Urteil
1 O 536/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:0331.1O536.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer behaupteten Falschberatung aus abgetretenem Recht geltend. Der Zedent ist seit 1995 Kunde der Beklagten. Seit dieser Zeit wurde er von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn X , betreut. Im Jahr 2002 stellte der Zeuge X dem Zedenten eine Beteiligung an dem Fond X (folgend: X ) als Kommanditist vor. Er führte aus, dass es sich hierbei um eine echte unternehmerische Beteiligung mit gewissem Risiko handele. Die Lizenzverträge mit den Lizenznehmern sahen teils fixe und teils variable Lizenzgebühren bzw. Kaufpreise vor. Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der fixen Lizenzgebühren und Kaufpreise wurden von der Sparkasse X im Wege der befreienden Schuldübernahme übernommen. Über diese Fondbeteiligung wurde dem Zedenten ein Flyer ausgehändigt (Bl. 19 GA). Am 13.08.2002 unterzeichnete der Zedent die Beitrittserklärung zu dem Fond. Hierbei erhielt er auch den ausführlichen Anlageprospekt (Anlage B1) ausgehändigt. Der Prospekt weist zutreffend ein Verlustrisiko bezüglich des eigenfinanzierten Teils der Einlage in Höhe von 17,75% aus (Seite 74 des Prospekts). Die Beteiligung an dem Fond versprach Steuervorteile. In dem Prospekt wird darauf hingewiesen, dass diese Steuervorteile der derzeitigen Rechtslage entsprechen, es jedoch sein könne, dass sowohl die Rechtsprechung als auch insbesondere die Finanzverwaltung bei unveränderter Gesetzeslage eine andere Auffassung vertreten werde (Seite 76 des Prospekts). Schließlich weist der Prospekt auf Seite 34 auch darauf hin, dass die Beklagte für die Vermittlung des Eigenkapitals eine Provision erhält. Da er die Anlage bei Erhalt des Prospektes bereits gezeichnet hatte, las der Zedent den Prospekt nicht mehr, sondern blätterte ihn lediglich durch. Der Beteiligungsbetrag in Höhe von 124.452,93 € wurde am 1.9.2002 von seinem Konto abgebucht. Im Jahr 2004 erhielt der Zedent Warnmeldungen durch die X , nach denen mit erheblichen Abweichungen vom prognostizierten Ergebnis zu rechnen sei, da zwei Filme "gefloppt" wären. Es sei mit deutlich reduzierten Ausschüttungen zu rechnen. Im Jahr 2007 teilte X mit, dass eine erneute Überprüfung durch die Finanzämter durchgeführt werde. 3 Der Zedent erzielte im Jahr 2001 Steuervorteile in Höhe von 35.486,37 €, im Jahr 2002 in Höhe von 21.509,43 € und im Jahr 2003 in Höhe von 66.751,11 €. Zudem erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 2.489,06 € und 11.200,76 € im Oktober 2004; weitere Beträge in Höhe von insgesamt 8.888,81 € wurden in den Jahren 2005 und 2006 ausgeschüttet. 4 Die Klägerin behauptet, der Zedent sei über den tatsächlichen Inhalt des Prospekts falsch belehrt worden. Der Zeuge X habe erklärt, durch entsprechende Absicherung über weitere Banken sei lediglich ein Maximalverlust von 12,5% möglich, 87,5% des Kapitals flössen in jedem Fall wieder zurück. Die Klägerin behauptet weiter, der Zedent sei nicht über eine mögliche Änderung der Praxis der Finanzverwaltung informiert worden. Schließlich sei dem Zedenten nicht mitgeteilt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung der Anlage eine Provision erhält. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2004 habe der Zedent 4.195,00 € und im Jahr 2005 16.129,77 € mehr Steuern zahlen müssen, als er ohne Zeichnung der Anlage gezahlt hätte. Im Rahmen der steuerlichen Überprüfung der Anlage durch die Finanzverwaltung sei nicht auszuschließen, dass wegen fehlender steuerlicher Anerkennung ein Totalverlust drohe. Da der Steuerspareffekt im Vordergrund stehe, bestehe die Gefahr, insbesondere mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Finanzverwaltung aufgrund der fehlenden Verknüpfung mit echten Ertragsinteressen die Beteiligung eher als Hobby einstufe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 an den Kläger 124.452.93 € zzgl. 3,5 vom Hundert Zinsen hieraus seit 1.9.2002 abzüglich am 1.10.2004 gezahlter 2.489,06 €, am 4.10.2004 gezahlter 11.200,76 €, am 27.10.2005 gezahlter 2.745,25 € und am 22.12.2006 gezahlter 6.143,56 € sowie weiter abzüglich der Herrn X, für die Steuerjahre 2001 bis 2007 entstehenden Steuervorteile bzw. zuzüglich Steuernachteile aufgrund bestandskräftiger Bescheide (derzeit nicht bestandskräftig 103.422,14 €) sowie Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils des Herrn X an der X zu bezahlen. 