Urteil
1 KLs 5/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:0212.1KLS5.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte ist der Untreue sowie der Anstiftung zur Untreue schul-dig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, 26, 53, 54, 56 StGB. 1 Gründe : 2 Vorbemerkung : 3 Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe als Geschäftsführer der L1-GmbH (L1-NRW) zwischen 2001 bis 2004 in drei Fällen veranlasst, dass finanzielle Mittel auf Kosten der L1 ohne Gegenleistung – teils unter Vermittlung der Firma I1-GmbH – an die Firma I2-GmbH geflossen seien. Anlass der jeweiligen Zahlungen sei der Erwerb eines Wohnungspakets durch die L1-NRW im Jahre 2001, die Veräußerung eines Geschäftsanteils der L1 an einer Projektentwicklungsgesellschaft im Jahre 2004 sowie der Erwerb eines Immobilienpakets durch ein Tochterunternehmen der L1-NRW im Jahre 2004 gewesen. 4 I. 5 Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben: 6 Der Angeklagte wurde am 10. Mai 1944 in Remscheid-Lennep geboren. Beide Eltern waren als Arbeiter in Textilunternehmen tätig. 7 Nach Erlangung der mittleren Reife begann er Anfang April 1960 bei der Sparkasse Radevormwald eine Lehre zum Bankkaufmann, die er 1963 abschloss. Anschließend war er bis 1968 in verschiedenen Geschäftsbereichen bei der Sparkasse Radevormwald tätig. Im Jahre 1968 wechselte er zur Stadtsparkasse Walsum, wobei er zunächst das Vorstandssekretariat leitete und anschließend bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1972 Leiter der Kreditabteilung und in dieser Funktion auch stellvertretendes Vorstandsmitglied war. Ende 1972 übernahm der Angeklagte die Aufgabe des Leiters der Kreditabteilung bei der Kreissparkasse Grevenbroich, die er vier Jahre lang ausübte, ehe er 1976 in den Vorstand der Volksbank Neuss eG berufen wurde, wo er bis 1989 – zuletzt als Vorstandsvorsitzender – tätig war. Anschließend wechselte er zu der Firma B1, einem – mittlerweile insolventen – großen Bauträgerunternehmen, wo er schwerpunktmäßig im Bereich des Vertriebs eingesetzt war. 8 Zum 1. Januar 1991 begann der Angeklagte seine Tätigkeit im L1-Konzern. Zunächst war er Geschäftsführer der Tochtergesellschaft L2-GmbH. Zum 1. Mai 1999 wechselte er in die Geschäftsführung der Muttergesellschaft, der L1-GmbH (im Folgenden: L1-NRW). Er war zunächst einer von insgesamt drei Geschäftsführern mit einem auf fünf Jahre befristeten Anstellungsvertrag. Im Juli 2003 wurde er zum Vorsitzenden der Geschäftsführung bestimmt. Daneben war der Angeklagte Geschäftsführer der L3-GmbH. 9 Die Einkünfte des Angeklagten beliefen sich zuletzt auf 18.000,00 € monatlich einschließlich eines Zuschusses zur privaten Rentenversicherung in Höhe von rund 3.000,00 € und zuzüglich einer erfolgsorientierten Tantieme. Hinzu kamen Einkünfte aus der Vergütung für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten innerhalb des L1-Konzerns in Höhe von rund 2.000,00 € monatlich. 10 Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der L1-NRW wurde im November 2004 – auch aus Anlass der Vorwürfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind – einvernehmlich beendet. Nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Aufhebungsvereinbarung hat der Angeklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bzw. seiner auf die restliche Anstellungszeit entfallenden Bezüge, wenn das gegen ihn gerichtete Strafverfahren uneingeschränkt mit einem Freispruch oder einer Einstellung – ausgenommen einer Einstellung nach § 153a StPO – endet. 11 Nach seinem Ausscheiden aus der L1-NRW wirkte der Angeklagte zunächst noch in einem von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmen mit. Seit Juli 2005 war er Vorstand eines börsennotierten Telekommunikationsunternehmens, legte dieses Amt jedoch im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhandlung nieder. 12 Der Angeklagte lebt seit 1993 mit seiner dritten Ehefrau und dem gemeinsamen – noch schulpflichtigen – Sohn in Ratingen. Aus seiner zweiten Ehe hat er zwei erwachsene Töchter. In seiner Freizeit engagierte sich der Angeklagte in einem Turnverein, bei dem CVJM, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Neusser Bürgerschützenverein sowie dem Rotary Club in Kaarst. Seit 1986 war er zudem Handelsrichter bei dem Landgericht Düsseldorf. 13 Seit ca. einem Jahr bezieht der Angeklagte eine Altersrente, deren Höhe er mit 1.500,00 € netto monatlich angibt. Das gemeinsam mit seiner Familie bewohnte Haus gehört seiner Ehefrau. 14 Im Februar 2005 erlitt der Angeklagte einen Herzinfarkt und ist seitdem in kardiologischer Behandlung. 15 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 16 II. 17 Zur den Tatvorwürfen hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben: 18 1. Die beteiligten Unternehmen und Unternehmer 19 a) Der L1-Konzern 20 (1) Die Wurzeln der L1-NRW, die im Juni 1970 aus dem Zusammenschluss verschiedener landeseigener Wohnungsverwaltungsgesellschaften hervorging, lagen im Heimstättenwesen, also der staatlich geförderten Schaffung von Wohnraum. Seit Ende der 1980er Jahre wandte sich das Unternehmen mehr und mehr dem (privaten) Bauträger- und Projektentwicklungsgeschäft zu und entwickelte sich zu einem der größten Immobilienunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wobei die entscheidende Ausrichtung hin zu einem erwerbswirtschaftlich orientierten und wettbewerbsfähigen Marktteilnehmer unter der Führung des Angeklagten erfolgte. 21 Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. in den Jahren 2001 bis 2004, hielt das Land Nordrhein-Westfalen über die Firma B2-GmbH rund 68 % der Gesellschaftsanteile an der L1-NRW. Die Verwaltung der Anteile war im Beteiligungsreferat des sachlich zuständigen Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes (im Folgenden: Bauministerium) angesiedelt. Weitere Gesellschafter waren die Landesbank NRW, Versicherungen und Banken, Wohnungsunternehmen sowie in äußerst geringem Umfang andere Unternehmen, Verbände und Kammern, Städte und Kreise. 22 Der L1-Konzern bestand aus der Muttergesellschaft, der L1-NRW, sowie zahlreichen Tochtergesellschaften, darunter die 100%ige Tochtergesellschaft L4-GmbH (im Folgenden: L1), deren alleiniger Geschäftsführer der bereits gesondert abgeurteilte Wolfgang B3 war. 23 Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 veräußerte das Land Nordrhein-Westfalen seine Geschäftsanteile an der L1-NRW an einen privaten Investor. 24 (2) Der L1-Konzern war in die Sparten "Immobiliendienstleistungen", "Zentralbereiche und Beteiligungen" sowie "Immobilienwirtschaft" gegliedert, denen bis 2003 drei gleichberechtigte Geschäftsführer – der Zeuge A1 ("Immobiliendienstleistungen"), der Angeklagte ("Zentralbereich und Beteiligungen") sowie die Zeugin C1 ("Immobilienwirtschaft") – vorstanden. Nach Ernennung des Angeklagten zum Vorsitzenden der Geschäftsführung wurden die Sparten der beiden anderen Geschäftsführer umbenannt. Die Sparte des Angeklagten wurde ausgegliedert und von der Tochtergesellschaft L3-GmbH übernommen, deren Geschäftsführung der Angeklagte zusätzlich übernahm. 25 Schon vor seiner Ernennung zum Vorsitzenden war der Angeklagte aufgrund seines besonderen Engagements sowie der von ihm veranlassten Neuausrichtung des Konzerns die dominierende Person innerhalb der Geschäftsführung. Er wurde sowohl von den Mitarbeitern des Konzerns als auch von den Gesellschaftern und Geschäftspartnern als der " Chef der L1 " wahrgenommen. Größere Geschäftsvorhaben, vor allem die drei hier in Rede stehenden Projekte, wurden ungeachtet der Spartenverantwortlichkeit der drei Geschäftsführer maßgeblich von ihm verantwortet und innerhalb und außerhalb des Konzerns vertreten. 26 Die L1-NRW verfügte auch über einen Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender der damalige Staatssekretär des Bauministeriums – der Zeuge M1 - war. Die Aufsichtsratssitzungen fanden regulär einmal pro Quartal statt. Ihre Vorbereitung oblag der Geschäftsführung. 27 Neben den Sitzungen des Aufsichtsrats gab es zahlreiche informelle Kontakte zwischen dem Angeklagten und den Gesellschaftern der L1-NRW. Insbesondere zu dem Zeugen M1, der die Entscheidung, den Angeklagten zum Vorsitzenden der Geschäftsführung zu bestimmen, getroffen und im politischen Raum vertreten hatte, bestand ein enger Kontakt, aufgrund dessen unabhängig von formellen Zusammentreffen zahlreiche persönliche und telefonische Gespräche stattfanden. 28 b) Die Firma I1-GmbH 29 Die L1-GmbH arbeitete bei dem Erwerb und der Veräußerung von Immobilienpakten und Anteilen an Projektgesellschaften regelmäßig mit der Firma I1-GmbH zusammen. Bei der I1 handelt es sich um ein Maklerunternehmen, das sich mit dem Verkauf von Gewerbe- und Wohnimmobilien sowie der Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften befasst. Geschäftsführer der I1 war der – zwischenzeitlich verstorbene und bis dahin gesondert verfolgte – Zeuge F1. Die IK wirkte im Rahmen von zwei Projekten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, mit (Ankauf eines Wohnungspaketes von der Nordrheinischen Ärzteversorgung/Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Firma H1 GmbH & Co. KG ) . 30 c) Dieter L5 31 Weitere ständiger Geschäftspartner des L1-Konzerns waren Firmen, die von dem – ebenfalls gesondert verfolgten – Zeugen Dieter L5 geleitet wurden. L5 – ein im Düsseldorfer Raum tätiger Projektentwickler – war alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (U1-GmbH) der Firma U2 GmbH & Co. KG. Letztere hielt 6 % der Geschäftsanteile an der Firma H1 GmbH & Co. KG, Mehrheitsgesellschafter war die L1-NRW. Der Zeuge L5 selbst hielt 80 % des Kommanditkapitals der U2 GMBH & CO. KG. 32 d) Die I2-GmbH 33 Die Firma I2-GmbH wurde 1977 durch den als Steuerberater tätigen Zeugen R1 und seine Ehefrau, die Zeugin R1, gegründet, die unmittelbar 90 % bzw. 10 % an dem Stammkapital halten. Der Zeuge R1 hält seine Geschäftsanteile indes seit der Gründung des Unternehmens in sog. verdeckter Treuhänderschaft für den Zeugen L5, der wirtschaftlicher Inhaber der Geschäftsanteile ist. 34 Der Sitz des Unternehmens befindet sich – ohne eigene Geschäftsräume und ohne Firmenschild – am Wohnort der Eheleute R1 in Kaarst. Bestellte und eingetragene Geschäftsführerin ist die Zeugin R1; tatsächlich wurden die Geschäfte jedoch von dem Zeugen L5 geführt, mit dem die Firma I2-GmbH im Jahre 1990 eine als " Dienstvertrag " bezeichnete Vereinbarung geschlossen hatte, aufgrund derer der Zeuge L5 " als Berater und Makler " für das Unternehmen tätig sein sollte. 35 Durch – nicht notariell beurkundeten – " Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrag " vom 30. Januar 2002 vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge L5 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 die Übertragung des dem Zeugen L5 – über den Zeugen R1 – gehörenden 90%igen Geschäftsanteils an den Angeklagten zum Preis von 1,00 €. Außerdem wurde vereinbart, dass der Zeuge L5 nunmehr seinerseits die Anteile für den Angeklagten – unter Aufrechterhaltung des mit dem Zeugen R1 bestehenden Treuhandverhältnisses – treuhänderisch hält. Im Einzelnen heißt es hierzu in der Vertragsurkunde: 36 "Die Erschienen sind darüber einig, dass Herr Frank R1 die Geschäftsanteile in Höhe von DM 45.000,-- nach Außen im eigenen Namen hält; im Innenverhältnis aber als Treuhänder (Treuhänder I) für Herrn Dieter L5 und dieser im Innenverhältnis wiederum als Treuhänder (Treuhänder II) für Herrn Rainer W1 auf dessen Gefahr und Rechnung." 37 Diesen Anteilsübertragungsvertrag bewahrte der Angeklagte in einem am 29. Dezember 2003 bei der Stadtparkasse Düsseldorf – Filiale Monheim – angemieteten Schließfach zusammen mit Ablichtungen von Jahresabschlüssen der I2-GmbH für die Jahre 2001 bis 2003 sowie einem Bargeldbetrag von 95.300,00 € auf. Die Anteilsübertragung war – wegen § 15 Abs. 3 GmbHG, § 125 Satz 1 BGB – unwirksam, was dem Angeklagten jedoch nicht bewusst war. Er wähnte sich vielmehr seit Abschluss der Vereinbarung als Mehrheitsgesellschafter der Firma I2-GmbH, überließ es jedoch dem Angeklagten L5, weiter für dieses Unternehmen aufzutreten. 