Urteil
16 S 54/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zwangsverwalter ist nach neuem Recht grundsätzlich zur Vorauszahlung laufender Wohngeldbeiträge verpflichtet, wenn ein bestandskräftiger Wirtschaftsplan dies begründet.
• Die durch die WEG-Novelle geänderte Einordnung der laufenden Beiträge in Rangklasse 2 schließt eine privilegierte Vorwegbefriedigung aus der Zwangsverwaltungsmasse nicht aus; sie sind vielmehr den öffentlichen Lasten gleichzustellen und können aus Gläubigervorschüssen befriedigt werden.
• Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB; Verzugsberechtigung kann durch Sonntags- und Samstagsfallregelungen (§ 193 BGB) entfallen.
• Rechtsfrage der Vorweghaftung des Zwangsverwalters nach neuem Recht bedarf der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zwangsverwalterhaftung: Vorauszahlung laufender Wohngeldbeiträge trotz WEG-Novelle • Der Zwangsverwalter ist nach neuem Recht grundsätzlich zur Vorauszahlung laufender Wohngeldbeiträge verpflichtet, wenn ein bestandskräftiger Wirtschaftsplan dies begründet. • Die durch die WEG-Novelle geänderte Einordnung der laufenden Beiträge in Rangklasse 2 schließt eine privilegierte Vorwegbefriedigung aus der Zwangsverwaltungsmasse nicht aus; sie sind vielmehr den öffentlichen Lasten gleichzustellen und können aus Gläubigervorschüssen befriedigt werden. • Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB; Verzugsberechtigung kann durch Sonntags- und Samstagsfallregelungen (§ 193 BGB) entfallen. • Rechtsfrage der Vorweghaftung des Zwangsverwalters nach neuem Recht bedarf der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft; der Beklagte wurde am 11. Juli 2007 Zwangsverwalter eines vermieteten, aber ertragslosen Miteigentumsanteils. Auf der Eigentümerversammlung vom 6. August 2007 wurde ein Wirtschaftsplan beschlossen, der anteilige Hausgelder von €130,00 für August 2007 und jeweils €140,00 ab September 2007 vorsieht. Weder der Eigentümer noch der Beklagte zahlten die Hausgelder für August 2007 bis einschließlich Mai 2008. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Vorauszahlung der Wohngeldbeträge aus dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan; das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, die WEG-Novelle habe die Vorweghafung ausgeschlossen. Die Klägerin berief, das Landgericht änderte und erkannte den Anspruch aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 5 WEG i.V.m. § 156 Abs. 1 ZVG an. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Die Klägerin hat Anspruch auf Vorauszahlung des Wohngelds in Höhe von €1.390,00 für August 2007 bis Mai 2008 nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 5 WEG i.V.m. § 156 Abs.1 ZVG. • Tatbestandlich ist der Wirtschaftsplan bestandskräftig; die dort ausgewiesenen monatlichen Beträge wurden nicht gezahlt, daher besteht Anspruch gegen den Zwangsverwalter. • Rechtliche Einordnung nach WEG-Novelle: Zwar fallen laufende Beiträge nun in Rangklasse 2 und sind den öffentlichen Lasten gleichgestellt, dies schließt aber nicht aus, dass sie vorab aus der Zwangsverwaltungsmasse einschließlich Gläubigervorschüssen zu befriedigen sind. • Ein Auslegungsergebnis, das die Gemeinschaft schlechterstellt als vor der Novelle, widerspricht der gesetzgeberischen Intention; der Gesetzgeber wollte die Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft bewahren oder verbessern. • Der Zwangsverwalter nimmt im Interesse der Gläubiger Verwaltungsbefugnisse wahr und kann auf Beschlüsse einwirken, weshalb eine Vorweghafung gegenüber der Gemeinschaft sachgerecht ist. • Zinsansprüche werden aus §§ 286, 288 BGB hergeleitet; einzelne Zinstage entfallen, wenn Fälligkeit auf Sonn- oder Feiertage fällt (§ 193 BGB). • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO; Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Vorweghaftung nach neuem Recht klärungsbedürftig ist. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt €1.390,00 nebst Zinsen für die Monate August 2007 bis Mai 2008, da der bestandskräftige Wirtschaftsplan und § 156 Abs.1 ZVG eine Vorauszahlung laufender Wohngeldbeiträge durch den Zwangsverwalter rechtfertigen. Die Kammer betont, dass die WEG-Novelle die privilegierte Vorweghafung nicht aufheben sollte, weil dies die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft verschlechtern würde; daher sind die laufenden Beiträge den öffentlichen Lasten gleichzustellen und können aus Gläubigervorschüssen befriedigt werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen, um die einheitliche Rechtsanwendung zur Vorweghaftung nach neuem Recht zu sichern.