Urteil
40 O 41/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2009:1218.40O41.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger als Insolvenzverwalter nimmt die Beklagten als vormalige Aufsichtsräte der Schuldnerin auf Schadensersatz aufgrund des Erwerbs einer Beteiligung an einer Drehmomente.de GmbH in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A Beteiligungen AG, Düsseldorf (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin befasste sich mit dem Erwerb von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen und verkaufte zu diesem Zweck Inhaberteilschuldverschreibungen an Anleger, auf die sie einen Zinssatz von bis zu 7 % versprach. Inhaberin des Grundkapitals der Schuldnerin und damit Alleinaktionärin war eine Frau B aus Bremen. Das Grundkapital betrug 6,11 Mio. €, Einen Teil hiervon in Höhe von 6 Mio. € hatte Frau B durch eine Sacheinlage, nämlich Inhaberaktien an einer Wallmedien AG, Paderborn, erbracht. Der Kläger nimmt Frau B in dem Verfahren LG Düsseldorf 32 O 81/06 aus Differenzhaftung in Anspruch, mit der Behauptung, diese Sacheinlage sei weniger wert. Die seit dem Jahr 2001 gültige Satzung der Schuldnerin (Anlage TW 1 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) bestimmt, dass ihr Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern besteht. Mit Wirkung zum 31.08.2001 bestellte die Hauptversammlung die Beklagten zu Aufsichtsräten und zwar den Beklagten zu 1.) als Aufsichtsratsvorsitzenden und die Beklagten zu 2.) und 3.) als weitere Aufsichtsratsmitglieder. Die Beklagten bestellten sodann Herrn C mit Wirkung ab 21.09.2001 zum Vorstand der Schuldnerin. In der Folge wurde den Beklagten ein Herr D als Berater der Schuldnerin vorgestellt, der auch an Aufsichtsratssitzungen teilnahm. Die Alleinaktionärin B erteilte ihrem Ehemann E zum Teil Vollmacht, sie bei Hauptversammlungen zu vertreten, so für die Hauptversammlung vom 11.02.2003 (Bl. 255 d.A.). Im Jahre 2003 wurde die F.de GmbH (im Folgenden: Drehmomente) als Ausgliederung einer G Studio GmbH (im Folgenden G) mit einem Stammkapital von 25.000,-- € gegründet. Vom Stammkapital der Drehmomente hielten die G 22.500,-- € und ein H 2.500,-- €. Am 12.06.2003 beschloss die Gesellschafterversammlung der F eine Kapitalerhöhung um 25.000,-- € zuzüglich eines Aufgelds von 25.000,-- €. Zum Erwerb der neuen Stammeinlage ließen die Gesellschafter eine Unternehmensbeteiligung GmbH zu (im Folgenden: I). Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen des Jürgen Schlögel. Anschließend übertrug die I einen Teilgeschäftsanteil von 5.000,-- € an eine J Liegenschaften und Vermögensverwaltungs GmbH (im Folgenden: J). Deren Geschäftsführerin war die Lebensgefährtin von D,K Mit notariellen Verträgen vom 31.12.2003 verkauften die I und die J ihre Beteiligungen an der Drehmomente an die Schuldnerin. Mit der I vereinbarte die Schuldnerin dabei einen Kaufpreis von 5,24 Mio. € für deren Anteil im Nennwert von 20.000,-- € und mit der KS einen Kaufpreis von 1,31 Mio. € für deren Anteil im Nennwert von 5.000,-- €. Insgesamt war also für die Beteiligungen im Nennwert von 25.000,-- € ein Kaufpreis von 6,55 Mio. € vereinbart. Beide Kaufverträge nehmen zur Begründung des Kaufpreises auf ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers L Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufverträge vom 31.12.2003 (Anlage TW 5 und TW 7 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) Bezug genommen. Das in diesen Verträgen genannte Gutachten L, auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage TW 6 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08), datiert vom 19.01.2004 und nimmt basierend auf Geschäftsunterlagenlagen der F aus Mai 2003 einen Gesamtunternehmenswert der Drehmomente von 13 Mio. € an. Erst nach Abschluss der Kaufverträge lernte der Vorstand der Schuldnerin C den Geschäftsführer der G kennen. Ein „due diligence“-Verfahren hatte die Schuldnerin nicht durchgeführt. Am 22.03.2004 zahlte die Schuldnerin ausweislich des vom Kläger vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 281 d.A.) einen Betrag von 655.000,-- € an die J auf den Vertrag vom 30.12.2003. Die Beklagten als Aufsichtsrat hatte der Vorstand der Schuldnerin über diesen Erwerb zunächst nicht unterrichtet. Im Vorfeld einer auf den 21.05.2004 angesetzten Aufsichtsratssitzung erhielten die Beklagten am 17.05.2004 den Jahresabschluss der Schuldnerin für das Jahr 2003. In der Aufsichtsratssitzung vom 21.05.2004 erhielten die Beklagten ferner eine Tischvorlage über die wesentlichen Eckpunkte des Jahresabschlusses. In dieser heißt es, die Erhöhung der Beteiligungen sei auf einen Erwerb von 50 % an der F zurückzuführen (Anlage K & P 10 im Anlagenband zu Bl. 82 ff d.A.). Die Beklagten beschlossen sodann ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung (Anlage TW 20 im Anlagenband zu Bl. 107 d.A.), dass diese Informationspolitik des Vorstands nicht hingenommen werden könne und verweigerten die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands. Im