38 2. Das Tatgeschehen 39 a) Kauf von 1952 Wohnungen aus dem Bestand der Nordrheinischen Ärzteversorgung 40 Im März des Jahres 2000 entschied die in Düsseldorf ansässige " Nordrheinische Ärzteversorgung " (im Folgenden: NÄV) – eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit der Ärztekammer Nordrhein, die sich mit der Verwaltung des der Altersversorgung der Kammermitglieder dienenden Vermögens befasst –, sich von einem größeren Paket überwiegend mietpreisgebundener Wohnungen zu trennen. Die NÄV erteilte dem Maklerunternehmen A2 aus Düsseldorf einen Alleinvermarktungsauftrag, der im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Erwerbers eine von der NÄV zu zahlende Provision von 1,5 % des " Vertragswerts " sowie daneben eine weitere von dem Erwerber zu zahlende Provision in gleicher Höhe vorsah. Von der in der Vereinbarung zwischen der NÄV und der Firma A2 geregelten Verpflichtung, die Veräußerung der Liegenschaften ausschließlich über die Firma A2 provisionspflichtig abzuwickeln, wurden eventuelle Veräußerungen an fünf im einzelnen genannte Unternehmen, zu denen bereits Geschäftskontakte zu der NÄV bestanden, ausgenommen. Außerdem wurden Veräußerungen aus dem Alleinauftrag bzw. der Provisionspflicht ausgenommen, die unter Vermittlung der Firma I1 erfolgten, soweit Erwerber drei im Einzelnen genannte Unternehmen – darunter die L1-NRW – wären. Diese – letztgenannte – Abrede erfolgte vor dem Hintergrund bereits erfolgter Gespräche zwischen der Firma I1 und der NÄV über eine Veräußerung des Wohnungspakets. Dabei bestand zwischen der NÄV und der I1 Einvernehmen, dass die Firma I1 im Erfolgsfall – also bei Vermittlung eines Erwerbers – selbst keinen Provisionsanspruch gegen die NÄV haben sollte. 41 In der Folgezeit bot die Firma IK das Wohnungspaket der L1-NRW, hier dem Angeklagten persönlich, an. Von Seiten der Firma I1 wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass bei Vertragsschluss von der L1-NRW eine (volle) Provision von 3 % zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen sei. 42 Dem Angeklagten erschien das Wohnungspaket als Anlage für die L1-NRW geeignet. Während der sich nun anschließenden, mehrere Monate dauernden Verhandlungsphase nahm er an den wesentlichen Verhandlungsterminen mit der NÄV und der Firma I1 teil und stellte das Projekt in den Gremien der L1-NRW – insbesondere im Aufsichtsrat – vor. Nachdem die L1-NRW ihr Kaufpreisangebot in mehreren Schritten von 180 Mio. DM auf letztlich 205 Mio. DM erhöht hatte, kam es im Juli 2001 – nach Billigung des Ankaufs durch den Aufsichtsrat der L1-NRW – zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages, wobei der in Münster gelegene Teil des stets insgesamt von der L1-NRW verhandelten Paketes von deren Tochtergesellschaft G1-GmbH zu einem Kaufpreis von 14.190.013,00 DM erworben wurde, so dass auf die L1-NRW noch ein Kaufpreis von 190.809.987,00 DM entfiel. Die L1-NRW zahlte gemäß Rechnung der Firma I1 vom 2. Januar 2002 an diese eine Provision in Höhe von 2 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (= 2.263.382,65 €), während die NÄV – abweichend von der zunächst mit der Firma I1 getroffenen Vereinbarung – nunmehr auf Verlangen des Zeugen F1 und gemäß nachträglicher Vereinbarung an die Firma I1 eine Maklerprovision von 0,5 % des Kaufpreises (gerundet auf 1 Mio. DM) zuzüglich gesetzlicher Umsatzwertsteuer (= 593.098,58 €) zahlte. 43 Am 11. Dezember 2002 stellte die Firma I2-GmbH der Firma I1 " für unsere Beratungs- und Vermittlungstätigkeit beim Verkauf der Wohnungen aus dem Bestand der Ärzteversorgung Nordrhein an die L1 NRW GmbH ... ein Pauschalhonorar von ... gesamt 290.000,- € " (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) in Rechnung, welches die I1 auch beglich. Eine Leistung hatte die Firma I2-GmbH hierfür nicht erbracht. Ob diese von der Firma I1 an die Firma I2-GmbH erbrachte Zahlung in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten bei den Verhandlungen über den Ankauf des Wohnungspaktes der NÄV stand, konnte die Kammer nicht feststellen. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, ob sich der Angeklagte schon vor Abschluss des Kaufvertrages mit der NÄV entschlossen hatte, seinen Einfluss auf die Vertragsverhandlungen zu nutzen, um der Firma I2-GmbH Geldmittel zukommen zu lassen, ohne dass die Firma I2-GmbH hierfür eine Gegenleistung erbringen sollte. Auch konnten keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Angeklagte durch eine bei den Verhandlungen mit der NÄV angedeutete Drohung, den Vertragsschluss ggf. scheitern zu lassen, die NÄV veranlassen wollte, der Firma I1 ebenfalls noch eine Provision in nennenswerter Höhe zukommen zu lassen, die diese dann teilweise an die Firma I2-GmbH, als deren Mehrheitsgesellschafter der Angeklagte sich seit Januar 2002 wähnte (s.o.), weiterleiten sollte. 44 b) Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Firma H1 GmbH & Co. KG 45 Am 6. Februar 2002 erwarb die L1-NRW gemeinsam mit der von dem Zeugen L5 beherrschten Firma U2 GMBH & CO. KG die Geschäftsanteile an der Grundstücksbesitzgesellschaft C2-GmbH. Dieses Unternehmen war Eigentümerin einer ca. 10.000 qm großen Industriebrache auf der Hansaallee in Düsseldorf-Oberkassel. Die L1-NRW erwarb 94 % der Gesellschaftsanteile zu einem Kaufpreis von 6.647.000,00 € netto, die Firma U2 GMBH & CO. KG 6 % der Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 9.816,80 € netto. Die Einbeziehung der Firma U2 GMBH & CO. KG erfolgte einmal vor dem Hintergrund der angedachten Tätigkeit des Zeugen L5 als Projektentwickler, daneben aber auch aus steuerlichen Gründen, um ein – eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösendes – Zusammenfallen sämtlicher Geschäftsanteile in einer Hand zu vermeiden (§ 1 Abs. 2a GrEStG). 46 Noch im Jahre 2002 wurde die C2-GmbH bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen in die H1 GmbH & Co. KG umgewandelt. In der Folgezeit entwickelten die beiden Gesellschafter auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung das Grundstück zu einer kombinierten Wohn- und Geschäftsanlage, die zunächst vermietet und sodann – unter Abgabe der Geschäftsanteile an der Eigentümergesellschaft – an einen institutionellen Anleger veräußert werden sollte. An dem Erwerb des Objekts bzw. der Eigentümergesellschaft hatte sich bereits in einem sehr frühen Stadium der Projektierung das Versorgungswerk der Zahnärzte (VZN) – eine rechtlich unselbständige, mit der Verwaltung des der Versorgung ihrer Mitglieder dienenden Vermögens befasste Organisationseinheit der Zahnärztekammer Nordrhein – interessiert gezeigt. 47 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Januar 2002 beschloss der Angeklagte, seinen Einfluss bei den dieses Projekt betreffenden Verhandlungen zu nutzen, um der – nach seiner Meinung in seinem Mehrheitsbesitz stehenden (s.o.) – Firma I2-GMBH über die Firma I1 Geldmittel zuzuwenden, ohne dass die Firma I2-GMBH eine Gegenleistung erbracht hätte. Er bezog die Zeugen F1 (als Geschäftsführer der Firma I1) und L5 (als faktischer Geschäftsführer der Firma I2-GMBH) in seine Überlegungen mit ein, die sich bereit erklärten, an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Handlungen mitzuwirken. 48 Am 11. Februar 2004 verkaufte die L1-NRW nach Billigung durch ihren Aufsichtsrat 88,9 % ihrer Gesellschaftsanteile an der H1 GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von 20 Mio. € an das VZN. Hinsichtlich der bei der L1-NRW verbleibenden Anteile von 5,1 % erhielt das VZN das Recht, diese nach 5,25 Jahren zum Preise von 520.000,00 € zu erwerben (" Put-Call-Vereinbarung "). Die Fertigstellung des Gebäudekomplexes oblag – als Generalübernehmerin – einer Tochtergesellschaft der L1-NRW für eine Vergütung von 11.456.000,00 €. Die Firma U2 GMBH & CO. KG verkaufte ihren Anteil an das VZN zu einem Kaufpreis von 630.000,00 €. Das Gesamtverkaufsvolumen des Projektes betrug damit 32.606.000,00 €. 49 Mit der Vermittlung des Kaufvertrages zwischen der L1-NRW und dem VZN hatte der Angeklagte die Firma I1 beauftragt, ohne dass sich der Angeklagte bei Auftragserteilung jedoch mit dem Zeugen F1 schon darüber geeinigt hätte, ob und ggf. in welcher Höhe auch seitens der L1-NRW bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision an die Firma I1 zu zahlen wäre. Ob die Beauftragung der Firma I1 ausschließlich der Umsetzung des Plans diente, dieser – und damit mittelbar der Firma I2-GMBH – Provisionsansprüche zukommen zu lassen, oder ob die Firma I1 aus Sicht des Angeklagten tatsächlich eine Vermittlungsleistung erbringen sollte, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Tatsächlich waren die Firma I1 bzw. der für diese tätige Zeuge F1 in die Vertragsverhandlungen zwischen der L1-NRW und dem VZN eingebunden; offen geblieben ist in der Hauptverhandlung jedoch, ob es wirklich die Firma I1 war, die den Kontakt zwischen der L1-NRW und dem VZN hergestellt hatte 50 Unter dem 11. März 2004 berechnete die Firma I1 der L1-NRW für die Vermittlung des Verkaufs der Gesellschaftsanteile einen Betrag von 489.000,00 € brutto, was 1,5 % des Gesamtvolumens (unter Einschluss des von der Firma U2 GMBH & CO. KG verkauften Geschäftsanteils) entsprach. Diesem Provisionssatz lag eine – erstmals in der notariellen Vertragsurkunde niedergelegte – Einigung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F1 zugrunde. Dieser Einigung wiederum lag das weitere – nicht offen gelegte – Einvernehmen zugrunde, dass der Zeuge F1 einen Teil des Provisionsbetrages auf der Grundlage einer nur zu diesem Zweck erstellten Rechnung an die Firma I2-GMBH weiterleiten sollte, als deren Mehrheitsgesellschafter sich der Angeklagte seit Januar 2002 wähnte. Die L1-NRW bezahlte den von der Firma I1 berechneten Provisionsbetrag am 29. März 2004. 51 Unter dem 6. April 2004 berechnete die Firma I2-GMBH gemäß der zuvor zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F1 getroffenen Absprache, in die auch der Zeuge L5 als faktischer Geschäftsführer der Firma I2-GMBH eingebunden war, " für unsere Tätigkeit bei der Vermittlung der Gesellschaftsanteile der o.a. Firma ...vereinbarungsgemäß pauschal 270.000,-- € (umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 8 f. UStG) ", ohne dass die Firma I2-GMBH – was dem Angeklagten bekannt war – hierfür eine Leistung erbracht hätte. Die Firma I1, die diesen Betrag am 21. April 2004 beglich, hätte ihre Provisionsforderung gegenüber der L1-NRW entsprechend reduziert, wenn sie diese Summe nicht auf Verlangen des Angeklagten der Firma I2-GMBH zugewandt hätte. Dies war dem Angeklagten, als er mit der Firma I1 eine Einigung über die von der L1-NRW zu zahlende Maklerprovision erzielte, bewusst. Ebenso war ihm bewusst, dass er als Geschäftsführer der L1-NRW die Pflicht hatte, die Firma I1 zu veranlassen, ihren Provisionsanspruch gegenüber der L1-NRW zu reduzieren, statt einen entsprechenden Betrag ohne Gegenleistung an die Firma I2-GMBH zu zahlen. All dies wollte der Angeklagte auch. 52 Der Angeklagte erhielt zumindest einen Teil der an die Firma I2-GMBH gezahlten Geldmittel über dritte Personen zur freien Verfügung ausgezahlt. Zu dem Umfang des von dem Angeklagten vereinnahmten Betrages sowie zu den Umständen, unter denen er diesen ausgezahlt erhielt, konnten keine Feststellungen getroffen werden. 53 c) Erwerb eines Immobilienpakets der Firma R3-AG 54 Anfang 2004 informierte das Maklerunternehmen ITS aus Aachen den (alleinigen) Geschäftsführer der L1, Wolfgang B3, darüber, dass die Firma R3-AG beabsichtige, sich von einem Paket ehemaliger Werkswohnungen zu trennen. Es handelte sich um kleine Einheiten, zumeist Ein- und Zweifamilienhäuser, die zu einem großen Teil im Erftkreis gelegen waren. 