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Urteil

4a O 216/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat wegen widerrechtlicher Nutzung eines europäischen Patents Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz nach Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140b,9 PatG sowie §§242,259 BGB, wenn nach Veröffentlichung der Patenterteilung ein patentgemäßes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wurde. • Vorgänge vor Veröffentlichung der Offenlegung der Patentanmeldung oder vor Hinweis auf Patenterteilung begründen grundsätzlich keine Erst- oder Wiederholungsgefahr und begründen daher keine Unterlassungsansprüche nach §§9 ff.,139 PatG. • Ist ein patentgeschütztes Erzeugnis nach Erteilung des Patents in den räumlichen Geltungsbereich eingebracht worden, rechtfertigt dies Vernichtung, Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Ersatz der Abmahnkosten. • Die Beklagten haben nach den besonderen Regeln der Rechnungslegungspflicht Angaben über Lieferungen, Angebote, Werbung und Kosten zu machen; nichtgewerbliche Abnehmer können ggf. über einen vereidigten Wirtschaftsprüfer geschützt werden.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Treppenlift-Stabilisierungsmechanismus: Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz • Die Klägerin hat wegen widerrechtlicher Nutzung eines europäischen Patents Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz nach Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140b,9 PatG sowie §§242,259 BGB, wenn nach Veröffentlichung der Patenterteilung ein patentgemäßes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wurde. • Vorgänge vor Veröffentlichung der Offenlegung der Patentanmeldung oder vor Hinweis auf Patenterteilung begründen grundsätzlich keine Erst- oder Wiederholungsgefahr und begründen daher keine Unterlassungsansprüche nach §§9 ff.,139 PatG. • Ist ein patentgeschütztes Erzeugnis nach Erteilung des Patents in den räumlichen Geltungsbereich eingebracht worden, rechtfertigt dies Vernichtung, Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Ersatz der Abmahnkosten. • Die Beklagten haben nach den besonderen Regeln der Rechnungslegungspflicht Angaben über Lieferungen, Angebote, Werbung und Kosten zu machen; nichtgewerbliche Abnehmer können ggf. über einen vereidigten Wirtschaftsprüfer geschützt werden. Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin des europäischen Patents für einen Treppenlift mit Stabilisierungsvorrichtung. Die Beklagte zu 1) vertreibt Treppenlifte, ihre Geschäftsführerin ist Beklagte zu 2). Die Klägerin rügt, bereits im März 2006 und im August 2006 seien patentähnliche Fahrwerke bzw. ein in Rumänien beschlagnahmter Treppenlift aufgetreten; nach Veröffentlichung der Patenterteilung habe die Beklagte jedoch am 06.07.2007 einen dem Patent entsprechenden Treppenlift an eine Kundin (F) geliefert. Die Beklagten bestreiten Verletzung und datieren Lieferungen teilweise vor Veröffentlichung der Patenterteilung oder behaupten abweichende technische Ausführungen. Die Kammer hat Zeugen vernommen und Beweise eingeholt. Streitgegenstand ist, ob die gelieferten bzw. vertriebenen Treppenlifte die in Anspruch 1 genannten Merkmale verwirklichen und ob nach Veröffentlichung der Patenterteilung eine Verletzungshandlung in Deutschland vorliegt. • Rechtsgrundlagen: Art.64 Abs.1 EPÜ i.V.m. §§139 Abs.1,2,140b Abs.1,9 S.2 Nr.1 PatG, Art.II §1 Abs.1 IntPatÜG sowie §§242,259 BGB; Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§683 S.1,677,670 BGB analog bzw. §139 Abs.2 PatG i.V.m. §249 BGB. • Tatbestandliche Feststellungen: Anspruch 1 des Klagepatents beschreibt eine Stabilisierungsvorrichtung mit verzahntem Teil auf Buchse, Rotorachse mit Rollen, zwei Hebeln, Zahnkranz, Motorwelle mit Zugstange sowie konkrete Werte für Konversionsfaktor und Übersetzung. • Vorveröffentlichungsvorgänge: Handlungen vor Offenlegung der Patentanmeldung oder vor Hinweis auf Erteilung des Patents (z.B. März/August 2006) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Unterlassungsansprüche nach §§9 ff.,139 PatG; insoweit fehlt Erst- oder Wiederholungsgefahr. • Tatbestand nach Veröffentlichung: Die Kammer ist überzeugt, dass am 06.07.2007 ein Treppenlift an Frau F geliefert wurde, dessen Stabilisierungsvorrichtung in Struktur und Kenngrößen mit der patentgemäßen Ausführung übereinstimmt; Beweiswürdigung stützte sich auf Sachverständigenzeugnisse und Vergleich mit vorgelegten Anlagen. • Territorialprinzip und Inverkehrbringen: Ein Inverkehrbringen in Deutschland kann auch durch Montage und Übergabe an Dritte erfolgen; die Beklagten konnten nicht substantiiert das Gegenteil darlegen. • Rechtsfolgen: Wegen unerlaubter Benutzung der patentierten Lehre sind Unterlassung, Vernichtung oder Herausgabe zur Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung über Lieferungen/Angebote/Werbung/Kosten sowie Ersatz der Abmahnkosten und Feststellung von Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gerechtfertigt. • Rechnungslegungsumfang und Schutz der Abnehmer: Die Beklagten haben detaillierte Angaben zu Lieferungen, Angeboten, Werbung sowie gestaffelte Kosten- und Gewinnerklärungen zu machen; nichtgewerbliche Abnehmer können ihre Identität einem vereidigten Wirtschaftsprüfer offenbaren, wenn dessen Kosten die Beklagten tragen. • Schadens- und Entschädigungsanspruch: Da Verletzungshandlungen stattgefunden haben und die Beklagten bei Anwendung üblicher Sorgfalt die Patentverletzung hätten erkennen können, bestehen Ersatzansprüche; konkrete Höhe bleibt zur Aufklärung durch die Rechnungslegung offen. Die Klage ist weitgehend erfolgreich. Die Beklagten werden zur Unterlassung verurteilt, die patentgemäßen Treppenlifte nicht anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu verwenden, einzuführen oder zu besitzen, sowie zur Auskunft und Rechnungslegung über Lieferungen, Angebote, Werbung und Kosten in dem vorgegebenen Umfang. Die Beklagten sind verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen patentverletzenden Treppenlifte zu vernichten oder an einen Treuhänder herauszugeben. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin für den Zeitraum bis 03.08.2007 Entschädigung zu leisten hat und die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der seit dem 04.08.2007 entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagten haben ferner die Abmahnkosten in Höhe von 4.140 EUR zuzüglich Verzinsung zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt verbindlich die Beklagten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.