Urteil
41 O 158/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0407.41O158.08.00
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Tenor
Die Klageanträge 1 und 2 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die Klageanträge 1 und 2 sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Handelsvertreterausgleich. Sie war aufgrund Vertriebsvertrages vom 06.03.1981 bis 2006 nicht exklusiver Vertriebspartner der Beklagten für Italien. Vertragsprodukte waren Microcomputerkomponenten, Speicherkomponenten, Hilfsstromkreise für diese beiden Komponenten und Schulungs-Kits. Gemäß XIV Absatz 1 des Vertrages war vereinbart, dass der Vertrag bis zu seiner Kündigung voll in Kraft bleibt und die Kündigung „von einer der Parteien aus gutem Grund oder ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von neunzig (90) Tagen“ der anderen Partei gegenüber schriftlich erklärt werden muss (Deutsche Übersetzung des englischsprachig gefassten Vertrages Anlage K13). Im Frühjahr 2006 nahm die Klägerin Geschäftsverbindung zu der Firma N2. (J2.F. N2), einem amerikanischen Halbleiterhersteller und Konkurrenten der Beklagten, auf, mit dem Ziel, Produkte der Firma N2 in Italien zu vertreiben. Die Klägerin informierte die Beklagte hierüber Ende April/Anfang Mai 2006. Diese Verhandlungen mündeten nach Darstellung der Klägerin in einem am 2.11./6.11.2006 unterzeichneten Vertragshändlervertrag mit der Firma N2. Mit Schreiben vom 6.10.2006 kündigte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Kündigungsklausel XIV und erklärte weiter folgendes (Übersetzung Anlage K9): Kopie Dem Kündigungsschreiben der Beklagten war eine Liste der laufenden Projekte (Anlage K 10) beigefügt. Mit Anwaltsschreiben vom 13.08.2007 verlangte die Klägerin Schadenersatz wegen Nichteinhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist, Zahlung eines Ausgleiches sowie Rücknahme des Lagerbestandes. Die Rücknahme des Warenlagers wurde in der Folgezeit zwischen den Parteien einvernehmlich abgewickelt. Mit ihrem Klageantrag 1) begehrt die Klägerin für 9 Monate ihren entgangenen Gewinn als Schadenersatz. Die Klägerin macht geltend, die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von nur 30 Tagen benachteilige sie unangemessen und sei deshalb unwirksam. Angemessen sei eine Kündigungsfrist von mindestens 1 Jahr. Bei einem mit den Vertragsprodukten der Beklagten durchschnittlich erzielten Gewinn in den Jahren 2000 bis 2005 in Höhe von 1.214.881,50 € belaufe sich der ihr zu ersetzende Schaden unter Abzug der Kündigungsfrist von 90 Tagen auf einen Differenzzeitraum von 9 Monaten und damit auf 911.161,08 €. Mit ihrem Klageantrag 2) verlangt die Klägerin Ausgleich analog § 89 HGB. Die Klägerin macht hierzu geltend: Aufgrund des Vertriebsvertrages der Parteien seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift erfüllt. Die von ihr der Beklagten übermittelten Kundendaten hätten die Beklagte in die Lage versetzt, unmittelbar auf ihren, der Klägerin, Kundenstamm zuzugreifen. Die Beklagte habe diese Kundendaten genutzt, um Kontakte zwischen ihren, der Klägerin, Kunden und den Vertragshändlern der Beklagten in Italien herzustellen mit dem Ziel, diese Kunden überzuleiten und auch künftig den Absatz ihrer Produkte in Italien sicherzustellen. Die Folge dessen seien zahlreiche Stornierungen von Aufträgen gewesen, die ihre, der Klägerin, Kunden bereits platziert gehabt hätten. Der Umstand, dass der ganz überwiegende Teil der von ihr vertriebenen Produkte auf Kunden spezifische Anforderungen zugeschnitten sei und die Kunden im Übrigen wegen der Anwendung von NEC-Technologien gehindert seien, auf Wettbewerbsprodukte umzusteigen, führe zu einem außerordentlich hohen Grad an Kundenbindung, weshalb ein Wechsel einzelner Kunden zu einem Wettbewerber der Beklagten allenfalls langfristig in Betracht komme. Die Beklagte werde deshalb noch auf Jahre hinaus mit den von ihr, der Klägerin, akquirierten Kunden erhebliche Vorteile erzielen. Der Höhe nach belaufe sich der Ausgleichsanspruch nach näherer Berechnung der Klage auf 1.010.357,60 €. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 911.161,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2007 zu zahlen, 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.010.357,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ein, die vertragliche Kündigungsfrist von 90 Tagen sei rechtswirksam, weil die Klägerin keinerlei Investitionen in beachtenswertem Umfang getätigt habe, die durch ihre, der Beklagten, Kündigung „nutzlos“ geworden sein könnten. Die Kündigungsfrist sei ausreichend, um die Umstellung auf einen Ersatzvertrieb zu gewährleisten. Die Möglichkeit einer schnellen Umstellung auf einen Ersatzvertrieb habe die Klägerin selbst bewiesen, in dem sie es neben ihrer Vertriebstätigkeit für die Beklagte in kürzester Zeit geschafft habe, schon 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihren Vertrieb auf Microcontroller des größten Wettbewerbers der Beklagten einzustellen. Selbst wenn die vertraglich gewählte Kündigungsfrist aber allzu kurz bemessen sei, sei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ausreichend. Nach den ihr gewährten Auslauffristen habe für die Klägerin noch bis zum 31.03.2007 die Möglichkeit bestanden, Bestellungen für Microcontroller zum Zwecke des Weitervertriebes aufzugeben, wodurch sie sogar noch länger als 6 Monate nach Ausspruch der Kündigung ihre, der Beklagten, Vertragsprodukte an die Kunden habe weiter vertreiben können. Darüber hinaus erhebt die Beklagte Einwendungen gegen die Höhe des von der Klägerin mit ihrem Antrag 1 berechneten Schadenersatzanspruches. Den mit dem Klageantrag 2 geltend gemachten Ausgleichsanspruchs hält die Beklagte bereits in seinen sachlichen Voraussetzungen für nicht gegeben. Auch hierzu erhebt sie Einwendungen gegen dessen Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Beide Hauptklageanträge sind nach Grund und Höhe zwischen den Parteien streitig. Weil die Klärung der Höhe beider Ansprüche umfangreiche weitere Aufklärung erfordert, hält die Kammer es für angemessen, über den Grund der Klageansprüche vorab zu entscheiden, § 304 ZPO. Beide Klageanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt. A. Der Klageanspruch 1 ist aus § 280 BGB gerechtfertigt. Nach XVI. des Vertrages ist deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Vertriebsvertrag dadurch verletzt, dass sie den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt hat. Die Beklagte hätte der Klägerin eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten einräumen müssen. Durch die Nichtgewährung dieser Kündigungsfrist ist der Klägerin ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Die Kündigungsfrist von 90 Tagen ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Kündigungsfrist unterliegt einer Inhaltskontrolle nach dieser Vorschrift, weil es sich bei der Kündigungsregelung unter XIV. des Vertrages – dort Ziffer 1 – um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 BGB handelt. Die Kündigungsklausel ist wie der gesamte Vertriebsvertrag von der Beklagten vorformuliert worden. Lediglich auf Seite 1 oben wurde der Vertrag um Namen und Anschrift der Klägerin nachträglich ergänzt. Das nachfolgend an sich vorgesehene Datum, zu dem der Vertrag in Kraft treten sollte, wurde versehentlich nicht eingesetzt. Vertragsspezifische Besonderheiten, die konkret das Vertragsverhältnis mit der Klägerin betreffen, sind in den dem Vertrag beigefügten Anlagen geregelt, um den Formularvertrag nicht anpassen zu müssen. Tatsächlich ist dieses Vertragsmuster bestimmungsgemäß von der Beklagten auch bei