55 Wolfgang B3 trug das Projekt dem Angeklagten als dem zuständigen Geschäftsführer des Konzernmutterunternehmens L1-NRW vor. Der Angeklagte befürwortete einen Ankauf des Immobilienpakets, weil er der Meinung war, die einzelnen Liegeschaften würden sich im Falle eines Vertriebs durch die L1 im Wege der sog. "Mieterprivatisierung" mit einem nicht unerheblichen Aufschlag verkaufen lassen. Nach mehrwöchigen Verhandlungen, die auf Seiten der L1 überwiegend von dem Geschäftsführer Wolfgang B3 – teilweise unter Einbeziehung von dessen Assistentin, der Zeugin E1 (damals: T1) – geführt wurden, erfolgte am 26. April 2004 nach Billigung durch den Aufsichtsrat der L1-NRW die notarielle Protokollierung des Kaufvertrages. Der Kaufpreis betrug rund 24 Mio. €. Erwerberin war die L1. 56 Der Angeklagte fasste, nachdem er von Wolfgang B3 über das Angebot der R3-AG informiert worden war, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt den Entschluss, der Firma I2-GMBH im Rahmen dieses Projektes Geldmittel auf Kosten der L1 zuzuwenden, ohne dass die Firma I2-GMBH eine Gegenleistung erbracht hätte. In dieses Vorhaben bezog er den Zeugen L5 – als faktischen Geschäftsführer der Firma I2-GMBH – und zu einem späteren Zeitpunkt auch Wolfgang B3 – als Geschäftsführer der L1 – ein. 57 Der Zeuge L5 veranlasste die Erstellung eines auf den 26. August 2004 datierten Schreibens der Firma I2-GMBH, in der diese der L1 unter dem Betreff " Wohnungspaket-Ankauf der R3-AG " für die " Mitwirkung bei der Durchführung des due-diligence Verfahrens für das vorbezeichnete Wohnungspaket pauschal " 116.000,-- € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Dieses Schreiben erhielt der Angeklagte W1, der es zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Beurkundung des Ankaufs dem Wolfgang B3 übergab und diesem auftrug, den Rechnungsbetrag von einem der Konten der L1 an die Firma I2-GMBH zu überweisen. Wolfgang B3 wusste als Geschäftsführer der L1, dass der Rechnung keine Leistung zugrunde lag, dass es insbesondere kein " due-diligence Verfahren " oder eine ähnliche sachverständige Äußerung im Zusammenhang mit dem Ankauf des Immobilienpakets unter Mitwirkung der Firma I2-GMBH gegeben hatte. Ob B3 auch weitere Kenntnisse über das Vorhaben des Angeklagten hatte – insbesondere betreffend die Einbeziehung des Zeugen L5 sowie die Verbindung des Angeklagten zu der Firma I2-GMBH –, konnte nicht geklärt werden. Die Anweisung des Angeklagten, die Rechnung zu begleichen, wagte er jedoch weder abzulehnen, noch zu hinterfragen. Ob er sich hierzu ausschließlich deshalb außerstande sah, weil die Weisung von dem Angeklagten als dem Vorsitzenden der Geschäftsführung des Konzernmutterunternehmens stammte, oder ob er (auch) befürchtete, der Angeklagte werde im Falle einer Weigerung eventuelle Kenntnisse über eventuelle Unregelmäßigkeiten in seinem – B3 – Geschäftsbereich zum Anlass für zivilrechtliche Maßnahmen nehmen, konnte nicht geklärt werden. 58 Wolfgang B3 gab die Rechnung der Firma I2-GMBH in den Postlauf der L1, wo das Schriftstück mit dem Eingangsstempel vom 27. August 2004 versehen wurde. Er versah den Stempelabdruck mit seiner Paraphe und brachte den handschriftlichen Vermerk " sachlich und rechnerisch richtig. Zur Anweisung freigegeben. " auf dem Schriftstück an, woraufhin der Geldbetrag von der L1 an die Firma I2-GMBH überwiesen wurde. Wolfgang B3, der wegen seines geschilderten Verhaltens durch rechtskräftigen, auf den Vorwurf der Untreue gestützten Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen belegt worden ist, war sich bewusst, dass er als Geschäftsführer der L1 verpflichtet gewesen wäre, das Ansinnen des Angeklagten, die Rechnung der Firma I2-GMBH zu begleichen, abzulehnen, da er durch die Begleichung der Rechnung das Vermögen der L1 in Höhe des Rechnungsbetrages schädigte. 59 Zu einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eröffnete der Angeklagte dem Wolfgang B3, dass der Geldbetrag eingegangen sei und er – B3 – der Firma I2-GMBH nun eine " Gegenrechnung " in Höhe von 20.000,00 € stellen könne. B3 beauftragte daraufhin seine damalige Ehefrau – die Zeugin Susanne B3 – mit der Erstellung einer an die Firma I2-GMBH gerichteten Rechnung über 20.000,00 € nebst Umsatzsteuer unter dem Rechnungstext " für meine Mitwirkung bei der Durchführung des due diligence Verfahrens für das von Ihnen betreute Ankaufspaket der L1 von der R3-AG". Der Zeuge L5 veranlasste sodann die Überweisung des Bruttorechnungsbetrages in Höhe von 23.200,00 € auf das Konto der Zeugin B3. Die berechnete Leistung hatten weder die Zeugin B3 noch andere Personen erbracht. Die Zahlung hatte vielmehr den Zweck, Wolfgang B3 für seine Mitwirkung an der rechtsgrundlosen Zahlung zugunsten der Firma I2-GMBH zu entlohnen sowie sich sein Stillschweigen zu sichern. 60 Dem Angeklagten war, als er Wolfgang B3 anwies, die Rechnung der Firma I2-GMBH zu begleichen, bewusst, dass B3 damit gegen die ihm gegenüber der L1 obliegenden Pflichten verstieß und die L1 in Höhe des Rechnungsbetrages schädigte. Er wollte dies auch. 61 Der Angeklagte erhielt wiederum zumindest einen Teil der an die Firma I2-GMBH gezahlten Geldmittel über dritte Personen zur freien Verfügung ausgezahlt. Zu dem Umfang des von dem Angeklagten vereinnahmten Betrages sowie zu den Umständen, unter denen er diesen ausgezahlt erhielt, konnten keine Feststellungen getroffen werden. 62 III. 63 Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Angaben der ausweislich der Sitzungsniederschrift vernommenen Zeugen sowie den weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln, insbesondere den zahlreichen verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. 64 1. Der Angeklagte, der ein strafbares Verhalten in Abrede gestellt hat, hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen – insbesondere seinem beruflichen Werdegang – so wie festgestellt (oben I ) geäußert. Seine Darstellung war glaubhaft und plausibel, abweichende Erkenntnisse hat die Kammer nicht gewinnen können. 65 2. Die Feststellungen zu den beteiligten Unternehmen bzw. Unternehmern (oben II1 ) beruhen hinsichtlich des L1-Konzerns (oben II1a ) überwiegend auf den Angaben des Angeklagten, daneben auch auf den Angaben weiterer Mitarbeiter der einzelnen Konzernunternehmen – insbesondere der Zeugen C1 (ehemalige Mitgeschäftsführerin der L1-NRW), T2 (jetziger Geschäftsführer der L1-NRW), M2 (Leiter des Geschäftsführerbüros), S1 (Leiter der Konzerninnenrevision) – sowie den Angaben von Vertretern der Gesellschafter – namentlich der Zeugen M1 (ehemaliger Staatssekretär im Bauministerium und Vorsitzender des Aufsichtsrates), F2 (Ministerialdirigentin und Leiterin der das Beteiligungsreferat umfassenden Abteilung des Bauministeriums) und S2 (Ministerialrätin und Leiterin des Beteiligungsreferates). All diese Zeugen haben sich neben dem Angeklagten auch – entsprechend der getroffenen Feststellungen – zu der organisatorischen Struktur des Konzerns, den Entscheidungsabläufen und den konzerninternen Zuständigkeiten geäußert. Die festgestellte dominierende Rolle des Angeklagten innerhalb des L1-Konzerns ließ sich nicht nur den Angaben seiner engeren Mitarbeiter – Zeugen M2 und D1 –, des jetzigen Geschäftsführers – Zeuge T2 – und des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden – Zeuge M1 – entnehmen, sondern wurde auch von den Zeugen A3 und Prof. Dr. L6 – Mitarbeiter der NÄV – als ehemalige Geschäfts- und Verhandlungspartner hervorgehoben. Dass es der Angeklagte war, der maßgeblich dazu beitrug, den L1-Konzern durch Übernahme von Bauträger- und Projektentwicklungsmaßnahmen von einem " dahindümpelnden Staatsunternehmen" zu einem erwerbswirtschaftlich orientierten und wettbewerbsfähigen Marktteilnehmer umzugestalten, haben seine Mitarbeiter und – teilweise – die als Vertreter der Gesellschafter tätig gewesenen Zeugen bestätigt. Dies entspricht im Übrigen auch dem Eindruck, den die Kammer während der länger dauernden Hauptverhandlung aus zahlreichen Äußerungen des Angeklagten von dessen Persönlichkeit gewonnen hat. 66 Die Feststellungen zu der Firma I1-GmbH (oben II1b ) sowie zu der Person des Zeugen L5 (oben II1c ) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die in zahlreichen Urkunden und ergänzend in den Angaben weiterer Zeugen eine Bestätigung gefunden haben. 67 Die Feststellungen zu der Firma I2-GmbH (oben II1d ) – insbesondere zu der Rolle, die der Zeuge L5 innerhalb dieses Unternehmens gespielt hat – beruhen auf dem Inhalt mehrerer notarieller (Gesellschaftsvertrag, Urkunden über Treuhandabreden und Kapitalmaßnahmen) und privattschriftlicher (Geschäftsführervertrag, " Dienstvertrag " mit dem Zeugen L5) Urkunden sowie – ergänzend – den Angaben des Zeugen S3, eines Mitarbeiters der L1-NRW, der sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe näher mit dem in seinem eigenen Wohnort ansässigen Unternehmen befasste und dabei feststellte, dass sich unter der Sitzanschrift keinerlei Hinweise auf die Firma I2-GMBH finden ließen. 68 Die Feststellungen zu der – formunwirksamen – Übernahme von Geschäftsanteilen der Firma I2-GMBH durch den Angeklagten beruhen auf dem Inhalt des " Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrages " vom 30. Januar 2002. Der Angeklagte hat eingeräumt, diesen Vertrag mit dem Zeugen L5 geschlossen zu haben. Indes sei der Vertragsschluss auf seiner Seite nicht mit der Vorstellung verbunden gewesen, sich tatsächlich als Gesellschafter an der Firma I2-GMBH zu beteiligen. Die weiteren Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt werden später im Zusammenhang mit seinen Angaben zu den Tatvorwürfen (unten III3a ) dargestellt. 69 3. Der Angeklagte hat – wie bereits erwähnt – in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben, indem er dafür gesorgt habe, dass der Firma I2-GMBH auf Kosten der L1-NRW oder der L1 Geldmittel zugewandt worden seien. Er sei bereits deshalb nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgeworfenen Taten zu begehen, weil es ihm zum einen durch eine Vielzahl strenger Regularien, insbesondere die Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte zugunsten von Aufsichtsrat und Landesrechnungshof, gar nicht möglich gewesen wäre, " einsame Entscheidungen " zu treffen. Zum anderen sei er mit seinen Aufgaben als Geschäftsführer der L1-NRW und den damit zusammenhängenden Verpflichtungen in einem Maße ausgelastet gewesen, dass er sich um das operative Tagesgeschäft – insbesondere die Vorbereitung des Erwerbs des RWE-Pakets – nicht habe kümmern können, sondern dies der gut funktionierenden zweiten Führungsebene habe überlassen müssen. 70 a) Zu dem – formnichtigen – Geschäftsanteilsübertragungsvertrag betreffend die I2-GMBH sei es gekommen, weil er, der Angeklagte, mit seiner Rolle in der Gesamtgeschäftsführung – als nur einer unter drei gleichberechtigten Geschäftsführern – unzufrieden gewesen sei. Er habe sich daher ernsthaft mit dem Gedanken getragen, nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bei der L1-NRW auszuscheiden, um sich anderen beruflichen Aufgaben im Immobilienbereich zu widmen. Hiervon habe er auch dem Zeugen L5 erzählt, mit dem ihn langjährige vertrauensvolle geschäftliche Kontakte verbunden hätten. Dieser habe ihm dann im Herbst 2001 eine Zusammenarbeit für den Fall seines Ausscheidens aus dem L1-Konzern angetragen und vorgeschlagen, ihm nach seinem Ausscheiden kostenlos " einen Firmenmantel " zur Verfügung zu stellen. Es habe eine Firma sein sollen, die " in der Immobilienbranche seit vielen Jahren tätig sei, über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfüge und in jeder Hinsicht als solvent gelte ". So habe der Zeuge L5 ihm schließlich angeboten, die ihm – L5 – gehörenden Gesellschaftsanteile an der Firma I2-GMBH nach dessen Ausscheiden auf den Angeklagten zu übertragen. Allerdings habe er – der Angeklagte – " mehr oder weniger sicher " sein wollen, nach seinem Ausscheiden bei der L1-NRW nahtlos und ohne größeren finanziellen Aufwand in der Branche weiterarbeiten zu können, der Zeuge L5 wiederum habe sich die spätere Zusammenarbeit mit dem Angeklagten " sichern wollen ". Da er – der Angeklagte – überdies habe vermeiden wollen, dass seine Pläne frühzeitig bekannt werden, und er auch gewusst habe, dass eine Beteiligung an der Firma I2-GMBH dienstvertraglich bedenklich sei, solange er bei der L1-NRW beschäftigt sei, habe er sich schließlich in Kenntnis der Formnichtigkeit auf den von dem Zeugen L5 vorgelegten Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrag eingelassen. Sowohl er als auch der Zeuge L5 hätten diesen Vertrag – abweichend von seinem Wortlaut – nicht als Vereinbarung über die Übertragung von Geschäftsanteilen, sondern als bloße Absichtserklärung für eine spätere Zusammenarbeit verstanden. Dass die Vereinbarung als Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen wegen Formwidrigkeit nichtig gewesen sei, sei ihm aufgrund seiner langjährigen Geschäfts- und Berufserfahrung – aber auch aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsrichter bei dem Landgericht Düsseldorf – bereits bei der Unterzeichnung bewusst gewesen. 