Beschluss
31 O 38/09 (AktE)
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Früherer Hauptversammlungsbeschluss zur Bestellung eines Sonderprüfers begründet bei Vortrag von Tatsachen, die Verdacht auf Unredlichkeiten oder grobe Gesetzesverletzungen rechtfertigen.
• Ein neuer Mehrheitsaktionär kann die bereits beschlossene Sonderprüfung durch einen Hauptversammlungsbeschluss aufheben; das steht der gerichtlichen Bestellung nach §142 Abs.2 AktG nicht entgegen, wenn begründete Verdachtsmomente vorgetragen sind.
• Für die gerichtliche Anordnung der Sonderprüfung genügt der Vortrag tatsachenbasierter Indizien; Beweisführung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich; eine Widerlegung durch die Gesellschaft bleibt möglich.
• Anklageerhebung wegen möglicher unrichtiger Angaben kann den für §142 AktG erforderlichen Verdacht belegen; die Frage der Rechtsfolgen bleibt der Sonderprüfung vorbehalten.
• Die Bestellung darf nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen; ein erheblicher bereits entstandener Schaden schließt die Bestellung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers bei Verdacht unredlichen Verhaltens • Früherer Hauptversammlungsbeschluss zur Bestellung eines Sonderprüfers begründet bei Vortrag von Tatsachen, die Verdacht auf Unredlichkeiten oder grobe Gesetzesverletzungen rechtfertigen. • Ein neuer Mehrheitsaktionär kann die bereits beschlossene Sonderprüfung durch einen Hauptversammlungsbeschluss aufheben; das steht der gerichtlichen Bestellung nach §142 Abs.2 AktG nicht entgegen, wenn begründete Verdachtsmomente vorgetragen sind. • Für die gerichtliche Anordnung der Sonderprüfung genügt der Vortrag tatsachenbasierter Indizien; Beweisführung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich; eine Widerlegung durch die Gesellschaft bleibt möglich. • Anklageerhebung wegen möglicher unrichtiger Angaben kann den für §142 AktG erforderlichen Verdacht belegen; die Frage der Rechtsfolgen bleibt der Sonderprüfung vorbehalten. • Die Bestellung darf nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen; ein erheblicher bereits entstandener Schaden schließt die Bestellung nicht aus. Mehrere Minderheitsaktionäre beantragten die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gegen die Antragsgegnerin, nachdem eine zuvor in der ordentlichen Hauptversammlung bestellte Sonderprüfung durch Beschluss der neuen M. in einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgehoben worden war. Die Antragsteller sind nennwertlose Inhaber-Stammaktionäre mit zusammen relevanten Anteilen. Streitgegenstand war, ob Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Insolvenzkrise der Gesellschaft Pflichtverletzungen oder Unredlichkeiten begangen haben, insbesondere bei Geschäften mit Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften und bei Auslagerung wesentlicher Funktionen. Die M. begründete die Aufhebung damit, dass interne Prüfungen genügten und Sachverhalte nicht öffentlich werden sollten. Die Antragsteller brachten Tatsachen und Indizien vor, unter anderem eine gegen ein früheres Vorstandsmitglied erhobene Anklage. Die Gesellschaft hielt die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung für nicht gegeben und beantragte Abweisung bzw. Aussetzung des Verfahrens. Das Gericht entschied über den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nach §142 Abs.2 AktG. • Zulässigkeit: Die Antragsteller erfüllen die formellen Voraussetzungen des §142 Abs.2 AktG hinsichtlich Anteilsbesitz und Besitzdauer. • Einleitende Begründung der Anordnung: Nach §142 Abs.2 AktG ist die gerichtliche Bestel-lung eines Sonderprüfers gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Gesetzesverletzungen begründen. • Beweismaß und Prüfungsgegenstand: Für die Bestellung genügt der Vortrag tatsachenbasierter Indizien; die Antragsteller müssen diese Indizien nicht beweisen oder glaubhaft machen; eine Widerlegung durch die Antragsgegnerin führt zur Abweisung. • Bedeutung der Hauptversammlungsbeschlüsse: Die Aufhebung eines zuvor gefassten positiven Beschlusses durch den M. wird dem ablehnenden Beschluss gleichgestellt und steht der gerichtlichen Bestellung nicht entgegen, wenn begründete Verdachtsmomente bestehen. • Indizien und externe Anhaltspunkte: Die Tatsache, dass ursprünglich eine Sonderprüfung beschlossen wurde und später aufgehoben wurde sowie die Erhebung einer staatsanwaltschaftlichen Anklage gegen ein früheres Vorstandsmitglied begründen hinreichend den Verdacht im Sinn des §142 AktG. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die Bestellung ist nicht rechtsmissbräuchlich; die Möglichkeit, dass durch interne Verzögerung bereits erheblicher Schaden entstanden ist, schließt die gerichtliche Bestellung nicht aus. • Auswahl des Sonderprüfers und Verfahrensfragen: Es ist vertretbar, den bereits berufenen und weitgehend fertigen Sonderprüfer gerichtlich zu bestellen; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen; Geschäftswertfestsetzung erfolgte. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach §142 Abs.2 AktG wurde stattgegeben. Gerichtlich bestellter Sonderprüfer ist Dr. H. R.; er darf Hilfspersonen hinzuziehen und soll prüfen, ob Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder Pflichtverletzungen oder Unredlichkeiten begangen haben, insbesondere im Zusammenhang mit Geschäften mit Verbriefungs- und Refinanzierungsgesellschaften und der Auslagerung wesentlicher Aufgaben. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wurde nicht angeordnet. Die Entscheidung über zivil- oder strafrechtliche Folgen bleibt der Sonderprüfung und gegebenenfalls weiteren Verfahren vorbehalten.