Urteil
16 O 398/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2009:1124.16O398.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 33.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der A. im Nennwert von € 55.000,00 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung auf die Beklagte zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger beim B. am 10. Dezember 2003 aufgenommenen Darlehns zu Darlehns-Kontonummern C. über einen Nennbetrag in Höhe von € 24.750,00 zu einem Nominalzinssatz von 5,7% bei einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 2011 Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der A. im Nennwert von € 55.000,00 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung auf die Beklagte freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der A. m Nennwert von € 55.000,00 resultieren. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 7. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines zum Geschäftsbetrieb im Inland befugten Kreditinstituts zu erbringen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der A. (im Folgenden: VIP 3). 3 Die Beklagte ist nach der Bezeichnung ihrer Firma im Bereich des Finanz- und Vorsorgemanagement tätig. Ihr Geschäftsführer war mehrere Jahre mit dem Kläger befreundet, der selbst als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH und bereits in Börsengeschäften tätig war. Über diese Freundschaft hinaus bestanden auch geschäftliche Kontakte, da der Kläger bereits zuvor die Dienste der Beklagten in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten in Anspruch nahm. Zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D., kam es zumindest auch am 05. Dezember 2003 zu einem in seinen Einzelheiten umstrittenen Gespräch, im Zuge dessen dem Kläger jedenfalls der streitgegengegenständliche Fonds hinsichtlich seiner Risiken vorgestellt wurde. Spätestens an diesem Tage wurde dem Kläger von der Beklagten der Anlageprospekt ausgehändigt, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K3 (Bl. 34 ff. d.A.) Bezug genommen wird. 4 Noch am 05. Dezember 2003 zeichnete der Kläger einen Kommanditanteil an der VIP 3 in Höhe von € 55.000,00 zuzüglich 5 % Agio (€ 2.750,00), für die weiteren Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf die Anlage K1 (Bl. 27 d.A.) verwiesen. Für die Vermittlung der Beteiligung erhielt die Beklagte von der VIP 3 eine Provision in Höhe von mindestens 7 % des Nominalbetrages des Fondsanteils. Auf diesem Umstand wurde der Kläger in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten nicht hingewiesen. Von der Anlagesumme zahlte der Kläger aus Eigenkapital einen Teilbetrag in Höhe von € 33.000,00; den Restbetrag in Höhe von € 24.750,00 finanzierte der Kläger über den ihm von der Beklagten vermittelten Darlehensvertrag zu der Darlehnskontonummer 40370 vom 10. Dezember 2003 mit dem B. aus Hamburg, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K1b (Bl. 30 f. d.A.) Bezug genommen wird und dessen Rückzahlung nebst Zinsen spätestens am 15. Dezember 2011 fällig ist. 5 Der Kläger behauptet mehrere Beratungsfehler der Beklagten im Rahmen des wegen der maßgeblichen Rolle der Beklagten vorgeblich zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages, welche sich um Teil auf eine Beratung anhand eines vermeintlich fehlerhaften Prospekts beziehen. Insbesondere ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe als Anlageberaterin ihr gegenüber die von der VIP 3 gewährte verdeckte Rückvergütung offen legen müssen. Den Emissionsprospekt habe er erst am Tag der Anteilszeichnung erhalten. Er hätte im Fall der ordnungsgemäßen Beratung durch die Beklagte von der Anlage Abstand genommen und sein Kapital anderweitig investiert, wodurch sie Zinsen in Höhe von 4% p.a. erwirtschaftet hätte. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 33.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 05. Dezember 2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; 9 2. 10 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger beim B. am 10. Dezember 2003 aufgenommenen Darlehns zu Darlehns-Kontonummern C. über einen Nennbetrag in Höhe von € 24.750,00 zu einem Nominalzinssatz von 5,7% bei einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 2011 freizustellen; 11 3. 12 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der A. im Nennwert von € 55.000,00 resultieren; 13 4. 14 Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der A. im Nennwert von € 55.000,00 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte; 15 hilfsweise: 16 die Verurteilung gemäß den Anträgen 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der A. im Nennwert von € 55.000,00 an die Beklagte; 17 5. 18 festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligungen an der A. im Nennwert von € 55.000,00 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet; 19 hilfsweise: 20 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von dem Kläger am 05. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der A. im Nennwert von € 55.000,00 in Verzug befindet. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei allenfalls ein Anlagevermittlungs- und kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Überdies habe sich die Beklagte keinerlei Pflichtverletzungen, wie der Kläger sie behaupte, daraus vorwerfen zu lassen. Insbesondere sei sie nicht zur Aufklärung über die Innenprovision verpflichtet gewesen, da sie nicht wie ein Wertpapierunternehmen im Sinne des WpHG zu behandeln sei. Die Pflichten, wie sie sich aus dem Beschluss des 11. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 (Aktenzeichen: XI ZR 510/07) ergeben, träfen sie nicht. Außerdem sei es dem Kläger klar gewesen, dass die Beklagte eine Provision erhalte, zumal dieser die Leistungen der Beklagte seinerseits nicht vergütet habe. Jedenfalls habe der Kläger sämtlich erforderlichen Informationen aus dem ihm rechtzeitig überlassenen Prospekt entnehmen können. Etwaige Beratungsfehler seien jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. 24 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auf die ausführlich dargelegten Rechtsansichten der Parteien, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Klage hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 33.000,00 sowie auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger beim B. am 10. Dezember 2003 aufgenommenen Darlehns zu Darlehns-Kontonummern C. über einen Nennbetrag in Höhe von € 24.750,00 zu einem Nominalzinssatz von 5,7% bei einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 2011 gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile. 27 Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Ein Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Vertriebsperson herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen (BGHZ 100, 117, 122; BGH, NJW 2004, 1868 f.; BGH, BKR 2008, 188 ff.; OLG München, Urteil vom 02.06.2008, Az. 17 U 5698/07). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Interessent von sich aus oder auf Initiative des Vertriebs den Berater aufsucht (BGHZ 123, 126 ff.). Ein Anlage beratungs vertrag kommt immer dann zustande, wenn es dem Kapitalanleger ersichtlich nicht nur auf die bloße Mitteilung von Tatsachen bezüglich der Kapitalanlage ankommt, sondern er auch Wert auf die Bewertung und Beurteilung der Tatsachen legt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kapitalanleger selbst nicht genügende wirtschaftliche Kenntnisse hat, um die der Anlage zugrundeliegenden wirtschaftlichen Zusammenhänge vollständig zu durchdringen. Häufig wünscht der Anleger eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert (BGH NJW 1982, 1095f.; BGH WM 1993, 1238). An einen Anlage vermittler , der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch unter Berücksichtigung auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, wendet der Anleger sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht (BGH WM 1993, 1238). Soweit die Vertriebsperson von dem Anleger ein Honorar erhält, deutet dies auf den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages hin (BGH NJW 1982, 1095f.; BGH NJOZ 2005, 1268 f.). Das Fehlen einer solchen Honorarvereinbarung steht aber entgegen der durch die Beklagte vertretenen Ansicht der Annahme einer Anlageberatung nicht entgegen. 28 Nach dem unstreitigen Sachverhalt führte der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D., jedenfalls am 05. Dezember 2003 ein persönliches Gespräch. Hierbei oder gar zu einem früheren Zeitpunkt wurden dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten die Chancen und Risiken des Anlagemodells auch vor dem Hintergrund der erwarteten Steuerersparnis erklärt. Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 12. Mai 2009 insoweit vorgetragen, der Kläger habe den Beklagte (nur) um eine kurzfristige Besorgung des in Rede stehenden Fonds gebeten und dabei erklärt, dass er weder eine Beratung oder Aufklärung über Fonds brauche oder wünsche (vgl. Bl. 105 d.A.). Auf die Replik des Klägers hat der Beklagte in der Duplik vom 09. November 2009 indes vorgetragen, der Kläger sei über die mit einer Beteiligung an dem VIP 3 verbundenen Risiken auch von der Beklagten umfassend informiert worden (vgl. Bl. 600 d.A.). Damit steht auch nach dem Vortrag der Beklagten selbst fest, dass der Kläger nicht nur einen bereits vorher ausgesuchten Fonds bei der Beklagten gleichsam "bestellte", sondern sehr wohl eine inhaltliche Beratung über den in Aussicht genommenen Fonds stattfand, wofür auch die persönliche Verbundenheit des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten und deren geschäftliches Zusammenwirken in der Vergangenheit spricht. Den Vortrag aus der Klageerwiderung hat die Beklagte, wenn sie ihn nicht bereits ausdrücklich aufgegeben hat, jedenfalls doch widerlegt. 29 Der Kläger hat zwar bereits Erfahrung mit anderen Fondsanlagen und war als Geschäftsführer einer GmbH sicherlich nicht wirtschaftlich unerfahren. Allerdings gibt es auch im Bereich der Fondsanlagen eine Vielzahl möglicher Gestaltungen, die dem Kläger nicht in allen Einzelheiten geläufig gewesen sein dürften. Jedenfalls hat die Beklagte eine solche Kenntnis des Klägers nicht hinreichend substantiiert dargetan. Keinesfalls folgt hieraus, dass der Kläger von der Beklagten keine Beratung über streitgegenständliche Fondsanlage wünschte und erwarten konnte, zumal diese tatsächlich stattfand. Insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen Freundschaft zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten stand das Gespräch vom 05. Dezember 2003 nach Auffassung der Kammer unter der Prämisse einer auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnittenen Beratung. Daher ist vorliegend unabhängig vom Vorhandensein einer Honorarvereinbarung von einer Anlageberatung auszugehen. 30 Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, indem sie den Kläger nicht über die Höhe der ihr von den Emittenten bzw. der Fondsgesellschaft gewährten Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Anlageberater verpflichtet, seinen Kunden über Rückvergütungen, die ihn der Eigenkapital Suchende versprochen hat (Innenprovisionen), aufzuklären. Denn in diesem Fall besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und anlagegerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH, NJW 2007, 1876). Eine solche Aufklärungspflicht besteht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des WpHG und unabhängig von der Rückvergütungshöhe wie sich jedenfalls aus der jüngeren Rechtssprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ergibt (BGH, WM 2009, 405). Entgegen der Ansicht der Beklagte sind also keineswegs nur Bankinstitute von dieser Verpflichtung betroffen, denn die Interessenslage ist auch im vorliegenden Fall identisch. Die Schützwürdigkeit des Kunden unterscheidet sich nicht nach seinem Vertragspartner. Es mag zwar sein, dass der Kunde bei der Beratung durch seine Bank noch weniger mit einer Innenprovision bzw. Rückvergütung rechnen muss. Dies ändert aber nichts daran, dass einen ganz grundsätzlichen Interessenskonflikt beim Berater gibt bzw. geben kann, wenn er Provisionen erhält. Es mag auch sein, dass dem Kläger klar gewesen ist, dass die Beklagte, weil er sie nicht für ihre ihm gegenüber erbrachten Leistungen – was zudem für eine Anlageberatung spricht – entlohnte, von der Fondsgesellschaft eine Entlohnung erhielt. Aber selbst dies entlastet die Beklagte nicht, weil der Kläger dann immer noch keine Vorstellung über die Höhe der Provision hat. Dass gerade die Höhe der Provision maßgeblich für die Intensität des Interessenskonfliktes ist, bedarf keiner weiteren Erklärung. Selbst wenn der Kläger keine weitere Aufklärung hinsichtlich der Risiken des Fonds gewünscht hätte, befreite dies die Beklagte nicht von der Aufklärung über die Innenprovision, denn diese ist kein Risiko des Fonds im engeren Sinne. 31 Vorliegend hat die Beklagte eine Innenprovision in Höhe von mindestens 7% der Zeichnungssumme erhalten. Ihrer Pflicht, die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen, ist die Beklagte im Rahmen der Beratungsgespräche jedoch unstreitig nicht nachgekommen. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospektes erfolgt. Denn dem Prospekt (S. 40) ist lediglich zu entnehmen, dass die Vertriebsaufwendungen mit 5% Agio bemessen ist und dass diese sowie weitere 8,9 % für die Eigenkapitalbeschaffung an die VIP Beratung für Banken AG fließen. Diesen Prospektangaben ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Innenprovisionen an die Beklagte gezahlt werden. Daher gewährleisten die im Prospekt enthaltenen Angaben gerade keine Aufklärung über die potentiellen Eigeninteressen der Beklagten. Etwas anderes mag für den in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2009, Az.: 17 U 307/08, behandelten Medienfonds VIP 4 gelten. Ob die dortige Ausgestaltung des Prospekts hinreicht, muss hier trotz mehreren hundert Seiten Vortrags nebst Anlagen des Klägers nicht entschieden werden, da der Medienfonds VIP 4 nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der vorliegende Prospekt für den Medienfonds VIP 3 reicht aus den vorgenannten Gründen jedenfalls nicht hin. 32 Im Übrigen wäre eine Aufklärung durch Angaben in einem Prospekt nur dann pflichtgemäß, wenn dieser so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung übergeben wurde, dass sich die Anleger mit seinem Inhalt vertraut machen können (BGH BKR 2008, 199 ff.) Hier hat der Kläger vorgetragen, dass ihr der Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung, dem 05. Dezember 2003, ausgehändigt wurde. Unter Zugrundelegung des gängigen Ablaufs eines Zeichnungstermins kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dann ausreichend Zeit hatte, um sich mit dem Inhalt des immerhin 100 Seiten umfassenden Prospekts vertraut zu machen. Die Beklagte trägt lediglich vor, dass dem Kläger der Fonds anhand des Prospekts erläutert und dieser dem Kläger übergeben wurde. Ob dies in einem ausreichenden zeitlichen Abstand zur Anteilszeichnung erfolgte, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Im Rahmen der der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast hätte diese jedoch substantiiert zu einem (möglicherweise) früheren Prospektübergabezeitpunkt vortragen müssen. Hierfür reicht weder der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12. Mai 2009, aus dem wohl sogar zu entnehmen ist, dass der Prospekt am 05. Dezember 2003 wenn auch vor der Unterzeichnung übergeben wurde (vgl. Bl. 105 d.A.), noch der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 09. November 2009 hin, weil die Beklagte auch dort nicht darlegt, wann genau der Prospekt dem Kläger übergeben worden seien soll (vgl. Bl. 600 d.A.). 