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Urteil

6 O 429/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:0707.6O429.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithilfe. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt die Rückgabe einer Bürgschaft zur Sicherung von Steuerforderungen nebst Verzicht auf die Rechte aus dieser Bürgschaft sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. 3 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) der Staatsanwaltschaft Bochum (Az. 35 Js 35/00) wurde der Kläger am 13.06.2006 vorläufig festgenommen. Zuständige Staatsanwältin war die Streithelferin XXXXXXXX, die damals bei der Staatsanwaltschaft Bochum tätig war. Am 14.06.2006 wurde dem Kläger ein Haftbefehl des AG Bochum (Az. 64 Gs 2435/06) verkündet. In diesem wurden Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie der dringende Tatverdacht der Steuerhinterziehung in Höhe von ca. 2,6 Mio € angenommen (Bl. 8 f. GA). Am 20.06.2006 stellte er eine Kautionsbürgschaft der Bank XXXXXXXXXXXX KGaA Nr. XXXXXXXX (Bl. 12 GA) über 7,5 Mio € gegenüber dem Justizfiskus des beklagten Landes sowie eine dieser nachrangige weitere Bürgschaft derselben Bank Nr. XXXXXXX (Bl. 13 GA) gegenüber dem Finanzfiskus des XXXXXXXX über ebenfalls 7,5 Mio € zur Sicherung von Steuerforderungen der Beklagten. Die Bank gab diese Bürgschaftserklärungen im Auftrag eines Freundes des Klägers, des XXXXXXXXXX, ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.06.2006 (Bl. 14 f. GA) wurde die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen ausgesprochen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Haftbefehl durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26.10.2007 (Bl. 18 GA) schließlich aufgehoben. Inzwischen hatte der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2007 (Bl. 16 f. GA) gegenüber der Staatsanwaltschaft Bochum und dem Finanzamt Neuss I die Anfechtung sämtlicher in Zusammenhang mit der Sicherungsbürgschaft abgegebener Willenserklärungen erklärt. 4 Später erließ die Beklagte Steuerbescheide gegen den Kläger, durch welche sie Mehrsteuern in Höhe von ca. 6,4 Mio € inkl. Nebenleistungen festsetzte. Diese focht der Kläger an. Die Beklagte setzte ihre Vollziehung gegen Sicherheitsleistung aus. Der Kläger beantragte bei dem Finanzgericht Düsseldorf die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Diesen Antrag lehnte der 8. Senat ebenso wie der 9. Senat des angerufenen Finanzgerichts mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass die angefochtenen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 bzw. für das Jahr 2000 und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998, 2000 und 2001 mit Sicherheit oder so großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig seien, dass eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung geboten wäre. Anschließend leitete die Beklagte die Vollstreckung der Steuerbescheide ein. Gegen den Kläger ergingen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. 5 Die Beklagte lehnte am 26.10.2007 einen Verzicht auf die Rechte aus der Bürgschaft sowie die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde ab. 6 Der Kläger behauptet, er habe die Sicherungsbürgschaft nicht von sich aus angeboten. Zu der Bürgschaft sei es allein aus folgenden Gründen gekommen: Die Streithelferin habe unmittelbar nach der Verkündung des Haftbefehls und der Abführung des Klägers in dem Vorführraum seinen Beratern erklärt, sie werde eine Außervollzugsetzung beantragen, wenn er eine Kautionsbürgschaft in Höhe von 7,5 Mio € und eine dieser gegenüber nachrangige Sicherheit in gleicher Höhe stelle, die die mutmaßliche Steuerschuld absichere. Verhandlungen darüber habe sie abgelehnt. Sie habe weiter erklärt, im Falle der Stellung der Bürgschaften werde der Kläger binnen weniger Stunden in Freiheit sein. Sie habe das mit dem AG Bochum in vergleichbaren Fällen bereits öfters praktiziert. Sollte der Kläger versuchen, eine Haftverschonung auf anderem Wege zu erreichen, werde sie alles daran setzen, zu erreichen, dass er in Haft bleibe. Zu einem nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitpunkt habe sie auch geäußert, wenn es Schwierigkeiten mit den geforderten Sicherheiten gebe, könne der Kläger sich an die XXXXX Bank wenden, wohin sie auch alle anderen Verteidiger schicke. Dort wisse man, wie so etwas gehe. 7 Da es ihm allein um die für ihn existenzbedrohende Beendigung der Untersuchungshaft gegangen sei, habe er die Bürgschaften gestellt. Für eine Wiedergutmachung hätten er und seine Berater keinen Anlass gesehen, weil sie von Anfang an davon überzeugt gewesen seien, dass die Vorwürfe der Strafverfolger haltlos seien. Tatsächlich habe dann nach der Stellung der Bürgschaften innerhalb kürzester Zeit, weniger als einer Stunde, ein Haftprüfungstermin stattgefunden, der nur wenige Minuten gedauert habe, und sei er auf der Basis des von der Streithelferin vorformulierten Beschlusses des Amtsgerichts aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Wäre er dem Ansinnen der Staatsanwältin nicht nachgekommen, wäre er nicht so schnell wieder in Freiheit gelangt. Bereits das gesetzlich gem. § 33 Abs. 2 StPO vorgesehene Anhörungsrecht der Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren erheblich verzögert. Er meint, bereits diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die Dauer der Untersuchungshaft reiche aus, um eine Drohung im Sinne des § 123 StGB anzunehmen. Er behauptet weiter, die Bürgschaft habe im Rahmen des Haftverschonungsverfahrens keine Rolle gespielt. Sie sei in den Akten an keiner Stelle erwähnt. Er und seine Berater hätten den Eindruck gehabt, der Haftrichter wisse gar nichts von dieser Bürgschaft. Auch habe er im Dezember 2007 gegenüber dem Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXX sein großes Erstaunen darüber geäußert, dass es neben der Kautionsbürgschaft auch noch die Sicherungsbürgschaft gegeben habe. Die Staatsanwältin habe die Sicherungsbürgschaft nicht in den von ihr vorformulierten Beschluss aufgenommen, um die Rechtsfolge des § 123 StPO zu vermeiden. Wenn der Grund hierfür gewesen wäre, dass ihre Erwähnung deswegen entbehrlich gewesen sei, weil sie bereits gestellt worden sei, hätte die Kautionsbürgschaft auch nicht in den Beschluss aufgenommen werden dürfen, da auch sie, was unstreitig ist, bereits übergeben gewesen sei. 8 Er meint, die Sicherungsbürgschaft sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hätte nach den §§ 324 ff. AO bzw. 111 ff StPO vorgehen können und müssen. Auch habe er, so behauptet er, die Verpfändung seiner Bildersammlung und seiner Anteile an seinem Unternehmen angeboten, was die Staatsanwältin aber abgelehnt habe. 9 Er meint ferner, die Beklagte müsse die Bürgschaft schon deswegen zurück geben, weil die Staatsanwaltschaft Bochum nicht zuständig gewesen sei. Die willkürliche Annahme einer in Wahrheit nicht gegebenen Zuständigkeit führe zur Nichtigkeit der von dem jeweiligen Staatsanwalt vorgenommenen Amtshandlung. 10 Schließlich meint er, die Beklagte handele widersprüchlich, wenn sie gegen Sicherheit vollstreckbare Steuerbescheide vollstrecke, obwohl sie über eine Sicherheit verfüge. Also gehe es offenbar davon aus, die Bürgschaft stelle keine taugliche Sicherheit dar. Dann aber müsse sie sie herausgeben. 11 Der Kläger beantragt, 12 das XXXXXXXXX zu verurteilen, zu erklären, dass es auf sämtliche Ansprüche aus dem mit der XXXXXXXXXXXXX KGaA, XXXXXXXXXXX, bis zu einer Höchstsumme von 7.500.000,00 € geschlossenen Bürgschaftsvertrag (XXXXXXX) verzichtet; das beklagte Land zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde betreffend den mit der XXXXXXXXXXXXX KGaA, XXXXXXXXX bis zu einer Höchstsumme von 7.500.000,00 € geschlossenen Bürgschaftsvertrag (Nr. XXXXXXXX) heraus zu geben; festzustellen, dass das XXXXXXXXXXX verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der mit der Beklagten eingegangenen Sicherungsabrede betreffend die Stellung der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, bis zu einer Höchstsumme von 7.500.000,00 € geschlossenen Bürgschaftsvertrag (Nr. XXXXXXXX) zugunsten des XXXXXXXXXXX entstanden sind und/oder künftig entstehen werden. 13 Das XXXXXX beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das XXXXXXXXX meint, der Kläger habe die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt, soweit es um die für die Jahre 2002 bis 2005 geschuldeten Steuern gehe. Denn diese würden von dem Finanzamt Düsseldorf-Süd verwaltet, wo das Anfechtungsschreiben des Klägers erst am 27.07.2007, also mehr als ein Jahr nach seiner Haftentlassung eingegangen sei. 16 Ein Bürgschaft wie die im vorliegenden Fall streitbefangene diene zwei Zwecken: Zum Einen, um Sicherstellungsmaßnahmen im Rahmen der sog. Zurückgewinnungshilfe zu vermeiden, zum Anderen, Schadenswiedergutmachung zu betreiben, um das zu erwartende Strafmaß abzumildern und dadurch Einfluss auf etwaige Haftgründe zu nehmen. Im Streitfall hätten der Kläger und seine in derartigen Verfahren versierten Berater, die die gängige Praxis bestens gekannt hätten, von Anfang an das Ziel verfolgt, gleich zu Beginn die Voraussetzungen für einen günstigen Ausgang des Verfahrens zu schaffen. Die Bürgschaft, die der Kläger selbst angeboten habe, habe zu seinen Gunsten einen bedeutenden strafmildernden Umstand geschaffen. Dadurch habe er Einfluss auf die anstehende Entscheidung des Haftrichters über die Haftverschonung nehmen können. Das sei der einzige Grund für die Stellung der Bürgschaft gewesen. Der Kläger habe gewusst, dass der Ermittlungsrichter ihm ohne die Bürgschaft keine Haftverschonung gewähren würde. Das zeige sich daran, dass er erst eine Woche nach seiner Inhaftierung einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Lebensfremd sei es, anzunehmen, es könne dem Kläger darum gegangen sein, einige Stunden oder Tage früher aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Niemand stelle aus diesem Grund eine Bürgschaft in Höhe von 7,5 Mio €. 