OffeneUrteileSuche
Urteil

23 S 55/09

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Berufung ist zulässig, führt jedoch nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn keine Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO vorliegt. • Die GOZ-Ziffer 905 (Auswechseln von Sekundärteilen) erfasst nicht das kurzfristige Entfernen und Wiedereinsetzen desselben Teils; Auswechseln setzt Ersatz durch ein anderes Teil mit permanenter Liegezeit voraus. • Zwischenschritte wie Ab- und Aufschrauben von Abdeckplatten, Einproben von Abformpfosten oder Abutments, die keine permanente Liegezeit haben, sind keine gesondert berechenbaren Auswechselungen nach Ziffer 905 und können wegen § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ nicht zusätzlich abgerechnet werden. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Behandlungskosten aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag, weil die Voraussetzungen für die Abrechnung nach GOZ nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Abrechnung von kurzfristigem Entfernen und Wiedereinsetzen von Implantatteilen nach GOZ 905 • Eine Berufung ist zulässig, führt jedoch nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn keine Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO vorliegt. • Die GOZ-Ziffer 905 (Auswechseln von Sekundärteilen) erfasst nicht das kurzfristige Entfernen und Wiedereinsetzen desselben Teils; Auswechseln setzt Ersatz durch ein anderes Teil mit permanenter Liegezeit voraus. • Zwischenschritte wie Ab- und Aufschrauben von Abdeckplatten, Einproben von Abformpfosten oder Abutments, die keine permanente Liegezeit haben, sind keine gesondert berechenbaren Auswechselungen nach Ziffer 905 und können wegen § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ nicht zusätzlich abgerechnet werden. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Behandlungskosten aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag, weil die Voraussetzungen für die Abrechnung nach GOZ nicht erfüllt sind. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Behandlungskosten für implantologische/prothetische Maßnahmen an einer Patientin. Streitgegenstand ist die Frage, ob für das Ab- und Aufschrauben von Abdeckplatten, das Einbringen von Abformpfosten und das temporäre Aufschrauben von Abutment- und Kroneneinproben die Gebührenziffer 905 GOZ (Auswechseln von Sekundärteilen) gesondert berechnet werden darf. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein und rügte eine falsche Auslegung des Begriffs "Auswechseln" durch das Amtsgericht. Er beruft sich auf Entscheidungen, wonach Ziffer 905 auch in der rekonstruktiven Phase anwendbar sei, und trägt vor, es habe sich um Abdeckplatten mit permanenter Liegezeit gehandelt. Das Landgericht überprüfte die Auslegung der GOZ sowie die Tatsachenfeststellung zu Art und Dauer der eingesetzten Teile. Es bestätigte, dass keine Auswechslung im Sinne der Ziffer 905 vorlag und die Tätigkeiten nur Zwischenschritte zur endgültigen Versorgung waren. • Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet; eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts ist jedoch nicht ersichtlich (§§ 511, 517, 519, 520, 546 ZPO). • Begriffsauslegung GOZ 905: "Auswechseln" bedeutet Ersetzen eines alten Sekundärteils durch ein neues Sekundärteil mit permanenter Liegezeit; das kurzfristige Entfernen und Wiedereinsetzen desselben Teils ist kein Auswechseln. • Sachverhalt: Bei der Patientin wurden Abdeckplatten mit permanenter Liegezeit zwar entfernt und wieder eingesetzt, jedoch nicht gegen andere Teile ausgetauscht; Abformpfosten und Einproben hatten keine permanente Liegezeit und dienten nur vorübergehend der Anpassung. • Rechtliche Folge: Fehlt ein tatsächlicher Austausch, ist die Berechnung der Ziffer 905 nicht möglich; zusätzlich schließt § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ eine gesonderte Abrechnung aus, wenn die Tätigkeit bereits Bestandteil einer anderen Leistung bzw. ein Zwischenschritt der endgültigen Versorgung ist. • Die vorgelegten entgegenstehenden Entscheidungen ändern daran nichts, da sie eine andere Sachlage (tatsächlichen Austausch) betreffen und die zutreffende Auslegung der GOZ nicht in Frage stellen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der beantragten Behandlungskosten aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag, weil die Voraussetzungen für die gesonderte Abrechnung nach GOZ 905 nicht vorliegen. Die abgerechneten Maßnahmen waren entweder kein Auswechseln im Sinne der Ziffer 905 oder bloße Zwischenschritte der endgültigen prothetischen Versorgung, sodass eine zusätzliche Berechnung auch nach § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ ausgeschlossen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.