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Urteil

5 O 467/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertrieb allein macht einen Vermittler nicht zum Mitinitiator eines Fonds; Prospekthaftung trifft nur diejenigen, die für Konzeption und Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. • Bei Rückabwicklung einer steuersparenden Immobilienbeteiligung sind die vom Anleger tatsächlich erzielten Steuervorteile anzurechnen. • Fehlt der konkrete Vortrag zur Höhe der realisierten Steuervorteile, ist der Schadensersatzanspruch in der Höhe unschlüssig und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Vertriebs für Prospektfehler; Anrechnung von Steuervorteilen • Vertrieb allein macht einen Vermittler nicht zum Mitinitiator eines Fonds; Prospekthaftung trifft nur diejenigen, die für Konzeption und Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. • Bei Rückabwicklung einer steuersparenden Immobilienbeteiligung sind die vom Anleger tatsächlich erzielten Steuervorteile anzurechnen. • Fehlt der konkrete Vortrag zur Höhe der realisierten Steuervorteile, ist der Schadensersatzanspruch in der Höhe unschlüssig und abzuweisen. Die Kläger sind Anleger mehrerer geschlossener Immobilienfonds (111, 222, 333), beigetreten 1996–1997. Vermittelt wurden die Beteiligungen durch die Beklagte zu 2 und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 1. Die Fonds sollten Einkaufszentren erwerben, erweitern und verpachten; zu jedem Fonds existierten von den Initiatoren erstellte Prospekte mit Angaben zu Investitionsplänen, Prognosen, Risiken und Vermittlungsprovisionen. Die Kläger rügen Prospektmängel und ergänzende Werbeaussagen der Beklagten, insbesondere fehlende Bankbürgschaften, falsche Provisionsangaben und verschwiegenes Fehlverhalten Dritter, und verlangen Schadensersatz. Die Beklagten bestreiten Initiatorenstellung, behaupten reinen Vertrieb und führen unter anderem Verjährung und die Anrechenbarkeit steuerlicher Vorteile als Einwendungen an. • Keine Prospekthaftung der Beklagten: Haftung trifft nur Initiatoren, das Management oder solche, die für den Prospekt in rechtlicher oder tatsächlicher Verantwortung stehen; die Beklagten waren nach Prospektangaben und nach Feststellungen lediglich mit Vertrieb und Eigenkapitalbeschaffung befasst und nicht für Konzeption und Herausgabe der Prospekte verantwortlich. • Außeninformationen und Vertriebsunterlagen begründen keine Prospektverantwortlichkeit: Vertriebsleitfäden sind keine Prospekte und begründen keinen umfassenden Informationsanspruch oder eine Garantenstellung hinsichtlich Prospektinhalten. • Behauptete "Hintermannstellung" und handschriftliche Zusätze genügen nicht, um Verantwortlichkeit für Prospektkonzeption zu begründen; es fehlt der Nachweis, dass die Beklagten maßgeblich Änderungen am Prospekt veranlasst und durchgesetzt haben. • Vorteilsanrechnung bei Schadensberechnung: Bei Rückabwicklung einer steuersparenden Immobilienbeteiligung sind die tatsächlich erzielten Steuervorteile des Anlegers bei der Schadensberechnung anzurechnen, weil diese Teil des Anlagekonzepts und beabsichtigter wirtschaftlicher Effekt waren. • Keine erneute Versteuerung der Schadensersatzleistung: Eine Anrechnung scheidet nur aus, wenn die Rückabwicklung zu einer erneuten Besteuerung der zuvor erzielten Vorteile führt; hier ist eine solche Versteuerung nach den Feststellungen nicht gegeben, weil es sich um private Vermögensverwaltung handelt. • Beweis- und Darlegungspflicht des Klägers: Der Kläger muss konkret und nachvollziehbar die Höhe der erzielten Steuervorteile darlegen; nach gerichtlichem Hinweis erfolgte keine genügende Konkretisierung, sodass der Anspruch hinsichtlich der Höhe unschlüssig ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint eine Prospekthaftung der Beklagten, da diese nicht als Initiatoren oder für die Prospekterstellung verantwortliche Gestalter festgestellt wurden. Selbst bei denkbarer Haftung wäre der zu erstattende Schadensbetrag durch Anrechnung der vom Kläger tatsächlich erzielten Steuervorteile zu mindern; der Kläger hat jedoch die Höhe dieser Steuervorteile nicht konkret dargelegt. Mangels substantiiertem Vortrag zur Vorteilshöhe ist der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unschlüssig und abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.