17 Am 14.06.2008 habe vor dem Termin zur Verkündung des Haftbefehls in der Kantine des Amtsgerichts Bochum eine Besprechung zwischen den Beratern des Klägers Rechtsanwalt XXXXXXXXXXX, Steuerberater XXXXXXXXX Rechtsanwalt XXXXXXXX und der Streithelferin sowie dem Steueramtsrat XXXXXXXXXX stattgefunden. Anlass für die Besprechung sei die von der Verteidigung angesprochene Frage gewesen, ob und wie für den Kläger eine Haftverschonung erreicht werden könne. Der Kläger bzw. seine Berater hätten die Voraussetzungen für strafmildernd zu berücksichtigendes Wohlverhalten schaffen wollen, außerdem das Ziel verfolgt, ein günstiges Klima für die Verhandlungen mit den Finanzbehörden zu schaffen, um eine sog. tatsächliche Verständigung zu erreichen. Ihm sei zudem außerordentlich daran gelegen gewesen, einen Arrest oder Sicherstellungsmaßnahmen zu vermeiden, damit niemand, insbesondere nicht seine Bank, von dem gegen ihn laufenden Steuerstrafverfahren Kenntnis erlange; er habe die Befürchtung geäußert, dass ihm ansonsten die laufenden Bankkredite gekündigt würden. Frau XXXXXXXXX habe dargelegt, dass bei dem Kläger aus verschiedenen Gründen eine besonders hohe Fluchtgefahr bestehe. Ferner habe sie erklärt, dass die Fluchtgefahr sich nach dem zu erwartenden Strafmaß richte und dieses wiederum davon abhänge, ob der angerichtete Steuerschaden wieder gut gemacht werde. Sie wisse aus abgeschlossenen Verfahren, dass der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum ihre Auffassung teile. Sie habe mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls befürworten könne, wenn der Kläger eine Sicherheit in Höhe von 7,5 Mio € leiste. Nachfolgend sei zwischen den Beteiligten die Frage erörtert worden, wie der Kläger eine Leistung zur Sicherung Schadenswiedergutmachung erbringen könne. Der Kläger habe erklärt, er habe liquide Mittel nur in Höhe von 900.000,00 € zur Verfügung, die er aber benötige, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe Kunstgegenstände angeboten, was die Streithelferin aber abgelehnt habe. Sie habe die Stellung einer Bürgschaft als das erfahrungsgemäß einfachste und praktikabelste Mittel einer Sicherheitsleistung empfohlen, das zudem den Beschuldigten in aller Regel am wenigsten belaste. Nicht die Frage des Ob, sondern nur die Frage des Wie der Sicherheitsleistung für die Wiedergutmachung sei Gegenstand einer kontrovers geführten Erörterung zwischen den Beteiligten gewesen. 18 Die Beklagte meint, die der Streithelferin vorgeworfene Äußerung wäre, wenn sie erfolgt wäre, juristischer Unfug gewesen, da es nicht die Staatsanwaltschaft sei, die über eine Haftverschonung zu befinden habe, sondern der Haftrichter in eigener Verantwortung. Deswegen könne keine Rede davon sein, dass die Streithelferin es in der Hand gehabt habe, ob der Kläger entlassen werden würde oder nicht. Die einzige Möglichkeit, die die Staatsanwaltschaft besessen habe, sei gewesen, zu versuchen, den Haftrichter davon zu überzeugen, dass eine Verschonung des Klägers nicht in Frage komme. Dass über die Haftbeschwerde erst so spät entschieden worden sei, habe nicht an der Staatsanwaltschaft gelegen, sondern daran, dass die Verteidigung des Klägers den Vorsitzenden der Beschwerdekammer des LG Bochum hierum gebeten habe, weil sie eine ablehnende Entscheidung befürchtet habe. 19 Davon aber abgesehen wäre auch die von dem Kläger behauptete Äußerung der Streithelferin nicht widerrechtlich gewesen, denn es habe aus verschiedenen, im Einzelnen aufgeführten Gründen, eine gegenüber dem Durchschnittsfall erhöhte Fluchtgefahr bestanden, so dass die Staatsanwaltschaft gewichtige Gründe gehabt hätte, sich gegen eine Haftverschonung des Klägers auszusprechen. Dies hätte sie in diesem Fall nicht nur tun dürfen, sondern wegen der zu erwartenden hohen Strafe und des damit verbundenen Fluchtanreizes sogar tun müssen. Die Kautionsbürgschaft sei nicht geeignet gewesen, das Fluchtrisiko auszuräumen, weil das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Freund XXXX nicht so eng sei, dass es als ausgeschlossen erscheine, dass der Kläger bereit gewesen sei, die Bürgschaft zu dessen Nachteil verfallen zu lassen. Erst die zweite Bürgschaft zur Absicherung der Steuernachforderung habe die Inkaufnahme des Fluchtrisikos als vertretbar erscheinen lassen. Der Kläger habe offenbar, und zwar zu Recht, befürchtet, dass der Haftrichter eine Verschonung ablehnen werde, wenn er die Sicherungsbürgschaft nicht stelle und die Staatsanwaltschaft die Verschonung nicht befürworte. Der Haftrichter habe auch die Beteiligten von sich aus danach befragt, ob die Wiedergutmachung des Schadens geregelt sei, was von den Beteiligten bejaht worden sei. Er habe die Wiedergutmachung als Voraussetzung der Verschonung mit in den Beschluss aufnehmen wollen, habe jedoch davon abgesehen, nachdem die Streithelferin ihm erklärt habe, dies sei nicht erforderlich, weil der Kläger bereits die Sicherungsbürgschaft gestellt habe. 20 Eine Übersicherung habe es nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Vorermittlungen hätten die Mehrsteuern rund 6,4 Mio DM betragen, zzgl. Nebenleistungen, die erfahrungsgemäß ca. 50 % der Mehrsteuern ausmachten. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden sei es angemessen und notwendig gewesen, einen erheblichen Sicherheitszuschlag zu machen, da die Ermittlungsergebnisse den Verdacht nahegelegt hätten, dass weitere Mehrsteuern noch hinzukämen. Inzwischen seien tatsächlich Steuerschulden samt Nebenleistungen in Höhe von ca. 6,4 Mio € festgesetzt worden. Die Nebenleistungen (Zinsen) vermehrten sich laufend. 