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Teilurteil

2b O 2/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:1005.2B.O2.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1. an den Kläger 31.904,61 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.2000 bis zum 22.02.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Herrn Dr. N an der N; 2. an den Kläger 53.424,89 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2001 bis zum 22.02.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Herrn Dr. N an der N; 3. an den Kläger 5.197,33 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden; Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 96.634,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 01.01.1996 bis 22.01.2007 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn N an den Gesellschaften I und I; Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen im Bereich der sog. "Medienfonds" und "Immobilienfonds" durch den Zedenten Dr. N auf der Grundlage einer zwischen ihm und dem Zedenten unter dem 17.12.2007 abgeschlossenen Abtretungserklärung (Anlage K 14) geltend. 3 A. 4 Die q, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist und zu der der Zedent Dr. N seit 1990 in Kontakt stand, vermittelte dem Zedenten in der Vergangenheit verschiedene Kapitalanlagen. Zum Zwecke der Investition wandte sich der Zedent regelmäßig an den Zeugen H, einem Mitarbeiter der q. 5 Im Juli 2000 stellte der Zeuge H dem Zedenten Dr. N eine Beteiligung an der N (nachfolgend N I) und im Oktober 2001 eine Beteiligung an der N (nachfolgend N II) vor. In den Emissionsprospekten dieser Medienfonds, wegen deren Einzelheiten auf die zu den Akten gereichten Kopien (Anlage K 12 und Anlage K 13) verwiesen wird, werden im Rahmen der darin enthaltenen Investitionsplanung unter der Position "Anlaufkosten" Kosten für die "Eigenkapitalvermittlung" in Höhe von 5 % und "Abwicklungskosten" in Höhe von 5 % ausgewiesen. Zu der Position "Eigenkapitalvermittlung" heißt es wörtlich in den Prospekten: "(…) die für die Eigenkapitalbeschaffung vereinbarte Vergütung beinhaltet die hier kalkulierte Position und das Agio. Der endgültige Betrag ist abhängig von der Höhe des tatsächlich plazierten Beteiligungskapitals." 6 Die inzwischen insolvente Beklagte zu 2) – am 12.06.2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet - fungierte bei den Beteiligungsgesellschaften jeweils als geschäftsführende Gesellschafterin und Komplementärin, die Beklagte zu 3) als Treuhandkommanditistin bei der N I und die Beklagte zu 4) als Treuhandkommandististin der N II. 7 Der Zedent beteiligte sich als Treugeber mit Beitrittserklärung vom 04.07.2000, wegen dessen Inhalt auf die als Kopie zu den Akten gereichte Anlage K 6 (Bl. 25 d.A.) verwiesen wird, über die Beklagte zu 3) als Treuhandkommanditistin an der N I mit 60.000,00 DM und mit Beitrittserklärung vom 22.10.2001, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 7 (Bl. 26 d.A.) Bezug genommen wird, über die Beklagte zu 4) als Treuhandkommanditistin der N II mit 100.000,00 DM. 8 Die Beklagte zu 1) erhielt für N I eine Innenprovision von 8 % und für die N II eine Innenprovision von 9 %. Hiervon erhielt der Zedent von der Beklagten zu 1) bezüglich der N I eine Rückvergütung von 600,00 DM und bezüglich der N II einen Betrag von 510,00 EUR. Die Höhe der jeweils an die Beklagte zu 1) gezahlten Innenprovisionen war nicht Gegenstand eines Gespräches zwischen dem Zedenten und dem Zeugen H. 9 Die N I und N II befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. 10 B. 11 Im Jahr 1995 zeichnete der Zedent zwei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds – Seniorenresidenzen -, vermittelt durch den Zeugen H. Wegen den konkreten Inhalts der Beitrittserklärungen vom 07.09.1995 über 100.000,00 DM und vom 08.12.1995 über 80.000,00 DM wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Anlage K 8, Bl. 27 d.A., und Anlage K 9, Bl. 28 d.A.) verwiesen. Die Beklagte erhielt eine Innenprovision von jeweils 12 %. Diese war nicht Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Zedenten und dem Zeugen H. 12 Über das Vermögen der I wurde im Jahr 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. 