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Beschluss

25 T 525-528/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:1001.25T525.528.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts mit Beschluss vom 14. September 2009 Bezug genommen. 5 Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 50 WEG berufen. Nach dieser Vorschrift sind den Wohnungseigentümers als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Nach der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist – unabhängig von der speziellen Regelung in § 50 WEG – in den Fällen der subjektiven Klagehäufung stets zu prüfen, ob eine interessengerechte Prozessführung der als Streitgenossen klagenden oder verklagten Parteien auch bei Mandatierung nur eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich oder zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, Az.: XII ZB 156/06; Beschluss vom 20. Januar 2004, Az.: VI ZB 76/03; OLG München, Beschluss vom 30. November 1994, Az.: 11 W 2545/94; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2005,. Az.: 17 W 224/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2006, Az.: 10 W 135/05). Begründet wird diese Ansicht damit, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007, Az.: V ZB 77/06). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003, Az.: VIII ZB 19/03). Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. 6 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war hier die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte durch die Kläger deshalb notwendig, weil sachliche Gründe dafür vorlagen. 7 Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Kläger unstreitig unwissentlich unabhängig voneinander zur Wahrung der Anfechtungsfrist jeweils Anfechtungsklage erhoben haben (vgl. Bärmann-Wenzel, Wohnungseigentumsgesetz, 10. Auflage, § 50 Rdn. 8). Weil die Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden muss und aufgrund der Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft relativ groß und untereinander zerstritten ist, konnte von den Klägern nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich vor Erhebung der Anfechtungsklage untereinander zu verständigen und gemeinsam einen Rechtsanwalt zu beauftragen. 8 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 1. April 2009 verbunden worden waren. 9 Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Erforderlichkeit einer Mehrfachvertretung nicht nur für jeden Instanzenzug, sondern auch innerhalb einer Instanz für die verschiedenen Verfahrensabschnitte jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. Jennißen-Suilmann, WEG, § 50 Rdn. 11; Bärmann-Wenzel, Wohnungseigentumsgesetz, 10. Auflage, § 50 Rdn. 9). Dies führt jedoch in dem vorliegenden Fall zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage, denn in dem Verfahrensstadium nach der Verbindung der Verfahren sind aufgrund des von den Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses keine weiteren Kosten entstanden. 10 II. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).