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Urteil

41 O 102/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG gilt auch für die KGaA und ist bei Vorliegen faktischer Beherrschung durch verbundene Unternehmen zu beachten. • Das Unterlassen der Erstellung des Abhängigkeitsberichts macht die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung anfechtbar. • Die Aufsichtsratsmitglieder sind ebenfalls nicht zu entlasten, wenn der Aufsichtsrat seine Prüf- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Abhängigkeit nicht erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Fehlender Abhängigkeitsbericht in KGaA führt zur Anfechtbarkeit von Jahresabschlussfeststellung und Entlastungen • Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG gilt auch für die KGaA und ist bei Vorliegen faktischer Beherrschung durch verbundene Unternehmen zu beachten. • Das Unterlassen der Erstellung des Abhängigkeitsberichts macht die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung anfechtbar. • Die Aufsichtsratsmitglieder sind ebenfalls nicht zu entlasten, wenn der Aufsichtsrat seine Prüf- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Abhängigkeit nicht erfüllt hat. Die Klägerin focht Beschlüsse der Hauptversammlung der beklagten KGaA vom 21.08.2007 an, insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses 2006 sowie die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsratsmitglieder. Die Beklagte ist eine kleine KGaA; Mehrheitsanteile hält die A, und entscheidender Geschäftsführer B leitet sowohl die Mehrheitsgesellschafterin als auch die persönlich haftende Gesellschafterin. Der Kläger rügte u.a. das Ausbleiben eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG, formale Mängel der Ladung und fehlerhafte Behandlung eines Sonderprüfungsantrags. Die Hauptversammlung folgte den Vorschlägen der geschäftsführenden Organe und wies den Antrag auf Sonderprüfung zurück. Der Kläger erhob binnen Monatsfrist Klage und verlangte Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Beschlüsse zu TOP 1–3; der Antrag zu TOP 4 blieb erfolglos. • Die Klage ist zulässig; Zustellung und Rechtshängigkeit sind gegeben (§§ 278 Abs.3, 245, 246 AktG, § 167 ZPO). • § 312 AktG ist auf die KGaA anwendbar; bei faktischer Beherrschung durch verbundene Gesellschaften ist ein Abhängigkeitsbericht zu erstellen. • Hier besteht faktische Beherrschung: Die Mehrheitsgesellschafterin und die persönlich haftende Gesellschafterin werden von derselben natürlichen Person geleitet, wodurch eine abgestimmte Steuerung und damit Abhängigkeit der Beklagten vorliegt (§§ 17, 312 AktG). • Das Unterlassen des Abhängigkeitsberichts ist ein schwerwiegender Verstoß; der fehlende Bericht macht Lagebericht und Abschlussprüfervermerk unvollständig und begründet Anfechtungsgründe gegen die Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 286, 278 Abs.3, 257, 243 ff. AktG). • Wegen desselben Mangels sind die Entlastungsbeschlüsse für die persönlich haftende Gesellschafterin und die Aufsichtsratsmitglieder anfechtbar: Der Vorstand/komplementär ist zur Berichtserstattung verpflichtet, und der Aufsichtsrat hat seine Prüf- und Überwachungspflichten nicht wahrgenommen (§§ 312, 314 AktG). • Der Anfechtungsangriff gegen die Wahl des Abschlussprüfers ist unbegründet: Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, das die Bestellung des Abschlussprüfers angreifbar machen würde (§ 313 AktG). Die Klage ist hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 1–3 erfolgreich: Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses 2006 sowie die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsratsmitglieder werden für nichtig erklärt. Begründet wird dies durch den Verstoß gegen § 312 AktG, weil kein Abhängigkeitsbericht erstellt wurde, obwohl faktische Beherrschung vorlag und der Aufsichtsrat seinen Überwachungs- und Prüfpflichten nicht genügte. Der Klageangriff gegen die Wahl des Abschlussprüfers (TOP 4) bleibt dagegen ohne Erfolg, da kein schlüssiger Nachweis einer entsprechenden Pflichtverletzung oder eines Zusammenwirkens vorliegt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurden zugunsten der Klägerin geregelt.