7 Hilfsweise beantragt die Klägerin, 8 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Zedenten, X , aus der Zeichnung des Kommanditanteils an der X am 13.8.2002 entstanden sind und noch entstehen werden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie behauptet, der Zeuge X habe mit dem Zedenten Chancen und Risiken der Anlage vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausführlich besprochen. Der Zedent habe infolge des Verkaufs seines Anteils an einer Arztpraxis über einen erheblichen Geldzufluss verfügt, den er zur Optimierung seiner steuerlichen Situation habe anlegen wollen. Der Zeuge X habe auch darauf hingewiesen, dass mit einem Verlust der eigenfinanzierten Einlage bis zu einer Höhe von 17,5% zu rechnen sei. Daneben erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 12 Entscheidungsgründe: 13 I. 14 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche hat; sollten sie bestehen, sind sie jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist begann im vorliegenden Fall gem. § 199 Abs. 1 BGB bereits Ende 2002. Der Anspruch des Zedenten entstand bereits mit Zeichnung der Wertpapiere im Jahr 2002. Dem steht nicht entgegen, dass der Zedent durch den Vertragsschluss zunächst keinen Vermögensnachteil erlitten hat, denn bereits der Vertragsschluss selbst begründet einen fälligen Schadensersatzanspruch auf Naturalrestitution in Form von Rückabwicklung des Vertrags (BGH NJW 2005, 1579; Heinrichs in Palandt, 68. Aufl., § 199; Rn. 20a m.w.Nw.). 15 Daneben hätte der Zedent auch bereits nach der Übergabe des Prospekts ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den behaupteten Beratungspflichtverletzungen erlangen müssen. Der Prospekt weist zutreffend auf das Verlustrisiko bezüglich des eigenfinanzierten Teils der Einlage in Höhe von 17,75% hin; er weist auch auf das Risiko des Verlusts der steuerlichen Vorteile durch Änderung der Finanzverwaltungspraxis sowie auf die an die Beklagte gezahlte Vermittlungsprovision hin. Der Zedent hätte bei Lektüre des Prospekts mithin von den behaupteten Vertragspflichtverletzungen Kenntnis erlangt. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Vermittlungsprovision einwendet, die Höhe der Provision werde im Prospekt nicht genannt, kommt es hierauf nicht an; bei Lektüre des Prospekts hätte der Zedent jedenfalls gewusst, dass überhaupt eine Provision gezahlt wurde. Da hierüber nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht aufgeklärt wurde, wäre der Beratungsfehler auch ohne weitere Angaben zur Höhe erkennbar gewesen. 16 Schließlich handelte der Zedent grob fahrlässig, indem er den Prospekt nicht las. Soweit die Klägerin geltend macht, für den Zedenten habe nach Zeichnung der Anlage keine Veranlassung mehr bestanden, den Prospekt zu lesen, wird dem nicht gefolgt. Die im Prospekt vorhandenen Informationen dienen nicht allein dem Zweck, potentielle Anleger vor einem uninformierten Vertragsschluss zu schützen. Genauso sind die im Prospekt enthaltenen Informationen dazu geeignet, den Anleger nach Abschluss des Vertrags auf Fehler bzw. unrichtige Angaben des Anlageberaters hinzuweisen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger sich die Kenntnis über solche Fehler – wie hier durch Lektüre des bereits ausgehändigten Prospekts – in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt (vgl. BGH NJW 1990, 2808). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil dem Zedenten nach Vortrag der Klägerin die Informationen bezüglich des Verlustrisikos und der Steuervorteile so wichtig waren, dass er den Vertrag andernfalls nicht geschlossen hätte. Die einfach vorzunehmende und nicht zeitaufwendige Überprüfung der Angaben des Beraters drängte sich vor diesem Hintergrund für den Zedenten geradezu auf. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Zedent grundsätzlich auf die Angaben der Beklagten vertrauen durfte und allein die Übergabe des Prospektes die Annahme eines Beratungsfehlers nicht ausschließt; es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen der Annahme eines dem Anlageberater vorzuwerfenden Beratungsfehlers und einem – für die Beurteilung grob fahrlässiger Unkenntnis relevanten – Verstoß des Anlegers gegen Gebote der eigenen Interessenswahrung (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.4.2008, Az.: I-16 U 275/06 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). 17 II. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. 19 Streitwert: 124.452,93 €