einer diese ergänzenden Merkmalsbeschreibung entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch hinreichend konkret gefasst. 77 5. 78 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch war auch nicht verjährt. 79 Die Verjährungsfrist beträgt entsprechend dem eingetragenen Geschmacksmuster 3 Jahre, § 49 S. 1 GeschmMG i.V.m. § 195 BGB. Zwar wird vereinzelt die Meinung vertreten, die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG sei auf das nicht eingetragene Geschmacksmuster entsprechend anzuwenden (siehe Ortner, WRP 2006, 189, 192). Für eine analoge Anwendung fehlt es aber angesichts der Möglichkeit des Rückgriffs auf die nationalen geschmacksmusterrechtlichen Vorschriften an der erforderlichen Notwendigkeit; auch erscheint sie nicht sachgerecht, weil die kürzere Verjährung der raschen Bereinigung von Wettbewerbsstreitigkeiten wegen der Schwierigkeit der nachträglichen Tatsachenfeststellungen und der Gefahr der Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten dient; diese Gesichtspunkte aber sind beim eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmuster gerade nicht unterschiedlich zu gewichten (vgl. ausführlich mit überzeugenden Argumenten Ruhl, a.a.O., Art. 89 Rz. 38) 80 6. 81 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch war des Weiteren nicht verwirkt. 82 Dass eine positive Kenntnis der Klägerin bereits seit 1995 vorlegen hat, hat die Beklagte nicht substanziiert vorgetragen. Soweit sie geltend gemacht, die streitgegenständlichen Pavillons hätten sich praktisch zwei Jahre auf allen maßgeblichen Ausstellungsflächen und in Prospekten gegenübergestanden, ohne dass ppppp für sich reklamiert hätte, Designer zu sein, so fehlt es an konkretem Vortrag dazu, dass bei einer konkreten Gelegenheit die streitgegenständlichen Pavillons den entsprechenden Entscheidungsträgern der Klägerin, auf deren Kenntnis es ankäme, in derart räumlicher Nähe gleichzeitig präsentiert worden seien, dass eine Kenntnisnahme unausweichlich gewesen wäre. Allein die Tatsache, dass nach dem Vortrag der Beklagten der angegriffene Pavillon gleichzeitig mit dem Klagegeschmacksmuster in etwa 20 m Abstand voneinander in den Räumlichkeiten der Beklagten zu sehen gewesen sei, ist hierfür nicht ausreichend. Auch ist die Tatsache, dass die Klägerin mehrere Kataloge erhalten hat, aus denen ersichtlich war, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Pavillon vertreibt, nicht geeignet, auch deren Kenntnis hiervon nachzuweisen, da nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eben diese Veröffentlichung von der Klägerin auch tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Schließlich gehört die Klägerin nicht zu den Kunden der Beklagten, sondern die Beklagte war Kundin der Klägerin. 83 Die Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, weil die Klägerin unter Beachtung einer entsprechenden Marktbeobachtungspflicht die Verletzung hätte erkennen müssen. Eine Marktbeobachtungspflicht der Beklagten bestand nicht. Eine generelle Pflicht zur Beobachtung der Marktes ist schon aus Gründen der Durchführbarkeit für die betroffenen Unternehmen bedenklich und jedenfalls dann abzulehnen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Mitbewerber eine Schutzrechtsverletzung zu erwarten ist (grundsätzlich ablehnend für eine Marktbeobachtungspflicht zur Vermeidung des Dringlichkeitsverlustes auch OLG Köln, GRUR-RR 2003, 187, 188). Im Übrigen hat der Schutzrechtsverletzer auch kein schützenswertes Interesse daran, dass seine Schutzrechtsverletzung durch eine Marktbeobachtung des Schutzrechtsinhabers frühzeitig aufgedeckt wird. 84 7. 85 Die Schutzdauer des Klagegeschmacksmusters ist nach Rechtshängigkeit der Klage am 01.04.2008 abgelaufen, so dass sich der auf Unterlassung gerichtete zunächst zulässige und begründete Klageantrag zu Ziff. I. durch Zeitablauf erledigt hat. 86 Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt drei Jahre, Art. 11 Abs. 1 GGV. Sie beginnt mit dem Tag, an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmalig zugänglich gemacht wurde und endet entsprechend Art. 56 Abs. 3 GGDV mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ? wie bereits ausgeführt ? nachgewiesen, dass das Schutzrecht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erstmals offenbart worden ist, nämlich im April/Mai 2005. Bezüglich der Frage der Schutzdauer ist zulasten des Schutzrechtsinhabers deshalb davon auszugehen, dass der Schutzbeginn bereits am ersten Tag des ursprünglichen Zeitraums war (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 11 Rz. 34), mithin am 01.04.2005. 87 II. Der Klageantrag zu II. war ursprünglich aus Art. 19, 89 Abs. 1 b), Art. 88 Abs. 2 GGV GGV i.V.m. § 43 GeschMG gerechtfertigt. Er hat sich durch den Ablauf der Schutzfrist zum 01.04.2008 nach Rechtshängigkeit erledigt, was auf Antrag der Klägerin festzustellen war. Ob die Beklagte bis zum Ablauf der Schutzdauer noch über Exemplare der angegriffenen Ausführungsform verfügt hat, hätte im Übrigen eine Frage des Vollstreckungs- und nicht des Erkenntnisverfahren dargestellt. 88 III. 89 Der Anspruch auf Rechnungslegung gemäß Ziff. III. des Klageantrags ist aus den bereits dargelegten Gründen aus Art. 19, 10, 89 Abs. 1 d) GGV i.V.m. § 242 BGB und § 46 Abs. 1, Abs. 2 GeschmMG mit der Maßgabe begründet, dass die Auskunft nur für den Zeitraum geschuldet ist, in dem das Klagegeschmacksmuster Schutz beanspruchen konnte, mithin nur bis zum 01.04.2008. Da der Antrag ohne zeitliche Einschränkung gestellt worden ist, war er deshalb teilweise abzuweisen. 90 1. Im anzuwendenden deutschen Recht ist ein durch § 46 Abs. 5 GeschmMG zugelassener Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben anerkannt, der dem Verletzten die Prüfung ermöglichen soll, in welcher Höhe ihm ein Kompensationsanspruch, also insbesondere ein Schadensersatzanspruch, ein Gewinnherausgabeanspruch oder ein Bereicherungsanspruch zusteht (BGH GRUR 1980, 227, 233 ? Monumenta Germaniae Historia; Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 42 Rz. 19 ff.; Ruhl, a.a.O., Art. 89 Rz 100 m.w.N.). Dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter IV. 91 Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf sämtliche Angaben, die der Verletzte für die Prüfung benötigt, ob und in welcher Höhe ein Kompensationsanspruch besteht. Hierzu gehören die von der Klägerin geltend gemachten Angaben zu Daten, Mengen und Preisen der Lieferungen sowie zu den Gestehungskosten, den Vertriebskosten sowie dem Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse, wobei die Angaben zu Daten, Mengen und Preisen der Lieferungen zur Vorbereitung der Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder auf Entrichtung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden können (BGH a.a.O.; Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 42 Rz. 20 m.w.N.). 92 2. Soweit die Klägerin auch Auskunft über die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer begehrt, so besteht der Anspruch auf sog. Drittauskunft aus Art. 89 Abs. 1 d) GGV i.V.m. § 46 Abs. 2 GeschmMG. 93 IV. 94 Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte betreffend die in Ziff. I. des ursprünglichen Klageantrags bezeichneten Handlungen zu, Art. 19, 10, 89 Abs. 1 d) GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG, allerdings mit der im Tenor vorgenommenen, sich aus den vorstehenden Ausführungen zu III. ergebenden zeitlichen Beschränkung auf die Schutzdauer des Klagegeschmacksmuster. 95 Eine Schutzrechtsverletzung liegt vor, wie bereits den Ausführungen unter Ziff. I. der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Es ist unstreitig geblieben, dass sie am 13.09.2005 erstmalig das Klagegeschmacksmuster bei der Klägerin bestellt hat. Die angegriffene Ausführungsform hat sie nach ihrem eigenen Vortrag erstmals im April 2006 bei der Firma ppp bestellt, mithin in positiver Kenntnis vom Schutzgegenstand. 96 Die Schadensersatzpflicht beginnt einen Monat, nachdem das Muster innerhalb der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH GRUR 1986, 803,806 ? Formstein ? zum GeschmMG a.F.). Da die Klägerin vorliegend eine Offenbarung im Zeitraum von April/Mai 2005 nachgewiesen hat, ist für die Frage der Schadensersatzpflicht zu ihren Lasten davon auszugehen, dass der Schutzbeginn am letzten Tag dieses Zeitraums war, mithin dem 30.05.2005 (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 11 Rz. 34). Da eine Verletzung des Klagegeschmacksmuster durch die Beklagte aber unstreitig erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, bedurfte es einer zeitlichen Beschränkung auf den Beginn des Schutzes im Tenor nicht. 97 Im Übrigen liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da die Klägerin vor Erteilung der mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachten Auskunft nicht zu einer Bezifferung etwaiger Schadensersatzansprüche in der Lage ist. 98 V. 99 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 200.000,-- ? 100 wobei auf den Klageantrag zu I. 150.000,-- ?, zu II. 10.000,-- ? und zu III. und IV. jeweils 20.000,-- ? entfallen.