21 Ferner meint die Beklagte, die Anfechtung gehe ins Leere, weil es zwischen ihr und dem Kläger keine Sicherungsabrede gebe. Abgesehen davon gelte § 814 BGB. 22 Das Gericht hat Beweis erhoben gem. seinem Beweisbeschluss vom 09.09.2008 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 31.03.2009 (Bl. 330 ff. GA) und vom 09.06.2009 (Bl. 384 ff. GA) Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 A. 26 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Insbesondere liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten vor (§ 33 Abs. 1 Nr 1 FGO), so dass der Finanzrechtsweg gegeben gewesen wäre. Zwar liegt der streitbefangenen Bürgschaft eine Steuerforderung zugrunde, zu deren Absicherung die Bürgschaft gestellt wurde. Jedoch ist der dieser zugrunde liegende Sicherungsvertrag, ebenso wie die Bürgschaft, ein Rechtsverhältnis zivilrechtlicher Natur. Es wird nicht dadurch zu einem öffentlich-rechtlichen, dass es Abgaben betrifft. 27 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Zwar liegt wegen des Sitzes der Oberfinanzdirektion Rheinland, die gem. Runderlass des Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2006 – Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NRW), Nr. 2.1, zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes im Geschäftsbereich des Finanzministeriums berufen ist, der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Landes in Köln. Jedoch ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 39 ZPO durch rügelose Verhandlung begründet worden. Trotz des Hinweises im Beschluss vom 31.07.2008 ist die örtliche Zuständigkeit nicht gerügt worden. 28 B. 29 Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. 30 I. 31 Der Kläger kann von dem XXXXXXXXXX weder die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde noch den Verzicht auf die Rechte aus der Bürgschaft wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. 32 Das XXXXXXXXX hat die Bürgschaft weder rechtsgrundlos erlangt, noch ist der Rechtsgrund später weg gefallen. 33 1. 34 Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Urkunde und der Rechte aus der Bürgschaft ist ein Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und XXXXXXXXXX in Gestalt des Finanzfiskus. Durch diesen Sicherungsvertrag hat sich der Kläger diesem gegenüber zur Stellung der nachrangigen Bürgschaft NrXXXXX bereit erklärt. Hierdurch sollte die Steuerschuld des Klägers gegenüber dem Finanzfiskus abgesichert werden. Sollte die Staatsanwaltschaft Bochum, die die spätestens in der Übergabe der Bürgschaftsurkunden durch seine Verteidiger liegende entsprechende Willenserklärung des Klägers entgegen genommen hat, hierfür nicht zuständig und deswegen nicht bevollmächtigt gewesen sein, den Finanzfiskus zu vertreten, so bewirkt das keine Rechtsgrundlosigkeit der Bürgschaftsgestellung. Denn ein vollmachtloses Handeln wäre jedenfalls durch den Finanzfiskus genehmigt worden (§ 177 BGB). Die Genehmigung ist durch schlüssiges Handeln spätestens dadurch erfolgt, dass das XXXXXXXXX, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Rheinland, seine Rechte aus der Bürgschaft in dem vorliegenden Rechtsstreit verteidigt hat. Die Oberfinanzdirektion ist, wie bereits oben ausgeführt, zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes im Geschäftsbereich des Finanzministeriums berufen. 35 Nachdem der Haftbefehl aufgehoben und dadurch die Kautionsbürgschaft Nr. XXXXXXXXXXXXXX KGaA gem. § 123 Abs. 2 StPO frei geworden ist, ist die aufschiebende Bedingung der Bürgschaftserklärung der Bank Nr. XXXXXXXX in Gestalt der Nachrangigkeit zu der Kautionsbürgschaft eingetreten und ein Bürgschaftsverhältnis zwischen dieser und dem XXXXXXXXXX in Form des Finanzfiskus zustande gekommen. 36 2. 37 Der Kläger hat den Sicherungsvertrag nicht gem. § 123 BGB wirksam angefochten. Dabei kann dahin stehen, ob die Anfechtung rechtzeitig im Sinne des § 124 BGB, d. h. binnen Jahresfrist, erfolgt ist. Die Kammer kann nämlich nicht feststellen, dass der Kläger, wie er geltend macht, durch eine widerrechtliche Drohung der Streithelferin des XXXXXXXXXX zu der Abgabe derjenigen Willenserklärung bestimmt worden ist, die zu dem Zustandekommen des Sicherungsvertrags geführt hat. Die Kammer ist im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptungen des Klägers hierzu als bewiesen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Dabei erfordert die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifel Schweigen gebietet. 38 Einen solchen Grad von Gewissheit hat die Kammer jedoch vorliegend nicht gewinnen können. Vielmehr kann die Kammer anhand der Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen nur feststellen, dass die Streithelferin gegenüber den Verteidigern des Klägers geäußert hat, die Staatsanwaltschaft könne einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Kläger zustimmen, falls er eine Wiedergutmachung vornehme, und dass sie für den Fall einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls ohne Wiedergutmachung Rechtsmittel gegen den Haftverschonungsbeschluss in Aussicht gestellt hat. Insbesondere kann die Kammer also nicht feststellen, dass, was nach ihrer Auffassung unter Umständen eine Anfechtung des Sicherungsvertrags wegen Drohung hätte rechtfertigen können, die Streithelferin erklärt hat, im Falle der Stellung der Bürgschaften werde der Kläger binnen weniger Stunden in Freiheit sein, was sie mit dem Amtsgericht Bochum in vergleichbaren Fällen bereits öfters praktiziert habe, solle der Kläger jedoch versuchen, eine Haftverschonung auf anderem Wege zu erreichen, werde sie alles daran setzen, zu erreichen, dass er in Haft bleibe. 