Urteil
7 O 352/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lieferung von Heizöl begründet das Einfüllen in die zur Liegenschaft gehörende Füllleitung bereits die Erfüllung des Kaufvertrags (§ 433 BGB).
• Ein Ehegatte kann durch Haushaltsgeschäfte auch den anderen Ehegatten nach § 1357 BGB wirksam für Kaufverträge verpflichten; daher sind beide Ehegatten Vertragspartner.
• Für Schadensersatzansprüche wegen ausgelaufenen Heizöls haftet der Lieferant nur, wenn ihm ein vorwerfbares Pflichtverschulden nach § 280 Abs.1 BGB nachgewiesen wird; Montagefehler an der Tankanlage, die jahrzehntelang bestanden, begründen keine Haftung des Lieferanten, wenn der Fahrer keine erkennbaren Pflichten zur technischen Überprüfung verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Erfüllung bei Heizöllieferung durch Befüllung der Füllleitung; keine Haftung des Lieferanten für jahrzehntelange Montagefehler • Bei Lieferung von Heizöl begründet das Einfüllen in die zur Liegenschaft gehörende Füllleitung bereits die Erfüllung des Kaufvertrags (§ 433 BGB). • Ein Ehegatte kann durch Haushaltsgeschäfte auch den anderen Ehegatten nach § 1357 BGB wirksam für Kaufverträge verpflichten; daher sind beide Ehegatten Vertragspartner. • Für Schadensersatzansprüche wegen ausgelaufenen Heizöls haftet der Lieferant nur, wenn ihm ein vorwerfbares Pflichtverschulden nach § 280 Abs.1 BGB nachgewiesen wird; Montagefehler an der Tankanlage, die jahrzehntelang bestanden, begründen keine Haftung des Lieferanten, wenn der Fahrer keine erkennbaren Pflichten zur technischen Überprüfung verletzt hat. Die Klägerin lieferte am 18.04.2008 zunächst 284 l Heizöl; beim Befüllen trat Öl in den Hobbykeller aufgrund einer undichten Füllleitung aus, der Vorgang wurde abgebrochen. Nach Reparatur lieferte die Klägerin am 29.04.2008 weitere 2.453 l. Die Klägerin verlangt Zahlung von 2.231,07 € aus den Rechnungen. Die Beklagten machen Schadensersatz wegen der ausgelaufenen Ölmengen geltend und haben widerklagend 6.629,57 € gefordert. Die Beklagten behaupten, der Tankwagenfahrer habe mit zu hohem Fülldruck gehandelt und/oder die Anlage sei mangelhaft gewesen; die Klägerin hält den Schaden für Folge einer bereits vorhandenen fehlerhaften Montage. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, dessen Befunde beide Parteien nicht substantiiert bestritten haben. Entscheidungsgründe: • Klageanspruch aus § 433 Abs.2 BGB: Die Klägerin hat Anspruch auf Kaufpreis; die Befüllung der zur Liegenschaft gehörenden Füllleitung begründet nach § 433 Abs.1 BGB die Übergabe und damit Erfüllung, sodass die Forderung in voller Höhe besteht. • Passivlegitimation: Der Kaufvertrag ist mit beiden Beklagten zustande gekommen oder der Ehemann ist nach § 1357 BGB durch das Haushaltsgeschäft mitverpflichtet; daher haften beide als Gesamtschuldner. • Verzugszinsen: Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten gegenüber den Rechnungen. • Widerklage und Haftung nach § 280 Abs.1 BGB: Das Gutachten ergab, dass die Leckage durch eine über Jahrzehnte bestehende fehlerhafte Montage (falsches Rohrstück, um 180° verdreht, fehlende Sicherungsschelle) verursacht wurde, wodurch sich die Dichtung im Lauf der Zeit verschob. • Pflichtverletzung des Fahrers: Der Sachverständige schließt zu hohen Fülldruck als Ursache aus; der Fahrer hat nach dem Wahrnehmen des Rauschens den Vorgang sofort abgebrochen und war nicht gehalten zu einer technischen Überprüfung, die fachliche Mängel hätte erkennen müssen; danach liegt kein zurechenbares Verschulden der Klägerin nach § 278 BGB vor. • Kausale Zurechnung: Selbst wenn 2001 ein Zustandsbericht vorliegt, begründet dieser keine Garantie für dauernde Eignung; der ursächliche Montagefehler von 1989 ist für den Schaden kausal und eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin hat den Kausalverlauf nicht durchbrochen. • Rechtsfolgen: Mangels nachweisbarer Pflichtverletzung der Klägerin sind die Ersatzansprüche der Beklagten unbegründet; die Klägerin hat dagegen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.231,07 € nebst Zinsen verurteilt, weil die Lieferung durch Einfüllen in die Füllleitung als Erfüllung gilt und die Beklagten für die Rechnung in Verzug sind. Die Widerklage der Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 6.629,57 € wird abgewiesen, weil der Schaden auf langjährige Montagefehler der Tankanlage zurückzuführen ist und kein pflichtwidriges Verhalten oder zurechenbarer Fehler der Klägerin oder ihres Fahrers vorliegt. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.