Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, € 4.174,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 2/5 und der Be-klagten zu 3/5 zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Die Eheleute xxx (nachfolgend auch Insolvenzschuldner) schlossen am 15. November 2005 mit der Beklagten zu privaten Zwecken einen Kreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von € 21.248,42. Außerdem schloss Herr xxx nachdem ihm der Mitarbeiter der Beklagten ein entsprechendes Angebot vorgelegt hatte, einen Restschuldversicherungsvertrag bei der xxx bzw. der xxx Lebensversicherung AG (nachfolgend xxx) ab. Der Beitrag für diese Versicherung in Höhe von € 6.932,50 wurde ebenfalls von der Beklagten finanziert und unmittelbar an die Versicherung gezahlt, wodurch sich der Nennbetrag des Darlehens auf € 28.180,92 erhöhte. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der den Insolvenzschuldnern erteilten Widerrufsbelehrung wird auf deren als Anlage K2 von dem Kläger zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Auf den Darlehensvertrag zahlten die Insolvenzschuldner zwischen Dezember 2005 und April 2008 insgesamt 29 Raten von je € 585, zusammen € 16.965. Außerdem wurden ihrem Darlehenskonto am 20. August 2008 weitere € 5 gutgeschrieben. Mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2008 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder ernannt. Mit Schreiben vom 21. November 2008 widerrief der Kläger den zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnern geschlossenen Darlehensvertrag einschließlich des Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte auf, den Versicherungsbeitrag bis zum 2. Dezember 2008 an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen. Am 5. April 2009 verstarb Frau xxx Das über ihr Vermögen eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.932,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Die Klage ist in der Hauptsache teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 3 BGB i.V.m. §§ 313 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO die Zahlung von € 4.174,62 beanspruchen. a) Der Kläger hat den von den Insolvenzschuldnern mit der Beklagten am 15. November 2005 geschlossenen Darlehensvertrag – soweit dieser für die Finanzierung der Restschuldversicherung verwandt wurde – und den Restschuldversicherungsvertrag wirksam widerrufen. aa) Den Insolvenzschuldnern stand hinsichtlich des Kreditvertrages ein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB zu, weil es sich bei dem von ihnen mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt. Dieses Widerrufsrecht war nicht gemäß § 358 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, denn den Insolvenzschuldnern stand hinsichtlich der Restschuldversicherung kein vorrangiges Widerrufsrecht nach Untertitel 2 von Titel 5 des 3. Abschnitts des 2. Buches des BGB zu. bb) Der von dem Kläger mit Schreiben vom 21. November 2008 erklärte Widerruf dieses Vertrages ist, soweit er den zur Finanzierung der Restschuldversicherung verwandten Teil des Vertrages betrifft, wirksam. Er erfolgte rechtzeitig, weil mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hatte, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB. (1) Die Widerrufsbelehrung muss gemäß §§ 355 Abs. 2 BGB S. 1, 312 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB den Verbraucher über die Widerrufsfrist und die Modalitäten seiner Erklärung unterrichten und auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB sowie des § 358 Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 BGB hinweisen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00 [unter II 3 a]). Sie soll ihm sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen, damit er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b aa]). Eine diesen Anforderungen genügende Information beinhaltet eine Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06 [unter II 3 b bis d]). (2) Die den Insolvenzschuldnern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht diesen Vorgaben nicht. In ihr fehlt der Hinweis, dass die Insolvenzschuldner bei erfolgtem Widerruf des Kreditvertrages gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB auch an die Erklärung über den Abschluss des Versicherungsvertrages nicht gebunden sind. Eine entsprechende Belehrung war gemäß § 358 Abs. 5 BGB geboten, weil es sich bei dem Restschuldversicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag, soweit mit letztem die Versicherung finanziert wurde, um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB handelte. (a) Verträge über ein Darlehen und ein weiteres Geschäft sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des weiteren Geschäftes dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Die letzte dieser Voraussetzungen – eine wirtschaftliche Einheit – ist außerhalb der – hier nicht einschlägigen – unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (vgl. [zur Vorläufervorschrift § 9 VerbKrG] BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 324/06 [unter II 2 b aa]). Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird; das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag; die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH, a.a.O.). Ein weiteres Indiz ist der zeitgleiche Abschluss beider Verträge. Allerdings kann selbst die nachträgliche Verbindung von Kauf- und Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit begründen, wenn nur die Erfüllung des Kaufvertrages erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (vgl. [zur Vorläufervorschrift § 9 VerbKrG] BGH, Urteil vom 18. März 2003 – XI ZR 422/01 [unter II 2 a]). (b) Diese Voraussetzungen sind, soweit der Kredit zur Finanzierung der Restschuldversicherung verwandt wurde, erfüllt. (aa)Der Restschuldversicherungsvertrag ist im Verhältnis zu dem Darlehensvertrag ein "anderer Vertrag" im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Der Anwendungsbereich des § 358 BGB umfasst als "andere Verträge als den Darlehensvertrag" Verträge über die Lieferung einer Ware und Verträge über "die Erbringung einer anderen Leistung". Die den Gegenstand des Restschuldversicherungsvertrages bildende Gewährung von Versicherungsschutz ist die Erbringung einer solchen "anderen Leistung". Der Anwendung des § 358 BGB steht das einem Versicherungsnehmer durch § 8 Abs. 4 VVG a.F. bzw. § 8 VVG n.F. eingeräumte Widerrufsrecht nicht entgegen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB Rn. 40). Das Lösungsrecht des § 358 Abs. 2 BGB stellt im Verhältnis zu dem versicherungsrechtlichen Widerrufsrecht ebenso eine Spezialvorschrift dar, wie im Verhältnis zu den im BGB selbst geregelten Widerrufsrechten. Sobald die besonderen Voraussetzungen – das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Einheit – des § 358 BGB vorliegen, wird somit die sich bei Versicherungsverträgen ansonsten nach dem VVG richtende Rechtslage ebenso modifiziert, wie die Rechtslage bei Verträgen, für die ggf. ein im BGB selbst geregeltes Widerrufsrecht besteht. (bb)Das den Insolvenzschuldnern gewährte Darlehen diente teilweise der Finanzierung dieses "anderen Vertrages", also des Restschuldversicherungsvertrages. Allerdings ist umstritten, ob ein im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossener Restschuldversicherungsvertrag ein anderer Vertrag sein kann, dessen Finanzierung das Darlehen ganz oder teilweise dient (§ 358 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies wird teils mit der Erwägung verneint (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 14.01.2009 – 13 U 103/08, BeckRS 2009 05466 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; ebenso OLG Celle, Urteil vom 17. Juni 2009 – 3 U 53/09 [von der Beklagten in Ablichtung vorgelegt]; anders etwa LG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2007 – 322 O 43/07, BeckRS 2008 05725), der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag nicht deshalb ab, um in der Folge den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Der Versicherungsvertrag diene allein der Absicherung des zu anderen Zwecken abgeschlossenen Darlehensvertrages und sei Bestandteil der Gesamtfinanzierung. Dieser Sichtweise ist jedoch zumindest unter den hier vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht in vollem Umfang zu folgen. Zwar ist ihr zuzugeben, dass auf den ersten Blick die Restschuldversicherung tatsächlich ein Nebengeschäft des Darlehens darstellt und seiner Absicherung dient. Dies gilt bei genauerer Betrachtung jedoch nur für den (Haupt-)Teil des Darlehens, der dem Verbraucher ausgezahlt oder sonst nach seinen Vorgaben verwendet wird. Für den Rest des Darlehens – also den Teil, mit dem die Prämie zur Restschuldversicherung finanziert wird – sieht es hingegen anders aus. Dieser Teil des Darlehens ist nur gewährt worden, um die Restschuldversicherung zu finanzieren. Die Darlehenssumme wird insoweit – wie dies der Wortlaut des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt – teilweise zur Finanzierung des Versicherungsschutzes verwandt. Während für den Hauptteil des Darlehens die Restschuldversicherung in der Tat ein Nebengeschäft dargestellt, steht sie zu dem ihrer Finanzierung dienenden Teil in einem anderen Verhältnis, nämlich in dem des kreditfinanzierten Absatzgeschäftes. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der verbraucherschützenden Vorschriften der § 358 und § 359 BGB nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch ihrem Sinn und Zweck nach vor. Die Anwendung sowohl des Widerrufsdurchgriffs des § 358 Abs. 2 BGB als auch des Einwendungsdurchgriffs des § 359 BGB auf mitfinanzierte Restschuldversicherungen ist erforderlich, um den bei finanzierten Verträgen gewollten Schutz des Verbrauchers umfassend zu gewährleisten. Auf den Umstand, dass diese Gefahren in dem Verhältnis zwischen Verbraucher und Restschuldversicherer im Vergleich zu anderen Absatzgeschäften eher theoretisch sind, kommt es nicht an. Gänzlich ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht, dass ein Versicherer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für solche Fälle erscheint es angemessen, dem Verbraucher über die §§ 358 f. BGB etwa die Möglichkeit zu geben, Einwendungen aus seinem Verhältnis zu dem Versicherer dem Darlehensgeber entgegenzuhalten. (cc)Der zwischen den Insolvenzschuldnern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag einerseits und der zwischen dem Insolvenzschuldner xxx und der xxx geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung andererseits bilden eine wirtschaftliche Einheit. Beide Verträge sind über ein Zweck-Mittel-Verhältnis innerlich verbunden. Der Darlehensvertrag wurde in Höhe der für die Restschuldversicherung aufgewandten Prämie von 6.932,50 EUR nur abgeschlossen, um die Restschuldversicherung zu finanzieren. Entsprechend war das Darlehen insoweit zweckgebunden und den Insolvenzschuldnern jede Möglichkeit, über diesen Teil des Darlehens anderweitig zu disponieren, genommen. Dass der Darlehensvertrag im Übrigen unabhängig von der Restschuldversicherung geschlossen wurde, ist ohne Bedeutung. Für die Anwendung des § 358 BGB genügt, dass das Darlehen "teilweise" (vgl. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB) der Finanzierung des anderen Vertrages dient. Genau dies ist hinsichtlich des Teils des Darlehensvertrages, mit dem die Prämie zur Restschuldversicherung finanziert wird, der Fall. Beide Verträge bedingen sich daher gegenseitig. Hinzu kommen die Umstände des Zustandekommens beider Geschäfte. Sie erwecken aus der Sicht der Insolvenzschuldner den Eindruck, dass Kreditgeber und weiterer Dienstleister – der Versicherer xxx – eng zusammenarbeiten und ein Bezug zwischen den beiden Verträgen besteht. So wurde das Angebot zum Abschluss einer Restschuldversicherung den Insolvenzschuldnern von einem Mitarbeiter der Beklagten während der Verhandlungen über den Kreditvertrag vorgestellt. Nachdem sich die Insolvenzschuldner für die Versicherung des Kredits entschieden hatten, wurde der Inhalt des Darlehensvertrages angepasst und der für die Restschuldversicherung fällige Betrag dem Nettokreditbetrag hinzugerechnet und im Darlehensantrag ausgewiesen. Schließlich sind in dem einen Termin gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten die Willenserklärungen der Insolvenzschuldner für beide Verträge abgegeben worden. Dass dies nicht auf einem, sondern auf zwei – von der Beklagten zur Verfügung gestellten bzw. bereitgehaltenen – Formularen geschah, lässt die Einheit der Verträge nicht entfallen. b) Rechtsfolge des von dem Kläger wirksam erklärten Widerrufs des Kredit- und des Versicherungsvertrages ist, dass die empfangenen Leistungen nach den Vorschriften des Rücktrittsrechtes zurückzugewähren sind, §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB. Dabei ist, weil der zur Finanzierung der Prämie der Restschuldversicherung bestimmte Darlehensanteil von der Beklagten bereits unmittelbar an den Versicherer xxx gezahlt worden ist, die Beklagte bei der Rückabwicklung im Verhältnis zu dem Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers xxx eingetreten, § 358 Abs. 4 S. 3 BGB. Demzufolge kann der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der aus dem Vermögen der Insolvenzschuldner erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, soweit sie auf den zur Finanzierung der Versicherung verwandten Darlehensteil entfallen. Dies sind – da 24,6% der Nettodarlehenssumme für die Finanzierung der Restschuldversicherung verwandt wurden – 24,6% der von den Insolvenzschuldnern insgesamt erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, mithin (24,6% von € 16.970 =) € 4.174,62. c) Mit diesem