1 O 125/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 29.03.2010 gemäß § 935, 938, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt auf Grund der am 09.06.2008 abgeschlossenen Garantievereinbarung zwischen den Parteien zu Gunsten der Firma V., U. - Y., E. eine Auszahlung des Avalbetrags in Höhe von 150.000,00 € an die Begünstigte sowie an die P. Bank vorzunehmen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter,
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.