Abschluss von Verträgen mit anderen Vertragshändlern eingesetzt worden. Die damit einer Inhaltskontrolle zugängliche Kündigungsfrist von 30 Tagen benachteiligt die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch die Klausel seine Interessen auf Kosten des anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange angemessen zu berücksichtigen oder ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Ein Indiz für eine fehlende Angemessenheit in diesem Sinne kann die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen sein, soweit diese als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots erscheinen (BGHZ 90, 280f). Als eine solche Regelung ist hier § 89 Abs. 1 HGB anzusehen. Grundgedanke dieser für den Handelsvertreter geltenden Regelung ist es, die Dauer der Frist für eine ordentliche Kündigung an der Länge des Vertragsverhältnisses zu orientieren. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren kann das Vertragsverhältnis nach dieser Regelung nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Auch wenn diese Regelung für den Bereich des Kraftfahrzeughandels nicht einschlägig sein mag, ist sie hier einschlägig, denn der Kläger beansprucht – wie sein Klageantrag 2 erweist – für sich eine einem Handelsvertreter vergleichbare Rechtsstellung. Obwohl § 89 HGB damit grundsätzlich für eine entsprechende Anwendung geeignet erscheint, kann sich im Einzelfall aber auch eine von der Norm abweichende Beurteilung ergeben. So kann etwa die strenge Ausrichtung eines Vertragshändlers und seines Betriebes auf den Unternehmer dessen gesteigerte Rücksichtsnahmepflicht auf den Händler gebieten, zumal dann, wenn von jenem in erheblichem Umfang Investitionen erwartet und meist schon getätigt sind (Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechtes, Band 2, 8. Aufl. 2008, Rnr. 1402). Diese unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage durchzuführende Einzelfallprüfung führt hier jedoch nicht zu dem Ergebnis einer über 6 Monate hinausgehenden Kündigungsfrist. Die nach der Rechtssprechung deutlich längeren Kündigungsfristen aus dem Bereich des Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrages können auf den Streitfall nicht übertragen werden, weil es sich in den Fällen des Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrages in aller Regel um Ausschließlichkeitsbindungen des Kraftfahrzeughändlers handelt und dessen Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers unvergleichbarer stärker ausgeprägt ist als die Bindung, die die Klägerin durch den hier in Rede stehenden Vertriebsvertrag zur Beklagten hat. Soweit die Rechtssprechung für den Fall eines Vertragshändlervertrages mit einem Motorradhändler, der keiner Ausschließlichkeitsbindung unterlag, im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zum Teil angenommen hat, dass eine Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr eine Angemessenheitskontrolle nicht standhält (OLG Frankfurt, 1. Kartellsenat, 11 U (K) 48/00, Urteil vom 17.07.2001, zitiert nach JURIS Rnr. 51f). ist auch diese Rechtssprechung nicht einschlägig. Die hier in Rede stehende Branche des Handels mit Elektronikteilen kann mit der Motorradbranche nämlich nicht verglichen werden. Ein von einem Hersteller autorisierter Motorradhändler hat in der Regel erhebliche, vom Hersteller vorgegebene, herstellerspezifische Standards zu erfüllen. Er hat einen Ausstellungsraum von beträchtlicher Größe zu errichten, hat eine Werkstatt mit entsprechenden Räumlichkeiten, Geräten und qualifizierten Mitarbeitern zu errichten, und er hat Produkte (Fahrzeuge, Ersatzteile, Zubehör) im Wert von mehreren Zehntausend Euro ständig vorzufinanzieren. Er hat Vorführfahrzeuge zu erwerben und zu finanzieren, und er trägt ein deutlich erhöhtes Lagerrisiko werden des schnellen Preisverfalls