Anspruch des Klägers hat es sein Bewenden. Weitergehende Forderungen gegen die Beklagte stehen ihm infolge des von ihm erklärten Widerrufs nicht zu. aa) Zur Rückzahlung der gesamten von den Insolvenzschuldnern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ist die Beklagte nicht verpflichtet. Verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB liegen nur insoweit vor, als das von den Insolvenzschuldnern aufgenommene Darlehen zur Finanzierung der Restschuldversicherung diente. Nur in diesem Umfang liegen die Voraussetzungen des § 358 BGB vor und nur in diesem Umfang treten dessen Rechtsfolgen ein. Soweit die Insolvenzschuldner das Darlehen für andere Zwecke – Umschuldung oder Deckung sonstigen Finanzbedarfes – aufgenommen haben, fehlt es an einer Verbindung der Geschäfte und damit an den Voraussetzungen des § 358 BGB. Insoweit ist der Abschluss der Restschuldversicherung – wie aus den Ausführungen oben unter a bb (2) (b) (bb) – ein bloßes Nebengeschäft zu dem Kredit und stellt nicht das finanzierte Absatzgeschäft dar. bb) Die Zahlung der gesamten, von der Beklagten an die xxx gezahlten Versicherungsprämie an sich kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Zwar ist, wie soeben unter b bereits dargelegt, die Beklagte bei der Rückabwicklung im Verhältnis zu dem Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers eingetreten, § 358 Abs. 4 S. 3 BGB. Infolge dieses Eintritts ist die Beklagte aber nicht verpflichtet, die von ihr an die xxx gezahlte Versicherungsprämie nun an den Kläger zu zahlen. (1) Die auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zurückgehenden Widerrufsrechte der §§ 312 Abs. 1, 312d Abs. 1, 485 Abs. 1, 495 Abs. 1, 500 f. BGB sollen möglichen Gefahren, die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führen könnten, entgegenwirken. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, Vor- und Nachteile des geschlossenen Vertrages nochmals zu überdenken. Hierzu räumt das Gesetz dem Verbraucher jeweils eine Bedenkzeit ein, innerhalb derer es dem Verbraucher die Möglichkeit zubilligt, sich von dem Vertrag durch einseitige Erklärung zu lösen. Ergänzt wird dieses Konzept durch die Regelung des § 358 BGB. Sie soll den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen und es ihm ermöglichen auch dann, wenn er mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung treffen zu können, ob er an seinen Erklärungen festhalten will oder nicht. Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich, sofern das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 3 a bb (2) (b)]). Demzufolge kann der Verbraucher gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB von der finanzierenden Bank Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen verlangen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher bei nicht vollständig fremdfinanzierten Geschäften aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.) sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06 [unter II B 1 b]). Mit anderen Worten erweitert § 358 Abs. 4 S. 3 BGB die Rechte des Verbrauchers dahingehend, dass der Verbraucher nicht nur – was ihm schon aufgrund der Regelung des §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zusteht – die an den Darlehensgeber geleisteten Zahlungen von diesem zurückverlangen kann, sondern der Darlehensgeber dem Verbraucher außerdem die Leistungen zurückzugewähren hat, die der Verbraucher aus seinem Vermögen unmittelbar an den Unternehmer erbracht hat und die der Verbraucher – gäbe des die Regelung des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB nicht – ansonsten nur von dem Unternehmer zurückfordern könnte. So wird sichergestellt, dass der Verbraucher durch die Zweiteilung seines Anspruchsgegners in Darlehensgeber und Unternehmer keine Schlechterstellung erfährt und das Kreditverwendungsrisiko wird von dem Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06 [unter II B 1 b aa (3)]). (2) Mehr als die Zahlungen, die er aus eigenen Mitteln erbracht hat, kann der Verbraucher von dem Darlehensgeber dagegen nicht zurückverlangen. Die Vorschriften der §§ 357 f. BGB sollen ihn so stellen, als habe er gar keinen Vertrag geschlossen, nicht aber besser. Demzufolge sind Vorteile, die der Verbraucher durch das finanzierte Geschäft etwa durch Gewinnausschüttungen oder Steuervorteile erlangt hat, im Wege der Vorteilsausgleichung von seinem Anspruch gegen den Darlehensgeber abzusetzen oder der Bank herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06 [unter II B 1 b sowie unter II B c aa] sowie BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 – II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 [unter I 2 a sowie unter II 3]). Außerdem hat die Bank – die auch insoweit in die Rechtsstellung des Unternehmers eingetreten ist – einen eigenen Anspruch auf Rückgabe der Sache, gezogener Nutzungen oder Wertersatz aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 4 S. 3, 346 BGB. Dieser Anspruch führt – wie nachfolgend unter d aa noch ausgeführt werden wird – allerdings nicht ohne weiteres zu einer Beschränkung des Anspruchs des Verbrauchers, sondern berechtigt die Bank gemäß § 348 BGB zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht oder verschafft ihr ggf. die Möglichkeit, mit ihrem Anspruch nach §§ 387 ff. BGB gegen den des Verbrauchers aufzurechnen. (3) Nach diesem Regelungskonzept spielt der von dem Darlehensgeber an den Unternehmer gezahlte Darlehensbetrag für das Rückabwicklungsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber keine Rolle. Der Darlehensgeber kann die Darlehensvaluta von dem Verbraucher nicht herausverlangen, weil dieser sie nicht erhalten hat (bei verbundenen Geschäften hat der Verbraucher die Leistung des Unternehmers, nicht aber die Darlehensvaluta erlangt, vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 – II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 [unter I 2 b aa]). Umgekehrt besteht aber auch kein Rechtsgrund, weshalb der Verbraucher die Darlehensvaluta von dem Darlehensgeber herausverlangen können sollte. Denn der Eintritt der Bank in die Rechtsstellung des Unternehmers bewirkt wie aufgezeigt nicht, dass der Verbraucher alles das von der Bank verlangen kann, was der Unternehmer erhalten hat, sondern nur dasjenige, was aus seinem Vermögen an Bank oder Unternehmer geflossen ist. Die Auszahlung der Darlehensvaluta von der Bank an den Unternehmer ist nach alledem allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer rückabzuwickeln, und zwar nach Bereicherungsrecht im Wege der Durchgriffskondiktion (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1996 – XI ZR 164/94, BGHZ 133, 254 = NJW 1996, 3414 [unter II 5]). (4) Übertragen auf die vorliegende Sache bedeuten die Rechtsfolgen, dass der Kläger (in der Rechtsstellung des Verbrauchers) von der Beklagten (der Darlehensgeberin) nicht den an die xxx (den Unternehmer) gezahlten Darlehensbetrag (die Prämie für die Restschuldversicherung), sondern nur die aus dem Vermögen der Insolvenzschuldner an die Beklagte geflossenen Zins- und Tilgungsleistungen – in dem auf das finanzierte Geschäft beschränkten Umfang – zurück verlangen kann. d) Dem Anspruch des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass infolge des wirksamen Widerrufs die Beklagte nunmehr gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 4 S. 3, 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem Kläger Wertersatz für den den Insolvenzschuldnern gewährten Versicherungsschutz verlangen kann. aa) Die Gegenforderung der Beklagten führt nicht ohne weiteres zu einer Verminderung des Anspruchs des Klägers. Eine gesetzliche Saldierung der Ansprüche von Unternehmer einerseits und Verbraucher andererseits findet nicht statt. Vielmehr stehen sich bei der durch Rücktritt oder Widerruf bewirkten Umwandlung eines Schuldverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis, wie die §§ 346 bis 348 BGB erkennen lassen, die gegenseitigen Forderungen selbständig in einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Weise gegenüber. Diese Forderungen können deshalb, wenn sie gleichartig sind, gegeneinander aufgerechnet werden; sie sind aber nicht von vorneherein auf eine bloße Überschussforderung reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 198/90, NJW 1991, 2484 [unter III] zur Wandelung eines Kaufvertrages; diese Überlegungen gelten für das insoweit [vgl. insbesondere den unveränderten § 348 BGB] nicht umgestaltete Rücktrittsrecht in seiner gegenwärtigen Fassung, auf das § 357 Abs. 1 S. 1 BGB verweist, entsprechend). bb) Der Anspruch des Klägers kann im Streitfall nicht gemäß § 389 BGB durch eine von der Beklagten mit ihrer Gegenforderung erklärte Aufrechnung erlöschen. Einer Aufrechnung der Beklagten steht – weil sie erst mit dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Widerruf etwas zur Masse schuldig geworden ist – § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. 2. Die beanspruchten Zinsen schuldet die Beklagte, weil sie aufgrund der mahnenden Fristsetzung des Klägers in Verzug geraten ist (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB).