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Urteil

13 O 618/04

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Übernimmt eine Person faktisch die Verwaltung fremden Grundbesitzes und hat sie alleinigen Zugriff auf die dafür bestimmten Zahlungseingänge, begründet dies regelmäßig ein Auftragsverhältnis mit der Pflicht zur Rechenschaftslegung (§ 666 BGB). • Die Pflicht zur Vorlage einer geordneten Abrechnung umfasst die Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen; bloße Aushändigung von Kontoauszügen genügt nicht. • Die Rechenschaftspflicht endet mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses; Ansprüche auf Rechnungslegung entstehen mit dessen Ende und sind nicht bereits durch teilweisen Kontozugang erledigt (§§ 259, 362, 666 BGB). • Ein Zurückbehaltungsrecht des Verwalters gegenüber dem Auskunftsanspruch ist wegen des Charakters des Rechenschaftsanspruchs ausgeschlossen. • Verwirkung, Verjährung oder das Schikaneverbot standen der Klage nicht entgegen; berechtigte Zweifel an der Verwaltungstätigkeit verhindern regelmäßig Verwirkung.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Rechenschaftslegung bei faktischer Übernahme der Grundstücksverwaltung (§ 666 BGB) • Übernimmt eine Person faktisch die Verwaltung fremden Grundbesitzes und hat sie alleinigen Zugriff auf die dafür bestimmten Zahlungseingänge, begründet dies regelmäßig ein Auftragsverhältnis mit der Pflicht zur Rechenschaftslegung (§ 666 BGB). • Die Pflicht zur Vorlage einer geordneten Abrechnung umfasst die Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen; bloße Aushändigung von Kontoauszügen genügt nicht. • Die Rechenschaftspflicht endet mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses; Ansprüche auf Rechnungslegung entstehen mit dessen Ende und sind nicht bereits durch teilweisen Kontozugang erledigt (§§ 259, 362, 666 BGB). • Ein Zurückbehaltungsrecht des Verwalters gegenüber dem Auskunftsanspruch ist wegen des Charakters des Rechenschaftsanspruchs ausgeschlossen. • Verwirkung, Verjährung oder das Schikaneverbot standen der Klage nicht entgegen; berechtigte Zweifel an der Verwaltungstätigkeit verhindern regelmäßig Verwirkung. Die Kläger sind Eltern des Beklagten und Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke "Hamhof" und "I". Nach einem Unfall des Klägers ab 1994 übernahm der Beklagte faktisch die Verwaltung der Grundstücke, alleiniger Zugriff auf ein gemeinsames Konto und Überwachung der Pachteingänge inklusive Barabhebungen. Pachtverträge sahen vor, dass Pächter Neben- und Betriebskosten tragen; die Verwaltung war für die Kläger aufgrund von Nießbrauch, steuerlicher Pflichten und Vermögenswerten von Bedeutung. Der Beklagte übergab den Klägern nur Kontoauszüge, einzelne Barabhebungen blieben ungeklärt; er beteiligte sich an Einkommensteuererklärungen bis 1998. Die Verwaltung endete unstreitig im Februar 2003, der Bruder des Beklagten übernahm danach. Die Kläger verlangen geordnete Abrechnungen der Einnahmen und Ausgaben für die jeweiligen Zeiträume sowie Zahlungen ausstehender Beträge. • Zwischen den Parteien bestand aufgrund der tatsächlichen Übernahme der Verwaltung und des alleinigen Zugriffs auf die Zahlungseingänge ein Geschäftsbesorgungsvertrag; entscheidend ist das objektiv erkennbare Verhalten und die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. • Der Beklagte ist nach § 666 BGB zur Rechenschaftslegung verpflichtet; die Pflicht umfasst eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben mit Belegen (§ 259 BGB). • Die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung erstreckt sich bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses, hier bis Februar 2003; danach endete der Rechenschaftsanspruch für Folgezeiträume, auch wenn weitere Pachteinnahmen angefallen sein mögen. • Die Herausgabe bloßer Kontoauszüge genügt nicht zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht, weil einzelne Abverfügungen (insbesondere Barabhebungen) nicht zugeordnet wurden und eine geordnete Belegaufstellung fehlt (§ 362 Abs.1, § 259 BGB). • Verjährung greift nicht: Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Auftragsverhältnisses und wurde rechtzeitig durch Klage hemment; Verwirkung ist nicht gegeben, weil berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Verwaltung vorlagen. • Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren ist wegen des Zwecks des Rechenschaftsanspruchs ausgeschlossen; auch das Schikaneverbot (§ 226 BGB) steht der Geltendmachung nicht entgegen, da die Kläger ein legitimes Interesse an der Abrechnung hatten. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den "Hamhof" für den Zeitraum 1994 bis Februar 2003 und für den Grundbesitz "I" für 1994 bis 2002 jeweils eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mit Belegen vorzulegen. Die weitergehenden Klageanträge wurden abgewiesen, die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klage war insoweit begründet, weil ein Geschäftsbesorgungsvertrag vorlag und der Beklagte seiner Rechenschaftspflicht nicht durch bloße Aushändigung von Kontoauszügen nachgekommen ist; mithin besteht Anspruch auf vollständige Abrechnungen zur Klärung offener Barabhebungen und zur Wahrung der steuerlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Kläger. Das Teilurteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.