von Kraftfahrzeugen. Die Last all dieser Investitionen und Risiken trug, wie die Beklagte überzeugt dargelegt hat, die Klägerin nicht. Zu Gunsten der Klägerin fällt hier die besonders lange Vertragsdauer von über 20 Jahren ins Gewicht, derentwegen der Klägerin in besonderem Maße eine ausreichende Möglichkeit gewährt werden muss, um sich auf einen Ersatzvertrieb umstellen zu können. Auch ist der von der Klägerin überzeugend geltend gemachte hohe Grad einer produktspezifischen Kundenbindung zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite hat sich die Klägerin hier den zu erwartenden Veränderungen jedoch bereits im Vorfeld der Kündigung der Beklagten angepasst und bereits mehrere Monate vor Ausspruch der Kündigung der Beklagten eine Vertriebspartnerschaft zu einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten, der Firma N3, aufgebaut. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten, denn diese Firma produziert und vertreibt u. a. auch solche Microcontroller, wie sie Gegenstand des Vertrages der Parteien waren. Unstreitig vertreibt die Firma N3 insbesondere auch die sog. 8 Bit-Controller, die einen bedeutsamen Markt in Italien ausmachen, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Markt gegenüber dem Markt für 16 Bit-Controller eine herausragende und eigenständige Bedeutung hat. Gerade dieser Umstand, dass es der Klägerin als nicht exklusiv an die Beklagte gebundene Händlerin gelungen ist, bereits im Vorfeld der Kündigung einen erfolgsversprechend Vertrieb zu einem großen Konkurrenten der Beklagten auf dem Markt in Italien aufzubauen, erweist, dass es einer über die Regelung des § 89 HGB hinausgehenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Länge der Kündigungsfrist nicht bedarf. Einer solchen besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerin steht hier auch, wie bereits angeführt, entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Ausgleichsklageantrag 2 die Rechte eines echten Handelsvertreters beansprucht. Ein echter Handelsvertreter kann aber nach der Wertung des § 89 Abs. 1 HGB selbst bei einer 20 Jahre andauernden Vertragsbindung ebenfalls für sich keine längere Kündigungsfrist als eine solche von 6 Monaten beanspruchen. Daran muss sich nach § 242 BGB auch die Klägerin festhalten lassen. Die Beklagte hat die Verwendung einer Klausel mit einer unzulässig knappen Kündigungsfrist auch zu vertreten. Schließlich hat die Klägerin auch auf einen ursächlich auf die unangemessen kurze Kündigungsfrist zurückgehenden wirtschaftlichen Schaden in Form eines ihr innerhalb von 3 Monaten entgangenen Gewinnes erlitten. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 252 BGB ist von einem Schaden in der Form des entgangenen Gewinnes auszugehen, weil nach dem gewöhnlichen Verlauf der von der Klägerin vorgetragenen Umstände und den von ihr im Rahmen der bisherigen Vertragspraxis getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, dass die Klägerin innerhalb von 3 weiteren Monaten Gewinne hätte erzielen können. Die Beklagte hat die Klägerin so zustellen, als wenn ihr eine Kündigungsfrist von 6 Monaten eingeräumt worden wäre. Wenn das geschehen wäre, hätte die Klägerin nicht nur bis Januar 2007, sondern bis April 2007 weiterhin Vertragsprodukte bei der Beklagten bestellen und ihre vollen Rechte aus dem Vertrag als auch für die bereits laufenden Projekte wahrnehmen können. Die Beklagte hat der Klägerin zwar in gewissen Umfang nach Maßgabe ihres Kündigungsschreibens weitergehende Auslauffristen zugestanden. Die von der Beklagten auch über den Januar 2007 hinaus zugelassenen Bestellungen mögen den eingetretenen Schaden auch in gewissem Umfang gemindert haben, sie haben ihn aber nicht wegfallen lassen. Bei Bewilligung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist hätte die Klägerin Bestellungen für bereits registrierte Projekte nicht nur bis zum 31. Januar 2007, sondern bis April 2007 aufgeben können. Außerdem hätte die Klägerin innerhalb von 3 weiteren Monaten bis April 2007 auch neue Kunden und/oder neue Projekte bei der Beklagten anmelden können, deren Registrierung die Beklagte mit sofortiger Wirkung eingestellt hatte („The new projet registration will cease with immediate effect. The access to the NEC Design registration system be removed“). B. Der Klageantrag 2 ist dem Grunde nach aus § 89b HGB analog gerechtfertigt. J2. Auf den Streitfall ist § 89 b HGB in der Fassung von Artikel 6a Nr. 1 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBI J2 S. 2519) mit Wirkung vom 05.08.2009 anwendbar. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, welches Konsequenz der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2009 (BB 2009, 1607) war, in welcher der EuGH die Unvereinbarkeit von § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB mit Artikel 17 Abs. 2a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 festgestellt hatte. Die Klägerin gibt den Ausgangspunkt dieser Gesetzesänderung in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2009 zu Ziffer 2 (Bl. 102 f GA) insoweit zutreffend wieder. Diente die Neufassung aber der Beseitigung einer bereits in vergangener Zeit bestehenden Unvereinbarkeit des deutschen nationalen Rechtes mit dem Recht der Europäischen Union, so muss die neue Fassung auch und gerade auf ältere Verträge Anwendung finden. J. Die Gesetzesneufassung hat an den Voraussetzungen einer Analogie der Vorschrift auf Vertragshändler nichts geändert. Die Voraussetzungen für diese Analogie sind im Streitfall erfüllt. 1. Dafür ist zunächst erforderlich, dass zwischen einem Hersteller oder Lieferant und dem Vertragshändler ein Rechtsverhältnis besteht, das über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgeht, und dass der Vertragshändler aufgrund besonderer vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtssprechung Küstner/Thume, a.a.O., Rnr. 65). Aufgrund des Vertriebsvertrages der Parteien bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ein erster Anhaltspunkt dafür liegt in dem Umstand begründet, dass der Klägerin mit Italien ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen ist. (Artikel J2). Ferner ist beachtlich, dass der Klägerin durch Artikel J 1 aufgegeben wird, angemessenes Vertriebspersonal zu unterhalten und Werbung im Rahmen der gemeinsam bestätigten Geschäftsethik unter dem Warnzeichen NEC zu betreiben. Artikel J 2 des Vertrages ist dahin auszulegen, dass der Klägerin eine vertragliche Pflicht auferlegt wird, einen ausreichenden Warenbestand vorzuhalten, um die umgehende Lieferung an Kunden in dem der Klägerin zugewiesenen Vertragsgebiet sicherzustellen. Auch wenn die Klausel nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin formuliert worden ist, so ergibt sich im Rahmen einer systematischen Auslegung mit der Vorschrift des Artikels W, dass der Klägerin eine solche Verpflichtung auferlegt werden sollte. Artikel W 1 geht nämlich ebenso wie Artikel J 2 davon aus, dass die Klägerin ein Warenlager mit Vertragsprodukten der Beklagten einzurichten und sie im Rahmen dieses Warenlagers einen gewissen Bestand für die Kunden vorzuhalten hat. In beachtlichem Maße für eine Analogie der Vorschrift sprechen des Weiteren die Berichtspflichten, die der Klägerin in Artikel J 4 und 5 des Vertrages auferlegt sind. Nach Ziffer 4 hat die Klägerin der Beklagten einen monatlichen Bericht ihres Bestandes an den vorzuhaltenden Vertragsprodukten vorzulegen. Der Vertragshändler hat der Beklagten außerdem Informationen über die Marktakzeptanz der Produkte der Beklagten und etwaige Verbesserungen oder Änderungen von Spezifikationen oder Konstruktionen zu geben, der erforderlich sind, um die Marktdurchdringung der Beklagten zu erhöhen. Die in Artikel J 6 von der Beklagten übernommene Verpflichtung, der Klägerin Kataloge, Datenblätter und andere Verkaufshilfen oder Unterstützung für die Förderung des Verkaufes der Produkte zu gewähren, entspricht ebenfalls typischerwise einem Handelsvertretervertrag. Ferner ist die Klägerin nach XIII. des Vertrages gehalten, die Beklagten über Werbemaßnahmen für den Verkauf der Produkte zu informieren und vor der Veröffentlichung dieses Materials zuvor die Genehmigung der Beklagten einzuholen. Die zur Förderung der Beklagten vorgesehenen Werbemaßnahmen der Klägerin sind also mit der Beklagten abzustimmen. Zwar muss sich die Klägerin ihre Verkaufspreise nicht von der Beklagten genehmigen lassen, der Klägerin wird unter IX. aber eine Orientierung an empfohlenen Wiederverkaufspreisen nahegelegt, die den in der Kraftfahrzeugbranche üblichen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers entsprechen. Diese Regelungen reichen in ihrer Gesamtheit aus, um anzunehmen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über ein einfaches Verhältnis von Verkäufer zu Käufer weit hinausgeht und die Klägerin aufgrund der Vielzahl übernommener Verpflichtungen einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden ist. Die Übertragung eines Alleinvertriebsrechtes bei Markenartikeln gilt zwar als starkes Indiz für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB, der Bundesgerichtshof hat den Bestand eines solchen Alleinvertriebsrechtes aber niemals zur Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift erhoben (vgl. hierzu eingehend die Analyse von Küstner/Thume, a.a.O., Rnr. 79). 2. Zweite Voraussetzung für die analoge Anwendung der Vorschrift ist die Verpflichtung des Händlers zur Überlassung des für das eigene Unternehmen aufgebauten Kundenstammes (vgl. hierzu Küstner/Thume, a. a. O., Rnr. 80 f). Auch wenn eine solche Verpflichtung in dem Vertrag nicht ausdrücklich begründet worden ist, genügt es hierzu, wenn der Unternehmer während der Zusammenarbeit mit dem Vertragshändler verlangt hat, dass der Vertragshändler ihm fortlaufend auf von ihm selbst geschaffenen Formularen Kunden- und Adressdaten übersandte und der Vertragshändler dieser Forderung auch nachgekommen ist (BGHZIP 1985, 798, 799; Küstner/Thume, a.a.O., Rnr. 89). Das war hier unstreitig der Fall. Die Beklagte hat im Rahmen der der Klägerin obliegenden Informationspflichten nach Artikel J 4 und 5 des Vertrages solche Formulare in Form von Project Registrations, Update Requests und Mask Rom Order Sheets eingesetzt. Diese Daten sind der Beklagten unstreitig ständig, teils sogar täglich über ein Intranet zur Verfügung gestellt worden. Nur aufgrund dieser Handhabung verfügte die Beklagte deshalb auch über den detaillierten Projektstatus, den sie als Anlage K 10 von der Klägerin vorgelegt ihrem Kündigungsschreiben vom 06.10.2006 beigefügt hatte. Darin sind neben projektbezogenen Daten auch jeweils die Kundennamen und Kundenanschriften enthalten. Zutreffend verweist die Klägerin auch darauf, dass es nach der Rechtssprechung nicht erforderlich ist, dass die Beklagte die ihr im Rahmen einer solchen Handhabung übermittelten Kundendaten tatsächlich benötigt oder mit ihnen arbeitet und sie genutzt hat. Es genügt vielmehr, dass die Beklagte die Möglichkeit hatte, diese Kundendaten nutzen zu können (vgl. Küstner/Thume, a.a.O. Rnr. 92 m.w.N.). 3. Die Kammer hat erwogen, ob im Streitfall gleichwohl eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin, wie ein Handelsvertreter behandelt zu werden, zu verneinen ist, weil der Klägerin kein Alleinvertriebsrecht übertragen wurde und die Klägerin aufgrund dessen hier konkret in der Lage war, bereits mehrere Monate vor Ausspruch der Kündigung der Beklagten eine Partnerschaft mit einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten einzugehen. Nach dem Grundgedanken des Ausgleichsanspruches kommt es jedoch auf die individuelle Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters grundsätzlich nicht an (vgl. Küstner/Thume, a.a.O., Rnr. 70 – 75). Außerdem lässt sich nach dem Vortrag der Beklagten – sie hätte Tatsachen für eine fehlende Schutzbedürftigkeit der Klägerin substantiiert darzulegen – auch nicht feststellen, dass die Klägerin wegen der von ihr bereits im April 2007 aufgenommenen Geschäftsverbindung zur Konkurrentin N3 eine adäquate Kompensation für den Wegfall des Vertriebsvertrages zur Beklagten erlangt hat. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin wurde der Vertrag mit N3 erst am 02.11./06.11.2007 unterschrieben. Dass die Klägerin bereits in der Zeit davor relevante Umsätze mit Konkurrenzprodukten realisiert hat, wird nicht konkret dargelegt. Die Kammer wird das Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma N3 und den Wechsel der Klägerin auf Produkte der Firma N3 bei der Höhe des Ausgleichsanspruches sowie unter dem Aspekt der Billigkeit berücksichtigen. Die Grundlagen des Klageanspruches berührt dieser Aspekt indessen nicht. III. Die Klägerin hat durch eine ins Einzelne gehende Darstellung der mit der Beklagten in den Jahren 2000 – 2005 realisierten Umsätze und ihre durch diese Umsätze erzielten Gewinne (Klageschrift Seiten 15f; Replik Seite 19f) auch hinreichend und schlüssig dargetan, dass die Beklagte durch den Aufbau eines von der Klägerin in Italien geworbenen Kundenstammes oder eine erhebliche Erweiterung des Umsatzes mit bereits vorhandenen Kunden durch eine 25-jährige Vertriebstätigkeit nach Beendigung des Vertrages erhebliche Vorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Ziffer 1 HGB hat. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung keine neuen Tatsachen aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.12.2009 berücksichtigt. Die Klage war mit beiden Klageanträgen vielmehr bereits nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne dass es auch eines Eingehens auf den hilfsweise zum Klageantrag 2 gestellten Stufenklageantrag der Klägerin bedarf. Die Klägerin hat diesen auf Auskunft gerichteten Antrag nur für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht der Auffassung sein sollte, dass die Unternehmervorteile der Beklagten mindestens so hoch sind wie die dargelegten Verluste, die die Klägerin aufgrund der Beendigung der Vertragsbeziehung erleidet (vgl. SS vom 28.10.2009 S. 3 Bl. 103 GA). Tatsächlich ist die Kammer aber – wie ausgeführt – der Auffassung, dass die Klägerin auch ohne diesen hilfsweise gestellten Auskunftsantrag bereits jetzt die Unternehmervorteile der Beklagten schlüssig aufgezeigt hat. Die Kammer entnimmt das zum einen dem Rechtsgedanken des § 252 BGB, der eine Vermutung dafür schafft, das nach mehr als 20 Jahren ununterbrochener Vertriebstätigkeit der Klägerin für die Beklagte in Italien ein Kundenstamm aufgebaut wurde, von dem die Beklagte auch in der Zukunft noch profitieren wird. Zum anderen entnimmt die Kammer dies dem Umstand, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Kündigung selbst eine Projektliste angefertigt hat, in der sie laufende, von der Klägerin eingeleitete und aufgebaute Projekte weiterhin Vorteile schöpfen kann. IV. Der Klagevortrag reicht schließlich auch aus um anzunehmen, dass die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der der Klägerin aus Geschäften mit geworbenen Kunden entgangenen Gewinne, der Billigkeit entspricht (Absatz 1 Ziffer 2). Die für die Bemessung der Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruches im einzelnen relevanten Umstände bedürfen indessen noch einer Erörterung und Aufklärung. Dr. N