39 Dieses Ergebnis geht zu Lasten des Klägers, der als Anfechtender die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 BGB (Palandt-Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 123 Rdnr. 30 m. N.) und damit auch für das Vorliegen einer Drohung trägt. 40 a) 41 Die Kammer hat nicht die Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens gewinnen können, weil bereits die von dem Kläger benannten Zeugen ganz überwiegend nicht zu seinen Gunsten ausgesagt haben. Soweit das in Bezug auf die Aussage des Zeugen XXXXXXXXX in einem Punkt anders ist, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 42 aa) 43 Der Zeuge XXXXXXXXx hat bekundet, die Streithelferin habe ihr Angebot als nicht verhandelbar bezeichnet. Sie habe weiter erklärt, sie gehe davon aus, dass gegen den Haftbefehl seitens des Klägers kein Rechtsmittel eingelegt werden würde, für diesen Fall nämlich sei ihr Vorschlag obsolet. Dann könnten sie, d. h. der Kläger und seine Verteidiger sehen, wie lange das Verfahren laufen werde. Wenn sie dem gegenüber nach Erhalt der Bürgschaften einen Außervollzugsetzungsantrag stellen werde, werde der Haftbefehl aufgehoben und der Kläger könne gehen. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, die Streithelferin habe sinngemäß gesagt, wenn sie es so machten, komme der Kläger frei. Der Ermittlungsrichter habe in ihren Ausführungen keine Rolle gespielt. Sie habe sich als die Herrin des Verfahrens gegeben. Ihnen, den Verteidigern, sei es darum gegangen, zu verhindern, dass die Streithelferin "quer schieße", und zwar durch bewusst langsame Bearbeitung. Sie habe aber nie etwas Konkretes in dieser Hinsicht gesagt. Die Verteidiger hätten die hypothetische Verfahrensdauer durchgerechnet und seien davon ausgegangen, der Einfluss der Staatsanwaltschaft Bochum reiche sicherlich bis hin zum Landgericht, so dass die erste unbefangene Prüfung durch den zuständigen Senat bei dem Oberlandesgericht Hamm erfolgen werde. Sie seien davon ausgegangen, dass der Haftrichter unterschreibe, was man ihm vorlege, und dass das Landgericht dies auch absegne. 44 Bereits diese Aussage hat den klägerischen Sachvortrag nicht bestätigt. Aus ihr ergibt sich nur, dass die Streithelferin dem Kläger die Gefahr aufgezeigt hat, bei Nichtbefolgung ihres Vorschlags auf Stellung einer Kautions- und einer nachrangingen Sicherungsbürgschaft länger in Untersuchungshaft zu bleiben als bei dessen Befolgung. Der Zeuge hat aber nicht bekundet, dass die Streithelferin den Eindruck erweckt hat, auf die Entscheidung des Haftrichters komme es nicht mehr an oder sie wolle und könne in verfahrensrechtlich nicht gerechtfertigter Weise auf diese Einfluss nehmen oder sie verhindern oder heraus zögern. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, der Haftrichter habe bei ihren Ausführungen keine Rolle gespielt und sie habe auch nichts Konkretes gesagt, aus dem sich ergeben habe, sie werde durch eine bewusst langsame Bearbeitung "quer schießen" und dadurch die Untersuchungshaft des Klägers in nicht gerechtfertigter Weise verlängern. Worauf sich der Eindruck des Zeugen gründet, die Streithelferin habe sich als "Herrin des Verfahrens" gegeben, ist im Dunkeln geblieben. 45 bb) 46 Der Zeuge Rechtsanwalt XXXXXXXXXXX hat weiter Gehendes ausgesagt: Nach seinen Bekundungen soll die Streithelferin erklärt haben, sie habe das von ihr vorgeschlagene Vorgehen schon öfters mit dem Amtsgericht praktiziert. Wenn Rechtsmittel gegen den Haftbefehl eingelegt würden, gebe es das (gemeint ist die Außervollzugesetzung gegen Stellung der beiden Bürgschaften) "natürlich" nicht. Dann werde sie "alles daran setzen", dass der Kläger nicht oder nicht sofort entlassen werden würde. Er habe sich bei Kollegen erkundigt, wie das Amtsgericht Bochum zu Anträgen der Streithelferin erfahrungsgemäß stehe. Ihm sei gesagt worden, in der Regel komme sie damit durch. Allerdings habe XXXXXXX auch schon mal etwas abgelehnt. Er, der Zeuge, habe das Risiko gesehen, dass der Kläger in Untersuchungshaft bleibe, wenn er das Angebot ablehne. Er habe Sorge gehabt, die Streithelferin werde im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegen eine Verschonung votieren oder werde gar nicht agieren oder das Verfahren verzögern. Seine Einschätzung sei gewesen, ohne Bereitschaft der Staatsanwaltschaft könne eine Haftverschonung nicht mit Erfolg versucht werden. Sie, die Streithelferin, habe es ja so dargestellt, als könne sie den Schalter umlegen bzw. die Tür öffnen, sie habe die "Vermeidungskompetenz". Man habe nicht erwogen, es ohne die "Finanzamtsbürgschaft" zu versuchen. Das hätten sie als völlig aussichtlos angesehen. Das habe sich im Nachhinein auch als richtig heraus gestellt. Sie seien einer "völlig übermächtigen Staatsanwältin ausgesetzt" gewesen. Er habe die Streithelferin vorher nicht gekannt, allerdings sei sie in Verteidigerkreisen bekannt gewesen. Er habe von ihrem Ruf vorher gehört gehabt. 47 Diese Aussage war zwar in einem Punkt geeignet, das Klagebegehren zu stützen, und zwar insoweit, als der Zeuge bekundet hat, die Streithelferin des beklagten Landes habe in Aussicht gestellt, sie werde für den Fall der Nichtbefolgung ihres Vorschlags "alles daran setzen", dass der Kläger in Untersuchungshaft verbleibe. Zum Einen hält aber die Kammer diesen Teil seiner Aussage nicht für glaubhaft, und zwar deswegen, weil keiner der anderen Zeugen auch nur Vergleichbares bekundet hat. Wie noch auszuführen ist, sind zwar auch die Zeugen XXXXXXX und XXXXXXXXX zu der Meinung gelangt, es sei besser, dem Vorschlag der Streithelferin zu folgen als den Rechtsweg zu beschreiten. Sie haben aber keine konkrete Äußerung oder sonstige Handlung der Streithelferin bekunden können, die sie zu dieser Meinung geführt hat. Zum Anderen hat auch der Zeuge XXXXXXXX nichts bekundet, was die Annahme rechtfertigt, die Streithelferin habe in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, der zuständige Ermittlungsrichter folge bedingungslos ihren Anträgen oder sonstigen Anregungen. Dass sie gesagt haben soll, sie habe das von ihr vorgeschlagene Vorgehen mit dem Amtsgericht Bochum schon öfters praktiziert, genügt dafür nicht. Selbst nach den Erkenntnissen des Zeugen kam es durchaus vor, dass der seinerzeit zuständige Ermittlungsrichter Anträge der Streithelferin ablehnte. 48 cc) 49 Der Zeuge XXXXXXXXXX, Steuerberater und nach seinen Bekundungen Experte für internationales Steuerrecht ohne Erfahrung im Steuerstrafrecht, hat zu Gunsten des Klägers wenig Konkretes beitragen können. Er hat bekundet, die Streithelferin habe sich dahin gehend geäußert, einer Freilassung des Klägers stehe nichts entgegen, wenn die Bürgschaft erbracht werden würde. Die Frage, was andernfalls geschehen werde, sei nicht gestellt worden. Sein Eindruck sei aber derjenige gewesen, dass der Kläger dann eben nicht entlassen werden würde. Ihm gegenüber habe die Streithelferin deutlich den Eindruck erweckt, sie habe "es in der Hand", zumindest könne sie die Entscheidung herbei führen. Sie habe in allen Gesprächen den Eindruck vermittelt, es liege alles in ihrer Macht und es sei alles ihre Entscheidung. Er könne das allerdings nicht an konkreten Worten, Gesten oder Ähnlichem festmachen. 50 Diese Aussage mag die Annahme rechtfertigen, die Streithelferin des XXXXXXXXXXX sei gegenüber den Verteidigern des Klägers in bestimmter Form aufgetreten. Jedoch vermag die Kammer in den Bekundungen des Zeugen XXXXXXXXXXX nichts Konkretes zu entdecken, das den Kläger, selbst Rechtsanwalt, und seine juristischen Berater hätte veranlassen können, davon auszugehen, die Streithelferin habe die Freilassung des Klägers "in der Hand". Der Zeuge hat offenbar übersehen, dass die Entscheidung Sache des Ermittlungsrichters war. Dass die Streithelferin geäußert hat, sie habe diesen "in der Hand", geht aus seiner Aussage nicht hervor. 51 dd) 52 Der Zeuge Steuerberater und Rechtsanwalt XXXXXXXXXXX hat bekundet, eine genaue Erinnerung an die Besprechung mit der Streithelferin habe er nicht mehr. Er habe das "System Bochum" vom Hörensagen gekannt, nämlich durch einen Austausch unter Fachleuten. Er habe im Vorfeld gehört gehabt, es mache wenig Sinn, mit den Staatsanwälten in Bochum zu diskutieren. Die Äußerungen der Streithelferin hätten nicht so geklungen, als gebe es viel Verhandlungsspielraum. Das Ziel der Verteidiger sei gewesen, den Mandanten aus der Haft heraus zu bekommen, deswegen seien sie da gewesen. In dieser Situation sei eine Diskussion mit der Streithelferin nur schwer vorstellbar. Wenn man als Verteidiger in Bochum "aufschlage", werde einem vermittelt, die Staatsanwaltschaft könne ihre Vorstellungen durchsetzen. Er glaube, der Kläger hätte länger in der Untersuchungshaft gesessen, wenn der Rechtsweg beschritten worden wäre. Dies zu tun sei aber auch nie diskutiert worden. Gefragt, wie einem in Bochum vermittelt werde, die Staatsanwaltschaft könne nach Belieben schalten und walten, hat der Zeuge ausgesagt, die Staatsanwaltschaft könne schon dadurch Einfluss auf die Verfahrensdauer nehmen, dass sie die Akten nicht zügig weiter leite. Das "Credo" sei immer gewesen, sich nicht mit den Staatsanwälten in Bochum anzulegen, weil man auf dem Rechtsweg keine Chance habe. Genauso habe er es kennen gelernt. Auf die Frage, ob ihm ein Beschreiten des Rechtswegs erfolgversprechend erschienen sei, hat der Zeuge XXXXXXXX bekundet, es wäre schwierig geworden. 53 Auch diese Aussage enthält nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, die Streithelferin habe mehr getan als die Voraussetzungen zu schildern, unter denen ihrer Auffassung nach eine Haftverschonung des Klägers in Betracht kam. Insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, auf welche Weise die Streithelferin die Vorstellungen des Zeugen XXXXXX von dem "System Bochum" hervor gerufen oder auch nur bestätigt haben könnte. Wenn er davon ausging, es verspreche keinen Erfolg, den Rechtsweg zu beschreiten, dann deshalb, weil er "in Verteidigerkreisen" die Vorstellungen bzw. "das Credo" vermittelt erhalten hatte, die er zu Protokoll gegeben hat. 54 ee) 55 Der Zeuge XXXXXXXXXXX hat bekundet, die Streithelferin habe ihre Ansicht dazu erläutert, wie der bei dem Kläger von ihr gesehenen Fluchtgefahr begegnet werden könne, nämlich durch eine Wiedergutmachung. Ihrer Erfahrung nach biete sich eine Bürgschaft an, und zwar als Kautions- und als "Fiskalbürgschaft". Das Ob der Stellung dieser Bürgschaft sie nicht diskutiert worden. Die Streithelferin habe den Unterschied zwischen beiden erläutert und darauf abgehoben, dass die "Fiskalbürgschaft" der Wiedergutmachung diene. Es sei nicht darüber gesprochen worden, wie die Ermittlungsbehörden sich verhalten würden, sollte der Kläger dem Vorschlag nicht folgen. Seiner Ansicht nach habe die Streithelferin ein Angebot gemacht und habe kein "Diktat" ihrerseits stattgefunden. Sie habe lediglich dargelegt, wie nach ihrer Ansicht einem Antrag auf Haftverschonung stattgegeben werden könne, wobei allen bewusst gewesen sei, dass der Richter darüber zu entscheiden habe. Das Gespräch am Vormittag in der Kantine des Landgerichts Bochum habe der Auslotung der Möglichkeiten gedient. Nach der Verkündung des Haftbefehls an den Kläger habe die Streithelferin lediglich noch einmal ihr Angebot bekräftigt. Ihm sei nicht erinnerlich, dass die Streithelferin gesagt habe, wenn die Verteidigung Rechtsmittel einlege, werde sie sehen, wie lange das Verfahren dauern werde. Er schließe das aus seiner Erinnerung heraus aus. Er erinnere sich an nichts, das den von dem Zeugen XXXXXXXX bekundeten Eindruck hätte hervorrufen können, die Streithelferin habe die Vermeidungskompetenz. 56 Diese Aussage hat nichts ergeben, was zu Gunsten des Klägers zu werten ist. 57 ff) 58 Die Streithelferin schließlich hat bekundet, sie habe in dem Gespräch mit den Verteidigern heraus gestellt, dass durch eine Schadenswiedergutmachung die Straferwartung deutlich reduziert werde. Sie habe bei ihm erhebliche Flucht- und Verdunkelungsgefahr gesehen. Sie habe den Verteidigern gesagt, der Haftbefehl könne möglicherweise außer Vollzug gesetzt werden, wenn Schadenswiedergutmachung betrieben und der Kläger wieder einen Wohnsitz in Deutschland nehmen würde. Sie habe in den Gesprächen deutlich gesagt, eine Außervollzugsetzung ohne Wiedergutmachung komme nicht in Betracht. Ein solches grenze ihrer Meinung nach sogar an eine Strafvereitelung. Sie habe keinen Antrag auf Außervollzugsetzung unter den genannten Bedingungen in Aussicht gestellt, sondern eine Zustimmung zu seinem solchen Antrag des Klägers. Die Wiedergutmachung sei in allen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Bochum ein ganz entscheidender Faktor gewesen. XXXXXXXXX, der Ermittlungsrichter, habe sich sogar regelmäßig Belege hierüber vorlegen lassen. Er habe auch im Haftprüfungstermin danach gefragt. Es sei nicht richtig, dass sie ihn als ihren Lakaien betrachtet und auch so dargestellt habe. XXXXX sei ein Richter, der sich schon von seinem Amtsverständnis her niemals etwas von der Staatsanwaltschaft vorschreiben lassen würde. Er sei kein "Knecht der Staatsanwaltschaft" und lasse sich nicht die Fäden aus der Hand nehmen. Natürlich gebe es schon ein "gewachsenes Vertrauensverhältnis" zwischen dem Ermittlungsrichter und der Staatsanwaltschaft. Aber XXXXX habe durchaus seine eigenen Ansichten und lehne zuweilen Anträge der Staatsanwaltschaft ab. Die Streithelferin hat weiter bekundet, sie hätte sicherlich ein Rechtsmittel gegen eine Außervollzugsetzung ohne Wiedergutmachung eingelegt und habe das sicher auch dem Kläger und seinen Verteidigern gesagt. Es sei einmal danach gefragt worden. So etwas aber in Bochum noch nie vorgekommen. Es sei für alle Beteiligten unvorstellbar gewesen. Sie habe nicht gesagt, sie werde alles daran setzen, dass der Kläger in Untersuchungshaft bleibe, sollte er keine Wiedergutmachung betreiben, denn das hätte die Atmosphäre vergiftet, woran sie nicht interessiert gewesen sei. Auch eine längere Dauer des Haftprüfungsverfahrens habe sie nicht in Aussicht gestellt, was auch gar nicht vorstellbar sei. 59 Auch diese Aussage ist nicht im Sinne des Begehrens des Klägers zu würdigen. 60 b) 61 Die somit festzustellende Äußerung der Streithelferin gegenüber den Verteidigern des Klägers (siehe oben, vor a) stellt keine widerrechtliche Drohung dar. Eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH NJW 1988, 2599, 2601 m. w. N.). Die Streithelferin hat lediglich eine Warnung vor Risiken eines nicht von der Staatsanwaltschaft gebilligten Vorgehens bzw. ein Hinweis auf sich daraus ergebende Schwierigkeiten ausgesprochen, was nicht ausreichend ist (Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB, Neubearb. 2004, § 123 Rdnr. 63). Denn die Streithelferin hat nicht vorgegeben, auf das aufgezeigte Übel, die Fortdauer der Untersuchungshaft, Einfluss zu haben. Zwar genügt es für die Annahme einer Drohung, dass der Drohende den Eindruck erweckt, der Eintritt des Übels sei von seinem Willen abhängig (Palandt-Ellenberger, 67. Aufl., § 123 Rdnr. 16 m. N.). Einen solchen Eindruck aber hat die Streithelferin nicht erweckt. Sie hat lediglich dem Kläger aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen sie bereit sei, einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht entgegen zu treten oder einer solchen sogar zuzustimmen und unter welchen sie sich dagegen stellen würde. Dabei hat sie aber nicht so getan, als sei der zuständige Ermittlungsrichter lediglich "eine Marionette der Staatsanwaltschaft", so