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Urteil

22 S 306/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwahrungsvertrag über ein Fahrzeug ist nicht bereits wegen bloßer Zurverfügungstellung eines offenen Hotelparkplatzes anzunehmen. • Hinweisschilder wie "Nur für Hotelgäste" und "Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt" begründen kein Vertrauen des Kunden auf Bewachung oder Sicherung des Parkplatzes. • Ansprüche aus §§ 688, 280 BGB sowie aus § 823 Abs.1 BGB kommen nicht in Betracht, wenn keine vertragliche oder deliktische Pflichtverletzung zur Überwachung festgestellt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Hotels für offenes Parkplatzgelände ohne Verwahrungsvertrag • Ein Verwahrungsvertrag über ein Fahrzeug ist nicht bereits wegen bloßer Zurverfügungstellung eines offenen Hotelparkplatzes anzunehmen. • Hinweisschilder wie "Nur für Hotelgäste" und "Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt" begründen kein Vertrauen des Kunden auf Bewachung oder Sicherung des Parkplatzes. • Ansprüche aus §§ 688, 280 BGB sowie aus § 823 Abs.1 BGB kommen nicht in Betracht, wenn keine vertragliche oder deliktische Pflichtverletzung zur Überwachung festgestellt wird. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.252,04 € wegen eines an seinem auf dem Hotelparkplatz abgestellten Fahrzeug entstandenen Schadens. Der Parkplatz ist ein weiträumiger, offen zugänglicher Hof ohne Schranke oder Überwachungseinrichtungen; es existieren Hinweisschilder "Nur für Hotelgäste" und "Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt". Der Kläger war wiederholt Gast des Hotels und kannte die gesicherten, videoüberwachten Parkplätze in der Tiefgarage; er behauptet, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Außenparkplatz überwacht sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte Fehler bei der Annahme, es sei kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. • Berufung ist zulässig; die Entscheidungsfeststellungen des Amtsgerichts werden gemäß §540 ZPO zugrunde gelegt. • Ein Haftungsanspruch nach §701 BGB scheidet aus, weil die Ersatzpflicht des Gastwirtes sich nicht auf in Fahrzeugen belassene Sachen erstreckt und der Kläger dies nicht gerügt hat. • Ein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§688, 280 BGB liegt nicht vor: nach allgemeiner Verkehrsanschauung rechtfertigen die äußeren Umstände (offener Hof, fehlende Schranke/Überwachung) nicht die Annahme, das Hotel habe über die bloße Zurverfügungstellung hinaus die Schutzpflicht übernommen. • Die vorhandenen Schilder führen höchstens dazu, dass bei Feststellung unberechtigten Parkens Abschleppen veranlasst werden kann; sie begründen kein Vertrauen des Kunden auf aktive Bewachung oder Sicherung durch das Hotel. • Die Tatsache, dass gesonderte gesicherte und videoüberwachte Parkplätze in der Tiefgarage angeboten werden und dem Kläger bekannt waren, verstärkt die Auffassung, dass der Außenbereich nicht bewacht wird. • Deliktische Haftung nach §823 Abs.1 BGB scheidet ebenfalls aus, weil kein durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen verletztes Rechtsgut vorliegt. • Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich; weil ein Anspruch bereits dem Grunde nach ausscheidet, war die substantielle Darlegung des Schadens der Höhe nach nicht entscheidungserheblich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht, weil kein Verwahrungsvertrag zustande kam und keine deliktische Haftung vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der offene, nicht überwachte Parkplatz und die vorhandenen Hinweisschilder kein Zutrauen des Durchschnittskunden in Bewachung oder Sicherung begründen, zumal sichere Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage vorhanden und dem Kläger bekannt waren.