13 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten hätten vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Hierzu behauptet er mehrere Versäumnisse der Beklagten. In Bezug auf die Innenprovisionen der Beklagten zu 1) trägt er vor: 14 Der Zedent sei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) für den Abschluss der Beteiligungen jeweils eine Provision von 5 % der Zeichnungssumme erhalten würde. Eine höhere Provisionszahlung sei für den Zedenten nicht aus dem jeweiligen Emissionsprospekten zu entnehmen gewesen. Das gelte auch für die Beteiligungen am Seniorenwohnpark H und der Seniorenresidenz N. Auch diesbezüglich sei der Zedent von einer Provision der Beklagten zu 1) in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme ausgegangen. Erst durch aktuelle Recherche seiner Prozessbevollmächtigten (die des Klägers) sei in Erfahrung gebracht worden, dass weitere Provisionen an die Beklagte geflossen seien. Hätte der Zedent das tatsächliche Eigeninteresse der Beklagten zu 1) gekannt, hätte er an einer unabhängigen Beratung durch diese gezweifelt und die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht abgeschlossen. 15 Der Kläger beantragt, 16 1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 31.904,61 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.2000 bis zum 22.02.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Herrn Dr. N an der N; 17 2. die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 53.424,89 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2001 bis zum 22.02.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Herrn Dr. N an der N ; 18 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden; 19 4. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurteilen, Herrn Dr. N, xxx von allen weiteren Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligung an der N gesamtschuldnerisch freizustellen; 20 5. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurteilen, Herrn Dr. N von allen weiteren Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligung an der N gesamtschuldnerisch freizustellen; 21 6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm weitere 96.634,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 01.01.1996 bis 22.01.2007 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn N an den Gesellschaften I und I; 22 7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm weitere 5.197,33 EUR zu zahlen. 23 Die Beklagten beantragen, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagten behaupten, die Abtretungserklärung zwischen dem Kläger und dem Zedenten sei im Jahr 2008 auf Dezember 2007 rückdatiert worden, und erheben die Einrede der Verjährung. 26 Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass Aufklärungspflichten nicht verletzt wurden. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: 27 Der Zeuge H habe vor der Zeichnung der jeweiligen Beteiligungen – auch an den Seniorenresidenzen - dem Zedenten die jeweiligen Prospekte übersandt. Der Zedent sei darin umfassend aufgeklärt worden. Zu berücksichtigen sei, dass der Zedent ein erfahrener Kapitalanleger sei. Dieser habe in erster Linie das Ziel verfolgt, keine Steuern zahlen zu müssen und habe mit dem Ziel der Steuervermeidung im Zeitraum 1994 bis 2001 jedes Jahr wenigstens eine Kapitalanlage gezeichnet. Vor der Zeichnung habe er jeweils seinen Steuerberater mit der intensiven Prüfung der Prospekte beauftragt. Die Geschäftsgewandtheit des Zedenten und seine Kenntnis von den Zusammenhängen der Abläufe zeige sich auch daran, dass er von dem Zeugen H für die Vermittlung für sich einen Anteil der Provision beansprucht und erhalten habe, die der Zeuge H seinerseits für die Vermittlung der Kapitalanlagen erhalten habe. 28 Der Zedent habe sich für die Höhe der Innenprovisionen nicht interessiert. Im Prospekt der Beteiligungen N I und N II seien hierfür 5 % Agio und 5 % Eigenkapitalvermittlung kalkuliert worden. Da die der Beklagten zu 1) gewährten Provisionen unter 10 % gelegen hätten, sei keine Aufklärungspflicht verletzt worden. Entsprechendes gelte für die Beteiligungen an den Seniorenresidenzen. Auch insoweit seien die Provisionen unter den im Prospekt kalkulierten Kosten geblieben. 29 Es lasse sich nicht die BGH-Rechtsprechung betreffend die Offenlegung von Innenprovisionen für die Fälle der Beratung von Kapitalanleger durch Bankmitarbeiter auf die Beklagte zu 1) als freie Vermittlerin übertragen. 30 Der Kläger müsse sich im Übrigen Steuervorteile des Zedenten, die dieser in Höhe von etwa 60 % erzielt habe, anrechnen lassen. 