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Urteil

8 O 361/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:0729.8O361.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammen-hang mit ihrer Beteiligung an dem xxx Objekt xxx NL KG gemäß Zeichnungsschein vom 22. November 1995 in Höhe von 90.000,00 DM zuzüglich 5% Agio bzw. dem Erwerb dieser Beteili-gung von ihrem Ehemann, Herrn L, gegen die Klägerin keinerlei Ansprüche zustehen. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Ehemann der Beklagten wurde von einem für die Streithelferin tätigen Handelsvertreter geworben, eine Kommanditbeteiligung an dem xxx Objekt xxx NL KG – wie am 22. November 1995 in Höhe von 90.000,00 DM zuzüglich 5% Agio tatsächlich geschehen – zu zeichnen. Zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung nahm der Ehemann der Beklagten außerdem – geworben durch denselben Vermittler – ein Darlehen bei der T Bank auf. 3 Mit Schreiben vom 23. November 1995 bestätigte die Klägerin dem Ehemann der Beklagten im Auftrag der Fondsgesellschaft die Annahme seiner Zeichnung. Die Klägerin hatte sich gegenüber der Fondsinitiatorin, der H AG, zur Zwischenfinanzierung und Mittelverwendungskontrolle bereiterklärt und neben der Streithelferin auch die Akquise von Zeichnern übernommen. Neben der Beklagten war sie auf der Rückseite des Anlageprospektes als Mitvertreiberin genannt. 4 Die Beklagte erwarb mit Vertrag vom 9. Dezember 2003 die Beteiligung von ihrem Ehemann. Erstmals im August 2008 forderte sie die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben auf, ihr wegen der Fondsbeteiligung Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung in Höhe von knapp über 60.000,00 EUR zu zahlen. Später korrigierte sie ihre Forderung auf 42.906,55 EUR. 5 Die Klägerin beruft sich gegenüber etwaigen Ansprüchen der Beklagten vorsorglich auf Verjährung. 6 Sie und die Streithelferin beantragen, 7 festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem xxx Objekt xxx NL KG gemäß Zeichnungsschein vom 22. November 1995 in Höhe von 90.000,00 DM zuzüglich 5% Agio bzw. dem Erwerb der Beteiligung an dem xxx gemäß Zeichnungsschein vom 22. November 1995 von ihrem Ehemann, Herrn L, gegen die Klägerin weder Ansprüche auf Schadensersatz aus pVV eines Auskunfts- bzw. Beratungsvertrages noch aus anderen Rechtsgründen Ansprüche zustehen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie behauptet, ihr Ehemann sei über die Risiken der Vermögensanlage nicht aufgeklärt worden. 11 Entscheidungsgründe 12 I. 13 Die Klage ist zulässig. 14 1. Bei der negativen Feststellungsklage ergibt sich das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines (neuerlichen) Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 – V ZR 114/07 [unter III 2 b bb]). 15 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Jedenfalls mit ihrem Verhalten in diesem Prozess hat sich die Beklagte einer Forderung aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte berühmt indem sie auf ihrer Auffassung beharrt hat, die Klägerin sie ihr gegenüber für Verluste aus der Fondsanlage haftbar. 16 II. 17 Die Klage ist begründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch aus eigenem oder abgetretenem Recht ihres Ehemannes (§ 398 BGB) auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der Beteiligung an dem xxx, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu. 18 1. Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne – also nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) analog §§ 280, 286, 325, 326 des gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB insoweit anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend BGB a.F.) oder nach den Grundsätzen über die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo – c.i.c.) analog §§ 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB a.F. jeweils in Verbindung mit einem im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlage durch ihren Ehemann zumindest stillschweigend geschlossenen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag – scheiden aus. 19 a) Nach den an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens anknüpfenden Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet, wer Vertragspartner des Anlegers ist oder werden soll oder wer als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZR 100/08 [unter II 2 b aa] m.w.N.). 20 b) Dies trifft auf die Klägerin nicht zu: 21 Vertragspartner eines von dem Ehemann der Beklagten geschlossenen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages ist die Klägerin nicht geworden. Vermittelt wurde die Anlage dem Ehemann der Beklagten nicht von der Klägerin, sondern von der Streithelferin. Allein diese ist damit Vertragspartner eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages geworden, so dass auch nur sie Schuldnerin etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag sein kann. Dementsprechend kann auch nur ihr – und nicht der Klägerin – gemäß § 278 BGB etwaiges Verschulden des Vermittlers zugerechnet werden. 22 Ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten ist auch nicht deshalb zustande gekommen, weil die Klägerin an dem Vertrieb der Anlage mitgewirkt hat. Für einen Vertragsschluss ist regelmäßig ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien bzw. ihren Vertretern erforderlich. An einem solchen fehlt es hier. Das Erfordernis des persönlichen Kontaktes zwischen den Parteien des intendierten Vertrages kann weder durch den Umstand ersetzt werden, dass die Klägerin in anderen Fällen – aber gerade nicht im Fall des Ehemannes der Beklagten – als Vermittler tätig geworden ist, noch durch die Tätigkeit der Klägerin bei der Mittelverwendungskontrolle und als Beiratsmitglied sowie die Erwähnung dieser Umstände in dem Anlageprospekt. Gleiches gilt für die Nennung des Namens der Klägerin in dem Prospekt als Mitvertreiberin. Keiner dieser Umstände ist geeignet, einen Vertrag zwischen der Klägerin und einem Anleger zustande zubringen, der nicht von der Klägerin, sondern von einem anderen geworben und vermittelt wird. 23 Die vorgenannten Umstände vermögen auch keine Haftung der Klägerin als Vertreterin oder Sachwalterin zu begründen. Auch dies würde einen persönlichen Kontakt zu dem Ehemann der Beklagten voraussetzen, an dem es fehlt. 24 Abgesehen davon können Angaben über die Klägerin in dem Prospekt schon deshalb keine vertragliche Haftung der Klägerin gegenüber dem Ehemann der Beklagten begründet haben, weil diesem den Angaben der Beklagten zufolge nicht mehr erinnerlich ist, ob er den Prospekt vor der Zeichnung der Anlage überhaupt erhalten hat oder sein Inhalt mit ihm besprochen worden ist, und ursächlich für den Erwerb der Anlage alleine die behaupteten mündlichen Anpreisungen des Vermittlers gewesen sein sollen. 25 2. Die Klägerin haftet ebenfalls nicht nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne. 26 a) Danach müssen diejenigen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind für dessen Inhalt einstehen. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der sogenannten "Hintermänner"; darüber hinaus aber auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02 [unter II 1 a] m.w.N.). Die Übernahme des Vertriebs begründet hingegen eine Verantwortlichkeit für den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02 [unter II 1 b aa]. 27 b) Teil des nach diesen Grundsätzen haftenden Personenkreises ist die Klägerin nicht. 28 Ausweislich des Prospektes hat die Klägerin – außer einem Teil des Vertriebes – die Mittelverwendungskontrolle übernommen und sollte von den Komplementären der Gesellschaft in den Beirat entsandt werden. Sie hat desweiteren die Zwischenfinanzierung übernommen und Anlegern im Auftrag der Fondsgesellschaft die Annahme von deren Zeichnung bestätigt. All dies sind Aufgaben, die auf die bloße Abwicklung des Projektes beschränkt sind. Mit diesen eher technischen Tätigkeiten konnte die Klägerin keinen Einfluss auf die Gestaltung des Projektes ausüben, was für eine Haftung aus Prospekthaftung im engeren Sinne erforderlich wäre. Dies gilt auch für die Arbeit der ln als Mittelverwendungskontrolleur. Ein solcher führt im Allgemeinen das Einzahlungskonto der Fondsgesellschaft und gibt die hierauf eingehenden Mittel nach festgelegten Kriterien frei. Seine Einschaltung soll die zweckgebundene Verwendung des Beteiligungskapitals sichern und ausschließen, dass der Initiator allein über Mittel verfügen kann. Nichts anderes gilt ausweislich der Angaben in dem Prospekt für die Leistungen der Klägerin. Selbst wenn sie hiermit eine haftungsauslösende Garantenstellung übernommen hätte, bezöge sich der dadurch geschaffene Vertrauenstatbestand – und damit einhergehend eine etwaige Einstandspflicht der Klägerin – allein auf die sorgfältige Ausführung der Mittelverwendungskontrolle, nicht aber die Gestaltung des Anlageprojekts im Übrigen. 29 Andere Umstände, aus denen sich eine Prospektverantwortlichkeit der Klägerin ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin sei "Mitgesellschafterin", "Mitgründerin", "Mitinitiatorin" und "Prospektverantwortliche" des Fonds gewesen und habe eine Platzierungsgarantie übernommen, ist dies zu pauschal und infolgedessen unbeachtlich. Aus dem Prospekt ergibt sich solches nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin neben oder anstelle der im Prospekt genannten Gesellschafter, Initiatoren und Garanten solche Funktionen übernommen hätte, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Die Verwendung von Rechtsbegriffen vermag konkreten Vortrag zu den die Prospektverantwortlichkeit der Klägerin begründenden Tatsachen nicht zu ersetzen. 30 III. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie § 101 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 ZPO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. 33 Streitwert: 42.906,55 EUR 34 (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).