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Urteil

15 O 101/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:0527.15O101.08.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 108.814.929,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2007, die Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen aus demselben Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen dem 18.04.2005 und dem 30.10.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 108.814.929,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2007, die Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen aus demselben Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen dem 18.04.2005 und dem 30.10.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Sekundärinsolvenzverwalter über das in Deutschland belegene Vermögen der E GmbH (MGRD). Bis zum Jahr 2000 gehörte der E-Konzern zum Konzern der Beklagten zu 2). Im April 2000 übertrug MGRD alle zu ihrem Geschäftsbereich "Land-E" gehörenden Vermögensgegenstände auf die Beklagte zu 1), die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch dem Konzern der Beklagten zu 2) angehörte. MGRD und die C GmbH (BMW Intec), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) und alleinige Gesellschafterin der MGRD, schlossen am 05.07.1996 einen Ergebnisabführungsvertrag (K1) mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2000. Nach diesem Vertrag war die BMW Intec verpflichtet, sämtliche Jahresfehlbeträge der MGRD auszugleichen. Am 29.07.1997 richtete die Beklagte zu 2) für die MGRD eine Kreditlinie in Höhe von 300 Mio. DM ein, die sie am 05.03.1999 auf 250 Mio. € erhöhte. Diesen Kredit nahm MGRD in der Folgezeit in Anspruch. Im April 2000 betrug die Darlehensverbindlichkeit der MGRD gegenüber der Beklagten zu 2) ca. 263 Mio. € (ca. 515 Mio. DM). Die BMW Intec übertrug sodann am 10.04.2000 ihre Beteiligung an MGRD an die E Overseas Holdings Ltd., eine Tochtergesellschaft der zum BMW Konzern gehörenden E Group Ltd.. Die Anteile an der E Group Ltd. hielt die Beklagte zu 2) über die BMW (U.K.) Holdings Ltd.. Den Ergebnisabführungsvertrag vom 05.07.1996 hoben die MGRD und die BMW Intec am 25.04.2000 mit sofortiger Wirkung auf. Im April 2000 übertrug die Beklagte zu 2) die Anteile an der Beklagten zu 1) an die Land-E Group Ltd., einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), die diese am 30.03.2000 gegründet hatte. Sodann schlossen MGRD und die Beklagte zu 1) am 28.04.2000 einen Vertrag, in dem sich MGRD verpflichtete, sämtliche Vermögensgegenstände und Forderungen, die den Geschäftsbereich "Land-E" betrafen, auf die Beklagte zu 1) zu übertragen. Als Kaufpreis sollte die Beklagte 50 Mio. DM an MGRD zahlen. Die MGRD übertrug in der Folgezeit das zum Geschäftsbereich M gehörende Vermögen (Fahrzeuge und Forderungen) an die Beklagte zu 1). Diese Gegenstände besitzen einen Buchwert von ca. 267 Mio. DM. Die Beklagte zu 1) zahlte den Kaufpreis nicht, sondern ließ sich von der Beklagten zu 2) einen Teil der oben näher bezeichneten Darlehensforderung in Höhe von 50 Mio. DM abtreten und rechnete mit dieser gegenüber der Kaufpreisforderung auf. Am 11.05.2000 vereinbarten die MGRD und die Beklagte zu 1), dass letztere Verbindlichkeiten der MGRD gegenüber der Beklagten zu 2) in Höhe von 139,13 Mio. DM schuldbefreiend übernehme. Der Kläger begehrt Wertersatz für die übertragenen Vermögensgegenstände, den er mit einem Betrag in Höhe von 108.814.929,37 € beziffert. Hierzu behauptet er, die MGRD sei zum 30.04.2000 bereits insolvenzreif gewesen. P die Unterstützung ihrer Gesellschafter, insbesondere der Beklagten zu 2), sei die MGRD nicht überlebensfähig gewesen. Weder zum 31.12.1999 noch im April 2000 sei sie in der M2 gewesen, ein Darlehen in Höhe des von der Beklagten zu 2) erhaltenen Darlehens zu marktüblichen Konditionen zu erhalten. Weiter trägt der Kläger unter Berufung auf die seitens der Sozietät Maas zum 30.04.2000 erstellten Zwischenbilanz vor, die MGRD habe nur noch über ein Anlagevermögen von ca. 1,8 Mio. € verfügt, dem Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 211,6 Mio. € gegenübergestanden hätten. Sicherheiten, stille Reserven oder Firmengrundstücke hätten MGRD nicht zur Verfügung gestanden. Die Beklagte zu 2) habe über die wirtschaftliche Situation von MGRD C2 gewusst. Sie habe im Jahr 1999 – soweit unstreitig – sämtliche am Sitz von MGRD in O bis zu diesem Zeitpunkt befindlichen administrativen Abteilungen nach N verlagert, deren Aufgaben sodann durch eigene Mitarbeiter der Beklagten wahrgenommen wurden. Ab April 2000 hatte die Beklagte zu 2) – insoweit ebenfalls unstreitig – auch die gesamte Buchhaltung von MGRD übernommen. Ferner stelle die seitens der Beklagten zu 1) nach Abschluss des Kaufvertrages durch die Vereinbarung vom 11.05.2000 übernommene Verbindlichkeit in Höhe von 139,13 Mio. DM eine nachträgliche Kaufpreisanpassung dar. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 108.814.929,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen dem 18.04.2005 und dem 30.10.2007. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe entsprechend ihrer kaufvertraglichen Verpflichtung Rückstellungen und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 272 Mio. DM übernommen, insbesondere Rückstellungen in Höhe von ca. 38 Mio. DM sowie Verbindlichkeiten aus dem Darlehen gegenüber der Beklagten zu 2) in Höhe von 139,13 Mio. DM. Eine nachträgliche Kaufpreisanpassung sei durch die Übernahme dieser Verbindlichkeiten nicht erfolgt. Der Nachtrag vom 11.05.2000 habe lediglich der Klarstellung gedient. Die übernommene Darlehensverbindlichkeit sei ursprünglich Teil des Kontokorrentkredites gewesen, den die Beklagte zu 2) der MGRD zur Liquiditätssicherung bzw. Finanzierung mit ihren vier Konzernmarken zur Verfügung gestellt habe. Dieser habe – soweit unstreitig – am 28.04.2000 ca. 515 Mio. DM betragen. Bei der Aufteilung des Geschäftsbereichs E sei dieser Kredit unter Verwendung eines pauschalen am jeweiligen Fahrzeugbestand orientierten Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Geschäftsbereich anteilig zugeordnet worden, wobei auf das Land E Geschäft 27%, also 139,13 Mio. DM entfallen seien. Auch stelle der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 50 Mio. DM einen angemessenen Gegenwert für den übertragenen Geschäftsbetrieb dar, was sich schon aus der Präambel des Kaufvertrages ergebe, nach welcher der Verkauf des Land E Geschäftes zum Marktwert erfolgen solle. Darüber hinaus weise die vom Kläger vorgelegte Bilanz der Beklagten zu 1) zum 28.04.200 einen Fehlbetrag in Höhe von ca. 5 Mio. DM aus. Die MGRD habe sich im Jahre 2000 weder vor noch nach der Veräußerung des Land-E-Geschäftsbetriebes in einer Krise nach den Kriterien des Kapitalersatzrechtes befunden. Selbst bei Unterstellung der seitens des Klägers behaupteten Unterbilanz verbleibe ein jedenfalls nicht verstrickter Darlehensteil in Höhe von ca. 278 Mio. DM, der den vom Kläger behaupteten Rückfluss in Höhe von insgesamt 189 Mio. DM (50 Mio DM Kaufpreis und 139 Mio. DM übernommene Verbindlichkeiten) bei weitem übersteige und für eine Eigenkapitaldeckung mehr als ausreiche. Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne müsse durch einen sog. Überschuldungstatus ermittelt werden. Das vorgelegte Gutachten zur Zwischenbilanz der Sozietät Maas genüge diesen Anforderungen nicht. Darüber hinaus seien auch die Wertansätze in dem Gutachten der Sozietät Maas, insbesondere die vorgenommenen Fahrzeugabwertungen, falsch. Ferner seien in dem Gutachten zu Unrecht außerplanmäßige Abschreibungen und Zuführungen in die Rückstellungen in Höhe von insgesamt ca. 202 Mio. DM vorgenommen worden. Auch habe einer Überschuldung der MGRD der Ergebnisabführungsvertrag mit der BMW Intec entgegen gestanden. Des Weiteren habe die MGRD laufend über frei beleihbare Aktiva in Höhe von 404 Mio. DM, darunter Fahrzeuge im Wert von 271 Mio. DM und Forderungen im Wert von 89, 8 Mio. DM, verfügt. Die in der Zwischenbilanz aufgeführten Fahrzeuge hätten im Eigentum der MGRD gestanden und nicht unter Eigentumsvorbehalt der Muttergesellschaft, die Lieferantin war. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 108 Mio. € werde darüber hinaus auch gar nicht zur Gläubigerbefriedigung benötigt. Schließlich sei die geltend gemachte Forderung verjährt. Darauf erwidernd trägt der Kläger vor, insgesamt seien Forderungen in Höhe von 140 Mio. € zur Insolvenztabelle angemeldet worden, so dass der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zur Gläubigerbefriedigung benötigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 108.814.929,37 € gemäß den §§ 31 Abs. 1, 9 Abs. 1 GmbHG zu. Nach § 31 Abs. 1 GmbHG hat die Gesellschaft gegen den Gesellschafter einen Erstattungsanspruch, wenn Zahlungen den Vorschriften des § 30 GmbHG zuwider geleistet worden sind. § 30 GmbHG verbietet die Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter. Für das Stammkapital als feststehende Rechnungsziffer ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die T maßgebend, wobei gemäß § 10 Abs. 1 GmbHG die Angabe im Handelsregister zu erfolgen hat. Es ist stets der volle Betrag anzusetzen, auf die Einzahlung der Stammeinlagen kommt es nicht an (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 9 zu § 30). Ausweislich des als Anlage K 4 vorgelegten Handelsregisterauszuges betrug das Stammkapital der MGRD vorliegend 20 Mio. DM. Das Vermögen der Gesellschaft ist grundsätzlich nach Bilanzgrundsätzen rechnerisch mit dem Stammkapital zu vergleichen. Anzusetzen ist nur das Reinvermögen, bestehend aus den Aktiva vermindert um die Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Zu den Verbindlichkeiten gehören ungeachtet eines etwa vereinbarten Rangrücktritts auch Sanierungsdarlehen, insbesondere eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen. Die Berechnung, insbesondere die Ansätze und die Bewertung, erfolgt nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen für Jahresbilanz unter Fortführung der Buchwerte. Maßgebend sind die fortgeschriebenen Buchwerte der letzten Jahresbilanz (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 10 zu § 30). Besteht danach bereits eine Unterbilanz, die vorliegt, wenn das solchermaßen errechnete Reinvermögen die Stammkapitalziffer nicht erreicht, oder gleichbedeutend, wenn nach den dargestellten Grundsätzen die Aktiva hinter der Summe von Stammkapital und echten Passiva zurückbleiben (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 12 zu § 30), sind nach § 30 Abs. 1 GmbHG Leistungen an Gesellschafter unzulässig. Gleiches gilt, wenn durch die Leistung eine Unterbilanz entstehen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig verfügte die MGRD am 30.04.2000 über Aktiva in Höhe von 404 Mio. DM. Dem standen Passiva in Höhe von jedenfalls 515 Mio. DM in Gestalt der gegenüber der Beklagten zu 2) bestehenden Darlehensverbindlichkeit gegenüber. Insoweit ist unerheblich, ob es sich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handelte. Denn jedenfalls ist der eingeräumte Kredit als Sanierungsdarlehen im obigen Sinne anzusehen. Die Einräumung des Kontokorrentkredites zur Liquiditätssicherung diente vordergründig der Sanierung von MGRD. Dementsprechend erreichte das Reinvermögen die Stammkapitalziffer in Höhe von 20 Mio. DM jedenfalls nicht. Der Ergebnisabführungsvertrag vom 05.07.1996 hat diesbezüglich keinerlei Auswirkungen. Denn dieser Vertrag war bereits durch Vereinbarung am 25.04.2000 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden, so dass jedenfalls im Innenverhältnis MGRD gegenüber BMW Intec keine Ansprüche mehr aus dem Vertrag geltend machen konnte. Eine Werthaltigkeit des Ergebnisabführungsvertrages bestand demzufolge zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr. Überdies war BMW Intec gemäß Ziffer 1 des Vertrages (Anlage K1) lediglich verpflichtet, sämtliche Jahresfehlbeträge auszugleichen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch ein Erhalt des Stammkapitals in Höhe von 20 Mio. DM geschuldet war. Auch verfängt der Einwand der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13.11.2008 nicht, die bestehende harte Patronatserklärung schlösse Ansprüche aus den §§ 30 f. GmbHG insgesamt aus. Die in dem als Anlage K 18 vorgelegten Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses von Deloitte & Touche erwähnte Patronatserklärung, vorgelegt als Anlage K 19, datiert auf den 28.06.2001 und lag demzufolge zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, ende April 2000, noch nicht vor. Gleiches gilt für die Rangrücktrittserklärung der MG E Group vom 11.10.2001. Ferner ist in der Übertragung der zum Geschäftsbereich Land-E gehörenden Vermögensgegenstände seitens der MGRD an die Beklagte zu 1) auch eine Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG zu sehen. Denn der Begriff der Auszahlung ist nach dessen T2 und Zweck weit zu fassen. Es darf zu Lasten der Gesellschaft keine Zweckentfremdung des Gesellschaftsvermögens, insbesondere keine Verschlechterung in der Vermögenslage eintreten, wobei auch Geschäftschancen, Liquiditätslage der Gesellschaft und Funktion des geschützten Gesellschaftsvermögens als Zugriffsobjekt für Gesellschaftsgläubiger einzubeziehen sind (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 20 zu § 30). Denn das Vermögen der Gesellschaft soll bis zur Höhe der Stammkapitalziffer dem Zugriff der Gesellschafter entzogen werden; damit soll nach Möglichkeit der GmbH ein ihren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen und ihren Gläubigern eine Befriedigungsreserve gesichert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2003, Az.: II ZR 171/01, in: NJW 2004, 1111). Unter § 30 Abs. 1 GmbHG fallen daher nicht nur Geldzahlungen, sondern Leistungen aller Art, die wirtschaftlich das Gesellschaftsvermögen verringern sowie Beeinträchtigungen der freien Verfügbarkeit des Gesellschaftsvermögens zu Gunsten von Gesellschaftern durch Stundungen, Darlehen u.s.w.. Auszahlungen stellen vor allem offene und verdeckte, unmittelbare und mittelbare Zuwendungen an Gesellschafter dar. Auch Umgehungstatbestände wie etwa die Aufgabe eines Forderungsrechts durch Verrechnung mit einer Forderung eines dem Gesellschafter wirtschaftlich gehörenden Unternehmens gegen die Gesellschaft werden von der Regelung erfasst (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 21 zu § 30). Dementsprechend kann grundsätzlich auch ein Vertrag, nach welchem Vermögensgegenstände einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden sollen, unter den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 GmbHG fallen, wenn der Gesellschafter nur eine unangemessene Gegenleistung zu erbringen hat. Das Verbot des § 30 Abs. 1 GmbHG greift trotz des weitergehenden Wortlautes lediglich dann nicht ein, wenn das Gesellschaftsvermögen als Eigenkapitalgrundlage und Zugriffsobjekt für die Gläubiger durch eine vollwertige und sofort liquide Gegenleistung des Gesellschafters nicht beeinträchtigt wird, da das Stammkapital nicht gegenständlich, sondern grundsätzlich nur wertmäßig geschützt wird. Der Wert der Leistung der Gesellschaft ist grundsätzlich nach deren Verkehrswert zu beurteilen, nicht etwa nach einem geringeren Buchwert; denn eine bilanzielle Betrachtung gilt nur zu Gunsten der Gesellschaft, nicht auch zu Gunsten der Gesellschafter. Auch der den Verkehrswert übersteigende spezifische Wert für die Gesellschaft (betriebsnotwendige Lizenz, Patent) kann zu berücksichtigen sein. Darauf, ob sich bei Bestehen einer Unterbilanz die Auszahlung bilanziell negativ auswirkt, kommt es nicht allein an. Folgerichtig ist bei Bestehen einer Unterbilanz die Veräußerung von Gesellschaftsvermögen zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert ebenso unzulässig wie die Übertragung bilanziell nicht aktivierbarer Vermögenswerte der Gesellschaft P verkehrsübliches Entgelt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 21 zu § 30 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn auch dann, wenn man den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung auf Seite 13, es sei seitens MGRD durch den Verkauf der Vermögensgegenstände ein Kaufpreisüberschuss von ca. 5,2 Mio. DM erzielt worden, als wahr unterstellt, wäre dies nicht als verkehrsübliches Entgelt anzusehen. Denn ausweislich der tabellarischen Aufstellung der Klageerwiderungsschrift, dort Seite 13, orientiert sich die Berechnung des Überschusses der Beklagten an dem übernommenen Reinvermögen zu Buchwerten. Auf diese Weise errechnen die Beklagten ein Reinvermögen in Höhe von ca. 44,7 Mio. DM, so dass bei Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 50 Mio. DM ein Überschuss in Höhe von ca. 5,2 Mio. DM erzielt würde. Die Beurteilung der seitens der MGRD erbrachten Leistung (Übertragung des Reinvermögens) an dem Buchwert ist jedoch wie oben ausgeführt nicht angezeigt. Vielmehr ist der Verkehrswert der Leistung maßgeblich. Dieser lag im vorliegenden Fall jedoch beträchtlich höher. Dies ist bereits daran zu erkennen, dass die Veräußerung des gesamten Geschäftsbereichs Land-E an die Fordgruppe unstreitig für ca. 3.000 Mio. € (ca. 5.867 Mio. DM) erfolgte. Hinsichtlich des krassen Verhältnisses des zwischen der MGRD und der Beklagten zu 1) vereinbarten Kaufpreises und des bei der Veräußerung des gesamten Land-E Geschäftsbereiches an die Fordgruppe vereinbarten Kaufpreises verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. Insbesondere legen die Beklagten ungeachtet wiederholter dahingehender Beanstandung der Klägerseite nicht dar, ob und inwieweit die seitens der MGRD übertragenen Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des Kaufpreises bezüglich der Veräußerung des gesamten Land-E Geschäftsbereiches an die Fordgruppe Berücksichtigung fanden. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Unangemessenheit des Kaufpreises ist daher hinsichtlich der Beklagten nicht hinreichend bestritten worden. Insbesondere ist es dem Kläger als Außenstehendem nicht möglich, weiter zu den für die Bestimmung des Kaufpreises maßgeblichen innerbetrieblichen Umständen der Beklagten vorzutragen. Dies würde seine Darlegungslast überspannen. Insoweit ist es auch unerheblich, ob seitens der Beklagten zu 1) die Darlehensverbindlichkeit in Höhe von ca. 139 Mio. DM im Rahmen des Vertrages vom 28.04.2000 oder nachträglich am 11.05.2000 übernommen worden ist. Darüber hinaus wäre eine vollwertige und liquide Gegenleistung selbst dann nicht gegeben, wenn die Buchwerte der übertragenen Vermögensgegenstände den Verkehrswerten entsprechen würden. Denn eine nachteilige Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens als Zugriffsobjekt der Gesellschaftsgläubiger läge auch in diesem Fall vor. Dem Vermögensabfluss in Gestalt der übertragenen zum Geschäftsbereich Land-E gehörenden Vermögensgegenstände und Forderungen stünde durch die Übernahme der gegenüber der Beklagten zu 2) bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 189 Mio. DM kein gleichwertiger Vermögenszufluss gegenüber. Durch die Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Beklagte zu 1) wurde das Gesellschaftsvermögen der MGRD zum Nachteil sämtlicher Gesellschaftsgläubiger zumindest in Höhe des Buchwertes von ca. 267 Mio. DM verringert. Infolge der Übernahme der gegenüber der Beklagten zu 2) bestehenden Darlehensverbindlichkeit in Höhe von ca. 189 Mio. DM wurde das Gesellschaftsvermögen jedoch nicht zu Gunsten sämtlicher Gläubiger wieder ausgeglichen. Vielmehr begünstigte die Übernahme der entsprechenden Darlehensverbindlichkeit allein die Beklagte zu 2). Das Gesellschaftsvermögen als Zugriffsobjekt aller Gesellschaftsgläubiger blieb demgegenüber durch den Abfluss in Gestalt der zum Geschäftsbereich Land-E übertragenen Vermögensgegenstände beeinträchtigt. Insoweit ist auch dem Vortrag der Beklagten im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes vom 13.11.2008, es werde fehlerhaft auf den Wert der Vermögensgegenstände nach dem "Hive-out"-Vertrag abgestellt, kein Erfolg beschieden. Die Beklagten haften für den Wertersatzanspruch als Gesamtschuldner. Normalerweise haftet nach § 30 Abs. 1 GmbHG nur der Gesellschafter als Empfänger. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter die Leistung als Vertreter oder in sonstiger Weise nur für den Gesellschafter in Empfang genommen hat. War der Anspruch von vornherein für einen Dritten begründet, haftet dieser nur ausnahmsweise als Empfänger der Auszahlung nach § 30 Abs. 1 GmbHG, wenn die Leistung an ihn auf einer besonderen engen persönlichen oder rechtlichen Verbindung zu einem Gesellschafter beruht. Eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Gesellschafters kommt dann in Betracht, wenn dieser die Leistung veranlasst hat (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 12 zu § 31). So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 2) war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich betrachtet, durch Zwischenschaltung der BMW (UK) Holdings Ltd., der E Group Ltd. E Overseas Holding Ltd., alleinige Gesellschafterin der MGRD. Die Beklagte zu 1) war ebenfalls durch Zwischenschaltung der Land E Group Ltd. eine mittelbare Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Dementsprechend bestand die oben näher beschriebene enge rechtliche Verbindung zwischen der Beklagten zu 1) als unmittelbarem Empfänger der Leistung und der Beklagten zu 2). Letztere hatte jedoch als wirtschaftliche Alleingesellschafterin der MGRD durch ihren Einfluss die fragliche Leistung, die Übertragung der entsprechenden Vermögensgegenstände auf die Beklagte zu 1), veranlasst. Der Erstattungsanspruch ist auf die volle Rückgewähr der gegen § 30 GmbHG verstoßenden Leistung gerichtet. Nach herrschender Meinung sind Sachleistungen, soweit noch möglich, grundsätzlich gegenständlich zurückzugewähren. Ist eine Herausgabe des Gegenstands unmöglich, schuldet des Gesellschafter in Analogie zu § 9 Abs. 1 GmbHG Wertersatz. Vorliegend ist nach der Veräußerung der zum Geschäftsbereich Land-E gehörenden Vermögensgegenstände an die Fordgruppe die Herausgabe unmöglich geworden und entsprechend § 9 Abs. 1 GmbHG Wertersatz zu leisten (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 16 zu § 31). Der Wert des übertragenen Vermögens beträgt bereits unter Zugrundlegung der Berechnung der Beklagten auf Seite 13 der Klageerwiderung ca. 267 Mio. DM (ca. 136 Mio. €), übersteigt also die mit der Klageforderung geltend gemachte Summe. Die Haftungsbegrenzung des § 31 Abs. 2 GmbHG kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Erstattung des mit der Klageforderung geltend gemachten Betrages in Höhe von 108 Mio. € ist zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger, welche Forderungen in Höhe von 140 Mio. € zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erforderlich. Darüber hinaus waren die Beklagten auch nicht in gutem Glauben im Sinne der Vorschrift (dazu sogleich). Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist der Ansprüche der Gesellschaft aus § 31 Abs. 1 GmbHG beträgt gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG zehn Jahre und beginnt mit Ablauf des Tages der unzulässigen Leistung, vorliegend also der Übertragung der zu dem Geschäftsbereich Land-E gehörenden Vermögensgegenstände und Forderungen. Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorliegend mithin der 28.04.2000. Dementsprechend war die zehnjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung. Zwar betrug die Verjährungsfrist hiernach nur fünf Jahre. Fiel dem Verpflichteten jedoch eine bösliche Handlungsweise zur Last, fand die Verjährungsbestimmung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG a.F. keine Anwendung. Letzteres ist hier der Fall. Denn ausreichend für eine bösliche Handlungsweise in diesem Sinne ist die Entgegennahme der Leistung in Kenntnis der Unzulässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990, Az.: II ZR 268/88, in: NJW 1990, 1725 ff.). Es genügt mithin, dass die Beklagten von der Unterbilanz der MGRD zum hier maßgeblichen Zeitpunkt wussten. Eine Unterbilanz lag – wie bereits näher ausgeführt – vor, da das Reinvermögen der MGRD die Stammkapitalziffer nicht erreichte. Diese Kenntnis hatte die Beklagte zu 2) als wirtschaftliche Alleingesellschafterin P jeden Zweifel. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Buchführung der MGRD unstreitig spätestens ab April 2000 seitens der Beklagten zu 2) übernommen worden war. Die Kenntnis der Beklagten zu 2) ist insoweit der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer engen rechtlichen Beziehung zueinander zuzurechnen. Die zuerkannten Zinsansprüche resultieren aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO. Die weiteren Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13.11.2003 geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung oder für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 30.000.000,00 €