31 Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 33 Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) richtet, überwiegend begründet. Da gegenüber der Beklagten zu 2) das Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, war gegenüber deren Streitgenossen, die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4), durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden. 34 A. Aktivlegitimation des Klägers 35 Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht geltend. Er ist insoweit aktivlegitimiert. Ausweislich der als Anlage K 14 vorgelegten Abtretungserklärung wurden ihm Schadensersatzansprüche des Zedenten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beteiligungen unter dem 17.12.2007 abgetreten. Darauf, ob die Abtretung tatsächlich im Jahr 2007 oder erst, wie die Beklagte zu 1) vermutet, im Jahr 2008 vereinbart wurde, kommt es für die Frage der Aktivlegitimation nicht an. Entscheidend ist, dass der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Inhaber der Forderungen gegen die Beklagten war. Durch Vorlage der Urkunde über die Abtretungsvereinbarung hat der Kläger den Nachweis für eine entsprechende Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und dem Zedenten erbracht. 36 B. Beteiligungen an den Medienfonds N I und N II 37 I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) 38 Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Anlageberatung anlässlich des Erwerbs der Beteiligungen N I und N II durch den für sie tätig gewordenen Zeugen H nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung dem Grunde nach auf Schadensersatz. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung liegt hier in der unterlassenen Aufklärung des Zedenten über die Höhe der der Beklagten zu 1) gezahlten Innenprovisionen. 39 Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist insoweit das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Denn das hier in Streit stehende Schuldverhältnis ist vor dem 01.01.2002 entstanden, da die maßgeblichen Gespräche zwischen dem Berater der Beklagten zu 1), dem Zeugen H, und dem Zedenten vor 2002 stattgefunden haben. 40 1. 41 Zwischen der Beklagten zu 1) und dem Zedenten ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, die die Beklagte zu 1) zur ordnungsgemäßen und umfassenden Beratung des Klägers verpflichtete. 42 Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Zedenten ist hinsichtlich des Erwerbs der Fondsanteile nicht nur als ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern als Beratungsvertrag zu qualifizieren. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Ein Anlageberatungsvertrag kommt dabei im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Häufig wünscht er dabei auch eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. An einen Anlagevermittler wendet sich der Kunde hingegen in dem Bewusstsein, dass dieser im Interesse des Kapitalsuchenden und im Hinblick auf die versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und daher werbende und anpreisende Aussagen im Vordergrund des Vermittlers stehen. 43 Nach dem Gesamtbild der Umstände, die zu den Beitrittserklärungen geführt haben und wie sie sich aufgrund des Vorbringens des Klägers und das der Beklagten zu 1) darstellen, ist vorliegend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Zwischen dem Zeugen H und dem Zedenten fand eine persönliche Unterredung statt, in dessen Rahmen über die Wünsche des Zedenten gesprochen wurde. Ausgehend von dem Vorbringen der Beklagten zu 1) ist der Zeuge H dabei auf die Bedürfnisse des Zedenten eingegangen. So behauptet die Beklagte zu 1), der Zeuge H habe dem Zedenten eine Schiffsbeteiligung vorgeschlagen, als dieser eine Schiffsbeteiligung abgelehnt habe, habe der Zeuge H den vermittelnden Vorschlag gemacht, den Anlagebetrag aufzusplitten. In die Beurteilung der geführten Gespräche einzubeziehen ist zudem, dass bereits seit 1990 Kontakt zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1) bestand. Demzufolge standen Gespräche auch unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Vertrauensverhältnisses. 44 2. 45 Als Anlageberater war die Beklagte zu 1) durch den für sie tätig gewordenen Berater, dem Zeugen H, verpflichtet, dem Zedenten ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der angebotenen Fondsbeteiligungen zu vermitteln und ihn individuell darüber zu beraten, ob die entsprechenden Anlagen für seine Anlageziele geeignet waren. Die Verpflichtung umfasste eine richtige und vollständige Aufklärung über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten im Einzelnen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich ist einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGHZ 123, 126, 128f.). 46 Ob der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Beratungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an den streitgegenständlichen Medienfonds vorgeworfen werden kann, sie habe den Zedenten gemessen an seinen Anlagebedürfnissen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, insbesondere nicht auf vorhandene Risiken solcher Anlagen hingewiesen, kann dahinstehen. Denn der Zeuge H hat seine Beratungspflichten jedenfalls insofern verletzt, als er den Zedenten nicht über die Höhe von Provisionen aufgeklärt hat. 47 Die Pflicht zur Aufklärung über Provisionszahlungen folgt aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu Aufklärungspflichten von Banken bezüglich Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Rückvergütungen aufklären (BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05; Beschluss vom 20.012009 – XI ZR 510/07). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründet die Pflicht zur Aufklärung über die Rückvergütung mit einem bestehenden Interessenkonflikt der Bank. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene 48 Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar geht es vorliegend nicht um eine Anlageberatung durch eine Bank. Sinn und Zweck der BGH-Rechtsprechung gebieten aber eine Ausdehnung auf allgemeine Anlageberater. Denn der Gedanke der Rechtsprechung des BGH, dass eine Aufklärung über ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beraters stattfinden müsse, damit der Anleger das Interesse des Beraters beurteilen könne, passt auf die Aufklärungspflicht eines allgemeinen Anlageberaters in gleicher Weise wie hinsichtlich des Beraters einer Bank. Eine Begrenzung der Grundsätze auf Anlageberater der Bank lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass Bankkunden nicht zwingend damit rechnen würden, die Bank erhalte für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision oder Rückvergütung. Es entspricht inzwischen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch Banken an Anlagegeschäfte verdienen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss von Anlageverträgen haben. Nicht zuletzt durch die Veröffentlichung von Gewinnen großer Banken, wie z.B. der Deutschen Bank und der Dresdner Bank, die gerade in Anlagegeschäften hohe Gewinne erzielen, geht die allgemeine Vorstellung nicht mehr dahin, Banken würden Anlagegeschäfte ohne unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an einem Abschluss, wie in Form von Provisionszahlungen, vermitteln. 49 Da Banken im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages nach der v.g. Rechtsprechung des BGH ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären haben, die sie selbst für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, wobei die 15%-Schwelle keine Rolle spielt (BGH XI. Senat a.a.O.), hätte die Beklagte zu 1) bei Anlegung eines entsprechenden Maßstabes ebenfalls über die Provisionszahlungen aufklären müssen. 50 Obwohl für den Zeugen H das Interesse des Zedenten an einer solchen Aufklärungen gerade im Hinblick auf dessen eigenen Anspruch auf Rückvergütung gegen die Beklagte zu 1) erkennbar war, ist diese unstreitig unterblieben. Die Beklagte zu 1) trägt insoweit selbst vor, dass sich der Zedent nur dafür interessiert habe, "ob und wie viel ihm die Erstbeklagte von der von ihr vereinnahmte Provision an ihn weiterleiten wird." 51 3. 52 Die gebotene Aufklärung ist auch schuldhaft unterblieben. Der Zeuge H hat insoweit vorsätzlich, jedenfalls aber fahrlässig gehandelt. Denn, wie die Beklagte zu 1) ausführt, sei der Zeuge H froh darüber gewesen, dass sich der Zedent nicht weiter für den Provisionssatz interessiert habe, weil dieser ansonsten von der Erstbeklagten eine höhere Beteiligung an deren Provisionseinnahmen eingefordert hätte und sich der Zeuge H in den Vermittlungsgesprächen mit diesem zusätzlichen Provisionsverlangen hätte auseinandersetzen und weitere Zugeständnisse hätte machen müssen. Demzufolge hat der Zeuge H eine Offenbarung über die Höhe der Innenprovision bewusst dem Zedenten verschwiegen, trotz des für ihn ersichtlichen Aufklärungsinteresses. 53 4. 54 Die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung war für die Anlageentscheidung des Zedenten auch kausal. Zu Gunsten des Klägers greift hier die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Wer eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte und der Schaden damit auch bei pflichtgemäßen Verhalten entstanden wäre (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH WM 2009, 1274). Für diese Verteilung des Beweislastrisikos ist insbesondere entscheidend, dass die Frage nach dem Verhalten des Anlegers im Falle einer vollständigen und richtigen Aufklärung ausschließlich hypothetisch ist. In der Folge werden regelmäßig Zweifel daran verbleiben, wie der Anleger sich bei Kenntnis eines Umstandes, der auch nur einer von verschiedenen abzuwägenden Aspekten ist, tatsächlich entschieden hätte. Die Konsequenzen dieser Beweisnot muss derjenige tragen, der eine solche Situation schuldhaft herbeigeführt hat. Die Beklagte zu 1) bzw. der Zeuge H hatte es hier in der Hand, die Frage nach dem hypothetischen Verhalten des Zedenten durch dessen ordnungsgemäße Aufklärung zu vermeiden, während der Zedent gerade darauf vertrauen durfte, vollständig informiert zu werden. Die Beklagte zu 1) hat die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch nicht widerlegt. Auf der Grundlage des Sachvortrages des Klägers erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass der Zedent sich bei einer Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen gegen die Beteiligungen entschieden hätte. 