OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 T 60/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:1207.18T60.09.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Prozesskostengesuch wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Prozesskostengesuch wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Betroffenen angeordnet, dass diese zur Sicherung ihrer Zurückschiebung aus dem Bundesgebiet für die Höchstdauer von drei Monaten in Zurückschiebehaft zu nehmen und dass diese Entscheidung sofort wirksam ist (§ 62 Abs.2 Ziff. 1 AufenthG). Die hiergegen gerichtete - nicht begründete - Beschwerde der Betroffenen ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückzuweisen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Die Betroffene hat auch den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verwirklicht. Sie verfügt im Bundesgebiet nicht über einen festen Wohnsitz. Sie hat sich bei der Einreise nach Deutschland eines total gefälschten XXX Reisepasses bedient, in dem zudem ein totalgefälschtes deutsches Schengenvisum eingetragen war. Es besteht daher Grund zu der Annahme, dass sich die Betroffene im Falle ihrer Freilassung der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Die Kammer hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) abgesehen. Die Betroffene ist im ersten Rechtszug mündlich angehört worden. Von einer erneuten mündlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Das Prozesskostengesuch der Betroffenen ist zurückzuweisen. Es bestehen und bestanden aus Gründen dieses Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.