71 Als sich mit seiner Wahl zum Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer nicht unerheblichen Erhöhung seiner Bezüge seine Position bei der L1-NRW in einem für ihn günstigeren Licht dargestellt habe, habe er sich für eine Verlängerung seines Anstellungsvertrages um weitere vier Jahre entschieden, indem er den im April 2004 regulär auslaufenden Vertrag nicht gekündigt habe. Er habe dem Zeugen L5 mitgeteilt, dass er nunmehr erst mit 65 Jahren bei der L1-NRW ausscheiden werde und im Anschluss nur noch sporadisch beratend tätig werden wolle, woraufhin beide die seinerzeit getroffene Vereinbarung als hinfällig betrachtet hätten. 72 Das Schriftstück über die Vereinbarung selbst habe er schlicht und einfach in dem Bankschließfach, in dem es von der Polizei aufgefunden worden sei, vergessen, da die Vereinbarung ja ohnehin formnichtig und für ihn nunmehr auch völlig ohne Bedeutung gewesen sei. Die in dem Schließfach befindlichen Jahresabschlüsse der Firma I2-GMBH habe er irgendwann einmal von dem Zeugen L5 mit der Bitte erhalten, unter Ausnutzung seiner Bankkontakte ein Finanzierungsanliegen zu prüfen. Im Anschluss daran habe er die Jahresabschlüsse in seinem Schließfach deponiert, da sie niemanden etwas angegangen seien. 73 Das Schließfach sei von ihm ohne Kenntnis seiner Ehefrau angemietet worden, um Geldbeträge, die er während seiner Ehe aus Steuerrückzahlungen angespart habe, sicher zu verwahren. Der deponierte Betrag sei als " Notgroschen " für einen möglichen beruflichen wie auch privaten – seine Ehe habe sich seinerzeit in einer Krise befunden – Neuanfang gedacht gewesen. 74 Der Zeuge R1 – Gründungsgesellschafter der Firma I2-GMBH, "Treuhänder" als Inhaber von Geschäftsanteilen und Ehemann der eingetragenen Geschäftsführerin – sei ihm im Jahre 1999 von dem Zeugen L5 als Steuerberater empfohlen worden. Seitdem habe Reichel ihn – den Angeklagten als Privatperson – in steuerlichen Angelegenheiten beraten. Die Beziehung des Zeugen R1 zu der Firma I2-GMBH sei ihm erst im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden. Der Zeugin R1 – eingetragene Geschäftsführerin der Firma I2-GMBH – sei er nie begegnet und habe auch nie ein Wort mit ihr gewechselt. 75 Nachdem sich die Kammer am 19. Januar 2009 in einem auf einen Beweisantrag der Verteidigung ergangenen Beschluss zu der vorläufigen Einschätzung der Beweislage geäußert und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung des Angeklagten zum Vorsitzenden der Geschäftsführung – nach seiner Einlassung der maßgebliche Grund, von einem Ausscheiden bei der L1-NRW Abstand zu nehmen – bereits im Juli 2003 erfolgt war, wohingegen das Schließfach, in dem sich die Vertragsunterlagen sowie die Jahresabschlüsse der Firma I2-GMBH befanden, erst am 29. Dezember 2003 angemietet wurde, erklärte der Angeklagte auf direkte Nachfrage, warum er die Unterlagen denn überhaupt noch in dem Schließfach deponiert habe, er habe damals " einfach alles von zu Hause genommen, was da nicht hingehört habe und habe es in dem Schließfach deponiert ". 76 b) Die Zeugen L5 und F1 seien bei zahlreichen Projekten des L1-Konzerns aufgrund ihrer Sachkunde als Projektentwickler (L5) bzw. aufgrund ihrer hervorragenden Kontakte zu anderen Marktteilnehmern (F1) in den Entwicklungs- bzw. Vertriebsprozess eingebunden gewesen. Zwischen ihm – dem Angeklagten – und den Zeugen habe keinesfalls ein Maß an Vertrautheit bestanden, das es erlaubt hätte, gemeinsam strafbare Handlungen zum Nachteil des L1-Konzerns zu begehen. 77 c) Zu den Tatvorwürfen im Einzelnen hat sich der Angeklagte wie folgt geäußert: 78 (1) Projekt Wohnungspaket NÄV und Projekt H1 79 Weder beim Ankauf der Wohnungen von der NÄV noch bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an der H1 GmbH & Co. KG habe es eine wie auch immer geartete Vereinbarung zwischen ihm – dem Angeklagten – sowie den Zeugen L5 und F1 darüber gegeben, dass der Firma I2-GMBH Geldmittel zufließen sollten. Er habe keine Kenntnis darüber, dass die Firma I2-GMBH mit diesen Projekten irgendetwas zu tun habe. Bezüglich des Projekts H1 sei ihm lediglich erinnerlich, dass die Kaufverhandlungen im Notartermin noch zu scheitern gedroht hätten und der Zeuge L5, der als geschäftsführender Gesellschafter der Firma U2 – Mitgesellschafterin der H1 GmbH & Co. KG – an dem Protokollierungstermin teilgenommen habe, durch seine Moderation ein Scheitern des Vertragsschlusses verhindert habe. Möglicherweise sei dem Zeugen L5 als Gegenleistung für sein Engagement im Protokollierungstermin über die Firma I2-GMBH ein Geldbetrag von der Firma IK bzw. dem Zeugen F1 zugewandt worden. Positive Kenntnis hiervon habe er allerdings nicht. Mit den Zeugen F1 und L5 habe er auf Anraten seines Verteidigers nicht über den Gegenstand der Vorwürfe gesprochen. 80 Auf die Einbindung der Firma IK in den Verkauf des von der NÄV erworbenen Wohnungspakets habe er – der Angeklagte – keinen Einfluss gehabt, da die Firma I1 von der NÄV selbst beauftragt worden sei. Ähnliches gelte für das Projekt H1: Insoweit habe die Firma I1 bereits im Februar 2002 das VZN durch einen "letter of intent" als potentiellen Käufer nachgewiesen, so dass ihr Provisionsanspruch schon frühzeitig festgestanden habe. 81 (2) Ankauf Wohnungspaket der Firma R3 durch die L1 82 Zu den Vorgängen um die Tätigkeit der Firma I2-GMBH im Rahmen des Erwerbs eines Immobilienpaktes durch die L1 hat der Angeklagte zunächst angegeben, der Rechnung der Firma I2-GMBH vom 26. August 2004 habe sehr wohl eine Leistung zugrunde gelegten. Als Wolfgang B3 ihm das Projekt seinerzeit vorgestellt habe, seien ihm Zweifel gekommen, da die von B3 prognostizierte Rendite so überdurchschnittlich hoch gewesen sei, dass man den Zahlen " mit gesundem Misstrauen " habe begegnen müssen. Auf seinen Vorschlag hin sei dann in der Geschäftsführung der L1-NRW beschlossen worden, den Wohnungsbestand noch einmal prüfen zu lassen und zwar nicht im Sinne einer " due-diligence ", sondern durch Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, der besonderes Augenmerk auf den tatsächlichen Zustand der Immobilien und auch auf die aktuelle Vermietungssituation habe L1 legen sollen. Eine Überprüfung durch eigene – zahlreich vorhandene – sachkundige Mitarbeiter der L1-NRW, wie sie üblicher Weise erfolge, sei nicht in Betracht gekommen, da " man " besonderen Wert auf eine neutrale Begutachtung " nach dem Vier-Augen-Prinzip " gelegt habe. Außerdem sei es ihm – dem Angeklagten – auch darum gegangen, dass die L1 einen solchen Sachverständigen hätte in Rückgriff nehmen können, falls sich dessen Einschätzung betreffend den Wert der Liegenschaften und deren Ertragskraft bzw. dem Vermietungsstand als unzutreffend erwiesen hätte. 83 Ohne dies mit jemandem innerhalb des Unternehmens abzusprechen, habe er – der Angeklagte – dann persönlich den Zeugen L5 gebeten, sich den Immobilienbestand einmal nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien anzuschauen und eine schriftliche Dokumentation zu erstellen. Wolfgang B3 als Geschäftsführer der L1 habe er über die Beauftragung des Zeugen L5 informiert und den Zeugen L5 hinsichtlich der Abwicklung der Inaugenscheinnahme der Objekte an ihn verwiesen. Er – der Angeklagte – habe den Zeugen L5 ausgewählt, weil dieser ihm in seiner Eigenschaft als Sachverständiger zum einen kompetent erschienen und der Zeuge zum anderen bereit gewesen sei, den Auftrag schnell und weit unter dem marktüblichen Preis auszuführen. 84 An Rückfragen des Zeugen L5 zur Abwicklung des Auftrages könne er sich nicht erinnern, da er diesen hierfür an die L1 verwiesen habe. Im Aufsichtsrat habe er – der Angeklagte – lediglich dem Zeugen M1 – dem Aufsichtsratsvorsitzenden – beiläufig mitgeteilt, dass die Objekte noch einmal geprüft würden. Dass diese Prüfung durch den Zeugen L5 erfolge, habe er nicht erwähnt. 85 Das Ergebnis der durch den Zeugen L5 durchgeführten Begutachtung sei in einem mit zahlreichen Lichtbildern versehenen Leitzordner dokumentiert gewesen, der auch den Zeugen L5 als Urheber ausgewiesen habe. Diesen Ordner habe er selbst nur eine halbe Stunde in den Händen gehabt und gezielt darauf durchgearbeitet habe, ob die Wohnungsbestände in Ordnung gewesen seien. Wer ihm den Ordner ausgehändigt habe, wisse er nicht mehr. Das ihm vorgelegte Exemplar habe er Wolfgang B3 ausgehändigt. Das Ergebnis der von dem Zeugen L5 durchgeführten Begutachtung habe er weder in der Geschäftsführung noch im Aufsichtsrat der L1-NRW angesprochen. 86 Bei der anschließenden Rechnungsstellung durch die Firma I2-GMBH habe er zwar gesehen, dass es sich um das Unternehmen gehandelt habe, dessen Geschäftsanteile ihm von dem Zeugen L5 angeboten worden seien. Da aber der Erwerb der Geschäftsanteile für ihn aus den o.g. Gründen nicht mehr in Betracht gekommen sei, habe er sich keine weiteren Gedanken darüber gemacht, warum die Firma I2-GMBH die Rechnung ausgestellt habe. Auch habe er den Zeugen L5 darauf nicht angesprochen. 87 Da Wolfgang B3 von dem Auftrag an den Zeugen L5 gewusst habe, habe bei Begleichung der I2-GMBH-Rechnung für diesen auch kein Anlass zu Rückfragen bestanden. Er, der Angeklagte, könne sich nicht erinnern, Wolfgang B3 – wie von diesem gegenüber der Polizei geschildert – zur Zahlung angewiesen zu haben. Die von dem Zeugen L5 durchgeführte Begutachtung sei mit 100.000,00 € netto letztlich sehr kostengünstig gewesen. 88 Nachdem der Verteidiger des Zeugen L5 – der Zeuge selbst hat sich in der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen – der Kammer einen Ordner vorgelegt hatte, in dem sich Fotographien der erworbenen Immobilien nebst einer kurzen, formularmäßig gehaltenen Zustandsbeschreibung befanden, und nachdem die Kammer in dem bereits oben erwähnten Beschluss darauf hingewiesen hatte, dass der vorgelegte Ordner bei vorläufiger Würdigung des Beweisergebnisses kaum von dem Zeugen L5 erstellt worden sein könne, hat der Angeklagte weiter angegeben, er habe sicher in Erinnerung, dass der Zeuge L5 ihn nach der Sichtung der Liegenschaften damals angerufen und in diesem Gespräch kurz deren Werthaltigkeit – gemessen an dem von der R3-AG verlangten Preis – bestätigt habe. Ob er einen schriftlichen Bericht bzw. Ordner in den Händen gehalten habe, könne er nicht mehr sicher sagen. Auf den Vorhalt, dass nicht erkennbar sei, weshalb sich der Zeuge L5 in besonderer Weise als Haftungsträger im Falle eines Rückgriffs wegen fehlerhafter Begutachtung eigne, hat der Angeklagte sodann erklärt, die Frage der Haftung des Zeugen L5 habe für ihn überhaupt keine Rolle gespielt. 89 Gegen Ende der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Möglichkeit angedeutet, Wolfgang B3 und der Zeuge L5 könnten "gemeinsame Sache" gemacht haben, um sich den von der Firma I2-GMBH in Rechnung gestellten Betrag zu teilen und ihn – den Angeklagten – in dem Glauben zu lassen, sein dem Zeugen L5 erteilter Auftrag sei ordnungsgemäß erfüllt worden. 90 4. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Es steht fest, dass der Angeklagte zwei der zur Anklage gebrachten Taten (Komplex H1 [oben II2b ] und Komplex R3 [oben II2c ]) so wie festgestellt begangen hat. Hinsichtlich der dritten zur Anklage gebrachten Tat (Komplex NÄV [oben II2a ]) war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil die Kammer letztlich verbliebene Zweifel daran, dass die der Firma I2-GMBH in diesem Zusammenhang von der Firma IK zugewandte Zahlung den Vermögensinteressen der L1-NRW abträglich war und dass der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes an der Erbringung der Zahlung mitwirkte, nicht überwinden konnte. 91 Soweit die Kammer sich in dem Komplex R3 von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat, gründet sich diese Überzeugung vornehmlich auf die festgestellten Verbindungen des Angeklagten zu der Firma I2-GMBH als der Zahlungsempfängerin, auf die Erkenntnisse, die die Kammer zu der Frage gewinnen konnte, ob der Rechnung der Firma I2-GMBH tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde lagen, sowie auf die Angaben des Wolfgang B3 in seiner polizeilichen Vernehmung. Die Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten in dem Komplex H1 gründet sich auf Erkenntnisse und Rückschlüsse, die an den Komplex R3 anknüpfen. Aus diesem Grunde beginnt die nachstehende Darstellung der Beweiswürdigung – abweichend von der zeitlichen Reihenfolge der festgestellten Geschehnisse – auch mit den Erwägungen, die zu den Feststellungen im Komplex R3 geführt haben. 92 a) Komplex R3 93 Die Darstellung des Angeklagten zur Beauftragung des Zeugen L5 ist widerlegt, was die Kammer u.a. daraus schlussfolgert, dass weder der Zeuge L5 noch auf seine Veranlassung hin andere Personen die von der Firma I2-GMBH unter dem 26. August 2004 berechneten Leistungen erbracht haben ( [1] ). Gegen die Darstellung des Angeklagten spricht zudem, dass er sich seit Januar 2002 an der Firma I2-GMBH als Mehrheitsgesellschafter beteiligt wähnte ( [2] ), so dass auch die Angaben des – von der Kammer nicht vernommenen – Wolfgang B3 (Geschäftsführer der L1) gegenüber dem Zeugen KHK B4 plausibel sind ( [3] ). 94 (1) Dass weder der Zeuge L5 selbst noch – auf seine Veranlassung – andere Personen eine Begutachtung der von der R3-AG angebotenen Liegenschaften durchgeführt haben, ergibt sich zunächst daraus, dass ein – dem Zeugen L5 oder der Firma I2-GMBH zuzuordnendes – Arbeitsergebnis nicht existiert. 95 (aa) Weder im Rahmen der umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen – sowohl bei der L1 (einschließlich der Firma L1) als auch bei dem Zeugen L5 – konnte eine derartige Expertise aufgefunden werden. 96 (bb) Die einzige Unterlage, die man für das entsprechende Arbeitsergebnis hätte halten können, ist definitiv von jemand anderem erstellt worden. 97 Der anwaltliche Beistand des Zeugen L5, Rechtsanwalt Dr. B5, hat in der Hauptverhandlung vom 10. November 2008 in Gegenwart des Zeugen L5 unter Bezugnahme auf eine schriftliche Anfrage des Kammervorsitzenden, ob sein Mandant zur Klärung der Frage, ob eine entsprechende Expertise tatsächlich in Auftrag gegeben und erstellt worden sei, durch Vorlage des Dokuments beitragen könne, einen Ordner überreicht, in dem sich mit sachverständigen Zusätzen über den baulichen Zustand versehene Fotografien der einzelnen Objekte aus dem von der R3-AG erworbenen Immobilienpaket befanden. Die sich hieran anschließenden Beweiserhebungen haben jedoch ergeben, dass diese Unterlagen nicht etwa durch den Zeugen L5 oder eine für diesen bzw. die Firma I2-GMBH tätige Person sondern - im Auftrag des Wolfgang B3 – durch den Zeugen M3 – einen freiberuflichen und häufiger für die L1 tätigen Architekten – erstellt und mit einem Betrag von 8.664,27 € in Rechnung gestellt worden waren. Der Zeuge M3 hat den vom Zeugen L5 vorgelegten Ordner eindeutig als seine Leistung identifiziert und hierzu glaubhaft bekundet, dass er am 7. April 2004 von Wolfgang B3 einen Auftrag zur technischen Einwertung der Liegenschaften des RWE-Paketes erhalten, den Auftrag ausgeführt und unter dem 20. April 2004 unter seiner Firma Dienstleistungen für die Wohnungswirtschaft (DWW) entsprechend der mit B3 getroffenen Honorarvereinbarung pauschal mit 25,00 € pro Immobilie abgerechnet habe. Seine Aussage wird bestätigt durch das Auftragsschreiben sowie die dazugehörige Rechnung. Von einer Firma I2-GMBH oder einem Herrn L5 habe er keine Kenntnis. 98 Dass und warum der Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen M3 in Zweifel zu ziehen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Der Zeuge hat seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung der Unterlage vielmehr plastisch und für die Kammer nachvollziehbar geschildert; insbesondere seine Ausführungen dazu, wie er die einzelnen Objekte bereist und fotografiert hat, lassen keinen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu. 99 Steht danach fest, dass der von dem Rechtsbeistand des Zeugen L5 in der Hauptverhandlung überreichte Ordner jedenfalls nicht durch den Zeugen oder auf Veranlassung des Zeugen erstellt wurde, so führt der Umstand, dass der Zeuge L5 gerade diesen Ordner vorlegen ließ, die Kammer zu der Schlussfolgerung, dass es ein von dem Zeugen L5 erstelltes oder verantwortetes Arbeitsergebnis überhaupt nicht gab. Denn andernfalls hätte für den Zeugen L5 nichts näher gelegen, als seinen anwaltlichen Beistand zu bitten, der Kammer dieses Dokument und nicht eine von einer anderen Person erstellte Unterlage zu übergeben. 100 (cc) Es gibt auch keine andere Unterlage, die man für die Expertise des Zeugen L5 halten könnte. Die Zeuginnen L7 (vormals H2), B6, A4, W2 und E1 (vormals T3) – mit dem Projekt befasste Mitarbeiter der L1 – haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie zwar die vom Zeugen M3 stammende Bewertung aus den Unterlagen zu dem R3-Paket wiedererkennen, dass ihnen aber keine weitere externe, zusammenhängende Dokumentation zum technischen Zustand und zur Vermietungssituation der Liegenschaften bekannt sei. 101 Auch war den Zeugen – mit Ausnahme der Zeugin E1 –, der Zeuge L5 oder die Firma I2-GMBH unbekannt. Aber auch die Zeugin E1 hatte keine Kenntnis davon, dass L5 eine Objektbewertung erstellt hätte oder hätte erstellen lassen. Da sämtliche der genannten Zeugen als Mitarbeiter der L1 entweder bereits in der Ankaufsphase oder aber jedenfalls im Zuge des Verkaufs der Liegenschaften mit dem RWE-Paket befasst waren und daher einen umfassenden Einblick in die Projektunterlagen hatten, spricht der Umstand, dass sie nicht von einer Expertise des Zeugen L5 oder der Firma I2-GMBH wussten, ebenfalls dagegen, dass L5, der ja nach den Angaben des Angeklagten wegen der Details der Auftragsdurchführung an die L1 verwiesen worden sein soll, hier überhaupt eine Tätigkeit entfaltet hat oder entfalten ließ. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum eine von dem Zeugen L5 erstellte und von der Firma I2-GMBH in Rechnung gestellte Bewertungsunterlage nicht zu den Akten der L1 hätte genommen werden sollen, zumal eine solche zusammenfassende Bewertung gerade für die von der L1 nach dem Ankauf betriebene Mieterprivatisierung von Nutzen gewesen wäre. 102 Auch der Zeuge B7, der den Ankauf bei dem von der R3-AG beauftragten Maklerunternehmen I3 betreut und in diesem Zusammenhang eng mit Wolfgang B3 zusammengearbeitet hat, konnte als einzige ihm bekannte Bewertungsunterlage den vom Zeugen M3 stammenden – und ihm von Wolfgang B3 in Mehrfertigung überlassenen – Ordner nennen. 103 (dd) Soweit der Angeklagte – nachdem er durch den bereits erwähnten Beschluss auf die Zweifel der Kammer, dass L5 der Urheber der von dessen Beistand überreichten Unterlage sei, aufmerksam gemacht worden war – seine ursprüngliche Einlassung dahin abgeändert hat, " sicher " könne er sich nur an ein durch den Zeugen L5 mündlich mitgeteiltes Ergebnis der Begutachtung erinnern, vermochte die Kammer dem aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Zum einen drängt sich der Eindruck einer an den Prozessverlauf angepassten Einlassung auf. Denn der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung noch erklärt, ihm sei ein mit Lichtbildern illustrierter Ordner als Arbeitsergebnis übergeben worden. Irgendeine Erläuterung für den Wechsel seiner Einlassung hat er der Kammer nicht gegeben. Vielmehr hat er sich auf Vorhalt von Widersprüchen und Unklarheiten immer wieder darauf berufen, als Geschäftsführer der L1-NRW mit einer unübersehbaren Vielzahl von Sachverhalten befasst gewesen zu sein, weshalb er an Ereignisse aus dem "Tagesgeschäft" nur eine schwache Erinnerung habe. 104 Zum anderen lässt sich auch die geänderte Einlassung des Angeklagten nicht mit den Angaben der Zeugin C1 (Mitgeschäftsführerin) und des Zeugen M1 (Aufsichtsratsvorsitzender) vereinbaren, die beide erwähnt haben, von einer externen Bewertung des Immobilienpakets keine Kenntnis erlangt zu haben. Insbesondere die Zeugin C1 hat dabei – für die Kammer ohne Weiteres plausibel – angegeben, dass sie sich an dergleichen würde erinnern können, da eine externe Bewertung von der im Konzern üblichen Praxis, Immobilienbewertungen durch eigenes sachverständiges Personal durchführen zu lassen, deutlich abgewichen wäre. Auch im Aufsichtsrat habe es hierüber keine Erörterung gegeben, was der als Vorsitzender dieses Gremiums tätig gewesene Zeuge M1 bestätigt hat. Der Zeuge M1 hat darüber hinaus – abweichend von den Angaben des Angeklagten – auch definitiv ausgeschlossen, dass der Angeklagte ihm gegenüber das Thema einer externen Bewertung des Immobilienpakets angesprochen hätte. 105 Warum die genannten Zeugen lügen sollten oder ansonsten Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben angebracht wären, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Angaben der Zeugin C1 sind vor allem nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil ihr Verhältnis zu dem Angeklagten – wie es einige Zeugen geschildert haben – während der Tätigkeit im L1-Konzern nicht frei von Spannungen gewesen sein mag. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die Zeugin habe den Angeklagten bewusst wahrheitswidrig belastet, zumal sich die Angaben der Zeugin zwanglos in das weitere – bereits erörterte – Beweisergebnis einfügen. 106 (ee) Gegen die Darstellung des Angeklagten zu der angeblichen Beauftragung des Zeugen L5 spricht auch, dass diese bereits in sich widersprüchlich ist und zudem kaum zu seinem Prozessverhalten in dem Zivilrechtsstreit passt, den die L1 gegen ihn führt. 107 So hat der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung vor der Kammer behauptet, ein Arbeitsergebnis erhalten zu haben, bei dem er davon ausgegangen sei, es handele sich um die von dem Zeugen L5 in seinem Auftrag erstellte Unterlage. Diesen Sachverhalt, wonach die Firma L1 für die gezahlten 100.000,00 € netto auch tatsächlich eine Gegenleistung erhalten habe, die dem von ihm selbst in Auftrag Gegebenen entsprochen habe, hat der Angeklagte indes – wie der als Prozessbevollmächtigter für die L1-NRW tätige Zeuge G2 bekundet hat – in dem wegen des Sachverhaltskomplexes "R3" gegen ihn vor dem Landgericht Düsseldorf von der L1-NRW anhängig gemachten Klageverfahren (Az.: 15 O 268/07) – die L1-NRW klagt insoweit aus abgetretenem Recht der L1 – nicht vortragen lassen. Hätte es tatsächlich einen an den Zeugen L5 gerichteten Auftrag gegeben und wäre dieser aus Sicht des Angeklagten W1 ordnungsgemäß erfüllt worden, so hätte für den Angeklagten nichts näher gelegten, als dergleichen auch in dem gegen ihn gerichteten Klageverfahren vorzutragen, um dort seine – inzwischen in erster Instanz erfolgte – Verurteilung zu verhindern. 108 (ff) Auch liegen über die angebliche Beauftragung des Zeugen L5 durch den Angeklagten W1 und die Vereinbarung eines Honorars in Höhe von 100.000,00 € netto keinerlei schriftliche Belege (Auftragsschreiben/Auftragsbestätigung) vor. Dabei hätte sich eine schriftliche Auftragserteilung vor allem dann aufgedrängt, wenn – wie von dem Angeklagten W1 in der Hauptverhandlung zunächst erklärt – die Expertise auch deshalb in Auftrag gegeben worden sein soll, weil der L1 bei unzutreffender Beurteilung des Wertes ein Haftungsträger für den entstandenen Schaden zur Verfügung stehen sollte. Soweit der Angeklagte im Anschluss an den bereits mehrfach erwähnten Kammerbeschluss abweichend von seiner ursprünglichen Einlassung angegeben hat, eine Haftung des Zeugen L5 für eventuelle Fehler bei der Bewertung sei für ihn völlig unbedeutend gewesen, ist dieser Wechsel der Einlasssung – und damit die Überzeugungskraft der ursprünglichen wie der späteren Schilderung – denselben Bedenken ausgesetzt, wie der Wechsel der Einlassung betreffend den angeblich von L5 erstellten Ordner (s.o.). 109 (2) Dass der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem Zeugen L5 für die Rechnungsstellung der Firma I2-GMBH gegenüber der L1 gesorgt hat, um der Firma I2-GMBH Geldmittel zuzuwenden, für die diese keine Gegenleistung erbracht hatte, wird weiterhin belegt durch die oben unter II1d festgestellten Verflechtungen, die zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L5 in Ansehung der Firma I2-GMBH bestanden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte davon ausging, sich durch Unterzeichnung des " Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrages " vom 30. Januar 2002 wirksam als Mehrheitsgesellschafter an der Firma I2-GMBH beteiligt zu haben. Die Erklärung, die der Angeklagte dafür gegeben hat, warum er seine Unterschrift unter das Dokument setzte, nimmt die Kammer ihm nicht ab. 110 (aa) Bereits die Überlegung, einen – mit Einzelheiten über das Datum des Übergangs der Anteile und einer doppelten Treuhandabrede versehenen – Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH als bloße " Absichtserklärung " für eine noch völlig im ungewissen liegende spätere Zusammenarbeit mit dem Zeugen L5 zu unterzeichnen, stößt auf nachhaltige Bedenken. Dass Vertragsparteien einer Urkunde bei deren Unterzeichnung übereinstimmend einen Zweck beizumessen, der sich aus ihrem Inhalt ersichtlich nicht ergibt, ist bereits bei geschäftlich wenig erfahrenen Personen schwer verständlich. Dass der Angeklagte als Geschäftsführer eines bedeutenden Unternehmens dergleichen getan haben sollte, vermag die Kammer umso weniger nachzuvollziehen, als der Angeklagte, hätten er und der Zeuge L5 bloße Absichtserklärungen abgeben wollen, durch nichts gehindert gewesen wäre, solche schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Auf den Vorhalt entsprechender Bedenken konnte der Angeklagte schließlich auch nur die Antwort geben, er wisse, dass die Unterzeichnung der Urkunde keinen Sinn ergebe und für Außenstehende kaum nachzuvollziehen sei. 111 (bb) Die Erklärung des Angeklagten betreffend die zur Erstellung und Unterzeichnung der Urkunde führenden Vorüberlegungen ist ebenfalls kaum nachvollziehbar: Einerseits gibt der Angeklagte an, er habe einen " Firmenmantel " – also einen Rechtsträger ohne operatives Geschäft – erwerben wollen, andererseits habe es sich bei dem von ihm zu erwerbenden Unternehmen um eines handeln sollen, das " seit vielen Jahren in der Immobilienbranche tätig " gewesen sei und " über einen gewissen Bekanntheitsgrad " verfügt habe. Hierzu ist anzumerken, dass nach den Angaben der Zeugen S3 und M4 – mit der Aufarbeitung des Sachverhalts befasste Mitarbeiter der L1 im Bereich Rechnungswesen und Konzerninnenrevision – die Firma I2-GMBH keinerlei operatives Geschäft ausgeübt und an ihrem Sitz nicht einmal über ein Firmenschild verfügt habe. Vor diesem Hintergrund ist es der Kammer schleierhaft, was sich der Angeklagte von der Inaussichtstellung des Erwerbs eines derartigen Unternehmens im Hinblick auf eine praktische Neuausrichtung seiner beruflichen Tätigkeit versprochen haben soll. 112 (cc) Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass der " Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrag " zusammen mit einem größeren Bargeldbetrag und drei Jahresabschlüssen der I2-GMBH in einem Bankschließfach aufbewahrt worden und von dem Angeklagten dort nach Aufgabe des Plans einer beruflichen Neuorientierung vergessen worden sein sollen. Der Angeklagte wurde – seinem Wunsch entsprechend – bereits im Juli 2003 zum Vorsitzenden der Geschäftsführung berufen, wohingegen das Bankschließfach erst ein halbes Jahr später – am 29. Dezember 2003 – angemietet wurde. Wenn der Angeklagte die Unterlagen erst in dem Schließfach deponierte, nachdem seine angeblichen Pläne zu einer Neuorientierung mit der Entscheidung, doch im L1-Konzern zu verbleiben, hinfällig geworden waren, ist schwerlich zu verstehen, dass er die Existenz der Unterlagen vergessen haben sollte, zumal diese zusammen mit einem Bargeldbetrag in Höhe von 95.300,00 € – einer Geldsumme, deren Existenz dem Angeklagten nach eigenen Angaben nicht entfallen war – aufbewahrt wurden. 113 (dd) Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Angeklagte W1 der Zeugin V1, mit der er eine Zeit lang eine außereheliche Beziehung unterhalten hatte, einen Schlüssel zu dem Schließfach mit dem Hinweis ausgehändigt hatte, dass sie dieses öffnen solle, wenn ihm etwas zustoße. Auch dies spricht dafür, dass er dem Inhalt des Schließfachs noch im Dezember 2003 – und damit auch der Aufgabe seiner angeblichen Pläne zur beruflichen Neuorientierung – eine Bedeutung zumaß, die es aus seiner Sicht geboten erschienen ließ, eine informelle Regelung über den Verbleib des Fachinhalts im Falle seines Ablebens zu treffen. 114 (ee) Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte W1 den " Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrag " vom 30. Januar 2002 in der irrigen Annahme unterzeichnete, hierdurch Rechte an der I2-GMBH zu erwerben. Soweit der Angeklagte angegeben hat, ihm sei die Vorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG – Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter nur in notarieller Form – bei Unterzeichnung der Urkunde bekannt gewesen, glaubt die Kammer ihm nicht, da eine solche Kenntnis in krassem – in keiner Weise aufgelöstem (s.o.) – Widerspruch dazu stehen würde, dass er die Urkunde schließlich unterzeichnet hat. Im Übrigen ist der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren dienstlich bekannt, dass auch geschäftserfahrene Personen über Formvorschriften und die Rechtsfolgen ihrer Nichteinhaltung nur unzureichend im Bilde sind. Dass bei dem Angeklagten grundsätzlich etwas gelten sollte, weil er das Amt eines Handelsrichters bekleidete, meint die Kammer nicht. Abgesehen davon, dass zuweilen auch Personen mit juristischer Ausbildung gerade bei der Betreuung eigener Angelegenheiten eklatante Fehlleistungen unterlaufen können, sind vertiefte Rechtskenntnisse – wie sich aus § 109 GVG ergibt – keine Voraussetzung für die Ernennung zum Handelsrichter. 115 (3) Angesichts der nicht unerheblichen Beweiskraft der oben unter (1) und (2) erörterten Beweisanzeichen hat die Kammer keine Bedenken dagegen, auch auf die Angaben des Wolfgang B3 zurück zu greifen, die dieser in seiner Vernehmung als Beschuldigter gegenüber der Polizei gemacht hat und die die Kammer durch Befragung des Vernehmungsbeamten – des Zeugen KHK B4 – in die Hauptverhandlung eingeführt hat. 116 (aa) Wolfgang B3 selbst stand der Kammer nicht als Zeuge zur Verfügung. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Ladung befand sich Wolfgang B3 – nachdem ihm die Bauspeicheldrüse wegen eines Karzinoms entfernt worden war – in intensivmedizinischer Behandlung. Eine später vorgesehene Vernehmung in den Räumen des Landgerichts Aachen scheiterte daran, dass Wolfgang B3 aufgrund schwerster, irreversibler Störungen der Stoffwechselvorgänge nicht mehr vernehmungsfähig war. Dass sich Wolfgang B3 einer Vernehmung durch die Kammer entzogen haben könnte, indem er gesundheitliche Probleme lediglich vorgab, schließt die Kammer aufgrund der zu diesem Punkt durchgeführten Ermittlungen sicher aus. 117 (bb) Wolfgang B3 hat das Geschehen betreffend die Übergabe der Rechnung der Firma I2-GMBH durch den Angeklagten, dessen Anweisung zur Begleichung der Rechnung bei nicht erbrachter Gegenleistung, seine – B3 – Maßnahmen zur Überweisung des Betrages an die Firma I2-GMBH sowie das anschließende Geschehen betreffend die Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.000,00 € an seine – B3 – Ehefrau so wie festgestellt gegenüber dem Zeugen KHK B4 geschildert. Diese Schilderung deckt sich mit der Urkundenlage und wird zudem noch durch weitere Beweisanzeichen gestützt. Neben der Verbindung des Angeklagten zu der Firma I2-GMBH sowie dem Fehlen eines der Rechnung der Firma I2-GMBH zuzuordnenden Arbeitsergebnisses steht B3 Schilderung auch in Einklang mit den Angaben seiner – inzwischen geschiedenen – Ehefrau, der Zeugin Susanne B3, die glaubhaft berichtet hat, ihr damaliger Ehemann habe sie – ohne nähere Erläuterung – aufgefordert, der Firma I2-GMBH eine Rechnung über 20.000,00 € nebst Umsatzsteuer zu stellen, woraufhin der entsprechende Betrag auch eingegangen sei. 118 (cc) Da die Angaben Wolfgang B3 sich somit in das übrige Beweisergebnis einfügen, hat die Kammer keine Bedenken, seinen Schilderungen gegenüber dem Zeugen KHK B4 zu folgen, selbst wenn sie ihn nicht selbst hat vernehmen können. 119 Dabei hat die Kammer durchaus bedacht, dass Wolfgang B3 in dem von ihm gegen die L1 vor dem Landgericht Düsseldorf im Hinblick auf die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses geführten und mit einer Klageabweisung abgeschlossenen Rechtsstreit (Az.: 33 O 32/05) zunächst hatte vortragen lassen, dass er " im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung seitens der Geschäftsführung der L1-NRW darauf angesprochen " worden sei, man habe " ein sogenanntes due-dilligence " anfertigen lassen, " um auch von dritter Seite die Werthaltigkeit des Immobilienverkaufs von der R3-AG zu dokumentieren ". Ihm sei " seitens der Geschäftsführung der L1-NRW " mitgeteilt worden, dass die L1 hierüber eine Rechnung von 100.000,00 € erhalten werde. Diese Rechnung habe er – B3 – " dann irgendwann nach Rückkehr aus seinem Urlaub im August 2004 erhalten und, entsprechend der Anweisung des für die Beklagte konzernintern zuständigen Geschäftsführers der L1 NRW mit dem Vermerk sachlich und rechnerisch richtig versehen und zur Zahlung freigegeben ". 120 Dass Wolfgang B3 dergleichen zur Stützung seines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses hatte vortragen lassen, stellt den Wahrheitsgehalt seiner späteren – abweichenden – Angaben gegenüber der Polizei nicht in Frage. Insoweit ist nämlich – neben den oben aufgeführten, diese Angaben stützenden Beweisanzeichen – von Bedeutung, dass Wolfgang B3 mit seinem Vortrag im Klageverfahren eigene Interessen – seine Wiedereinstellung als Geschäftsführer – verfolgte und daher durchaus einen Anlass hatte, den Sachverhalt unzutreffend schildern zu lassen. Dafür dass er sich hingegen – nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage –auch gegenüber der Polizei in unzutreffender Weise geäußert haben sollte, bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb er sich in seiner polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig eines strafbaren Verhaltens zum Nachteil seiner früheren Arbeitgeberin (L1) bezichtigt und anschließend noch einen – dann konsequenter Weise inhaltlich unzutreffenden – Strafbefehl über eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 5,00 € akzeptiert haben sollte. Dafür dass es eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem – zu jenem Zeitpunkt unverteidigten – Wolfgang B3 gegeben hätte, die möglicherweise Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt von B3s Angaben geben könnte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Auch der Vernehmungsbeamte – der Zeuge KHK B4 – hat glaubhaft angegeben, Wolfgang B3 keine wie auch immer gearteten Zusagen für den Fall einer den Angeklagten belastenden Aussage gemacht zu haben. 