dass sie in der Lage sei, die Bedingungen der Außervollzugsetzung zu diktieren. Auf diese Weise hat sie nichts dazu beigetragen, bei dem Kläger die Vorstellung auszulösen, das Verfahren zu seiner Freilassung auf der Basis einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls werde die durch die StPO vorgegebenen rechtlichen Bahnen verlassen oder in nicht gerechtfertigter Weise verzögert werden. Der Kläger und seine Verteidiger XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX als versierte Juristen durften und mussten davon ausgehen, dass der zuständige Ermittlungsrichter unabhängig und nach Recht und Gesetz die Voraussetzungen einer Außervollzugsetzung oder Aufhebung des Haftbefehl prüfen und über entsprechende Anträge bzw. Rechtsbehelfe entscheiden würde. Auch hat die Streithelferin dem Kläger und seinen Verteidigern keinen Anlass gegeben, davon auszugehen, die ermittelnde Staatsanwaltschaft werde die ihr nach der StPO zustehenden Beteiligungsrechte, etwa das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 2 StPO, zu seinem Nachteil missbrauchen. 62 Soweit der Kläger auf das von ihm bzw. dem Zeugen XXXXXXXX so genannte System Bochum rekurriert, verhilft auch dies seiner Anfechtung nicht zum Erfolg. Vorstellungen, die bei dem Kläger oder seinen Verteidigern über eine fragwürdig enge oder sogar strafprozessordnungswidrige Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft Bochum und den Ermittlungsrichtern bzw. Strafkammern in Bochum existierten, sind der Streithelferin und damit dem XXXXXXXXX nicht zuzurechnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Streithelferin bei dem Kläger oder seinen Verteidigern derartige Vorstellungen hervor gerufen oder genährt habe. Es kann noch nicht einmal angenommen werden, die Streithelferin habe solche Vorstellungen ausgenutzt, um ihre eigenen Bedingungen einer Freilassung des Klägers durchzusetzen, müsste sie diese Vorstellungen der Verteidiger hiervon dafür doch gekannt haben. Dass Entsprechendes ihrerseits gegenüber der Streithelferin geäußert worden sei, haben aber die von dem Kläger aufgebotenen Zeugen nicht bekundet. 63 Der Streithelferin kann auch nicht vorgeworfen, sie habe den Kläger vor in Wahrheit nicht drohenden Folgen einer Konfrontation mit der Staatsanwaltschaft gewarnt oder ihn auf in Wahrheit nicht existierende Schwierigkeiten hingewiesen, indem sie mit der Forderung nach der Stellung einer mit der nachrangigen "Finanzamtsbürgschaft" kombinierten Kautionsbürgschaft als Voraussetzung ihrer Zustimmung zu der Außervollzugsetzung des Haftbefehls etwas verlangt habe, was das Verfahrensrecht nicht vorsehe. Nach § 116 Abs. 1 StPO kann der auf Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehört namentlich auch die Stellung einer Kaution (§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO). Zwar setzt die Außervollzugsetzung nach dieser Vorschrift das Fortbestehen eines Haftgrunds voraus und entfällt ein solcher, wenn die Straferwartung, etwa in Folge von Wiedergutmachung (§ 46 Abs. 2 StGB), so weit sinkt, dass von einem Fluchtanreiz nicht mehr ausgegangen werden kann. Jedoch hätte der gegen den Kläger bestehende Haftbefehl nicht schon allein wegen der Stellung der Kautionsbürgschaft außer Vollzug gesetzt oder wegen der "Finanzamtsbürgschaft" nach § 120 StPO wegen Wegfalls des Haftgrunds aufgehoben werden müssen. Denn die genannten Vorschriften lassen es durchaus zu, in dem konkreten Einzelfall die Meinung zu vertreten, nur ein Zusammenspiel zwischen Wiedergutmachung und Stellung einer Sicherheit rechtfertige die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Der von der Streithelferin vertretenen Rechtsauffassung, einer Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlung verkürzter Steuern komme besondere strafmildernde Bedeutung zu, ist der BGH ist seinem viel beachteten Urteil vom 02.12.2008 (1 StR 416/08, veröffentlicht z. B. in NJW 2009, 528) ausdrücklich beigetreten (BGH, aaO., S. 533). 64 II. 65 Auch aus anderen Rechtsgründen stehen dem Kläger die Ansprüche auf Rückgabe der Bürgschaft und Verzicht auf die Rechte nicht zu. Ebenso wenig kommt der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Betracht. Denn bei dem oben mitgeteilten Beweisergebnis scheiden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Amtshaftung aus. 66 Eine Übersicherung des XXXXXXXX kann das Gericht angesichts des Umstands nicht feststellen, dass gegen den Kläger Steuerforderungen in Höhe von ca. 6,4 Mio € festgesetzt worden sind, mag auch insoweit noch keine Bestandskraft vorliegen. 67 C. 68 Den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 23.06.2009 und des XXXXXXXXXXX vom 26.06.2009 hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Er hat dem Gericht keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit sie neues Vorbringen enthalten, zu dem keine Schriftsatzfrist gewährt wurde, gilt § 296 a ZPO. Das gilt auch für den Schriftsatz des Klägers, dem lediglich Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Schriftsatz des XXXXXXXXX vom 08.06.2009 vorzutragen. 69 D. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 71 Streitwert: 7.600.000,00 € (Antrag zu 1 und 2: 7.500.000,00 € [BGH WuM, 215; BGH NJW-RR 1994, 758]; Antrag zu 3: 100.000,00 €).