Anschluss erhielten die Beklagen die Kaufverträge vom 31.12.2003 und das Gutachten Reger. Unter dem 02.07.2004 beauftragte der Beklagte zu 2.) eine MTreuhandgesellschaft, das Gutachten L zu überprüfen. Der Vorstand der Schuldnerin beauftragte ebenfalls einen Gutachter namens Prof. Dr.N mit der Überprüfung des Gutachtens L. Der Gutachter Prof. Dr. N gab unter dem 13.07.2004 eine Kurzstellungnahme ab (Bl. 262 d.A.), nach der das Gutachten L zwar Mängel habe, aber grundsätzlich nach den IDHW-Standards abgefasst sei. Mit Schreiben vom 15.07.2004 wies der Vorstand C die in diversen vertraulichen Aktenvermerken geäußerten Bedenken des Aufsichtsrats u.a. gegen den Erwerb der F zurück und erklärte, deren wirtschaftliche Entwicklung liege im Bereich der Planzahlen. Das Gutachten N zeige zwar einige Mängel des Gutachtens L auf, es komme jedoch klar zum Ausdruck, dass nach dem Gutachter Prof. Nsogar ein höherer Unternehmenswert denkbar wäre (Anlage K&P 18 zu Bl. 82 ff d.A.). Ferner fertigte der Vorstand ebenfalls unter dem 15.07.2004 ein Anschreiben an die Alleinaktionärin, in dem er unter Verweis auf diese vertraulichen Aktenvermerke mitteilte, die Situation in der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat sei unerträglich (K&P 19 im Anlagenband zu Bl. 82 ff d.A.) Am 16.07.2004 fand erneut eine Aufsichtsratssitzung statt. Hierzu erhielten die Beklagten das Gutachten der M Treuhand zunächst im Entwurf. Nach diesem Gutachten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage TW 18 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) weist das Gutachten L so schwerwiegende Mängel auf, dass es nicht als neutral gewertet werden könne. Die Beklagten monierten in der Aufsichtsratssitzung dass sie erst am 21.05.2004 von wesentlichen Geschäftsvorgängen erfahren hätten. Sie forderten, eine weiteren Vorstandes neben Herrn C einzusetzen, und, unter Verweis auf das Gutachten der M Treuhandgesellschaft, den Kauf der Beteiligung an der F rückgängig zu machen. Wegen der Einzelheit wird auf den Forderungskatalog des Aufsichtsrates (Forderungskatalog Anlage TW 12 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) Bezug genommen, welcher ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung in dieser verabschiedet wurde. Im zweiten Teil der Sitzung waren der Vorstand der Schuldnerin C und als Gäste ein Steuerberater O sowie Herr E anwesend. Herr E ist der Ehemann der Alleingesellschafterin B. Herr C verwies auf Vorhalt der Stellungnahme der M Treuhandgesellschaft auf die Stellungnahme N. Herr E erklärte, der Erwerb der F entspreche dem Willen der Alleingesellschafterin. Eine Abberufung des Vorstands wünsche diese nicht. Die Beklagten erklärten, sie erwarteten nicht, dass ihrem Forderungskatalog entsprochen werde, und legten ihre Mandate nieder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16.07.2004 (Anlage TW 13 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) Bezug genommen. Die Beklagten zu 2.) und 3.) gaben ihre Niederlegungserklärung schriftlich zunächst mit Wirkung zum 15.08.2004 ab. Der Beklagte zu 1.) erklärte die Niederlegung für den Zeitpunkt nach Einberufung der nächsten Hauptversammlung, die über Neubesetzung des Aufsichtsrates beschließen werde. Der Vorstand der Schuldnerin beauftragte ein Wertgutachten über den Wert der Drehmomente. Der betraute Gutachter Dr. P erstellte sein Gutachten unter dem 09.08.2004 und bezifferte den Wert der F auf 13,5 Mio. € (Anlage TW 21 im Anlagenband zu Bl. 119 ff d.A.). Herr E bat die Beklagten telefonisch, den Niederlegungszeitpunkt vorzuverlegen, da bereits am 12.08.2004 der neue Aufsichtsrat tagen sollte. Darauf erklärten die Beklagten mit dem Vorstand am 12.08.2004 zugegangenen Erklärungen vom 02.08.2004 (Anlage TW 16 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) und 11.08.2004 (Anlage TW 2 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) die sofortige Niederlegung ihrer Mandate. Am 12.08.2004 trat erstmals der neue Aufsichtsrat der Schuldnerin, bestehend aus den Herren Q, Dr.R und S, zusammen. Unter dem 25.10.2004 wurde ein weiteres vom Vorstand der G beauftragtes Gutachten des Gutachters Prof. N erstellt, nach dem der Wert der F per 31.12.2003 12,3 Mio. € betrage. (Anlage TW 22 im Anlagenband zu Bl. 119 ff d.A.). Am 27.10.2004 beschlossen die Gesellschafter der G, deren Stammkapital zu diesem Zeitpunkt 26.250,-- € betrug, eine Kapitalerhöhung um 8.750,-- €. Als Erwerber ließen sie die I mit einem Anteil von 7.850,-- € zuzüglich eines Aufgeldes von 78.500,-- € und die J mit einem Anteil von 900,-- € zuzüglich eines Aufgeldes von 9.000,-- € zu. Unter dem 08.11.2004 vereinbarten die Alt- und Neugesellschafter der G, dass die I und J zu einer Entnahme von 90 % des Veräußerungsgewinns aus einer weiteren Veräußerung der 20 – 25 %igen Beteiligung der G an der Drehmomente berechtigt sein sollten (Anlage TW 9 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08). Ebenfalls unter dem 08.11.2004 veräußerte die G einen Teil ihrer verbliebenen