Urteil
8 O 11/09
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Teilzahlungsgeschäft steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 501, 495 Abs.1, 355 BGB zu, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist.
• Fehlt eine hinreichende Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere über die Pflicht zum Wertersatz bei nicht in Natur zurückzugebenden Leistungen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
• Bei der Berechnung von Wertersatz nach § 346 Abs.2 S.2 BGB ist das vertragliche Entgelt zwar zugrunde zu legen, es bildet aber nur die Obergrenze; maßgeblich ist der tatsächlich im Vermögen des Verbrauchers verbleibende objektive Wert.
• Hat die vermittelte Leistung keinen bleibenden wirtschaftlichen Vorteil beim Verbraucher geschaffen oder ist der Hauptvertrag beendet, kann der Wertersatzanspruch des Vermittlers entfallen oder auf bereits vereinnahmte Beträge begrenzt sein.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Vermittlungsgebührenvereinbarung und Begrenzung des Wertersatzanspruchs • Bei einem Teilzahlungsgeschäft steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 501, 495 Abs.1, 355 BGB zu, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. • Fehlt eine hinreichende Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere über die Pflicht zum Wertersatz bei nicht in Natur zurückzugebenden Leistungen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. • Bei der Berechnung von Wertersatz nach § 346 Abs.2 S.2 BGB ist das vertragliche Entgelt zwar zugrunde zu legen, es bildet aber nur die Obergrenze; maßgeblich ist der tatsächlich im Vermögen des Verbrauchers verbleibende objektive Wert. • Hat die vermittelte Leistung keinen bleibenden wirtschaftlichen Vorteil beim Verbraucher geschaffen oder ist der Hauptvertrag beendet, kann der Wertersatzanspruch des Vermittlers entfallen oder auf bereits vereinnahmte Beträge begrenzt sein. Die Klägerin vermittelte dem Beklagten Anfang 2007 eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung mit 45 Jahren Laufzeit und vereinbarte zugleich eine Vermittlungsgebührenvereinbarung über 6.518,40 EUR zahlbar in 60 Raten. Der Beklagte zahlte über einen Treuhänder bis Juni 2007 Teilbeträge und stellte dann die Zahlungen ein; er ficht die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung an und widerrief sie. Die Klägerin machte die restliche Provision unter Verrechnung eines eingezogenen Rückkaufswerts geltend und verlangte 5.473,02 EUR nebst Zinsen sowie weitere Kosten. Der Beklagte behauptete, die Zahlungen seien vollständig in den Versicherungsvertrag geflossen und kündigte die Versicherung im August 2007. Das Gericht hat geprüft, ob ein Widerrufsrecht besteht, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob der Klägerin für die erbrachte Vermittlungsleistung Wertersatz zusteht. • Die Klage ist unbegründet, weil der Beklagte wirksam widerrufen hat und an die Willenserklärung nicht gebunden ist (§§ 355, 501, 495 BGB). • Die Widerrufsbelehrung der Klägerin genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie nicht hinreichend über die Rechtsfolgen des Widerrufs aufklärte, insbesondere fehlte die Erläuterung zum möglichen Wertersatz für nicht in Natur zurückzugebende Leistungen; deswegen begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen (§ 355 Abs.2, § 312 BGB). • § 346 Abs.2 S.2 BGB gebietet, bei der Berechnung des Wertersatzes die vertraglich bestimmte Gegenleistung zwar zugrunde zu legen, diese aber nur als Obergrenze zu behandeln; maßgeblich ist der objektive Wert, der dem Verbraucher tatsächlich verbleibt (analog § 818 Abs.2,3 BGB). • Auf Grundlage dieser Auslegung steht der Klägerin kein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Provision in voller Höhe zu; der Wertersatz ist auf den Wert begrenzt, der im Vermögen des Beklagten verbleibt, und dieser übersteigt die bereits vereinnahmten Beträge (543,20 EUR gezahlte Raten plus 93,35 EUR Rückkaufswert = 636,55 EUR) nicht. • Zudem besteht kein Wertvorteil mehr, weil der vermittelte Versicherungsvertrag beendet wurde (Kündigung August 2007 und Zahlung des Rückkaufswerts durch die Klägerin), sodass die Voraussetzungen für weiteren Wertersatz entfallen. • Andere Anspruchsgrundlagen wurden nicht substantiiert geltend gemacht und bleiben unerfolgt. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte hat wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs informierte. Ein Wertersatzanspruch der Klägerin in Höhe der vertraglich vereinbarten Vermittlungsprovision besteht nicht; der Wertersatz ist auf den tatsächlich im Vermögen des Beklagten verbleibenden Wert zu begrenzen, der die bereits vereinnahmten Beträge nicht übersteigt. Wegen des Wegfalls eines wirtschaftlichen Vorteils aus dem beendeten Versicherungsvertrag ist die Forderung der Klägerin damit nicht durchsetzbar.