OffeneUrteileSuche
Urteil

20 S 194/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0226.20S194.09.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2009, Az.: 232 C 5703/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2009, Az.: 232 C 5703/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Vergütungsansprüche aus einem zwischen ihnen am 20.05.2008 geschlossenen und zwischenzeitlich wieder beendeten Online – Marketingvertrag geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.785,-- € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.785,-- € aus dem Online – Marketingvertrag vom 20.05.2008, § 611 Abs. 1 BGB, für den der Beklagte zu 2) analog § 128 Abs. 1 HGB gesamtschuldnerisch mithaftet. Unstreitig haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, durch den die Klägerin verpflichtet worden ist, für eine Laufzeit von zunächst zwölf Monaten eine Werbekampagne über die deutsche Version der Internet – Suchmaschine Google zu schalten. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht haben die Parteien für diese Dienstleistung der Klägerin ein monatliches Entgelt in Höhe von 300,-- € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, die nach §§ 133, 157 BGB gebotene objektive Vertragsauslegung führe trotz der Verwendung des Wortes „Werbebudget“ in der 6. Zeile zu Unterpunkt II.) des Online – Marketingvertrages vom 20.05.2008 zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien nicht nur die Bereitstellung eines von der Klägerin zu verwaltenden Budgets für die zu schaltende Werbekampagne, sondern die Zahlung eines echten (pauschalen) Entgelts als Gegenleistung für die klägerischen Dienstleistungen und die anfallenden Kosten vereinbart worden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag erster Instanz als autorisierter Reseller von Google – Adwords selbst berechtigt war, Werbeeinspielungen zu verkaufen, die bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe in der Suchmaschine Google rechts neben den Suchergebnissen erscheinen. Hat somit die Beklagte zu 1) ihr „Werbebudget“ unmittelbar bei der Klägerin eingesetzt, ist für die Annahme, diese habe die Gelder lediglich verwaltet, um sie für das Google – Adwordssystem zu nutzen, kein Raum. Das steht überdies auch mit der Vorschrift des § 612 BGB in Einklang, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Denn dass die der Klägerin nach ihrer Leistungsbeschreibung obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht ohne Zahlung eines adäquaten Entgelts erbracht werden sollten, drängt sich mit Blick auf den vereinbarten Leistungsumfang bei objektiver Betrachtungsweise geradezu auf. Darüber hinaus hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass in der fraglichen Zeile des Unterpunktes II.) des Online – Marketingvertrages vom 20.05.2008 nicht nur von einem Werbebudget, sondern auch davon die Rede ist, dass die Klägerin die Optimierung der Werbekampagne schuldet. Da diese von der Klägerin zu erbringende Leistung – wie der Verwendung des Wortes „inklusive“ zu entnehmen ist – von dem durch die Beklagte monatlich zu entrichtenden Werbebudget mit umfasst wird, hat dieses auch Entgeltcharakter und stellt daher nicht nur einen Geldbetrag dar, der von der Klägerin für die Beklagten zu verwalten und in vollem Umfang für die Werbekampagne bei Google Adwords einzusetzen ist. Entsprechendes folgt aus der klägerischen Leistungsbeschreibung zur Online – Marketingkampagne, worin es heißt, das vertraglich festgelegte Budget werde bei der Klägerin als Werbe-budget eingestellt, wobei die auf die Google – Adwords entfallenden Teile des Budgets aufgeteilt und fortlaufend angepasst werden sollen. Sind aber für die Werbung bei Google – Adwords nach der klägerischen Leistungsbeschreibung lediglich Teile des von den Beklagten monatlich zu entrichtenden Werbebudgets vorgesehen, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass es auch Teile des Werbebudgets geben muss, die nicht unmittelbar in die Werbekampagne bei Google - Adwords einfließen, sondern anderen Zwecken dienen. Auch die klägerische Leistungsbeschreibung spricht mithin für das vom Amtsgericht gefundene Auslegungsergebnis, da auch insoweit deutlich wird, dass der Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht nur die Verwaltung der von den Beklagten bereitgestellten Gelder oblag. Schließlich ist auch die vereinbarte Mindestlaufzeit des Vertrages nur dann sinnvoll zu erklären, wenn das von den Beklagten zu entrichtende Werbebudget Entgeltcharakter hat. Denn ohne finanzielle Eigeninteressen ist ein Grund dafür, warum die Klägerin durch die Gestaltung ihrer Vertragsformulare auf die Vereinbarung einer vertraglichen Mindestlaufzeit hinwirkt, nicht ersichtlich. Diese finanziellen Interessen der Klägerin werden durch § 2 Abs. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verdeutlicht, wo für den Fall der vorzeitigen fristlosen Kündigung ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts der bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit an sich geschuldeten Entgelte geregelt wird. Wäre die Klägerin – wie die Beklagten meinen – nach dem Inhalt des Online – Marketingvertrages lediglich zur unentgeltlichen Verwaltung eines vollumfänglich für Werbezwecke einzusetzenden Budgets verpflichtet, so käme ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Entgelte von vorneherein nicht in Betracht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagten behauptet haben, ihnen sei vor Vertragsabschluss durch eine Außendienstmitarbeiterin der Klägerin versichert worden, die monatlichen Zahlungen seien nur als Budget gedacht, da die Klägerin auf die Vereinbarung eines Entgelts verzichte, um die Beklagte zu 1) als Referenzkundin zu werben. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht den Beweisantritt der Beklagten für den von der Klägerin bestrittenen Sachvortrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder ob – wofür einiges spricht – der betreffende Zeugenbeweis auch nach der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2009 noch rechtzeitig angeboten worden ist, weil die Klägerin zuvor im Urkundenprozess geklagt hatte, in dem gemäß § 595 ZPO Zeugen als Beweismittel unzulässig sind. Jedenfalls ist der Beweis für die genannte Behauptung der Beklagten von diesen auch in zweiter Instanz nicht ordnungsgemäß angetreten worden. Während sich die Beklagten erstinstanzlich noch darauf beschränkt haben, den Beweis durch Zeugnis einer namentlich nicht benannten Zeugin anzutreten, teilen sie in der Berufungsbegründung zwar mit, die betreffende Zeugin heiße aaa, schließen jedoch auch nicht aus, dass der Name bbb lautet. Ein Vorname wird gar nicht genannt. Anders als die Beklagten meinen, ist es nicht Sache der Klägerin, den zutreffenden Namen ihrer damaligen Außendienstmitarbeiterin herauszusuchen und mitzuteilen. Für die von ihnen aufgestellte Behauptung trifft die Beweislast die Beklagten, so dass sie verpflichtet sind, das angebotene Beweismittel hinreichend zu individualisieren. Inwieweit nach den auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise der über ein überlegenes Wissen verfügende Gegner verpflichtet sein kann, den Beweisführer zum Zwecke der Konkretisierung seiner Beweismittel mit weitergehenden Informationen zu versorgen, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Konstellation vorliegend nicht gegeben ist. Den Beklagten war die Identität der von ihnen benannten Zeugin ebenso bekannt wie der Klägerin, so dass der Umstand, dass der Name der Zeugin in Vergessenheit geraten ist, allein zu Lasten der Beklagten geht. Darüber hinaus würde sich eine Vernehmung der Zeugin aber auch dann erübrigen, wenn sie noch namhaft gemacht werden könnte. Denn angesichts des Ergebnisses der Vertragsauslegung, wonach die Parteien ein pauschales Entgelt für die Dienstleistungen der Klägerin und kein von dieser nur zu verwaltendes Budget vereinbart haben, kommt den in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen allenfalls Bedeutung für die Frage zu, welche Vorstellungen sich die Beklagten bei der Unterzeichnung des Vertrages von dessen Inhalt gemacht haben und ob diese Vorstellungen mit den tatsächlichen Vereinbarungen übereinstimmen; an der vom objektiven Empfängerhorizont aus gefundenen Vertragsauslegung vermögen diese Umstände hingegen nichts zu ändern. Steht somit fest, dass die Klägerin nicht entgeltfrei als Verwalterin eines von den Beklagten eingesetzten Werbebudgets tätig geworden ist, so können diese sich auch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Ganz abgesehen davon, dass den Beklagten schon aufgrund ihrer vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht verwehrt ist, steht ihnen gegen die Klägerin auch kein Gegenanspruch auf Rechnungslegung zu. Ein solcher Anspruch ist weder ausdrücklich im Online - Marketingvertrag vom 20.05.2008 vereinbart worden, noch folgt eine klägerische Pflicht zur Rechnungslegung aus § 242 BGB. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts. Zudem hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beklagten die gewünschten Informationen über die Resonanz auf die Werbekampagne auch durch Zugriff auf das Monitoringsystem der Klägerin verschaffen können, da sich aus diesem System, für das die Beklagten schon bei Vertragsabschluss sowohl einen Benutzernamen als auch ein Passwort erhalten haben, jederzeit ersehen lässt, wie oft der Werbetext der Beklagten aufgerufen wurde, wieviele Interessenten daraufhin den Internetauftritt der Beklagten angesehen haben und inwieweit das vorhandene Werbebudget in den einzelnen Monaten verbraucht worden ist. Steht den Beklagten mithin das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so sind sie angesichts der unstreitigen Höhe des ausstehenden Entgelts für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages verpflichtet. Darüber hinaus schulden die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges den Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 101,40 €, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Streitwert : 1.785,-- €. xxx xxx xxx