Urteil
35 O 77/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Angabe des record date (Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung) in der Einladung ist auch dann wirksam, wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt; § 123 Abs. 3, 4 AktG ist auf das record date nicht anzuwenden.
• Die Angabe zur Form der Vollmacht in der Einladung ist ausreichend, soweit nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG schriftliche Vollmacht erforderlich ist und die Satzung keine Erleichterungen vorsieht.
• Die wörtliche Wiedergabe des Bestätigungsvermerks im Aufsichtsratsbericht ist nicht erforderlich, wenn der Vermerk im Geschäftsbericht vollständig abgedruckt und für die Aktionäre ohne Weiteres zugänglich ist; § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG.
• Ein Beschluss über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist nicht wegen der Verwendung zweier Bezugspunkte (bei Eintragung und bei Ausgabe) unwirksam, wenn beide Grenzen (10 %) kumulativ und nicht revolvierend wirken; §§ 203, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei record date am Feiertag und Formhinweisen • Die Angabe des record date (Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung) in der Einladung ist auch dann wirksam, wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt; § 123 Abs. 3, 4 AktG ist auf das record date nicht anzuwenden. • Die Angabe zur Form der Vollmacht in der Einladung ist ausreichend, soweit nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG schriftliche Vollmacht erforderlich ist und die Satzung keine Erleichterungen vorsieht. • Die wörtliche Wiedergabe des Bestätigungsvermerks im Aufsichtsratsbericht ist nicht erforderlich, wenn der Vermerk im Geschäftsbericht vollständig abgedruckt und für die Aktionäre ohne Weiteres zugänglich ist; § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG. • Ein Beschluss über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist nicht wegen der Verwendung zweier Bezugspunkte (bei Eintragung und bei Ausgabe) unwirksam, wenn beide Grenzen (10 %) kumulativ und nicht revolvierend wirken; §§ 203, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Kläger rügten die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 02.06.2008 (TOP 2–8). In der Einberufung war als Nachweisstichtag für den Aktienbesitz der Beginn des 21. Tages vor der HV (12.05.2008) genannt; die Anmeldung war bis zum siebten Tag vor der HV zu erbringen. Beanstandet wurde, dass der genannte Nachweisstichtag auf Pfingstmontag fiel. Weiter monierten die Kläger unzureichende Hinweise zur Form der Vollmachtserteilung sowie die nicht wörtliche Wiedergabe des Bestätigungsvermerks im Aufsichtsratsbericht (TOP 4). Zudem sei der Beschluss zu TOP 7 (Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss) wegen angeblicher 'revolvierender Erhöhung' rechtswidrig. Ein Prozessbevollmächtigter erklärte Widerspruch zur Niederschrift; die Kläger begehrten die Nichtigkeit oder Nichtigerklärung der Beschlüsse. Die Beklagte hielt die Beschlüsse für rechtmäßig. • Die Klage ist unbegründet; die angegriffenen Beschlüsse sind weder nichtig (§ 241 AktG) noch anfechtbar (§ 243 AktG). • Record date: Das in der Einladung genannte record date entspricht § 123 Abs. 3 S.3 AktG (Beginn des 21. Tages vor der HV) und ist kein Fristbegriff, sodass § 123 Abs. 4 AktG (Verschiebung bei Sonn-/Feiertag) nicht anwendbar ist; es genügt, dass der Aktionär zum record date Aktien besitzt und den Nachweis auch nachträglich erbringen kann. • Form der Vollmacht: Die Einladung enthält genügende Angaben; nach § 134 Abs. 3 S.2 AktG ist die Vollmacht schriftlich, sofern die Satzung keine Erleichterungen gewährt. Die Differenzierung in der Einladung bezieht sich korrekt auf privilegierte Stimmrechtsvertreter (§ 135 AktG) und auf sonstige Bevollmächtigte. • Entlastungsbeschluss (TOP 4): § 314 Abs. 2 S.3 AktG verlangt die Aufnahme des Bestätigungsvermerks in den Aufsichtsratsbericht; eine inhaltlich richtige Wiedergabe kann genügen, wenn der Bestätigungsvermerk vollständig und ohne Erschwernis im Geschäftsbericht abgedruckt ist, sodass die Aktionäre sich leicht informieren konnten. • Bezugsrechtsausschluss (TOP 7): Die Beschlussformulierung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 203, 186 Abs. 3 S.4 AktG. Die Verknüpfung zweier Bezugspunkte (bei Eintragung und bei Ausgabe) führt nicht zu einer revolvierenden Erweiterung, sondern stellt eine zusätzliche Beschränkung dar; der Ausschluss greift nur, wenn beide Grenzwerte nicht überschritten werden. • Weitere Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe wurden nicht ersichtlich; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO und § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 02.06.2008 sind wirksam. Die Einberufungsangaben zum record date und zur Vollmachtsform sind rechtlich ausreichend; ein record date auf einem Feiertag führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Der Entlastungsbeschluss ist nicht wegen unvollständiger Wiedergabe des Bestätigungsvermerks anfechtbar, da der Vermerk im Geschäftsbericht vollständig zugänglich gemacht wurde. Der Beschluss zum Bezugsrechtsausschluss entspricht den Anforderungen der §§ 203, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und begründet keine revolvierende Kapitalerhöhung. Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin anteilig zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.