121 Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Wolfgang B3 Anlass hätte haben können, den Angeklagten zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Die Kammer hat sich – im Anschluss an eine von dem Angeklagten gegen Ende der Hauptverhandlung in den Raum gestellte Möglichkeit – gleichwohl die Frage gestellt, ob Wolfgang B3 in kollusivem Zusammenwirken mit dem Zeugen L5 vorgegangen sein könnte, indem L5 einen ihm tatsächlich von dem Angeklagten W1 erteilten Auftrag nicht ausgeführt hat und statt dessen in Absprache mit B3 auf Kosten der Firma L1 durch den Zeugen M3 für einen wesentlich geringeren Betrag die der Kammer von dem Beistand des Zeugen L5 überreichte Unterlage angefertigt wurde, um sie dem Angeklagten W1 als das eigentliche Arbeitsergebnis L5s zu präsentieren, damit sich B3 und L5 den von der Firma I2-GMBH hierfür vereinnahmten Betrag teilen können. Eine derartige (Verschwörungs-) Hypothese war indes als fern liegend zu verwerfen. Zum einen wäre ein solches Vorgehen mit der nicht unerheblichen Gefahr verbunden gewesen, dass der Angeklagte ein tatsächlich von dem Zeugen M3 erstelltes Arbeitsergebnis nicht als auftragsgemäß akzeptiert. Eine solche Gefahr hätte vor allem deshalb bestanden, weil der Angeklagte angegeben hat, ihm sei es auch darauf angekommen, den Vermietungsstand – also die der Kaufpreisfindung zugrunde gelegte Ertragssituation – überprüfen zu wollen. Hierzu verhalten sich die von dem Zeugen M3 erstellten Unterlagen aber noch nicht einmal im Ansatz, so dass ausgeschlossen werden kann, dass dem Angeklagten die von dem Zeugen M5 erstellte Unterlage als von L5 stammend vorgelegt wurde – dergleichen hat der Angeklagte ja zum Schluss selbst nicht mehr behauptet – und er diese als seine Fragestellung abdeckende Expertise akzeptierte. Zum anderen würde die These von einem kollusiven Zusammenwirken von B3 und L5 auch nicht im Ansatz den Umstand erklären, dass sich der Angeklagte im Januar 2002 – wenngleich zivilrechtlich unwirksam – an der Firma I2-GMBH, also der Rechnungsstellerin, beteiligt hatte. Die Überlegung, L5 hätte in besonders perfider Manier die Rechnung durch die in seinem Einflussbereich angesiedelte Firma I2-GMBH erstellen lassen, um über den " Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrag " bei Offenbarwerden des Geschehens den Angeklagten als Urheber und Nutznießer der Vorgänge und damit als "Schuldigen" bezeichnen zu können, trägt nicht. Zum einen bestehen für eine derartige Vorgehensweise des Zeugen L5 keinerlei Anhaltspunkte, zum anderen ist der " Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrag " den Behörden bzw. der L1-NRW nicht etwa von L5 zum Zwecke der eigenen Entlastung zugespielt sondern im Einflussbereich des Angeklagten aufgefunden worden. 122 (dd) Es entlastet den Angeklagten nicht, dass Wolfgang B3 gegenüber dem Zeugen KHK B4 angegeben hat, der Angeklagte habe ihm – B3 – nach der Vorstellung des Projekts mitgeteilt, er müsse Verständnis dafür haben, dass " man noch eine neutrale Bewertung der Objekte veranlassen müsse ", da man sich nicht nur auf seine – B3s – Meinung verlassen wolle. Maßgeblich ist nämlich, dass gerade keine " neutrale Bewertung " durch den Zeugen L5 oder die Firma I2-GMBH oder durch sonstige mit L5 oder der Firma I2-GMBH in Zusammenhang stehende Personen oder Einrichtungen erfolgt ist, wie die gerade zu diesem Punkt äußerst umfangreich durchgeführte Hauptverhandlung sicher ergeben hat. Ob die Äußerung des Angeklagten gegenüber Wolfgang B3 bereits vor dem Hintergrund eines zu jenem Zeitpunkt schon gefassten Tatplans erfolgte, kann dahinstehen, da dies den Angeklagten jedenfalls nicht entlasten würde. 123 (4) Unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher oben erörterter Umstände 124 - kein Auffinden einer von dem Zeugen L5 oder von der Firma I2-GMBH stammenden Expertise, 125 - Übergabe einer nicht von dem Zeugen L5 erstellten Unterlage als Reaktion auf die an den anwaltlichen Beistand L5s gerichtete Anfrage, ob die Expertise existiere und vorgelegt werde, 126 - Nichterwähnung des erstmalig in der Hauptverhandlung vorgebrachten Geschehensablaufs, die dem Zeugen L5 in Auftrag gegebene Expertise habe dem Angeklagten vorgelegten, in der zivilrechtlichen Verteidigung des Angeklagten gegen die Schadensersatzklage der L1, 127 - angeblich nur mündlich erteilter Auftrag, trotz des angeblichen Zwecks, mit der Auftragserteilung einen Haftungsträger für den Fall einer unzutreffenden Wertermittlung heranziehen zu können, 128 - die Angaben des Wolfgang B3, 129 - heimliche Beteiligung des Angeklagten W1 an der Firma I2-GMBH, 130 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Wolfgang B3 dazu gebracht hat, die Rechnung der I2-GMBH zu begleichen, obwohl er wusste, dass der Rechnung keine Leistung zugrunde lag. 131 (5) Die Kenntnis des Angeklagten darüber, dass Wolfgang B3 durch das diesem angesonnene Verhalten gegen die ihm obliegende Pflicht verstieß, die Vermögensinteressen der L1 wahrzunehmen, und die Bezahlung einer rechtsgrundlos gestellten Rechnung mit dieser Pflicht nicht zu vereinbaren war, ergibt sich für die Kammer aus der Position des Angeklagten als Geschäftsführer der Konzernmuttergesellschaft. Als solchem waren dem Angeklagten die organschaftliche Stellung B3s sowie die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen und dienstvertraglichen Pflichten und Befugnisse bekannt. 132 (6) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte von dem an die Firma I2-GMBH ausgezahlten Geldbetrag zumindest einen Teil zur freien Verfügung ausbezahlt erhalten hat, schlussfolgert die Kammer dies aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Zuwendung an die Firma I2-GMBH veranlasst hat. Hierfür hätte kein Grund bestanden, wenn der Angeklagte von der Zuwendung nicht in irgendeiner Weise profitiert hätte. 133 b) Komplex H1 134 Anknüpfend an die Erkenntnisse, die die Kammer zu dem Komplex R3 hat gewinnen können, ist sie auch hinsichtlich des Komplexes H1 (oben II2b ) zu der Überzeugung gelangt, dass für die der Firma I2-GMBH zugeflossenen Geldmittel keine Gegenleistung erbracht worden war, sondern dass die Zuwendung allein den Zweck hatte, Geldbeträge zum Nachteil der L1-NRW abzuschöpfen und der Firma I2-GMBH zukommen zu lassen. 135 Im Einzelnen: 136 (1) Wie in dem Komplex R3, so konnte keiner der mit dem Projekt H1 befassten Zeugen auch nur ansatzweise Angaben dazu machen, dass die Firma I2-GMBH im Rahmen des Vorhabens irgendeine Rolle spielte oder irgendeine Leistung erbrachte. 137 (2) Auch der Angeklagte konnte keine überzeugende Erklärung dafür liefern, wofür die Firma I2-GMBH von der Firma I1 eine Vergütung in Höhe von 270.000,00 € erhalten oder welche Leistung die Firma I2-GMBH im Rahmen des Projektes erbracht haben könnte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte als der für die Durchführung des Projekts zuständige Geschäftsführer von einer Tätigkeit der Firma I2-GMBH gewusst hätte, zumal er nach eigenen Angaben auch eine langjährige und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen F1 – dieser hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht Angaben zur Sache verweigert – hatte und zu F1 auch während der Hauptverhandlung bis kurz vor dessen Tod noch Kontakt pflegte. 138 (3) Soweit der Angeklagte geäußert hat, die Zahlung an die Firma I2-GMBH könne ihren Grund möglicherweise darin haben, dass der Zeuge L5 ein besonderes Engagement an den Tag gelegt habe, indem er in dem Termin zur notariellen Protokollierung des Verkaufs der Geschäftsanteile an der Firma H1 die Verhandlungen vor einem Scheitern bewahrt habe, schließt die Kammer dies aus. Denn der Zeuge L5 hatte – unabhängig von einer durch die Firma I1 zu zahlenden Vergütung – ohnehin ein erhebliches eigenes Interesse daran, eine Einigung mit dem VZN bzw. der Zahnärztekammer zustande zu bringen, da er mit 80 % an dem Kommanditkapital der Firma U2 GMBH & CO. KG beteiligt war, die ihrerseits 6 % der H1-GmbH & Co. KG hielt. Diese Anteile hatte die Firma U2 GMBH & CO. KG im Jahre 2002 zum Preis von 9.816,80 € erworben und sodann – gemeinsam mit der Veräußerung der Anteile der L1-NRW – für immerhin 630.000,00 € an das VZN veräußert. Wenngleich von diesem Kaufpreis ein Anteil von 500.000,00 € verwendet wurde, um ein Darlehen zurückzuführen, dass die Firma U2 GMBH & CO. KG aufgrund einer im Juli 2002 mit der L1 getroffenen Kooperationsvereinbarung von der Firma H1-GmbH & Co. KG erhalten hatte und sich die Zahlung in entsprechender Höhe der Sache nach als Entgelt für die von der Firma U2 GMBH & CO. KG in dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben der Projektsteuerung und der technische Oberbauleitung darstellen mag, verblieb für die Firma U2 trotzdem noch ein Überschuss in Höhe von rund 120.000,00 €. Da der Zeuge L5 somit selbst auf der Verkäuferseite an den Verhandlungen beteiligt war, schließt die Kammer aus, dass die an die Firma I2-GMBH erbrachte Zahlung etwas mit einer Vergütung L5s für bei den Vertragsverhandlungen erbrachte Leistungen zu tun gehabt haben könnte. 139 (4) Weiterhin tragen die zu dem Komplex R3 gewonnenen Erkenntnisse – auch dort wurde die Firma I2-GMBH eingeschaltet, um aus Anlass eines Geschäftes rechtsgrundlos Geldmittel abschöpfen zu können – die Überzeugung der Kammer, dass die Firma I2-GMBH auch bei diesem Geschäft nur die Rolle einer bloßen Zahlstelle hatte, an die – mittelbar über die auf Veranlassung des Angeklagten als Makler tätige Firma I2 – Geldmittel abgezweigt werden sollten, um sie – zumindest teilweise – dem Angeklagten zugute zu bringen, der sich seit Januar 2002 als Mehrheitsgesellschafter der Firma I2-GMBH wähnte. Denn offensichtlich war die Firma I2-GMBH für den Angeklagten im August 2004 – die Rechnung der I2-GMBH im Komplex R3 datierte auf den 26. August 2004 – das geeignete Vehikel, um Geldmittel aus dem Finanzkreislauf des L1-Konzerns abzuzweigen, so dass eine im April 2004 ohne erkennbare Gegenleistung an die Firma I2-GMBH erbrachte Zahlung in beträchtlicher Höhe den Schluss rechtfertigt, auch insoweit solle der Angeklagte mittelbar begünstigt werden. 140 (5) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass diese Zahlung an die Firma I2-GMBH letztlich auf Kosten der L1-NRW ging, da die Firma I2 ihre eigene Provisionsforderung gegenüber der L1-NRW entsprechend reduziert hätte, beruht dies auf folgender Schlussfolgerung: Wenn die Firma I2 ohne Weiteres bereit war, 270.000,00 € – also mehr als die Hälfte der von ihr vereinnahmten Provision (498.000,00 €) – rechtsgrundlos an die Firma I2-GMBH und damit – jedenfalls teilweise – zugunsten des Angeklagten durchzureichen, wäre sie auch bereit gewesen, ihre Provisionsforderung gegenüber der L1-NRW um eben diesen Betrag zu reduzieren (vgl. zur Feststellung des Vermögensnachteils in derartigen Fällen: BGH Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 – NStZ 2006, 210 [213]). 141 c) Komplex Nordrheinische Ärzteversorgung 142 Hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 290.000,00 € (250.000,00 € nebst Umsatzsteuer), die die Firma I2-GMBH im Dezember 2002 aufgrund ihrer Rechnung vom 11. Dezember 2002 von der Firma I2 erhielt, konnte die Kammer – trotz erheblicher Verdachtsmomente – letztlich keine Feststellungen dazu treffen, dass es sich um einen Geldfluss handelt, der auf Kosten der L1-NRW ging. 143 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten auch insoweit vor, sich die an die Firma I2-GMBH geflossenen Gelder " auf Kosten der L1-Gruppe " verschafft und sich damit der Untreue schuldig gemacht zu haben. 