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Urteil

5 O 441/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anlagevermittler haftet nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn er als Vermittler unvollständig oder irreführend über wesentliche Umstände der Anlage informiert und dadurch die Anlageentscheidung beeinflusst. • Bei geschlossenen Immobilienfonds ist eine gesonderte Aufklärung über Innenprovisionen erforderlich, wenn die Gesamtabflüsse aus Vermittlungsvergütungen regelmäßig 15 % des eingesetzten Kapitals übersteigen. • Eine formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist zugunsten des Verwenders in Beitrittserklärungen ist nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, wenn sie den Anleger unangemessen benachteiligt. • Ein Geschäftsführer einer Vertriebsgesellschaft haftet nicht persönlich, wenn er keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil nachweist und keinen persönlichen Kontakt zu den betroffenen Anlegern hatte. • Bei Rückabwicklung sind erzielte Steuervorteile des Anlegers anzurechnen, sofern diese nicht durch eine erneute Besteuerung bei Rückerstattung entfallen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Anlagevermittlers wegen unzureichender Offenlegung hoher Innenprovisionen • Ein Anlagevermittler haftet nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn er als Vermittler unvollständig oder irreführend über wesentliche Umstände der Anlage informiert und dadurch die Anlageentscheidung beeinflusst. • Bei geschlossenen Immobilienfonds ist eine gesonderte Aufklärung über Innenprovisionen erforderlich, wenn die Gesamtabflüsse aus Vermittlungsvergütungen regelmäßig 15 % des eingesetzten Kapitals übersteigen. • Eine formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist zugunsten des Verwenders in Beitrittserklärungen ist nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, wenn sie den Anleger unangemessen benachteiligt. • Ein Geschäftsführer einer Vertriebsgesellschaft haftet nicht persönlich, wenn er keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil nachweist und keinen persönlichen Kontakt zu den betroffenen Anlegern hatte. • Bei Rückabwicklung sind erzielte Steuervorteile des Anlegers anzurechnen, sofern diese nicht durch eine erneute Besteuerung bei Rückerstattung entfallen. Die Klägerin erwarb 1996/97 Beteiligungen an drei geschlossenen Immobilienfonds (Welse 1, Welse 2, Rathenow) nach Vermittlung der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) war als Vertriebsgesellschaft tätig; Beklagter zu 1) war damals ihr geschäftsführender Gesellschafter. Die Prospekte enthielten Angaben zu Investitionsplänen, Prognosen, Gesellschaftsstrukturen sowie Hinweise auf Mietgarantien und Vergütungen; tatsächlich fehlten Bankbürgschaften und die Höhe der Innenprovisionen war verschleiert. Die Klägerin rügte insbesondere das Verschweigen hoher Innenprovisionen (mindestens ca. 25 % des Eigenkapitals) und behauptete, dies habe die Anlageentscheidung beeinflusst. Sie forderte Schadensersatz bzw. Zug-um-Zug-Rückgewähr gegen Übertragung der Fondsanteile; Verjährungseinrede und die Wirksamkeit von Haftungsbeschränkungen wurden von den Beklagten geltend gemacht. • Keine Prospekthaftung im engeren Sinne: Die Beklagten waren nicht als Prospektverantwortliche, sondern primär als Vertrieb/ Eigenkapitalbeschaffer tätig; aus Vertriebsmaterialien lässt sich keine Prospektverantwortlichkeit ableiten. • Prospekthaftung im weiteren Sinne gegenüber Beklagter zu 2): Zwischen Anlageinteressent und Vermittler entstand stillschweigend ein Auskunfts- und Beratungsvertrag; dieser verpflichtet zur vollständigen und richtigen Information über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände. • Pflichtverletzung der Beklagten zu 2): Die Prospektangaben zu Innenprovisionen waren unvollständig und irreführend; die gebotene Offenlegung überstieg bei Provisionssätzen über 15 % den Umfang der geschehenen Angaben. • Verschulden der Beklagten zu 2): Sie bezog die Provisionen und konnte deren Höhe erkennen; sie hat nicht hinreichend dargetan, dass sie zur Vermeidung eines Irrtums ausreichende Prüfungen oder Rechtsrat eingeholt habe. • Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzungsklausel in der Beitrittserklärung wegen unangemessener Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz. • Kausalität: Die unvollständige Aufklärung über wesentliche Punkte wie Innenprovisionen ist nach Lebenserfahrung geeignet, die Anlageentscheidung zu beeinflussen; die Beklagte zu 2) hat nicht ausreichend bewiesen, dass die Klägerin auch bei richtiger Aufklärung investiert hätte. • Höhe des Anspruchs und Rückabwicklung: Die Klägerin kann Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile Rückgewähr verlangen; erzielte Steuervorteile sind bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs anzurechnen, weil sie planmäßige und gewollte Folgen der Anlageentscheidung sind. • Keine Haftung des Beklagten zu 1): Es fehlt an persönlichem Kontakt, an nachgewiesenem eigenem wirtschaftlichem Interesse und an Kenntnis von Prospektunrichtigkeiten; deliktische Haftung und Haftung nach § 826 BGB greifen nicht. • Verjährung: Der Anspruch gegen Beklagte zu 2) unterliegt der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB n.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 EGBGB) und war noch nicht verjährt, weil die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen erst später kannte. • Zinsen: Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin 31.336,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2005 Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile zu zahlen; zudem wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) sich hinsichtlich der Übertragung in Annahmeverzug befindet. Die restliche Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte zu 2) ihre aufklärungs- und beratungsrechtlichen Pflichten verletzt hat, indem sie die Höhe der Innenprovisionen verschleierte, wodurch die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlich beeinflusst wurde. Die Haftung des geschäftsführenden Beklagten zu 1) wird verneint, weil es an persönlicher Kontaktaufnahme, an einem nachgewiesenen eigenen wirtschaftlichen Interesse und an Kenntnis von Prospektfehlern fehlt. Bei der Berechnung des Rückgewähranspruchs sind die von der Klägerin erzielten Steuervorteile anzurechnen; die vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen in den Beitrittserklärungen ist unwirksam.