55 Daran ändert nichts, soweit der Zedent ergänzend einen Steuerberater kontaktierte. Denn dadurch, dass ein Kunde eine von einem Anlageberater an ihn herangetragene Anlageempfehlung von einem anderen Experten gegen prüfen lässt, entfällt nicht die Ursächlichkeit der ursprünglichen Beratung für die Beteiligungsentscheidung. 56 5. 57 Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) ist nicht verjährt. 58 Das neue Verjährungsrecht in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sieht gem. § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB bestimmen in § 6 Abs. 1 Satz 1, dass das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet. Da im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche die Verjährungsfrist nach neuem Recht jedoch kürzer ist als die nach altem Recht, wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB ist jedoch nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich, vielmehr müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. BGH NJW 2007, 1584). Danach ist mithin gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. entscheidend, wann der Kläger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen gehabt hat. Von einer Kenntnis des Klägers über die Höhe der tatsächlich geleisteten Innenprovisionen ist erst mit dem Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 08.05.2009 auszugehen. Für eine frühere Kenntnis von der Höhe der Provisionszahlungen bestehen keine Anhaltspunkte. 59 II. Ansprüche gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) 60 Ferner haften die Beklagten zu 3) und zu 4) dem Grunde nach aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz (c.i.c.). Da der Kläger seine Beitrittserklärungen im Jahr 2000 und 2001 unterzeichnet hat, ist auch insoweit gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. 61 1. 62 Die Beklagten zu 3) und zu 4) traf als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber (hier den Zedenten) über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren, insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (BGH, Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07). Einer entsprechenden Pflicht waren die Beklagten nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt traten. Denn der jeweilige Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines entsprechenden Treuhandvertrags zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 3) bezüglich der N I und bezüglich der N II zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 4). Ohne Mitwirkung der Beklagten zu 3) bzw. zu 4) war die Beteiligung an den Medienfonds also nicht möglich. 63 Die Beklagten zu 3) und zu 4) waren aufgrund dessen verpflichtet, den Zedenten darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste Beklagte zu 1) insgesamt 8 % für N I und 9 % für N II Provision erhalten sollte. Diese Zahlungen erschließen sich dem Anleger nicht auf der Grundlage des jeweiligen Prospektes. Durch die Bezeichnung der Positionen "Eigenkapitalvermittlung" und "Abwicklungskosten" wird der Eindruck erweckt, die Größenordnung der Provisionszahlungen liege im Bereich der 5 % "Eigenkapitalvermittlung". Dass demgegenüber "Abwicklungskosten" im Bedarfsfalle umgeschichtet und für Provisionszahlungen verwendet werden, stellt eine Abweichung von der üblichen Mittelverwendung dar, die geeignet ist, den Anleger in die Irre zu führen. Denn diese nur äußerliche Trennung von Kosten der "Eigenkapitalvermittlung" und "Abwicklungskosten" ist geeignet, beim Anlageinteressent Fehlvorstellungen über Provisionszahlungen hervorzurufen. Da es aber i.d.R. zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen" Umständen gehört, in welcher Höhe Innenprovisionen gezahlt werden, muss ein Anleger hierüber vollständig und korrekt unterrichtet werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Anlagemodelle wie die streitgegenständlichen Medienfonds dadurch gekennzeichnet sind, dass die Initiatoren, sog. Hintermänner und Prospektherausgeber, maßgeblichen Einfluss auf die Vorbereitung und Durchführung haben und mit den Prospektinformationen, für die sie verantwortlich sind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann (vgl. BGHZ 77, 172, 176). Solche Prospekte sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem "Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber (letztere in Form von Innenprovisionen) stecken, daß die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte. 64 Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Anleger der Prospekt bei solchen Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung ist (BGHZ 145, 121, 125) und dass dem Anleger eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Anlegers. Mit der Schutzwürdigkeit des Anlegers korrespondiert die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und derjenigen, die sich des Prospekts zum Vertrieb bedienen, im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen (vgl. BGHZ 123, 106, 109f.). 65 Es sind folglich an die Beurteilung der Vollständigkeit und Offenkundigkeit von Angaben im Prospekt strenge Maßstäbe anzulegen. Werden daher – wie hier - Mittel aus verschiedenen Positionen so miteinander vermengt, sozusagen "in einen Topf geworfen", dass nicht mehr erkennbar ist, welche konkreten Leistungen vergütet werden, so ist die ausdifferenzierte Regelung des Investitionsplans sinnentleert und ihr Informationsgehalt für den Anleger gering. Dies rechtfertigt daher eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 3) und zu 4) insoweit anzunehmen. 66 Eine Aufklärung ist unstreitig unterbleiben. 67 Offen bleiben kann, ob die Beklagten zu 3) und zu 4) weitere Aufklärungspflichten verletzt haben. 68 2. 69 Von einem Verschulden der Beklagten zu 3) und zu 4) ist auszugehen (vgl. BGH NJW 2006, 2042). Enthält ein Prospekt mangelhafte Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (vgl. BGH NJW 1992, 3296). Besondere Umstände, welche die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können, sind nicht erkennbar. 70 3. 71 Die Verletzung der Aufklärungspflicht war auch kausal für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Wie bereits unter B. ausgeführt, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte, da ihn insbesondere die Höhe der auf den Vertrieb verwendeten Ausgaben an der Rentabilität des Objekts hätten zweifeln lassen (vgl. BGH NJW 2006, 2042). Die Kausalität scheidet auch nicht dann aus, wenn andere Beweggründe für die Anlageentscheidung des Zedenten mitbestimmend waren. 72 4. 73 Die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) sind nicht verjährt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten zum Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommanditisten wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen in 30 Jahren. Seit dem 01.01.2002 gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne Fahrlässigkeit erlangen musste (BGH NJW 2007, 1584). Hinsichtlich der über 5 % hinausgehenden Provisionszahlungen an die Beklagte zu 1) hat der Kläger erst durch entsprechenden Vortrag der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 08.05.2009 zur Höhe der Provisionszahlungen im Rahmen dieses Rechtsstreits erfahren. Für eine frühere Kenntnis bestehen keine Anhaltspunkte. 74 C. Beteiligungen an den I 75 Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger zudem wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Anlageberatung anlässlich des Erwerbs der Beteiligungen N I und N II durch den für sie tätig gewordenen Zeugen H nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung dem Grunde nach auf Schadensersatz. Auch insoweit liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung in der unterlassenen Aufklärung des Zedenten über die Höhe der der Beklagten zu 1) gezahlten Innenprovisionen. 76 I. 77 Dabei ist gleichermaßen von dem Zustandekommen eine Anlageberatungsvertrages auszugehen. Denn, dass im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den I tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1), der Zeuge H habe dem Zedenten erläutert, dass die Frage einer langfristigen Vermietbarkeit zu günstigen Konditionen eine Prognose notwendig mache, die wie jede Vorhersage mit dem Risiko behaftet sei, dass sich die Dinge anders entwickeln könnten als erwartet. 78 II. 79 Auch insoweit hat der Zeuge H seine Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Innenprovision schuldhaft verletzt. Es gelten die unter Ziffer B.I.2. gemachten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entsprechend auch für diese Beteiligungen. 80 D. Umfang der Ansprüche 81 I. 82 Der Zedent hat einen Schaden im Umfang seiner Beteiligungen erlitten. 83 Ein Vermögensschaden des Zedenten, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, ist schon dann gegeben, wenn die Anlage – aus welchen Gründen auch immer – den gezahlten Preis nicht wert ist (BGH NJW-RR 2006, 685). Dies ist der Fall, weil die Anlagen notleidend geworden sind. 84 1. 85 a) Die Beklagte zu 1) hat den Kläger somit nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte sich der Zedent an den Fondsgesellschaften nicht beteiligt (BGH NJW-RR 2006, 685). Der Kläger hat demzufolge einen Anspruch auf Rückerstattung der unstreitig geleisteten Beteiligungszahlungen inklusive Agio, abzüglich der erlangten Rückzahlungen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen. 86 b) Die Beklagten befinden sich gemäß §§ 293, 295 BGB hinsichtlich ihrer Gegenleistung in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug der Beklagten in Bezug auf das in der Klageschrift unterbreitete Übertragungsangebot des Klägers folgt im Hinblick auf die Vorschrift des § 295 BGB bereits daraus, dass die Beklagten uneingeschränkt Klageabweisung beantragt haben. 87 2. 88 Zu den im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzenden Schäden gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die der Zedent in Höhe von EUR 5.197,33 aufgewandt hat. 89 II. 90 Steuervorteile des Zedenten muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des BGH vom 30.11.2007 (NJW 2008, 649), wonach eine solche Anrechnung unterbleibt, weil die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Kläger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. 91 Eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von Steuervorteilen käme nur in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Kläger "selbst unter Berücksichtigung der Besteuerung der Schadensersatzleistungen" außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hätte (BGH MDR 2008, 624). Hierfür tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Hinreichender Sachvortrag hierzu ist nicht erfolgt. Auch aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich der Spitzensteuersatz gesenkt wurde, lassen sich außergewöhnliche Steuervorteile nicht feststellen. 92 III. 93 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (a.F. und n.F.), 291 BGB. 94 IV. 95 Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten den Zedenten von allen weiteren Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligung an der N I und N II freizustellen, ist die Klage unbegründet. Da die Anlage nicht fremdfinanziert wurde, ist nicht ersichtlich, dass noch Verbindlichkeiten auf den Zedenten zukommen werden. 96 E. Nebenentscheidungen 97 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 98 Landgericht Düsseldorf Berichtigungsbeschluss 99 100 hat die 2 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 01.10.2009 101 b e s c h l o s s e n : 102 I. Der Tenor des Urteils der 2 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2009 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet: 103 Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 31.904,61 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.2000 bis zum 22.02.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Herrn Dr. N an der N; 104 Die Beklagten zu 1) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 53.424,89 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2001 bis zum 22.02.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Herrn Dr. N an N, 105 Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.197,33 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. 106 Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden; 107 Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 96.634,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 01.01.1996 bis 22.01.2007 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn N an den Gesellschaften I und I; 108 Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) abgewiesen. 109 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 110 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 111 II. Im Tatbestand des Urteils ist der letzte Absatz, der lautet, "5. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurteilen, Herrn Dr. N von" dahin zu berichtigen, dass dieser nunmehr wie folgt lautet: 112 5. die Beklagten zu 1), 2) und 4) zu verurteilen, Herrn Dr. N von 113 Gründe: 114 Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Schreibfehler vorlagen. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils. 115 Soweit der Kläger beantragt hat, als Ziffer 5 des Tenors die Feststellung des Annahmeverzuges anzuführen, entspricht dies nicht seinem Antrag in der Sitzung vom 12.05.2009. Dort stellte er die Anträge aus seinem Schriftsatz vom 29.04.2009 (Bl. 195 GA), wonach als Ziffer 3 der Feststellungsantrag formuliert wurde. Der Antrag ist insoweit eindeutig. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO war insoweit nicht gegeben.