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Urteil

14d O 128/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2010:0407.14D.O128.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit der Durchführung von Kapitalanlagegeschäften auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die am 12.07.1944 geborene Klägerin ist seit Mitte der 60er Jahre Kundin bei der Beklagten. Die Klägerin tätigte in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anlagegeschäften bei der Beklagten, die in den Bereich konservativ und anlagesicher fielen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 3-7 GA). Zuletzt eröffnete sie im Oktober 2003 ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und kaufte sog. Oktoberfest-Anleihen und im August 2008 Wertpapiere eines Rentenfonds der X. 3 Ab August 2008 tätigte die Klägerin sodann mehrere Aktienkäufe, investierte in Inhaberschuldverschreibungen und in eine Fondsbeteiligung, wobei die näheren Umstände streitig sind. Im Einzelnen erwarb die Klägerin folgende Wertpapiere: 4 15.08.2007: Inhaberschuldverschreibungen mit aktienbezogenem Rückzahlungswahlrecht auf Aktien der X zum Preis von 10.000,- €, 5 12.11.2007: CAD Bonus Aktien der Firma X zum Preis von 20.000,- €, 6 27.12.2007: Fondsbeteiligung am X DJ EURO STOXX 50 zum Preis von 15.450,- €, 7 31.03.2008: Inhaberschuldverschreibungen mit aktienbezogenem Rückzahlungswahlrecht auf Aktien der X AG zum Preis von 10.000,- €, 8 30.04.2008: CAD Bonus Aktien der Firma X zum Preis von 10.169,45 €, 9 20.06.2008: Inhaberschuldverschreibungen mit aktienbezogenem Rückzahlungswahlrecht auf Aktien der X AG zum Preis von 5.000,- €. 10 Kurz vor Weihnachten 2008 kündigte die Klägerin die vg. Anlagen. Hierbei ergaben sich folgende Verluste: 11 X SE: 1.084,14 €, 12 X CAD Bonus: 6.283,50 €, 13 X 50: 5.077,50 €, 14 X AG: 3.246,62 €, 15 X CAD Bonus: 2.941,93 €, 16 X AG: 567,25 €. 17 Die Klägerin behauptet, Mitte 2007 habe sich Frau X, eine Mitarbeiterin der Beklagten, bei ihr gemeldet und sich als nunmehr zuständige Sachbearbeiterin vorgestellt. Da zu diesem Zeitpunkt mehrere Spareinlagen zur Auszahlung fällig geworden seien, habe Frau X sie (die Klägerin) zu einem Termin gebeten. Im Rahmen dieses Treffens am 14.08.2007 und auch in der Zeit danach sei es dann zum Verkauf der vg. hochspekulativen Anlagegeschäften gekommen, ohne dass Frau X auf die Kundenwünsche oder das Risikobewusstsein der Klägerin eingegangen sei. Ihr sei vielmehr der Eindruck vermittelt worden, dass diese Finanzanlagen ebenso konservativ seien, wie die zuvor getätigten Geschäfte. Insbesondere sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass die Wertpapiere bis zum Fälligkeitstag an Wert verlieren könnten. Weder sei eine Risikoaufklärung, noch eine Anlageberatung erfolgt. Bei richtiger Beratung hätte sie solche Geschäfte nie getätigt. 18 Erst Ende Oktober 2008 habe sie von anderen Mitarbeitern erfahren, dass sie hochspekulative Geschäfte getätigt habe. Auf entsprechende Nachfrage bei Frau X habe diese gesagt, sie habe sie (die Klägerin) für hinreichend erfahren eingeschätzt. Neben den vg. Verlusten habe sie auch noch einen Verlust aus dem Halten der Aktien selbst in Höhe von 2.872,47 € erlitten. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.073,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte behauptet, bereits die Depoteröffnung sei auf die Entwicklung des Anlegerprofils der Klägerin zurückzuführen. Diese habe sich in der Vergangenheit zunehmend renditeorientiert gezeigt. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin über die grundsätzliche Abstufung am Kapitalmarkt, die abstrakten Risiken und Chancen aufgeklärt worden. Die Klägerin habe angegeben, im Rahmen der nunmehr beabsichtigten Aktivität im Wertpapiergeschäft sichere Geldanlagen mit möglichst hohen Erträgen anzustreben. Daraufhin seien dann die Oktoberfest-Anleihen gezeichnet worden. Am 02.08.2006 sei dann ein weiteres Beratungsgespräch geführt worden, in dessen Rahmen die Klägerin erneut ihre Renditeorientiertheit betont und sich nach ausführlicher Information und Aufklärung der Beklagten dazu entschieden habe, weitergehende Geschäftsfelder des Wertpapierhandels wahrnehmen zu wollen. Das Anlegerprofil habe sich daher durch die von der Klägerin selbst veranlassten Ausweitung ihrer Handelsabsicht von „konservativ“ in „risikobewusst“ geändert. Vor diesem Hintergrund seien dann die Wertpapiere eines Rentenfonds der Allianz erworben worden. 25 Die der Klageforderung zugrunde liegenden Anleihen seien mit der Struktur der vg. Anleihe gleichzusetzen und seien somit von der Klägerin in Kenntnis der Chancen und Risiken erworben worden. 26 Nachdem am 27.09.2007 eine weitere Beratung durch Frau X stattgefunden habe, habe sich die Klägerin entschieden, in weitere, renditestarke Wertpapiere zu investieren. Die Klägerin sei über weitere Chancen und Risiken aufgeklärt worden. Über Chancen und Risiken der Zeichnung von Caped-Bonus-Zertifikaten sei anlässlich des Gesprächs aufgeklärt worden. Entsprechende Produktinformationen seien übergeben und besprochen worden bei Zeichnung jeder der streitgegenständlichen Anleihen. 27 Keineswegs handele es sich bei den streitgegenständlichen Anlage um hochspekulative. Sie würden vielmehr dem Anlegerprofil der Klägerin entsprechen und seien mit deren Anlegerziel vereinbar. Im Übrigen sei die Klägerin stets mit ihren eigenen Vorstellungen an die Beklagte herangetreten, sie habe sich eigene marktrelevante Informationen beschafft. Daneben habe die Klägerin, um das Risiko zu streuen, auch weiterhin in konservative Rentenfonds und festverzinsliche Wertpapiere investiert. 28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen und auf die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 I. 30 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 31 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 22.073,41 € gemäß §§ 311, 280 BGB. 32 1. 33 Der Anspruch ist bereits der Höhe nach – worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2010 hingewiesen hatte – nicht hinreichend substantiiert dargetan. 34 Richtig ist zwar, dass die Beklagte nicht bestritten hat, dass die Klägerin durch den vorzeitigen Verkauf der Wertpapiere einen Verlust in Höhe von 19.200,94 € erlitten hat. Dennoch ist dieser Betrag nicht im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen mangelnder Beratung durch die Beklagte ersatzfähig. Verletzt der Berater seine Aufklärungspflicht, richtet sich der Anspruch in der Regel auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 68. Aufl., § 280 RN 50 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin hingegen vorzeitig sämtliche streitbefangenen Anlagegeschäfte aufgekündigt und verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz des hierdurch entstandenen Verlustes. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen vorliegend von dem vg. Grundsatz abzuweichen wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre diese auch nicht gehalten gewesen, die Entwicklung der einzelnen Anlagen abzuwarten. Bei einem entsprechenden Klageantrag (Rückzahlung der Anlagebeträge Zug um Zug gegen Übertragung der Anlagen) hätte das Risiko bei der Beklagten gelegen, sich der Anlagen entweder vorzeitig zu entäußern oder aber deren Entwicklung abzuwarten. Dieses Risiko korrespondiert aber auch mit der für die Beklagte bestehenden Chance, ohne Verluste (evtl. sogar mit Gewinn) aus den Geschäften „herauszukommen“. Diese Möglichkeit hat die Klägerin der Beklagten mit der vorzeitigen Kündigung der Wertpapiere genommen. 35 Hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Schadensposition in Höhe von 2.872,47 € ist schon, worauf die Beklagte und das Gericht hingewiesen hat, nicht ansatzweise ersichtlich, woraus dieser Betrag resultiert. 36 2. 37 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vorbringens der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.03.2010 war nicht angezeigt. Die Klage war hinsichtlich der Hauptschadenspositionen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen (s.o.). Soweit die Klägerin zur Untermauerung der geltend gemachten Schadensposition in Höhe von 2.872,47 € nunmehr eine weitere Abrechnung der Beklagten vom 12.01.2009 vorlegt (Anlage K38), erschließt sich weiterhin nicht, woraus diese Schadensposition resultiert. Die pauschale Begründung der Klägerin, diese Schadensposition resultiere aus dem „Halten der Aktien“, reicht insoweit nicht aus. 38 3. 39 Im Übrigen weist das Gericht nochmals, wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung, darauf hin, dass auch das Vorbringen der Klägerin zu den einzelnen Vertragsabschlüssen unzureichend ist. Es fehlt an der Vorlage sämtlicher Vertragsunterlagen. In diesem Zusammenhang bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass sich aus Anlage K37 eine Beratungsleistung der Beklagten ergibt. Sofern die Beklagte nunmehr behauptet, diese Unterlage sei ihr nachträglich per Post zugesandt worden, erschließt sich zudem nicht, wieso sie dann nicht über weitere Vertragsunterlagen verfügt. 40 II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 43 III. 44 Streitwert: 22.073,41 € 45 X 46 Richterin am LG