33 Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Anhaltspunkte, die die Vermutung des Vertretenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegen könnte, hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf einen vorgeblichen unverschuldeten Rechtsirrtum, auf den sich die Beklagte nicht beruft, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. 34 Die unterlassene Aufklärung war auch kausal für die Zeichnung des Fondsbeitritts. Die Vermutung, dass ein Anleger bei pflichtgemäßer Beratung eine Anlage nicht gezeichnet hätte, gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung in der unterbliebenen Aufklärung über versprochene Innenprovisionen liegt (BGH ZIP 2005, 1599; BGH VersR 2006, 653; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 1745). Diese Vermutung hat die Beklagte weder erschüttert noch widerlegt. Insbesondere reicht der Umstand, dass der Kläger steuerrechtliche Risiken bewusst in Kauf genommen habe, hierfür nicht hin. Den Vortrag, der Kläger habe unabhängig von jedweder Beratung jedenfalls die Anlage im VIP 3 gewünscht, hat die Beklagte mit der Duplik selbst jedenfalls widerlegt. 35 Infolge der zur vertretenen Pflichtverletzung hat die Beklagte dem Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten. Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er sich am Medienfonds VIP 3 nicht beteiligt. Denn der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bereits durch den Erwerb Beteiligung geschädigt. Dabei ist das negative Interesse und damit dessen Vertrauensschaden zu ersetzen. 36 Der Kläger ist zunächst so zu stellen, als hätte dieser kein Eigenkapital in Höhe von € 33.000,00 aufgewendet, so dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils an dem Fonds zusteht. Dagegen ist das bloße Angebot der Übertragung nicht ausreichend, da die Übertragung nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der schriftlichen Zustimmung des Komplementärs bedarf, für welche der Kläger ebenfalls zu sorgen hat. Es mag zwar gut sein, dass weder der Kläger noch die Beklagte insoweit Einfluss auf den Komplementär hat. Dass und warum dann die Herbeiführung dessen Zustimmung in den Pflichtenkreis der Beklagten fallen sollte, ist nicht erkennbar. Es verbleibt vielmehr dabei, dass der Kläger für die Abwicklung Zug um Zug verantwortlich bleibt. 37 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit als entgangener Gewinn steht dem Kläger nicht zu. Hier fehlt es an ausreichendem Vortrag zur Ermittlung des entgangenen Gewinns. Zwar sind an die Darlegung entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB keine strengen Anforderungen zu stellen (u.a. BGH WM 2002, 909 ff.; OLG Schleswig OLGR 2008, 783). Der Anspruchsteller hat aber zumindest die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintrittes ergibt (BGH WM 2002, 909ff.). Hier zu fehlt ausreichender Vortrag, um beurteilen zu können, ob der Kläger alternativ eine renditebringende oder eine spekulative, eventuell mit Wertverlusten verbundene Anlage getätigt hätte. Die Verurteilung Zug um Zug steht der Berechtigung von Prozesszinsen nicht entgegen, weil es hier um die Geltendmachung von Schadensersatzanspruches Zug um Zug gegen die Vorteilsausgleichung geht. 38 Darüberhinaus kann der Kläger von der Beklagten im Wege der Naturalrestitution auch weiteren Schadensersatz hinsichtlich des bei dem B. am 10. Dezember 2003 aufgenommenen Darlehns zu Darlehns-Kontonummern C. über einen Nennbetrag in Höhe von € 24.750,00 zu einem Nominalzinssatz von 5,7% bei einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 2011 in Form von der Freistellung aus den diesbezüglichen Verbindlichkeiten verlangen, die in der Tat nur Zug um Zug erbracht werden muss. 39 Das Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Freistellung von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung resultieren, ist aus den vorstehenden Erwägungen schon wegen möglicher Steuerschäden ebenfalls begründet. 40 Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der streitbefangenen Fondsanteile in Annahmeverzug befindet. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich zwar aus §§ 756, 765 ZPO. Er hat die Übertragung aber nicht in der Weise angeboten, dass die Beklagte nichts weiter zu tun brauchte, als "zuzugreifen" und die Leistung anzunehmen. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft bedurfte die Übertragung eines Kommanditanteils unstreitig u.a. der schriftlichen Zustimmung des Komplementärs. Dass diese Voraussetzung, die nicht in der Einflusssphäre der Beklagten liegt, vorliegt, hat die Klägerin nicht behauptet. 41 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. 42 Der Streitwert wird auf € 63.250,00 festgesetzt. 43