Urteil
11 O 166/09
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einschlagen einer Autoscheibe mit einer Axt/Beil und das anschließende Herausreißen einer Handtasche stellen nicht ohne weiteres einen Raub im Sinne der AERB 87 dar.
• Gewalt gegen eine Sache wirkt nur dann als Gewalt gegen eine Person i.S.d. Raubtatbestands, wenn das Opfer die Einwirkung als körperlichen Zwang empfindet mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.
• Das bloße Innehaben oder Benutzen eines Werkzeugs, das auch als Waffe dienen kann, reicht für die Annahme einer mit Gefahr für Leib oder Leben angedrohten Gewalttat nicht aus; es muss aus Sicht des Opfers der Eindruck entstehen, das Werkzeug werde als Waffe eingesetzt.
• Fehlende Hauptforderung schließt Nebenforderungen wie Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten aus.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherungsleistung: Sachgewalt gegen Auto keine Raubhandlung i.S.d. AERB 87 • Ein Einschlagen einer Autoscheibe mit einer Axt/Beil und das anschließende Herausreißen einer Handtasche stellen nicht ohne weiteres einen Raub im Sinne der AERB 87 dar. • Gewalt gegen eine Sache wirkt nur dann als Gewalt gegen eine Person i.S.d. Raubtatbestands, wenn das Opfer die Einwirkung als körperlichen Zwang empfindet mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. • Das bloße Innehaben oder Benutzen eines Werkzeugs, das auch als Waffe dienen kann, reicht für die Annahme einer mit Gefahr für Leib oder Leben angedrohten Gewalttat nicht aus; es muss aus Sicht des Opfers der Eindruck entstehen, das Werkzeug werde als Waffe eingesetzt. • Fehlende Hauptforderung schließt Nebenforderungen wie Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten aus. Die Klägerinnen forderten Versicherungsleistungen nach einem Überfall am 09.06.2008. Die Klägerin zu 1) vertrat abgetretene Ansprüche aus einer Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) für die GmbH, in deren Auftrag Bargeld transportiert wurde. Die Klägerin zu 2) machte Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend, weil ihre Angehörige D bei einem Überfall 32.000 Euro aus dem Tresor holte, das Bargeld in einer verschlossenen Tasche in ihrer Handtasche im Auto deponierte und an einer Ampel ein Täter mit Axt/Beil die Beifahrerscheibe einschlug und die Tasche entriss. D erlitt psychische Folgen und war zeitweise arbeitsunfähig. Die Täter entkamen, die Beklagte lehnte die Regulierung ab mit der Begründung, es liege kein Beraubungsschaden vor und zudem sei das Bargeld nur bis 15.000 Euro versichert. • Keine Anspruchsgrundlage aus § 1 Nr. 3 AERB 87: Für lit. a) fehlt die erforderliche Gewaltanwendung gegen eine Person, da die eingesetzte Gewalteinwirkung unmittelbar gegen die Sache (Scheibe) gerichtet war; eine bloße Schockwirkung ohne nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit genügt nicht. • Zur lit. b) in Verbindung mit Nr. 4 lit. c) AERB 87: Allein das Vorhandensein eines Werkzeugs, das als Waffe dienen kann, reicht nicht; es muss aus Sicht des Opfers der Eindruck entstehen, das Werkzeug werde als Waffe eingesetzt. Hier hat der Täter das Werkzeug nicht auf die Person gerichtet und die Aussage der Geschädigten zeigt, dass sie keine Bedrohung sah. • Zur lit. c) AERB 87: Es ist nicht dargetan, dass die Widerstandskraft der geschädigten Arbeitnehmerin zum Tatzeitpunkt infolge eines Unfalls oder sonstiger nicht verschuldeter Ursache ausgeschaltet war. • Analoges Ergebnis für die Hausratversicherung (§ 11 AVB): Es hat sich keine versicherte Gefahr verwirklicht, da keine Beraubung im Sinne von § 4 Nr. 3 AVB vorliegt. • Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Nebenforderungen auf Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten; prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung aus der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung bzw. der Hausratversicherung, weil das Einschlagen der Scheibe und die Wegnahme der Handtasche keine Raubhandlung im Sinne der einschlägigen Versicherungsbedingungen darstellten. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten 25.000 Euro sowie die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten 1.458,06 Euro sind daher nicht erstattungsfähig; daraus folgen auch keine Ansprüche auf Zinsen oder auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig den Klägerinnen aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den im Tenor genannten Sicherheitsleistungen.