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Urteil

6 O 189/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:0526.6O189.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.172,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 79 % und der Beklagte 21 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.172,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 79 % und der Beklagte 21 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Verdienstausfallschaden. Der am 25.07.1975 geborene Kläger wurde am 21.04.1996 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er war Beifahrer in einem Pkw, deren Halter bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Deren Einstandspflicht ist zwischen den Parteien außer Streit. Bei dem Unfall wurde der Kläger an der rechten Schulter verletzt und musste am 21.04.1996 operiert werden. Er hatte einen verschmutzten Weichteildefekt am cranialen Anteil des rechten Schultergelenks erlitten. Er leistete seinerzeit seit dem 01.10.2005 seinen Wehrdienst bei dem Ausbildungsmusikkorps der Bundeswehr in Hilden ab. Sein Wunsch war es, sich nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zum 31.07.1996 zum Tonmeister ausbilden zu lassen. Deswegen meldete er sich für den Studiengang Ton- und Bildtechnik bei der Robert-Schumann-Hochschule in Düsseldorf an. Für die Zulassung musste er eine Aufnahmeprüfung absolvieren, die für den 20.06.1996 (praktischer Teil) und den 01.07.1996 (theoretischer Teil) terminiert war. Er unterzog sich einer Aufnahmeprüfung jedenfalls im Juni des Folgejahres. Auf Grund seiner Leistungen wurde er angenommen. In der Regel gibt es 600 bis 700 Bewerber für den praktischen Teil der Aufnahmeprüfung, von denen nur ca. 150 zum theoretischen Teil und hiervon etwa 30 zum Studium zugelassen werden. Am 26.04.2007 erhielt der Kläger seine Diplomurkunde. Für das Studium benötigte er länger als die Regelstudienzeit, u. a. deswegen, weil er während dessen verschiedene Tätigkeiten ausübte. Seit 1998 hatte er Engagements als Musiker oder als Mitarbeiter bei der Produktion von Musikstücken. Im Jahre 2004 erzielte er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 43.810,00 € brutto. Zwischen dem 21.02. und dem 31.07.2005 verdiente er bei der X 14.690,00 €, zusätzlich dazu zwischen Januar und Juli 2005 beim X 1.125,00 €. Ferner stellte er im Jahr 2005 diverse Rechnungen (Bl. 158 ff. GA), nämlich über Programmierungsarbeiten sowie über Anteile an verkauften Exemplaren der von ihm mit entwickelten Software "X". Seit dem 01.08.2005 arbeitet er als Softwareentwickler bei der X bzw. deren Rechtsvorgängerin, der X. Bei dieser verdiente er in den Monaten August bis Dezember 2005 18.133,33 € brutto, bei der X dann im Jahr 2006 57.770,00 € brutto, im Jahr 2007 62.223,60 € brutto und im Jahr 2008 63.157,86 € brutto. Daraus ergibt sich ein Durchschnittsgehalt von 5.032,12 € brutto. Der Kläger behauptet, er habe an der Aufnahmeprüfung im Jahr 1996 unfallbedingt nicht teilnehmen können. Hätte er teilgenommen, wäre er aufgenommen worden. Nach seiner Schätzung habe es für das Fach Klavier in beiden Jahren 50 bis 60 Bewerber gegeben, von denen etwa 10 bis 15 aufgenommen worden seien. Seine Leistungen seien bei der Aufnahmeprüfung im Jahr 1997 so gut gewesen, dass er auch im Jahr 1996 ohne Schwierigkeiten die Aufnahmeprüfung bestanden hätte. Dies könne von X bestätigt werden, der sich auch im Jahr 1996 in der Prüfungskommission befunden habe. Er habe sich seit Ende 1995 mit Hilfe einer russischen Musiklehrerin intensiv auf die Prüfung vorbereitet. Diese Vorbereitung sei durch den Unfall abrupt beendet worden. Wegen der Verletzung am rechten Arm habe er nicht üben und nicht an der Prüfung teilnehmen können. Er habe den Arm nach der Operation ca. einen Monat lang nicht bewegen dürfen. Infolge der eingeschränkten Benutzbarkeit des Arms habe auch die Beweglichkeit der Finger nachgelassen. Erst nach der Wundheilung habe er mit der Rehabilitation beginnen dürfen. Erst Ende 1996 sei die volle Funktionsfähigkeit der rechten Hand wieder gegeben gewesen. Eine Nachprüfung habe es im Jahr 1996 nicht mehr gegeben. Er habe sein Studium im Wintersemester 1997/1998 aufgenommen (Studienbescheinigung, Bl. 65 GA), und zwar an der X, wo der musikalische Teil absolviert werde. Demgegenüber finde der technische Teil an der X statt. Wäre er bereits im Jahr 1996 aufgenommen worden, hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und auch seine Tätigkeit bei der X ein Jahr früher aufnehmen können. Die Stelle sei bereits im Jahr 2004 ausgeschrieben gewesen. Er habe sich aber erst im Jahr 2005 bewerben können, weil er erst in diesem Jahr alle Leistungsnachweise beisammen gehabt habe. Auf Grund seiner guten Ergebnisse hätte er aber die Stelle bereits im Jahr 2004 erhalten und hätte ebenso das Einstiegsgehalt von 3.600,00 € bekommen. In den Jahren 1998 bis 2006 habe er diejenigen Einkünfte erzielt, die sich aus der von ihm zu den Akten gereichten Aufstellung Bl. 25 f. GA ergeben, auf die Bezug genommen wird. Hätte er seine Berufstätigkeit ein Jahr früher aufnehmen können, hätte er früher ein Einkommen von 62.000,00 € brutto (Schriftsatz vom 19.12.2008, S. 3, Bl. 117 GA: 34.584,00 € netto) im Jahr erzielen können. Die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hätte er neben der Tätigkeit bei der X erzielen können, ebenso diejenigen beim X. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Studium erst zum WS 1998/1999 aufgenommen, wie sich aus der Bescheinigung der X vom 11.03.1999 (Bl. 50 GA) ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Höhe von 13.172,42 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVersG i.V. mit § 7 Abs.1, 18 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zu. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterungen gemäß § 252 BGB, 287 ZPO ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne die bei dem Unfall vom 21.04.1996 entstandenen Verletzungen bereits ein Jahr früher als tatsächlich geschehen seine Tätigkeit bei der X aufgenommen hätte, so dass ihm für diesen Zeitraum ein Verdienstausfallschaden in vorgenannter Höhe zusteht. I. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger durch den Unfall eine Verletzung erlitten hat, die ihn daran hinderte, im Jahr 1996 die Aufnahmeprüfung für den gemeinsamen Studiengang Bild- und Toningenieur an der X und an der X zu absolvieren. Davon, dass dieser Studiengang ein gemeinsamer dieser beiden Hochschulen ist, was die Beklagte bestreitet, ist das Gericht durch die von dem Kläger vorgelegte Kopie der Diplomurkunde (Bl. 23 GA) überzeugt worden. Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger wegen der bei dem Unfall entstandenen Verletzung nicht an der Aufnahmeprüfung im Jahr 1996 teilnehmen konnte. Diese Überzeugung gründet sich auf die von dem Kläger vorgelegte Kopie der truppenärztliche Bescheinigung vom 20.06.1996 (Bl. 82 GA) und auf das Ergebnis seiner Vernehmung nach § 287 Abs. 1 S. 23 ZPO. Die Kopie betrachtet das Gericht in Anwendung der von dem BGH (NJW 1990, 1170, 1171) aufgestellten Grundsätze zur Würdigung einer solchen und in Anbetracht der Anwendbarkeit des § 287 Abs. 1 ZPO insofern als ausreichenden Nachweis. Bei der Original-Bescheinigung selbst handelt es sich der Sache nach um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, deren Verwertung als Beweismittel nicht von der Zustimmung des Beweisgegners abhängt. Eine Erklärung über die Echtheit der Urkunde haben die Beklagten nicht abgegeben, so dass die Urkunde gemäß § 439 Abs. 3 ZPO als anerkannt anzusehen ist. Bezüglich des Inhalts ist die vorgelegte Bescheinigung als Privaturkunde frei zu würdigen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 416 Rdnr. 9). Im vorliegenden Fall hat das Gericht keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Truppenarzt Stabsarzt X hätte dem Kläger zum Zwecke der Täuschung in einem Rechtsstreit eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt. In seiner Vernehmung hat der Kläger glaubhaft bekundet, die volle Beweglichkeit seines rechten Arms und der Finger seiner rechten Hand sei erst wieder Ende 1996 gegeben gewesen. Damit aber war es für ihn ausgeschlossen, in diesem Jahr an der Aufnahmeprüfung teilzunehmen. II. Zu Frage des durch den verspäteten Beginn der Berufsausbildung entstandenen Schadens gilt Folgendes: 1. Ein Verdienstausfall lässt sich in der Regel nur mit Hilfe des § 252 S. 2 BGB und des § 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auch auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird, gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH NZV 2001, 210, 211; KG NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663). Bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben ist zu schätzen (287 ZPO), wie der berufliche Weg des Verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 252 Rdnr.19 m.w.N.). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose müssen als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbezogen werden, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (BGH NJW 2004, 1945, 1947). Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht der Kläger nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn § 525 S. 2 BGB und § 287 ZPO mindern auch die Darlegungslast (BGH a.a.O.). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Eine volle Substantiierung kann danach nicht gefordert werden. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; NJW 1993, 2673; NJW 1998, 1633, 1635). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich in der Regel aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW RR 1996, 1077). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat der Kläger nachgewiesen, dass er aufgrund des Verkehrsunfalles vom 21.04.1996 sein Studium insgesamt ein Jahr später beendet hat, als nach dem normalen Verlauf zu erwarten gewesen wäre. Er war im Jahr 1996 unfallbedingt daran gehindert, die Aufnahmeprüfung für den von ihm beabsichtigten Studiengang abzulegen. Hätte er an der Prüfung teilgenommen, wäre er angenommen worden. Hiervon ist das Gericht auf Grund der von dem Kläger vorgelegten Kopie einer Erklärung des Professors X vom 10.12.2008 (Bl. 135 GA) überzeugt (§ 287 Abs. 1 ZPO), die der Kläger auch im Original vorgelegt hat, und aus der hervor geht, dass er in den Jahren 1996 und 1997 Mitglied der Prüfungskommission war und der Kläger auch im Jahr 1996 die Aufnahmeprüfung bestanden hätte, wenn er die gleiche Leistung wie im Jahr 1997 erbracht hätte. Die Bedenken, die das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 28.10.2008 im Hinblick auf die Konkurrenzsituation geäußert hat, bestehen nach Vorlage der Erklärung des Mitglieds der Prüfungskommission X nicht mehr. Danach wäre der Kläger den konkurrierenden Prüflingen nicht unterlegen. Das Gericht geht auch in Anwendung der §§ 252 S. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass der Kläger in Anbetracht der von ihm vorgetragenen und belegten (Bl. 17, 19, 20 GA) Fähigkeiten, wie sie dann auch im Jahr 1997 vorhanden und zu beobachten waren, im Jahr 1996 die gleiche Leistung erbracht hätte. Hiervon ist es durch die Vernehmung des Klägers gem. § 287 Abs. 1 S. 3 BGB am 05.05.2009 überzeugt worden. Denn hier hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass er sich im Vorfeld der im Jahr 1996 anstehenden Aufnahmeprüfung ebenso intensiv auf diese vorbereitet hat wie im darauf folgenden Jahr und trotz weniger verbleibender Zeit die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Was die Würdigung der genannten Urkunde angeht, gilt wiederum das oben zur truppenärztlichen Bescheinigung Gesagte entsprechend. Hätte der Kläger aber bereits ein Jahr früher sein Studium aufgenommen, wie er es ausweislich der von ihm vorgelegten und von dem Gericht wiederum unter dem Gesichtspunkt des § 287 Abs. 1 ZPO gewürdigten Kopie einer Studienbescheinigung (Bl. 65 GA) zum 01.10.1997 getan hat, hätte er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Umständen des Einzelfalles voraussichtlich auch ein Jahr früher die erforderlichen Studienleistungen erbracht und hätte, bereits im August 2004 und nicht erst im August des Folgejahres von der X angestellt werden können. Der Kläger hat in seiner Vernehmung am 05.05.2009 glaubhaft bekundet, dass der X seine Erfahrungen mit der Softwareprogrammierung wichtig gewesen sei und er solche durch die Entwicklung des Programms "X" habe nachweisen können. Für das Gericht ist das plausibel und nachvollziehbar, ebenso wie der von ihm bekundete Umstand, dass er durch seine Ausbildung in dem Studiengang Toningenieur überhaupt erst in die Lage versetzt worden ist, eine derartige Software entwickeln zu können. Die von dem Kläger – in dem Termin am 05.05.2009 auch im Original – vorgelegte "Bestätigung" des X (Bl. 136 GA), die das Gericht in freier Würdigung §§ 286, 287 Abs. 1 ZPO für der Wahrheit entsprechend erachtet, stützt die Bekundungen des Klägers zu den Beweggründen der X für seine Einstellung. Danach kam es ihr auf seinen Kenntnisstand und seine Qualifikation an, die der Kläger bei früherer Aufnahme des Studiums nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge auch ein Jahr früher erworben hätte. III. Somit steht fest, dass der Kläger ein Jahr früher hätte in das Berufsleben eintreten können, wenn er nicht bei dem Unfall am 21.04.2006 verletzt worden wäre. Es steht aber auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass er in derjenigen Art und Weise in dieses eingetreten wäre, wie er es tatsächlich getan hat. Damit hätte er die bei der X ab August 2005 erzielten Einkünfte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein Jahr früher erzielen können. 1. Zur Höhe des Schadens folgt das Gericht der Berechnung des Klägers, wie er sie mit Schriftsatz vom 19.12.2008, S. 3 vorgenommen hat. Tatsächlich ist nicht nur auf das im ersten Jahr erzielte Gehalt abzustellen, sondern der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Kläger in den Genuss von Gehaltssteigerungen gekommen ist, von denen er früher hätte profitieren können, hätte er die Anstellung bei der X früher erhalten. Aus den von dem Kläger vorgelegten Belegen ergibt sich für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum Monat November 2008 ein Brutto-Gehalt von insgesamt 201.284,79 € und ein durchschnittliches Brutto-Monatsgehalt von 5.032,12 €. Ein sich daraus ergebendes Netto-Einkommen von durchschnittlich 2.882,00 €, d. h. Abzüge in Höhe von ca. 43 % erscheinen dem Gericht bei Steuerklasse I und ohne Freibeträge durchaus angemessen, so dass für das Jahr des verspäteten Eintritts in das Berufsleben zwölf mal 2.882,00 €, insgesamt also 34.584,00 € angesetzt werden können. 2. Hierauf muss der Kläger sich allerdings anrechnen lassen, was er im Jahr 2004 ab August und im Jahr 2005 aus unselbständiger Arbeit verdient hat, weil er diese Einkünfte neben seiner Tätigkeit für die X nicht hätte erzielen können: Im Jahr 2004 handelt es sich hierbei ausweislich der Kopie des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2004 (Bl. 162 f. GA) um 43.810,00 € brutto. Das zu versteuernde Einkommen hieraus betrug 37.572,00 €, die Einkommenssteuer hierauf 8.627,00 € und der Solidaritätszuschlag lag bei 474,48 €, so dass das Nettoeinkommen 28.470,52 € betrug. Damit lag das durchschnittliche Monatseinkommen bei 2.372,54 €. Da der Kläger ab dem Monat August 2004 bei der X hätte arbeiten können, ist ihm der in den Monaten August bis Dezember 2004 durchschnittlich monatlich erzielte Verdienst anzurechnen, mithin ein Betrag von 11.862,70 €. Im Jahr 2005 hat der Kläger ausweislich der Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 156 GA) in den Monaten Februar bis Juli aus nicht selbständiger Arbeit 14.690,59 € brutto verdient. Legt man auch für dieses Jahr, wie für 2004, Abzüge in Höhe von 35 % zugrunde, entspricht das 9.548,88 €. Damit muss sich der Kläger insgesamt 21.411,58 € anrechnen lassen. 3. Sonstige in den fraglichen Monaten der Jahre 2004 und 2005 erzielte Einkünfte muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Das Gericht ist durch seine Vernehmung davon überzeugt worden, dass er die geringfügige Tätigkeit beim X auch neben seiner Arbeit bei X hätte ausüben können und dass die Einkünfte aus der Entwicklung des Software-Programms aus in der Vergangenheit geleisteter Arbeit herrühren. Insgesamt hat der Kläger also einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 13.172,42 €. IV. Die Nebenforderung steht dem Kläger aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB, 288 Abs. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Die Beklagte ist durch die Zustellung des Mahnbescheids am 04.10.2007 in Verzug geraten. V. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2009 gibt dem Gericht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 62.000,00 €. Schwarz