Urteil
13 O 115/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2009:0218.13O115.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 %, der Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 %, der Beklagte zu 3 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen der D AG. Der Beklagte war seit dem 23.08.2004 neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden C2. S und dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden J. Aufsichtsratsmitglied bei der D AG. Die vorherigen Aufsichtsratsmitglieder hatten kurz zuvor ihre Ämter aus zwischen den Parteien streitigen Gründen niedergelegt. Der Kläger erwarb von der D AG 5 im Dezember 2001 ausgestellte Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von jeweils 5000,-- Euro, 2 im März 2003 ausgestellte Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 2500 Euro und 500,-- Euro, 3 im Dezember 2004 ausgestellte Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 10.000 Euro, 5000,-- Euro und 2500 Euro, 2 im Juni 2005 ausgestellte Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von jeweils 5000,-- Euro und 2 im Dezember 2006 ausgestellte Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von jeweils 5000,-- Euro . Auf einen Antrag der Gesellschaft vom 26.06.2006 wurde am 01.09.2006 über das Vermögen der D AG nach Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund einer Strafanzeige des Insolvenzverwalters wurden gegen den Vorstand der Gesellschaft und andere Personen, u.a. den Beklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue. Der Kläger behauptet: Die D AG habe ausweislich ihrer Bilanzen seit 2002 keine Gewinne mehr aufgebaut. Die zuvor ausgewiesenen Gewinne seien nur vorgetäuscht gewesen durch Kettenverkäufe, bei denen Beteiligungen zu geringen Preisen gekauft und sofort wieder an dritte Unternehmen mit hohen Aufschlägen mittels überhöhter Bewertung weiterverkauft worden sind. Die Gewinne hätten dann nur in den Büchern gestanden, ohne dass es das Geld flüssig gegeben habe. Von den ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen von 145 Millionen seien 93 Millionen nicht zurückgezahlt worden. Bei Eröffnung der Insolvenz habe die Gesellschaft noch ein Vermögen von 472.000,-- Euro gehabt und eine freie Masse von 466.000,-- Euro. Die verwendeten Prospekte hätten über die fehlenden Gewinne, die Höhe der weichen Kosten, den geringen Anteil an investiertem Kapital, das Risiko wegen fehlender Sicherheit für die Anlegergelder und der Nachrangigkeit der Anlegerforderung, das Schneeballsystem sowie die Minderung der Renditeaussichten durch Zinsausschüttungen nicht aufgeklärt. Im Übrigen habe die Tätigkeit der Gesellschaft eine Genehmigung nach § 32 KGG bedurft. Der Beklagte habe sämtliche Umstände gekannt oder sie jedenfalls durch Nachfrage erfahren können. Der vorherige Aufsichtsrat sei nämlich wegen von ihm begangener Bilanzfälschungen zurückgetreten. Insoweit verweist er auf ein von dem damaligen Aufsichtsrat am 16.07.2004 unterzeichnete Papier, wo unter anderem ausgeführt ist, der Jahresabschluss zum 31.12.2003 sei nicht genehmigungsfähig, weil er unzulässige Überbewertungen enthalte und nicht von dem gewählten Abschlussprüfer geprüft sei, sondern von der. C2 GmbH, des weiteren sei die Fortführung der Geschäftstätigkeit der D AG gefährdet und es seien Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 65.500,-- Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes nach Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an ihn als Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1880,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Der Beklagte trägt vor: Er sei auf Bitten der Alleingesellschafterin der D AG Aufsichtsratsmitglied geworden, ohne dass er Erfahrung als Aufsichtsrat gehabt habe. Ihm sei nur bekannt gewesen, dass die Gesellschaft eine solide Immobilienanlage in D gehabt habe und dass neben dem ausgewiesenen Eigenkapital das Kapital durch die Ausgabe von verzinslichen Inhaberschuldverschreibungen eingeworben worden sei sowie Bankenfinanzierungen in Anspruch genommen worden seien. Zudem habe, wie ihm weiter bekannt gewesen sei, die Gesellschaft mehrere Beteiligungen an anderen Gesellschaften gehalten, als er zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden sei. Irgendwelche Ringverkäufe seien aus den Bilanzen nicht erkennbar gewesen. Der Vorstand habe gegenüber dem Aufsichtsrat stets die Werthaltigkeit der Anlagen versichert, ebenso wie die von der Aktiengesellschaft beauftragten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Während seiner Amtszeit habe es keine Neuakquisition von Immobilien und damit auch keine Kettenverkäufe gegeben. Es sei kein Geld in wertlose Beteiligungen geflossen. Der Vorstand habe jeweils angegeben, dass für jede vorgenommene Akquise Gutachten und dazugehörige Strategien vorlägen. Tatsächlich seien von der Gesellschaft auch Gutachten von Wirtschaftsprüfern und Universitätsprofessoren bezüglich des Wertes gekaufter Anlagen eingeholt worden. Ebenso