Urteil
2b O 286/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht kann Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie sein; die Richtlinie richtet sich an individuell begünstigte Arbeitnehmer.
• Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist; bloße Versäumung der Umsetzungsfrist begründet nicht stets einen solchen Verstoß.
• Der Geschädigte muss Primärrechtsschutz oder sonstige zumutbare Rechtsbehelfe rechtzeitig in Anspruch nehmen; Unterlassen kann den Staatshaftungsanspruch ausschließen.
• Ein Staatshaftungsanspruch kann der Verjährung unterliegen; bei einschlägiger EuGH-Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist regelmäßig nach Kenntnisnahme, hier spätestens Ende 2004.
Entscheidungsgründe
Kein Staatshaftungsanspruch wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie • Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht kann Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie sein; die Richtlinie richtet sich an individuell begünstigte Arbeitnehmer. • Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist; bloße Versäumung der Umsetzungsfrist begründet nicht stets einen solchen Verstoß. • Der Geschädigte muss Primärrechtsschutz oder sonstige zumutbare Rechtsbehelfe rechtzeitig in Anspruch nehmen; Unterlassen kann den Staatshaftungsanspruch ausschließen. • Ein Staatshaftungsanspruch kann der Verjährung unterliegen; bei einschlägiger EuGH-Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist regelmäßig nach Kenntnisnahme, hier spätestens Ende 2004. Der Kläger, Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr, verlangt Schadensersatz in Höhe von 29.001,28 EUR für die Zeit 23.11.1996 bis 31.12.2005 wegen zu viel geleisteter Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht. Er beruft sich auf die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (nun 2003/88/EG) und auf EuGH-Rechtsprechung, wonach Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sein kann. Das Land Nordrhein-Westfalen setzte die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der Landesverordnung bis 2006 durchschnittlich mit 54 Stunden an, änderte diese aber erst mit Wirkung ab 01.01.2007 auf 48 Stunden. Der Kläger stellte 2001 und erneut 2005 Anträge auf Anerkennung und Vergütung; die Stadt lehnte ab und passte die Dienstpläne ab 01.01.2006 an. Er klagte schließlich gegen das Land auf Zahlung von Vergütung für 2.464 Stunden Mehrarbeit. Das Land rügte Verjährung und bestritt Umfang und Höhe der geltend gemachten Stundenvergütung. • Individualbegünstigung: Die Arbeitszeitrichtlinie bezweckt Schutz von Sicherheit und Gesundheit und verleiht damit nach ihrem Zweck individuelle Rechte, insbesondere Ruhezeiten und Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. • Qualifizierter Verstoß erforderlich: Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß voraus; bloßes Überschreiten der Umsetzungsfrist genügt nicht, wenn der nationale Gesetzgeber noch Raum für rechtliche Auslegung oder Gestaltung hatte. • Auslegungsbedarf und EuGH-Rechtsprechung: Die Richtlinie ließ Fragen zur Begriffsbestimmung und Anwendbarkeit (z. B. auf Feuerwehrkräfte) offen, weshalb erst mit späterer EuGH-Rechtsprechung (u.a. Simap, Pfeiffer, Beschluss C-52/04) Klarheit entstand. • Primärrechtsschutzobliegenheit: Der Geschädigte muss zumutbare Primärrechtsschutzmaßnahmen ergreifen; der Kläger hat dies erst Ende 2005 getan und somit die Möglichkeit versäumt, die Zuvielarbeit für die Vergangenheit frühzeitig zu verhindern. • Verwirkung/Schutz des Rechtsfriedens: Nationale Grundsätze wie § 839 Abs. 3 BGB sind auf Gemeinschaftsansprüche anwendbar; der Anspruch kann versagen, wenn der Geschädigte nicht rechtzeitig von verfügbaren Rechtsbehelfen Gebrauch macht. • Verjährung: Für gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche gilt seit 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährung nach §§195,199 BGB; der Kläger hatte spätestens nach der EuGH-Entscheidung im Oktober 2004 Kenntnis und die Verjährung endete mit Ablauf 2007, so dass die Klage 2008 verjährt war. • Folgerung: Mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes für den relevanten Zeitraum und/oder wegen versäumter Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz sowie Verjährung ist der Staatshaftungsanspruch des Klägers unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz. Das Land ist passivlegitimiert, aber es liegt kein hinreichend qualifizierter Verstoß der Arbeitszeitrichtlinie über den relevanten Zeitraum vor und der Kläger hat zudem zumutbaren Primärrechtsschutz nicht rechtzeitig wahrgenommen. Selbst bei Annahme eines qualifizierten Verstoßes ab 2004 wäre der Anspruch gemäß der seit 2002 geltenden dreijährigen Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf 2007 verjährt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.