Urteil
12 O 328/09
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeaussagen über ernährungs- oder physiologische Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln sind unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen der VO 1924/2006 entsprechen.
• Nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 5 der VO 1924/2006 trägt der Werbende die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben.
• Fehlt es an konkreten Angaben zur Identität, Menge, Bioverfügbarkeit und vernünftiger Verzehrmenge des betreffenden Wirkstoffs, sind die Werbeaussagen unzulässig und damit wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Unterlassung unzulässiger gesundheitsbezogener Werbeaussagen zu Pilzprodukten • Werbeaussagen über ernährungs- oder physiologische Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln sind unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen der VO 1924/2006 entsprechen. • Nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 5 der VO 1924/2006 trägt der Werbende die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben. • Fehlt es an konkreten Angaben zur Identität, Menge, Bioverfügbarkeit und vernünftiger Verzehrmenge des betreffenden Wirkstoffs, sind die Werbeaussagen unzulässig und damit wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der klagende Wettbewerbsverein überwacht lauterkeitsrechtliche Vorschriften. Die beklagte Anbieterin vertreibt über ihre Website diverse Pilz-Nahrungsergänzungsmittel und warb dort mit mehreren Aussagen, wonach die Produkte Abwehrkräfte stärken, Ausdauer und Leistungsfähigkeit erhöhen oder entschlackend wirken. Der Verein forderte erfolglos zur Unterlassung auf und beantragte einstweilige Verfügung. Die Beklagte bestreitet die Dringlichkeit und beruft sich darauf, die Aussagen seien wissenschaftlich zutreffend oder nicht als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung 1924/2006/EG anzusehen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Werbeaussagen den Anforderungen der Verordnung 1924/2006/EG genügen. • Zulässigkeit und Erfolg des Antrags: Der Verein ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert und hat die behaupteten Internetwerbeaussagen glaubhaft gemacht. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Artt. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. a), 28 Abs. 5 der Verordnung 1924/2006/EG; diese Verordnungsbestimmungen sind Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG. • Einstufung der Angaben: Die streitgegenständlichen Aussagen sind gesundheitsbezogene/ernährungsbezogene Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) der VO 1924/2006, weil sie die Bedeutung von Substanzen für Körperfunktionen beschreiben (z. B. Ausdauer, Regenerationszeit). • Darlegungs- und Beweislast: Nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 5 der VO 1924/2006 muss der Lebensmittelunternehmer die Rechtfertigung der gesundheitsbezogenen Angabe darlegen; mithin obliegen der Beklagten die konkreten Nachweise für die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift. • Fehlender Vortrag der Beklagten: Die Beklagte lieferte keine hinreichenden Angaben zu Identität und Menge der wirksamen Stoffe, ihrer Form/Bioverfügbarkeit und zur vernünftigerweise zu verzehrenden Menge (Art. 5 Abs. 1 lit. b)–d) VO 1924/2006). Die verwendeten Bezeichnungen waren teilweise Fantasiebegriffe und die Anlagen lieferten keine ausreichende Zusammensetzung der Produkte. • Rechtsfolgen: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung sind die Angaben unzulässig; damit liegt eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor und die einstweilige Verfügung war zu erlassen. • Eilbedürftigkeit: Die Vermutung der Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 UWG wurde von der Beklagten nicht widerlegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben. Die Beklagte ist untersagt, die beanstandeten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für die genannten Pilzprodukte zu verbreiten. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Angaben nicht den Anforderungen der Verordnung 1924/2006/EG genügen und die Beklagte die hierfür erforderlichen konkreten Nachweise nicht erbracht hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Gericht setzte ein Ordnungsgeld für Wiedervorlage bei Zuwiderhandlung bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft fest.