sei ihnen von mit der Prüfung der Prospekte beauftragten Professoren bestätigt worden, dass diese Prospekte in Ordnung seien. Zudem seien die Prospekte vor seiner Tätigkeit erstellt worden. Die Gesellschaft habe bis zu ihrer Insolvenz in den Bilanzen positive Ergebnisse ausgewiesen und diese seien stets von den Wirtschaftsprüfern testiert worden. Ein Papier des Aufsichtsrates vom 16.04.2004 sei ihm unbekannt, die Echtheit und der Inhalt würden bestritten. Die Aufsichtsratsmitglieder seien auf Druck der Alleinaktionärin zurückgetreten, weil diese sich vom Aufsichtsrat nicht ausreichend unterstützt gesehen habe und weil diese das hohe Alter der Aufsichtsratsmitglieder moniert habe. Die Aufsichtsratsmitglieder hätten nicht Bilanzfälschungen aufgedeckt, sondern sich über die Informationspolitik des Vorstandes und mangelnde Unterstützung durch die Aktionärin beschwert. Bei Übernahme seiner Tätigkeit habe er sich die alten Jahresabschlüsse vorlegen lassen, Zweifel an der Richtigkeit der Zahlen habe sich daraus nicht ergeben. Die Prospekte der D habe er zwar gelesen, aber nicht geprüft, das sei auch nicht seine Aufgabe gewesen. Der Vorstand und der Wirtschaftsprüfer hätten darauf hingewiesen, die Prospekte seien geprüft. Er selber habe auch keine eigene Fachkompetenz zur Prüfung der Prospekte gehabt. Aufgrund der Verwertung des Vermögens der Gesellschaft insbesondere des Grundbesitzes sei damit zu rechnen, dass der Kläger jedenfalls einen Teil seiner Einlage zurückbekommen werde. Im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist nicht begründet. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG (vgl. BGH WM 2005, S. 1217 ff; ZIP 2006, S. 1761 ff) scheidet schon deshalb aus, weil die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 KWG keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte ist. Die D Beteiligung erbrachte auch keine Finanzdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG, sie hat nach dem Vortrag des Klägers lediglich über ihr eigenes Unternehmen die Inhaberschuldverschreibungen vertrieben. Dementsprechend lag auch keine Abschlussvermittlung in fremdem Namen oder für fremde Rechnung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG vor. Der Beklagte haftet auch nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mindestens bedingt vorsätzlich ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten der Verantwortlichen der D AG unterstützt hat (vgl. OLG E, Urteil vom 23.06.2008 – 9 U 14/08). Es reicht nicht aus, dass der Beklagte fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied verstoßen hat. Dies könnte nur zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Gesellschaft führen (vgl. BGH NJW-R 1986, S. 1158 ff). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsrat nicht alle unternehmerischen Details einer Entscheidung überprüft und kein Risikomanagement durchführt. Für eine zumindest bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung und aktive Unterstützungshandlung des Beklagten ist der Kläger nicht nur darlegungs-, sondern auch beweispflichtig. Insoweit trägt der Beklagte aber unwiderlegt vor, für ihn hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Falschbewertung von Vermögensanlagen der D AG und Karussellgeschäfte ergeben. Außerdem vermag der Kläger keinerlei Handlungen aufzuweisen, durch die der Beklagte ein anlegerschädigendes Verhalten der Gesellschaft unterstützt hätte. Der Beklagte lässt sich auch unwiderlegt ein, dass ihm die Gründe für ein Ausscheiden der vorherigen Aufsichtsratsmitglieder unbekannt gewesen seien. Im Übrigen legt er auch unwiderlegt dar, dass nach dem Ausscheiden des Aufsichtsrates der Vorstand, die die Gesellschaft betreuenden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihm stets die Werthaltigkeit der Anlageobjekte (Grundstücke und Firmenbeteiligungen) und die Rentabilität des Unternehmens versichert hätten. II. Die Widerklage ist nicht begründet. Da zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis niemals bestanden hat, sondern nur zwischen dem Kläger und der D AG, scheidet ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) aus. Es besteht ebenfalls kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, weil der Kläger keines in den dort genannten Rechtsgütern eingegriffen hat und der Beklagte einen reinen Vermögensschaden erlitten hat. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2, 263 StGB oder § 826 BGB ist nicht gegeben. Er würde voraussetzen, dass der Kläger den Beklagten vorsätzlich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage außergerichtlich in Anspruch genommen hat und der Beklagte sich gegen diese Handlung außergerichtlich zur X gesetzt hätte. Davon kann aber angesichts der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen und des zugrundelegenden Lebenssachverhaltes nicht ausgegangen werden. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. BGH-Urteil vom 05.12.2006, VI ZR 224/05, zitiert nach Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.