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Urteil

32 O 65/09

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse der Hauptversammlung sind nichtig, wenn gesetzlich vorgeschriebene Angaben im Lage- und Aufsichtsratsbericht fehlen (§§ 120, 312, 314 AktG). • Die Stimmrechte eines nach § 20 Abs. 4, 7 AktG mitteilungspflichtigen Mehrheitsgesellschafters dürfen bei Unterlassen der erforderlichen Mitteilung nicht berücksichtigt werden; hiervon betroffene Beschlüsse sind nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. • Ein Aktionär kann neben Anfechtung die positive Feststellung verlangen, dass sein Gegenantrag in der Hauptversammlung angenommen worden ist, wenn der Vorsitzende irrtümlich Ablehnung verkündet hat. • Die formelle Notariatsurkunde über Hauptversammlungsbeschlüsse kann durch rechtskräftiges Urteil ersetzt werden, das denselben Feststellungszweck erfüllt (§ 130 AktG).
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei fehlenden Berichtsangaben und unterlassener Mehrheitsmitteilung • Beschlüsse der Hauptversammlung sind nichtig, wenn gesetzlich vorgeschriebene Angaben im Lage- und Aufsichtsratsbericht fehlen (§§ 120, 312, 314 AktG). • Die Stimmrechte eines nach § 20 Abs. 4, 7 AktG mitteilungspflichtigen Mehrheitsgesellschafters dürfen bei Unterlassen der erforderlichen Mitteilung nicht berücksichtigt werden; hiervon betroffene Beschlüsse sind nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. • Ein Aktionär kann neben Anfechtung die positive Feststellung verlangen, dass sein Gegenantrag in der Hauptversammlung angenommen worden ist, wenn der Vorsitzende irrtümlich Ablehnung verkündet hat. • Die formelle Notariatsurkunde über Hauptversammlungsbeschlüsse kann durch rechtskräftiges Urteil ersetzt werden, das denselben Feststellungszweck erfüllt (§ 130 AktG). Die Klägerin, Aktionärin der Beklagten, beantragt die Nichtigkeit mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19.08.2008 und die Feststellung, dass ihre Gegenanträge angenommen worden seien. Strittig sind Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat (Geschäftsjahr 2007), die Wahl des Abschlussprüfers, die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds sowie eine Satzungsänderung über ein Entsendungsrecht. Die Klägerin rügt u.a. das Fehlen eines Abhängigkeitsberichts bzw. einer Schlusserklärung im Lagebericht, Unzulänglichkeiten im Aufsichtsratsbericht sowie ein Stimmverbot der j Holding wegen unterlassener Mitteilungen nach § 20 AktG. In der Hauptversammlung wurden die Gegenanträge der Klägerin gegen ihre Stimmen und mit Stimmenmehrheit der j Holding abgelehnt; die Klägerin erklärte Widerspruch und erhob Klage. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist anfechtungsbefugt (§ 245 Nr. 1 AktG), hat fristgerecht Klage erhoben (§ 246 Abs. 1 i.V.m. § 167 ZPO) und Widerspruch in der Versammlung erklärt. • Entlastungsbeschlüsse: Nach § 120 Abs. 3 AktG sind in der Verhandlung über Entlastung Jahresabschluss, Lagebericht und Aufsichtsratsbericht vorzulegen; bei Abhängigkeitsverhältnissen verlangt § 312 Abs. 3 AktG eine Schlusserklärung im Lagebericht. Der vorgelegte Lagebericht enthielt keine erforderliche Schlusserklärung; der Aufsichtsratsbericht enthielt keine Mitteilung über die Prüfung des Abhängigkeitsberichts bzw. keinen Bestätigungsvermerk (§ 314 Abs. 2 AktG). Somit liegen Gesetzesverstöße vor, die die Entlastungsbeschlüsse gemäß § 243 Abs. 1 AktG nichtig machen. • Wahlbeschlüsse und Satzungsänderung: Bei den Abstimmungen zu TOP 5, 6 und 7 wurde das Abstimmungsergebnis fehlerhaft ermittelt, weil die Stimmen der j Holding zu Unrecht berücksichtigt wurden. Die j Holding unterlag einem Stimmverbot nach § 20 Abs. 7 AktG, weil sie ihre Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 4 AktG über die Mehrheitsbeteiligung nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt hatte. • Rechtliche Wirkung des Mitteilungsversäumnisses: Die Mitteilungspflicht kann nicht durch Eintragungen im Handelsregister ersetzt werden; § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG führt zum Wegfall der Rechte aus den Aktien des Mitteilungspflichtigen, sodass dessen Stimmen bei der Beschlussfassung nicht zu berücksichtigen sind. • Feststellung der Annahme: Da die Stimmen der j Holding nicht mitzuberücksichtigen sind, standen die von der Klägerin gestellten Beschlussvorschläge mehrheitlich fest und die Feststellungsanträge sind begründet. Die fehlende notarielle Niederschrift wird durch das rechtskräftige Urteil ersetzt (§ 130 Abs. 1 AktG). • Keine Einrede des Rechtsmissbrauchs: Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, ist unbegründet; einmaliges Verhalten oder vorherige Kenntnis rechtfertigt keinen Ausschluss der Anfechtung. • Beschlussfähigkeit: Die Hauptversammlung war beschlussfähig, da bei der Ermittlung der Vertretung die gemäß § 20 Abs. 7 AktG ausgefallenen Aktien unberücksichtigt bleiben. Die Klage war vollständig erfolgreich. Die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19.08.2008 zu TOP 3 (Entlastung des Vorstands), TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats), TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers), TOP 6 (Wahl des Aufsichtsrats) und TOP 7 (Satzungsänderung zur Einräumung eines Entsendungsrechts) wurden für nichtig erklärt, weil gesetzliche Berichtspflichten und Mitteilungspflichten nach dem AktG verletzt wurden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die von der Klägerin gestellten Beschluss- und Wahlvorschläge zu TOP 5, TOP 6 und TOP 7 angenommen worden sind, da die Stimmen der mitteilungspflichtigen j Holding bei der Abstimmung nicht zu berücksichtigen waren. Die Entscheidung ersetzt mangels notarieller Niederschrift die erforderliche Beurkundung und sorgt damit für rechtsverbindliche Feststellung des Beschlussergebnisses. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.