144 Ein unter einen Straftatbestand fallendes Verhalten konnte die Kammer insoweit jedoch nicht feststellen. Maßgeblich hierfür war einerseits der Umstand, dass die – letztlich zum Provisionsanspruch der Firma I2 führenden – Verhandlungen mit der NÄV bereits im Juli 2001 mit der notariellen Protokollierung des Kaufvertrages abgeschlossen waren, wohingegen sich der Angeklagte erst im Januar 2002 an der Firma I2-GMBH beteiligte. Dies lässt aus Sicht der Kammer verbleibende Zweifel zu, ob der Angeklagte seinen Einfluss auf die Verhandlungen mit der Firma I2 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungspakets der NÄV vor Entstehen des Provisionsanspruchs der Firma I2 genutzt hat, um der Firma I2-GMBH – und damit sich selbst – Geldmittel zukommen zu lassen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Firma I2 ihre Rechnung an die L1-NRW erst im Januar 2002 und damit nur kurze Zeit vor Abschluss des " Geschäftsanteilsübertragungs- und Treuhandvertrages " zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L5 stellte. Vor diesem Hintergrund mag es naheliegend erscheinen, dass diese Rechnungsstellung – obgleich der Provisionsanspruch der Firma I2 bereits mit Abschluss des Vertrages im Juli 2001 verdient war – etwas mit der formunwirksamen Übertragung der I2-GMBH-Anteile an den Angeklagten "zu tun hat". Tragfähige Feststellungen hierzu vermochte die Kammer jedoch nicht zu treffen, zumal die Firma I2-GMBH ihrerseits erst unter dem 11. Dezember – und damit geraume Zeit nach der Rechnungsstellung der Firma I2 gegenüber der L1-NRW – den Betrag in Höhe von 290.000,00 € berechnete. Die nicht unerheblichen zeitlichen Abstände zwischen den jeweiligen Ereignissen – Vertragsschluss der L1-NRW mit der NÄV im Juli 2001, Rechnungsstellung der Firma I2 gegenüber der L1-NRW im Januar 2002, Rechnungsstellung der Firma I2-GMBH gegenüber der Firma I2 im Dezember 2002 – lassen es aus Sicht der Kammer als jedenfalls nicht ausschließbar erscheinen, dass die Rechnung der Firma I2-GMBH, obwohl ihr nach dem Wortlaut angebliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungspaktes der NÄV zugrunde liegen sollen, hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten W1 in einem ganz anderen Zusammenhang zu sehen ist, d.h. dass der Angeklagte W1 über die Firma I2-GMBH Gelder für eine andere "Leistung" erhalten hat, deren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die L1-NRW und die hieraus folgende Vermögensbetreuungspflichten ebenso unklar bleibt, wie die Frage, ob der L1-NRW hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist. 145 IV. 146 1. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten im Fall H1 ( II2b ) der Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB (Treuebruchtatbestand) schuldig gemacht. 147 Er hat durch die Abrede mit den Zeugen F1 und L5 seine eigene ihm als Vorsitzenden der Geschäftsführung gegenüber der L1-NRW obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch das Vermögen der L1-NRW unmittelbar um den an die I2-GMBH weitergeleiteten Betrag von 270.000,00 € geschädigt, da die Firma I2 bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten ihren eigenen Provisionsanspruch in diesem Umfang reduziert hätte. Der Schwerpunkt des strafbaren Verhaltens liegt dabei im aktiven Tun (Abschluss einer Provisionsvereinbarung mit der Firma I2 über 489.000,00 € brutto ohne Abzug des an die Firma I2-GMBH gezahlten Betrages) und nicht im Unterlassen (Nichtabschluss einer Provisionsvereinbarung, in einer um den an die Firma I2-GMBH gezahlten Betrag reduzierten Höhe), da der – in dem Kaufvertrag mitenthaltene – Abschluss der überteuerten Provisionsvereinbarung gleichzeitig den Abschluss der günstigeren Provisionsvereinbarung hinderte (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 – NStZ 2006, 210 [213]). 148 2. Im Fall R3-AG ( II2c ) hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten – Aufforderung an Wolfgang B3, die Rechnung der Firma I2-GMBH anzuweisen – der Anstiftung zur Untreue gemäß §§ 26, 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB (Treuebruchtatbestand) schuldig gemacht. Denn er bestimmte Wolfgang B3 dazu, dass dieser wissentlich und willentlich die ihm gegenüber der L1 obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch das Vermögen der L1 unmittelbar um den an die Firma I2-GMBH weitergeleiteten Betrag von 100.000,00 € (netto) schädigt. Eine eigene Vermögensbetreuungspflicht oblag dem Angeklagten gegenüber der Firma L1 nicht. Denn er hatte in diesem Unternehmen keine Organstellung inne und war mit dem Unternehmen auch ansonsten nicht dienstvertraglich verbunden. Dass er der Geschäftsführer des Mutterunternehmens – der L1-NRW als alleiniger Gesellschafterin der L1 – war, würde für sich nur dann eine Vermögensbetreuungspflicht begründen, wenn er innerhalb der L1 auch eine " dominierende Position" ausgeübt und sich nicht allein " auf die Wahrnehmung der Gesellschafterinteresen beschränkt " hatte (so vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1999 – 3 StR 188/99 – NStZ 1999, 558; kritisch hierzu: Ransiek, Festschrift für Kohlmann S. 207). Zu einer derartigen " dominierenden Position" des Angeklagten innerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes der L1 konnte die Kammer jedoch keine tragfähigen Feststellungen treffen. 149 V. 150 1. Die gegen den Angeklagten wegen der Tat zu II2b (H1) zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 151 Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Des Weiteren war zu beachten, dass die Dauer der gegen den Angeklagten ab Herbst 2004 geführten Ermittlungen für diesen mit einer nicht unerheblichen Belastung verbunden war. Für den Angeklagten spricht schließlich auch, dass sein berufliches Wirken für den L1-Konzern insgesamt nicht nur von überdurchschnittlichem Engagement und hohem persönlichem Arbeitseinsatz, sondern auch von besonderem Erfolg geprägt war. Alle hierzu befragten Zeugen – auch jene, die dem Angeklagten kritisch gegenüber standen – haben übereinstimmend bekundet, es sei der Angeklagte gewesen, der den L1-Konzern von einem " dahin dümpelnden Staatsunternehmen " zu einem wettbewerbsfähigen und ertragsstarken Teilnehmer auf dem Immobilienmarkt gemacht habe. 152 Dass der Angeklagte als Folge seiner Taten seinen Beruf verloren und auch unter der im Zusammenhang mit den Ermittlungen und der Hauptverhandlung stehenden Presseveröffentlichungen gelitten hat, hat die Kammer nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Denn – ebenso wie bei Tätern, die sich als Inhaber eines herausgehobenen Amtes strafbar machen (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2008 – 1 StR 83/08 – NStZ 2008, 451) – muss auch eine Person, die an herausgehobener Stelle im Wirtschaftsleben tätig ist, als nahezu zwangsläufige Folge eines mit der Berufsausübung zusammenhängenden strafbaren Verhaltens mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie besonderem Interesse der Medien rechnen. 153 Zu Lasten des Angeklagten war andererseits die Höhe des entstandenen Schadens zu berücksichtigen. Außerdem sprach gegen den Angeklagten, dass er – unter den zahlreichen Beschäftigten, denen innerhalb der L1-NRW eine Vermögensbetreuungspflicht oblag – als Geschäftsführer in besonderer Weise dem Interesse seines Arbeitsgebers verpflichtet war, so dass auch der Umfang der an den Tag gelegten Pflichtwidrigkeit überdurchschnittlich ist. Gegen den Angeklagten sprach weiterhin, dass er durch die Einschaltung der Firma I2-GMBH besondere Verschleierungsmaßnahmen ergriffen und damit ein erhöhtes Maß an krimineller Energie aufgewandt hat. 154 Unter Berücksichtigung der genannten sowie aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer insoweit eine Einzelstrafe von 155 einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe 156 für tat- und schuldangemessen. 157 2. Die gegen den Angeklagten wegen der Tat zu II2c (R3) zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem nach den §§ 28 Abs. 1, 49 StGB gemilderten – die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der L1-NRW ersetzt die fehlende (s.o.) Pflicht gegenüber der L1 insoweit nicht – Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB entnommen, so dass zur Ahndung die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten zur Verfügung stand. 158 Für den Angeklagten sprachen auch hier die bereits oben ( V1 ) zur Sprache gebrachten Gesichtspunkte. Gegen den Angeklagten war neben der nicht unerheblichen Schadenshöhe sowie der durch Einschaltung der Firma I2-GMBH aufgewandten kriminellen Energie ebenfalls das qualifizierte Maß der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zu berücksichtigen. Wenngleich die Kammer den Angeklagten nicht für im tatbestandlichen Sinne vermögensbetreuungspflichtig hält (s.o. IV2 ), ergab sich aus seiner Position als Geschäftsführer der Konzernmuttergesellschaft eine besondere – außertatbestandliche – Pflicht, sich für das Wohl des Gesamtkonzerns zu engagieren. Diese Pflicht hat er durch sein Verhalten gegenüber der L1 verletzt. 159 Unter Abwägung der genannten und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer für die Tat zu II2c eine Einzelstrafe von 160 einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe 161 für tat- und schuldangemessen. 162 3. Aus den beiden hier verhängten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat hierbei nicht nur die zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen, sondern zudem – wie auch bei Festsetzung der Einzelstrafen – berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet. Insgesamt konnte es nach Dafürhalten der Kammer mit einer relativ geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 163 zwei Jahren 164 sein Bewenden haben. 165 Dabei hat die Kammer auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten berücksichtigt, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Verhängung einer Strafe von zwei Jahren vermeidet es daher, dass der Angeklagter als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Strafe aus seinem intakten sozialen Umfeld herausgerissen wird (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 1993 – 5 StR 462/93 – NStZ 1993; StV 1993, 25). 166 4. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 – NStZ 2008, 234) ein bestimmter Anteil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, liegen nicht vor. Zwar begannen die Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Vorwürfen bereits im Herbst 2004. Zu der vorliegenden Anklageerhebung wegen der an die Firma I2-GMBH erbrachten Zahlungen hat sich die Staatsanwaltschaft jedoch erst entschlossen, nachdem Wolfgang B3 in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 29. November 2007 erstmals Angaben gemacht hatte, die den Schluss rechtfertigten, der Angeklagte habe sich der Firma I2-GMBH bedient, um Geldmittel auf Kosten des L1-Konzerns abzuzweigen. Diese Erkenntnisse ließen sodann auch die in den Fällen NÄV und H1 bedeutsamen Querverbindungen zwischen der Firma I2 und der Firma I2-GMBH in einem neuen Licht erscheinen, was die Staatsanwaltschaft – ohne Weiteres nachvollziehbar – dazu veranlasste, nunmehr von einer Verdachtslage auszugehen, die die – am 31. März 2008 erfolgte – Erhebung einer Anklage rechtfertigte. 167 Im Übrigen hat die Kammer aber auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, aufgrund derer von einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen ausgegangen werden könnte. Angesichts der Vielzahl der Personen, gegen die sich Ermittlungen wegen einer Vielzahl von Sachverhalten richteten – bei einer anderen Kammer des Landgerichts Düsseldorf sind zwei Anklagen aus dem " Komplex L1 " anhängig – sowie des Umfangs des zu sichtenden Aktenmaterials ist die Dauer bis zum Abschluss der Ermittlungen nicht zu beanstanden. 168 5. Die Kammer hat die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dass der – bislang unbestrafte – Angeklagte erneut straffällig werden wird, kann nicht angenommen werden. Die von § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände sieht die Kammer vornehmlich in dem hohen Lebensalter des Angeklagten sowie seinen bisherigen Leistungen für den geschädigten L1-Konzern. Die Kammer versteht § 56 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht so, dass das darin geregelte Privileg der Strafaussetzung zur Bewährung nur reuigen oder geständigen Tätern zugute kommen sollte. 169 VI. 170 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 456 Abs 1., 467 Abs. 1 StPO.