Beteiligung an der F im Nennwert von 12.500,-- € zum Kaufpreis von 3 Mio. € an die Schuldnerin, wobei der Kaufvertrag wiederum auf das Gutachten L Bezug nimmt (Anlage TW 10 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08). Am 30.11.2004 fand eine Aufsichtsratssitzung des neuen Aufsichtsrates der Schuldnerin statt, in deren Protokoll dieser Erwerb keine Erwähnung findet (Anlage K&P 26 im Anlagenband zu Bl. 82 ff d.A.). Auf den Vertrag vom 08.11.2004 zahlte die Schuldnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage TW 11 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 40 O 132/08) am 17.12.2004, 20.12.2004 und 28.12.2004 je 400.000,-- €, sowie am 27.12.2004 300.000,-- €, also insgesamt 1,5 Mio. €. Ferner zahlte sie am 22.12.2004 400.000,-- €, am 23.12.2004 500.000,-- € und am 29.12.2004 600.000,-- €, insgesamt also weitere 1,5 Mio. €. Von diesen insgesamt gezahlten 3 Mio. € erhielten die JS und die KS entsprechend der Gesellschaftervereinbarung vom 08.11.2004 90 %. Die restlichen 300.000,-- € verblieben bei der G. In der Hauptversammlung der Schuldnerin vom 27.06.2005 wurde der Jahresabschluss für das Jahr 2004 vorgelegt und Vorstand und Aufsichtsrat wurden entlastet. Am 23.03.2006 teilte ein Herr Stuhr von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tdem Vorstand der Schuldnerin mit, dass mangels belastbarer Prognose-Grundlagen eine Bewertung der F nicht möglich sei, ein Unternehmenswert von 13 Mio. € jedoch fern liege (Anlage TW 17 im Anlagenband im Verfahren LG Düsseldorf 132/08). Unter dem 05.04.2006 bestätigten dagegen die Wirtschaftsprüfer X und Partner die von den Gutachtern L und P angesetzten Werte (Anlage TW 23 im Anlagenband zu Bl. 119 d.A.). Mit Beschluss vom 27.06.2006 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Am 19.07.2006 traf Rechtsanwalt Dr. Y aus dem Büro des Klägers sich zur Informationsgewinnung mit den Beklagen zu 2.) und 3.). Unter dem 01.09.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 26.03.2007 lehnte der der Kläger die Erfüllung der bei der R AG bestehenden Z-Versiche-rung der Schuldnerin ab. Der Kläger machte zunächst gegen die nunmehrigen Beklagten ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig, welches bei dem LG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 40 O 132/08 geführt wurde. Den Prozesskostenhilfeantrag hat er mittlerweile zurückgenommen. Weiter führt er ein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren gegen die neuen Aufsichtsräte, welches bei dem LG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 33 O 158/09 geführt wird. Der Kläger meint, die Beklagten hätten ihr Aufsichtsratsmandat nicht niederlegen dürfen, sondern hätten den Vorstand abberufen müssen. Der Vorstand C habe offensichtlich als willfähriges Werkzeug des Herrn D mit der Beteiligung an der F eine Untreue begangen. Der Kläger behauptet, die in den Verträgen vom 31.12.2003 und 08.11.2004 vereinbarten Kaufpreise seien ohne jede Grundlage im tatsächlichen Unternehmenswert der F gewesen. Dies werde, so meint er, schon dadurch indiziert, dass D die am 31.12.2003 zu einem Preis von 6,55 Mio. € übernommenen Geschäftsanteile kurz vorher zu einem Preis von nur 50.000,-- € erworben habe. Tatsächlich, so behauptet der Kläger, sei diese Beteiligung per 31.12.2003 sogar noch weniger wert gewesen, als die von K gezahlten 50.000,-- €. Das zum Wert der F erstellte Gutachten Reger sei unbrauchbar, ebenso wie die weiteren Gutachten N, P und X. Die Umsätze der F seien weit hinter den gutachterlichen Prognosen zurückgeblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 30.09.2009 (Bl. 275 f d.A.) Bezug genommen. Mittlerweile habe das AG Nürnberg am 29.10.2009 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der F eröffnet. Die Alleineigentümerin habe vom Erwerb der F-Beteiligung aufgrund der Kaufverträge vom 31.12.2003 nichts gewusst. Das Schreiben des Vorstands vom 15.07.2004 (K&P 19 im Anlagenband zu Bl. 82 ff d.A.) habe sie nicht erhalten. Ihr Ehemann sei in der Aufsichtsratssitzung vom 16.07.2004 auch nicht bevollmächtigt gewesen, sie zu vertreten. Der Kläger behauptet weiter, die Schuldnerin sei auf Initiative von D von vorneherein auf ein „Schneeballsystem“ in dem Bewusstsein angelegt gewesen, dass die Inhaberteilschuldverschreibungen bei Fälligkeit allein aus neu eingehenden Kundengeldern hätten bedient werden können. Die Anlegergelder hätten die Beteiligten abrede- und zweckwidrig zwischen verbundenen Unternehmen verschoben. Der Kläger stützt seine am 24.03.2009 eingegangene und am 06.05.2009 den Beklagten zugestellte Klage primär auf die 1,5 Mio. €, die am 17.12.2004, 20.12.2004, 28.12.2004 und 27.12.2004 gezahlt wurden. Hilfsweise begründet er sie mit den weiteren am 22.12.2004, 23.12.2004 und 29.12.2004 gezahlten 1,5 Mio. €. Mit am 03.11.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 30.10.2008 begründet er die Klage weiter hilfsweise mit der Zahlung von 655.000,-- € am 22.03.2004. Die Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.500.000,00 € als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 28. Dezember 2004 sowie einem weiteren Prozentpunkt über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, zu ihrer Aufsichtsratszeit seien die Auszahlungen der Inhaberteilschuldverschreibungen aus dem laufenden Geschäft gedeckt gewesen und meinen, Gegenteiliges trage der Kläger auch nicht substantiiert vor. Sie behaupten weiter, sie hätten mit dem Ehemann der Alleinaktionärin am 08.07.2004 vorbesprochen, dass dieser neben dem bisherigen Vorstand C zum weiteren Vorstand bestellt werden. Hierzu sei der Ehemann der Alleinaktionärin am 16.07.2004 überraschend doch nicht bereit gewesen. Die Alleinaktionärin habe ihren Ehemann aber für diesen Termin, wie bereits zuvor, bevollmächtigt. Die Beklagten meinen, da der Ehemann in der Sitzung vom 16.07.2004 dem Vorstand das volle Vertrauen ausgesprochen und erklärt habe, die Alleinaktionärin wünsche den Erwerb der Beteiligung an der F, hätte es nichts geändert, wenn sie den Vorstand entlassen oder anderweitige Maßnahmen getroffen hätten. Die Alleinaktionärin hätte dann nämlich sie als Aufsichtsrat entlassen und die gewünschten Maßnahmen mit dem bereits bereitstehenden neuen Aufsichtsrat durchführen können. Im übrigen sei es für eine Entlassung des Vorstandes zu früh gewesen, da es für einen in Wirklichkeit den Kaufpreis unterschreitenden Wert der Beteiligung an der F keine hinreichende Grundlage gegeben hätte. Einen solchen trage der Kläger auch jetzt nicht substantiiert vor. Vielmehr sei, so behaupten sie, diese Beteiligung keineswegs wertlos, sondern die F erfreue sich nach wie vor bester wirtschaftlicher Gesundheit. Die Beklagten zu 2.) und 3 behaupten weiter, in dem Gespräch am 19.07.2006 habe der Mitarbeiter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Y, ihnen erklärt, sie hätten alles richtig gemacht und keinesfalls eine Schadensersatzforderung des von ihm vertretenen Insolvenzverwalters zu erwarten. Sie erheben für die Zahlung vom 22.03.2004 die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 1.) schließt sich ihren Ausführungen an. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der im Dezember 2004 geleisteten Zahlungen von je 1,5 Mio. € aus den §§ 116, 93 AktG. Eine für diese Zahlungen kausale Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht erkennbar. 1.) Zum Zeitpunkt der Zahlungen können die Beklagten keine Aufsichtspflichten verletzt haben, weil solche Pflichten sie nicht mehr trafen. Sie waren im Dezember 2004 keine Mitglieder des Aufsichtsrats der Schuldnerin mehr, denn sie hatten – unstreitig wirksam – ihr Mandat per 12.08.2004 niedergelegt. Die streitgegenständlichen Zahlungen datieren aber, ebenso wie der diesen zugrunde liegende Kaufvertrag vom 08.11.2004, von weit später. 2.) In der Mandatsniederlegung per 12.08.2004 liegt ebenfalls keine Pflichtverletzung. Der Aufsichtsrat ist nicht verpflichtet, sein Mandat auf Dauer wahrzunehmen und darf auch ohne wichtigen Grund, aber auch dann, wenn er sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Vorstand nicht mehr in der Lage sieht, sein Mandat niederlegen (vgl. Hüffer § 103 AktG. Rn. 17 m.w.N.). Einschränkungen können allenfalls dann bestehen, wenn diese Niederlegung zur Unzeit erfolgt, dies insbesondere, weil die Gesellschaft dann ohne Aufsicht wäre. Dies ist hier nicht erkennbar, weil die Schuldnerin unstreitig zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mandatsniederlegung einen neuen Aufsichtsrat hatte, der zu diesem Zeitpunkt auch zusammentrat. Von einer Niederlegung zur Unzeit kann daher nicht die Rede sein. Soweit der Kläger darauf rekurriert, in der Zeit vom 16.07. bis 12.08.2004 sei die Schuldnerin ohne Aufsicht gewesen, ist kein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schaden erkennbar. 3.) Anlass, vor dieser Mandatsniederlegung weitere Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, hatten die Beklagten angesichts des ihnen bekannten Sachstandes nicht. a) Soweit der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei bereits Mitte 2004 überschuldet gewesen, und damit offenbar andeuten will, die Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt bereits den Insolvenzantrag veranlassen müssen, bleibt er hierzu jeden untermauernden Sachvortrag schuldig. Er benennt insbesondere weder einen genauen Zeitpunkt der Überschuldung, noch legt er eine Überschuldungsbilanz vor. Erst recht ist nichts dazu vorgetragen, woraus die Beklagten eine solche Überschuldung hätten erkennen können. Aus der ihnen vorgelegten Jahresbilanz für 2003, die der Kläger allerdings auch nicht vorlegt, ergab sich eine solche Überschuldung vielmehr offenbar und von den Beklagten unbestritten vorgetragen nicht. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 12.12.2009 enthält keinen substantiierten Sachvortrag und gebietet deshalb die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. In der unterlassenen Veranlassung der Insolvenzanmeldung liegt also keine Pflichtverletzung. b) Den Vorstand C abzuberufen, waren die Beklagten angesichts der ihnen bekannten Sachlage nicht verpflichtet. Aufgabe des Aufsichtsrates ist grundsätzlich die Überwachung der Geschäftsführung als vergangenheitsbezogene Kontrolle und präventiv im Sinne einer Beratung des Vorstandes für künftige geschäftliche Entscheidungen. Das Maß der Überwachung hängt hierbei vom Einzelfall ab, insbesondere von der Risikolage der Gesellschaft. Dabei hat der Aufsichtsrat sich in erster Linie auf die vom Vorstand in den schriftlichen und mündlichen Berichten mitgeteilten Tatsachen zu stützen. Diesen Informationen darf der Aufsichtsrat grundsätzlich vertrauen und ist zu eigenen Nachforschungen nicht verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.06.2008, – I-9 U 22/08 –, zit. nach Juris). Geben diese Berichte Anlass, an Kompetenz oder Pflichtgemäßheit des Vorstandshandelns zu zweifeln, können zwar eigene Nachforschungen ausnahmsweise geboten sein. Den Vorstand abberufen muss der Aufsichtsrat jedoch auch bei Pflichtverletzungen des Vorstandes nicht zwingend. Vielmehr gibt § 84 Abs. 3 AktG dem Aufsichtsrat in Fällen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit des Vorstandes diese Möglichkeit, bringt jedoch gleichzeitig mit der Formulierung, dass der Aufsichtsrat den Vorstand in solchen Fällen abberufen „kann“, zum Ausdruck, dass dem Aufsichtsrat sogar dann ein Ermessen zusteht. Der Aufsichtsrat kann seine Überwachung daher durchaus auch anders ausüben. Die mangelnde Abberufung des Vorstandes stellt allenfalls dann eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats dar, wenn die Abberufung sich als einziges Mittel darstellt, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Eine derartige Reduzierung des Ermessens des Aufsichtsrats auf Null ergibt sich hier aus der Darlegung des Klägers und dem unstreitigen Sachverhalt nicht. Der einzige Anhalt, den der Kläger hier für eine im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung der Beklagten bereits erkennbare und zu ahnende Pflichtverletzung des Vorstands vorträgt, ist der Erwerb der Beteiligung an der F im Dezember 2003. Das Vorbringen eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden „Schneeballsystems“ untermauert der Kläger nämlich durch nichts sonst. Insbesondere trägt er nichts dazu vor, welchen Rückzahlungspflichten auf die Inhaberteilschuldverschreibungen zu welchem Zeitpunkt welche Aktiva der Gesellschaft gegenüberstanden. Dass der Vorstand mit dem Erwerb der Beteiligung an der F pflichtwidrig die Schuldnerin schädigte, oder gar zu ihren Lasten eine Untreue begangen haben könnte, lag jedoch bis zur Mandatsniederlegung der Beklagten keineswegs dergestalt auf der Hand, als dass sich ihnen die Entlassung des Vorstands als einzige Maßnahme aufdrängen musste. Der Beteiligungserwerb entsprach vielmehr dem Geschäftszweck der Schuldnerin. Dass die erworbene Beteiligung wertlos gewesen sei, ergab sich für die Beklagten nicht hinreichend sicher. Sie hatten vielmehr erst im Mai 2004 von diesem Erwerb überhaupt erfahren. Sodann erhielten sie weitere Informationen, wie den Kaufvertrag. Ebenso erhielten sie das Gutachten des Wirtschaftsprüfers Reger, wonach die F insgesamt einen Wert von 13 Mio. € aufwies. Danach lag der vereinbarte Kaufpreis von 6,55 Mio. € für eine 50%ige Beteiligung an der F ohne weiteres im Bereich des Angemessenen. Ungeachtet dessen, dass den Aufsichtsrat eine eigene Nachforschungspflicht nicht einmal traf, haben die Beklagten hier daran offenbar dennoch Zweifel gehegt und weitere Nachforschungen unternommen, nämlich das Wertgutachten Reger überprüfen lassen. Diese Maßnahme beanstandet der Kläger nicht, und sie erscheint auch sinnvoll, da sie erfahrungsgemäß schneller durchzuführen und kostengünstiger ist, als die Unternehmensbewertung selbst. Auch, nachdem dem Aufsichtsrat diese überprüfende Stellungnahme der M Treuhandgesellschaft zugegangen war, bestand aber kein zwingender Anlass dazu, auch nur anzunehmen, dass der für die F-Beteiligung gezahlte Kaufpreis überhöht war. Das Gutachten der M Treuhandgesellschaft verhält sich nämlich nur über die Brauchbarkeit des Gutachtens L, nicht jedoch über den Wert der F selbst. Nicht einmal das vom Kläger angeführte Indiz, dass im Oktober 2003 nur 50.000,-- € an Kaufpreis für diese Beteiligung gezahlt worden sei, ist dem Gutachten der M Treuhandgesellschaft mit dieser Deutlichkeit zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort auf S. 5 nur, die Anteile zum Nominalwert von 25.000,-- € seien Ende Oktober 2003 erworben worden, ohne jedoch den Kaufpreis dafür zu nennen. Nur auf S. 11 des Gutachtens bringen die Gutachter ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass im Oktober die Altgesellschafter einem Erwerb zum Nominalwert zugestimmt haben, wenn doch die Gesellschaft auch zu diesem Zeitpunkt schon 13,1 Mio. € wert gewesen sein soll. Dass tatsächlich nur der Nominalwert auch der Kaufpreis gewesen sein soll, ergibt sich aus diesem Gutachten jedoch nicht, zumal dies nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht zutrifft. Vielmehr soll insgesamt inklusive Aufgeld ein Preis von 50.000,-- € für den Erwerb der Beteiligung durch K vereinbart gewesen sein, also der doppelte Nominalwert. Dass zeitnah der Veräußerer einen weit geringeren Preis für seinen Erwerb gezahlt hatte, als nunmehr die Schuldnerin bei ihrem Erwerb, war angesichts dessen aus dem M-Gutachten nicht hinreichend klar zu entnehmen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der gezahlte Kaufpreis weit überhöht war, hatten die Beklagten bis zu ihrer Mandatsniederlegung nicht. Vielmehr hatte unstreitig in der Aufsichtsratssitzung vom 16.07.2004 der Vorstand die von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Gutachters N vom 13.07.2004 vorgelegt, wonach das Gutachten L durchaus eine brauchbare Wertbemessungsbasis darstellte. Ob die F tatsächlich den im Gutachten L ausgewiesenen Wert hatte, war also aus Sicht des Aufsichtsrats nach wie vor allenfalls unklar. Soweit der Kläger einwendet, die Gutachten N, sowie die weiteren Gutachten, die den Wert des Gutachtens L bestätigten, seien unbrauchbar, weil diese Gutachten trotz der Bewertungsunsicherheiten denselben Wert auswiesen, wie das Gutachten L, handelt es sich in der Tat um einen Zirkelschluss. Dass Bewertungsunsicherheiten bestehen, macht Gutachten grundsätzlich nicht unbrauchbar, sondern gerade erforderlich. Wenn mehrere Gutachten zu einem ähnlichen Ergebnis kommen, so spricht dies eher für dieses Ergebnis, als dagegen. Auch wenn also zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung Zweifel am Wert der F aufgetreten waren, hatten die Beklagten angesichts des durch das Gutachten L bestätigten Wertes und der widersprechenden gutachterlichen Stellungnahmen zur Brauchbarkeit dieses Gutachtens keine sichere Kenntnis von einem in Wirklichkeit niedrigeren Wert. Damit war nicht einmal klar, ob für die F-Beteiligung überhaupt ein überhöhter Kaufpreis gezahlt worden war. Aus welchem Grunde der Vorstand dies getan haben könnte, insbesondere ob er mit D zusammenwirkte, um dessen Bereicherung zu ermöglichen, ergab sich ohnehin aus nichts. Selbst wenn daher ein zu hoher Kaufpreis gezahlt worden wäre, könnte dies also aus Sicht des Aufsichtsrats durchaus auch auf einer unternehmerischen Fehlentscheidung des Vorstands beruht haben. Damit drängte sich keineswegs die Entlassung des Vorstands als einzig mögliche Maßnahme auf. Schon allein, weil der Wert der erworbenen Beteiligung unklar war, war es vielmehr weit naheliegender, nunmehr ein weiteres, brauchbares Wertgutachten über die F einzuholen. Entsprechend räumt der Kläger sogar ein, dass durchaus ein Wertgutachten hätte eingeholt werden können (Bl. 133 d.A.). Eine Pflicht, den Vorstand zu entlassen, hatten die Beklagten also nicht. d) Andere Pflichtverletzungen sind ebenso wenig erkennbar. Zwar kam, wie ausführt, die Einholung eines weiteren Wertgutachtens im Zusammenhang mit dem Erwerb derF als Überprüfungsmaßnahme in Betracht. Selbst einholen muss der Aufsichtsrat ein solches Gutachten jedoch nicht, sondern kann hiermit den Vorstand betrauen. Auch dessen bedurfte es hier nicht, da der Vorstand ein solches Wertgutachten unstreitig bereits unter dem 04.08.2004 in Auftrag gegeben hatte. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit ein nicht vertrauenswürdiger Gutachter betraut worden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass dessen Ergebnis abgewartet werden durfte. Im Übrigen bestätigt das hierauf unter dem 09.08.2004 erstellte Gutachten Dr.P den auch vom Gutachter L angesetzten Wert. Dass auch dieses Gutachten Anlass zu Zweifeln bietet, trägt der Kläger aber bis auf o.g. unerhebliche Einwände nicht vor. Damit ist aber kein Grund mehr erkennbar, der den Aufsichtsrat trotz des Gutachtens Dr. P zu weiteren Überprüfungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen. Überdies hätte eine solche Überprüfung angesichts des Zusammentritts bereits am 12.08.2004 dem neuen Aufsichtsrat oblegen. Dass ein Zustimmungsvorbehalt hätte angeordnet werden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts steht als „kann“-Maßnahme nach § 111 Abs. 4 S. 2 2. Alt. AktG im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Dass ein solcher hier nötig gewesen wäre, ergibt sich aus nichts. Ein nach der im Schriftsatz vom 30.10.2009 vorgetragenen Auffassung des Klägers notwendiger Zustimmungsvorbehalt zu Zahlungen auf die Kaufverträge vom 31.12.2003 hätte den Abschluss der Kaufverträge vom 08.11.2004 nicht verhindert. Im Übrigen war die einzige vorgetragene Zahlung auf die Kaufverträge vom 31.12.2003 bereits am 22.03.2003 erfolgt. Als der Aufsichtsrat im Mai 2004 vom Abschluss dieser Verträge erfuhr, hätte ein nunmehr angeordneter Zustimmungsvorbehalt also diese Zahlung nicht mehr verhindern können. Ansonsten trägt der Kläger nicht einmal vor, zu welchen Maßnahmen der Aufsichtsrat einen Zustimmungsvorbehalt hätte anordnen müssen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Anlass, durch einen Zustimmungsvorbehalt den Erwerb einer weiteren Beteiligung an der F zu verhindern, hatten die Beklagten in keiner Weise, denn dazu, dass ein solcher weitere Beteiligungserwerb vor dem 12.08.2004 beabsichtigt war, fehlte jeder Anhalt. Vielmehr trägt der Kläger selbst nicht vor, dass der Erwerb in irgendeiner Form schon am 16.07.2004 oder bis zum Wirksamwerden des Mandatsrücktritts am 12.08.2004 in Rede stand. Ebenso wenig bestand Anlass, nun zu jedem Beteiligungserwerb einen Zustimmungsvorgehalt anzuordnen, da bisher aus Sicht des Aufsichtsrates allenfalls ein einziger Beteiligungserwerb – an der F– zweifelhaft war. Zwingend und als einzige Maßnahme notwendig war ein solcher Zustimmungsvorbehalt erst recht nicht. Schließlich ist auch keine Pflichtverletzung dahingehend erkennbar, dass die Beklagten den auf sie folgenden Aufsichtsrat nicht hinreichend informiert hätten. Wie ausgeführt, ist die Information des Aufsichtsrats grundsätzlich Aufgabe des Vorstandes, so dass dieser die Pflicht hatte, den Sachstand den neuen Aufsichtsratsmitgliedern mitzuteilen. Aus welchem Grunde die Beklagten hätten annehmen müssen, der Vorstand komme dieser seiner Pflicht nicht nach, trägt der Kläger aber wiederum nicht vor. Dass die Beklagten in den drei Jahren ihrer Aufsichtsratstätigkeit erstmals im Jahre 2004 Zweifel an dem Erwerb der F hegten, besagt dafür, dass sie erkannt haben, jahrelang getäuscht worden zu sein, nicht das mindeste. Abgesehen hiervon trägt der Kläger aber über eine bisher mangelhafte Information der Beklagten nichts vor. Aus den Umständen der Information der Beklagten über die F kann auch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Vorstand den neuen Aufsichtsrat über die Problematik nicht informieren würden. Vielmehr hatte der Vorstand schon den Beklagten den Kaufvertrag mit dem Gutachten L zwar relativ spät vorgelegt, die Information hierüber jedoch keineswegs vollständig unterlassen. Dafür, dass der Vorstand nunmehr den neuen Aufsichtsrat über den Sachstand nicht informieren würde, sprach daher aus Sicht der Beklagten nichts. Entsprechend trägt der Kläger selbst in dem von ihm gegen den neuen Aufsichtsrat geführten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor, der Vorstand habe den neuen Aufsichtsrat von den Differenzen mit dem ehemaligem Aufsichtsrat – den Beklagten – berichtet (Anlage K&P 35, Bl. 246 d.A.). Ein weitergehender Informationsanlass bestand überdies auch deshalb nicht, weil bei Antritt des neuen Aufsichtsrates weder der Jahresabschluss für 2003 genehmigt noch der Vorstand entlastet war. Dann lag es für den neuen Aufsichtsrat aber auf der Hand, dass es Probleme gegeben hatte, so dass er, wenn er über deren Inhalt keine Kenntnis hatten, schlicht hätte nachfragen können. Ungefragt ihre bisherigen Erkenntnisse weiterzugeben, hatten die Beklagten jedenfalls keinen Anlass. 4.) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man in dem Unterlassen bestimmter Maßnahmen vor dem 12.08.2004 eine Pflichtverletzung sähe, erhebliche Zweifel an der Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schäden in Form der Zahlungen auf den Kaufvertrag vom 08.11.2004 bestehen. Für die Kausalität genügt es nicht, wenn bei Hinzudenken des – unterlassenen – Ereignisses der Erfolg entfiele. Vielmehr muss der Erfolg auch adäquat vorhersehbar sein, d.h. eine objektive nachträgliche Prognose muss den Rückschluss ermöglichen, dass das Unterlassen der Handlung die Wahrscheinlichkeit des Schadens erhöht. Daran fehlt es, denn dafür, dass Ende 2004 eine weitere Beteiligung an der F erworben werden würden, gab es bis zur Mandatsniederlegung durch die Beklagten keinerlei Anhaltspunkt. Dies tragen sie unwidersprochen vor und auch der Kläger legt nichts dazu dar, aus welchem Grunde objektiv damit zu rechnen gewesen wäre, dass weitere Beteiligungen in diesem Zusammenhang erworben werden würden. Da D selbst seine Beteiligung an der G erst im Oktober 2004 erworben hatte, lag ein Erwerb von diesem bei Mandatsniederlegung der Beklagten erst recht völlig fern. Aus welchem Grunde es im Juli/August 2004 objektiv vorhersehbar gewesen sein könnte, dass ohne Entlassung des Vorstandes ein weiterer Beteiligungserwerb mit Bereicherung des D stattfinden würde, erschließt sich daher nicht. 5.) Weiter vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Schaden nicht dargelegt ist. Der Kläger versäumt es nämlich, vorzutragen, welchen Wert die F bzw. die erworbene Beteiligung an dieser am 08.11.2004 tatsächlich hatte. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, dass am 31.12.2003 sei die F weniger wert gewesen, als der Gutachter Reger ermittelt habe und wohl auch weniger, als dieK im Oktober 2003 für ihre Beteiligung gezahlt habe. Welchen Wert der am 08.11.2004 erworbenen Beteiligung im Nennwert von 12.500,-- € zu diesem Zeitpunkt zukam, ergibt sich daraus nicht. Dann ist auch nicht erkennbar, dass und inwieweit der Wert dieses Anteils unter dem am 08.11.2004 vereinbarten Kaufpreis lag. Erst recht ist nicht erkennbar, mit welcher der als Schäden geltend gemachten Teilzahlungen dieser Wert überschritten wurde. Soweit der Kläger auf die Wertdiskrepanz zwischen den für die Beteiligung gezahlten Beträgen und dem Veräußerungserlös verweist, beinhaltet dies keine Behauptung eines bestimmten Wertes. Im übrigen kann aus einer Wertdiskrepanz für den Vertrag vom 08.11.2004 ohnehin nicht auf einen bestimmten Mindestschaden geschlossen werden. Hierzu hatten K und J im Vorfeld nämlich gar keine Anteile an der F erworben, sondern zu einem Gesamtpreis von 96.250,-- € nur solche an der G. Welchen Wert die Beteiligten an dieser Veräußerung der Beteiligung an der F im Nennwert von 12.500,-- € beimaßen, ergibt sich damit hieraus nicht. Auch sonstige Anknüpfungstatsachen für einen bestimmten unter dem vereinbarten Kaufpreis von 3 Mio. liegenden Wert trägt der Kläger nicht vor. Insbesondere legt er keinerlei Bilanzen oder sonstige Unterlagen vor, die einen bestimmten Wert der Drehmomente per 08.11.2004 ergeben. Er behauptet nur Umsätze, die von den Prognosen der der Gutachten abweichen, ohne jedoch vorzutragen, welchen Rückschluss diese auf einen am 08.11.2004 angemessenen Wert erlauben sollen. Dass die am 08.11.2004 erworbene Beteiligung an der F weniger als 3 Mio. € wert war, kann so nicht festgestellt werden. Die mangelnde Darlegung geht zu Lasten des Klägers, denn er begehrt Schadensersatz und muss deshalb einen bestimmten Schaden nachvollziehbar darlegen. Dies ist ihm auch ohne weiteres möglich, da die Schuldnerin bereits seit dem Jahr 2003 Gesellschafterin der F war, und somit über deren Geschäftsunterlagen, die den Rückschluss auf einen bestimmten Wert im Jahr 2004 zulassen, verfügen muss. 6.) Daher besteht weder ein Anspruch auf Erstattung der primär geltend gemachten Zahlungen vom 17.12.2004, 20.12.2004, 27.12.2004 und 28.12.2004 noch ein Anspruch auf Erstattung der hilfsweise geltend gemachten Zahlungen vom 22.12.2004, 23.12.2004 und 29.12.2004. II.) Ebenso wenig besteht einen Schadensersatzanspruch, soweit der Kläger sich nunmehr hilfsweise auch auf die Zahlung von 655.000,-- € am 22.03.2004 stützt. Selbst wenn man unterstellt, dass die Zahlung vom 22.03.2004 auf die Verträge vom 31.12.2003 über den ersten Erwerb der Beteiligung an der F, und nicht, wie der Kontoauszug ausweist, auf einen Vertrag vom 30.12.2003 erfolgte, ist im Zusammenhang damit erst recht keine Pflichtverletzung der Beklagten erkennbar. Von diesem Erwerb haben die Beklagten nämlich unstreitig erst im Mai 2004 und damit nach Abschluss des Kaufvertrags und nach Leistung der Zahlung in Ansätzen überhaupt erfahren. Dann konnten sie weder den Erwerb noch die Zahlung durch Aufsichtsmaßnahmen verhindern. Insbesondere wäre, auch wenn sie sofort einen Zustimmungsvorbehalt zu Zahlungen auf die Verträge vom 31.12.2003 verhängt hätten, die Zahlung vom 22.03.2003, die bereits erfolgt war, nicht verhindert worden. Eine Pflicht des Aufsichtsrats, sich vor der Zahlung über den etwaigen Erwerb zu informieren, bestand nicht. Wie ausgeführt, richtet sich die Intensität der Überwachungspflicht nach der Lage der Gesellschaft, wobei die Informationspflicht grundsätzlich den Vorstand trifft. Der Aufsichtsrat dagegen ist insbesondere verpflichtet Jahresabschluss und des Lagebericht des Vorstands zu prüfen. Hierauf darf er sich dann nicht beschränken, wenn die Berichte des Vorstands Anlass zu Zweifeln bieten (vgl. Hüffer, § 111 AktG, Rn. 4). Einen derartigen Anlass vor dem Monat März 2003 trägt der Kläger in keiner Weise vor. Insbesondere trägt er nicht vor, ob und gegebenenfalls wodurch die Beklagten vor dem erwarteten Jahresabschluss hätten erkennen müssen, dass ein problematischer Beteiligungserwarb stattgefunden hatte. Anlasslos derartige Beteiligungserwerbe ständig beim Vorstand abzufragen, ist ein Aufsichtsrat aber nicht verpflichtet. Ebenso wenig waren die Beklagten verpflichtet, den Vorstand aufzufordern, die beanstandete Zahlung vom 22.03.2004 zurückzufordern, oder sie gar vom Vorstand zurückzufordern. Wie ausgeführt, hatten die Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Mandatsniederlegung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die F nicht werthaltig war. Nur in diesem Fall hätte aber der Kaufpreis als sittenwidrig überhöht oder der Erwerb als nichtige Untreuehandlung eingestuft werden können. So lange hierüber keine hinreichende Sicherheit bestand, versprach eine Rückabwicklung der Kaufverträge vom 31.12.2003 keinen Erfolg, so dass eine entsprechende Maßnahme nicht geboten war. Ebenso wenig stand eine Schadensersatzpflicht des Vorstandes fest. Ganz abgesehen davon bleibt der Kläger für eine derartige Pflichtverletzung auch jeden Sachvortrag zum dadurch verursachten Schaden schuldig, und zwar insbesondere dazu, warum wegen dieser Unterlassung die Zahlung nicht vom Vertragspartner KS oder vom vormaligen Vorstand zurückerlangt werden kann. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: bis 03.11.2009: 1.500.000,-- € ab 04.11.2009: 2.155.000,-- € (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG)