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Urteil

10 O 328/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2010:0504.10O328.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Gesellschaftsvertrag, Vertragsnummer 0046560890, durch Widerruf beendet ist und die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr herleiten kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist - wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages - vorläufig vollstreckbar . 1 T a t b e s t a n d :Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zwischen ihr und der Beklagten geschlossener Gesellschaftsvertrag durch Widerruf beendet worden ist. 2 Die Beklagte ist eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. 3 Unter dem 01.12.2005 unterzeichnete die Klägerin ein mit der Nummer 46560890 versehenes Angebot auf Beitritt zur Fondsgesellschaft der Beklagten, dass diese am 08.12.2005 angenommen hat. Die Beitrittserklärung enthielt eine von der Klägerin unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die u.a. wie folgt lautet: 4 "Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich binnen zwei Wochen widerrufe. Die xxxxxxxxxx verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der xxxxxxxxxx nicht wirksam zustande….. 5 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung 6 Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der xxxxxxxxxx und/oder … enthalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die xxxxxxxxxx bzw….zurückgewähren und der xxxxxxxxxx bzw…. die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. 7 Kann ich die von der xxxxxxxxxx bzw… mit gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt Auch für den Fall, dass ich die von der xxxxxxxxxx bzw… erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme." 8 Gemäß der Beitrittserklärung verpflichtete sich die Klägerin, einen Gesellschafteranteil von insgesamt 46.200,00 EUR zu zeichnen. Dieser setzte sich aus einer Einmalzahlung in Höhe von 8.400,00 EUR und einer monatlichen Ratenzahlung von 105,00 EUR über 30 Jahre zusammen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des mit "Beitrittserklärung zur Beteiligung an der xxxxxxxxxx" überschrifteten Angebots wird auf die Anlage K 1 verwiesen. 10 Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung fand unstreitig in der Privatwohnung der Klägerin statt. 11 Am 30. Januar 2006 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Änderungsantrag, in welchem sie die Modalitäten der Beitrittserklärung vom 1. Dezember 2005 dahingehend abänderte, dass sie neben den Ratenzahlungen nur noch eine Einmalzahlung in Höhe von 6.300,00 € leisten brauchte. 12 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 widerrief die Klägerin ihre Beitrittserklärung und forderte die Beklagte zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Anlage K 2 verwiesen. 13 Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Einmalzahlung sowie 40 Raten, mithin eine Summe von 12.600,00 €, an die Beklagte gezahlt. 14 Die Klägerin behauptet, dass sie zunächst nicht an dem Beitritt zur Beklagten interessiert gewesen sei. Erst auf Drängen und Nachfragen des Abschlussvermittlers der Beklagten, xxxxxxxxxx, habe sie sich zu einem Gespräch bereit erklärt und im Anschluss an dieses die Beitrittserklärung unterzeichnet. 15 Sie behauptet, dass die Unterzeichnung der Beitrittserklärung in einer Haustürsituation zustande gekommen sei und sie ist deshalb der Ansicht, dass ihr infolgedessen ein Widerrufsrecht zustehe. Zudem stehe ihr ein Widerrufsrecht zu, weil die in der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und aufgrund dessen die Widerrufsfrist nicht angefangen habe zu laufen. 16 Ursprünglich hat die Klägerin neben dem tenorierten Feststellungsantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Gesellschaftsverhältnis keine Rechte mehr zustehen und die Beklagte zu verurteilen sei, an sie außergerichtliche Auslagen in Höhe von 1.890,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen. 17 Nunmehr beantragt die Klägerin, 18 wie erkannt. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin die Beitrittserklärung vom 1. Dezember 2005 nicht wirksam widerrufen habe, weil ihr ein entsprechendes Widerrufsrecht weder aufgrund einer Haustürsituation noch aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zustehe. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.04.2010 Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Die zulässige Klage ist begründet. 25 I. 26 Die Klägerin hat ihre Beitrittserklärung wirksam - auch außerhalb der 2 Wochen-Frist - rechtzeitig widerrufen. 27 1. 28 Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin die Beitrittserklärung in einer Haustürsituation unterzeichnet hat. Denn jedenfalls hat die Beklagte der Klägerin in der Beitrittserklärung vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt. Demgemäß besteht schon aufgrund der Urkundenlage ein Widerrufsrecht der Klägerin unabhängig davon, ob es sich bei dem Beitritt der Klägerin zur Beklagten um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, ist dem Vertragstext nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält die Widerrufsbelehrung die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. 29 2. 30 Das danach bestehende Widerrufsrecht ist unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten. 31 a) 32 Grundsätzlich steht es zwar den Vertragsparteien frei, bei einer freiwilligen Vereinbarung des Widerrufsrechts dieses abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten. Allerdings kann dem Wortlaut der vorliegenden Widerrufsbelehrung schon ansatzweise nicht entnommen werden, dass hier abweichende Regelungen getroffen werden wollten. Vielmehr verweist die Widerberufsbelehrung ausdrücklich auf die §§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB. Die ausdrückliche Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen kann gemäß den Auslegungskriterien der §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass die hier getroffenen Regelungen insgesamt gelten sollen. Denn wird schon der Verzicht der Fondsgesellschaft auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach dem Willen der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB) geregelt, kann dies aus Sicht eines verständigen Dritten nur bedeuten, dass sich auch im Übrigen das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen richten soll. 33 b) 34 Ausgehend von den obigen Grundsätzen war der Widerruf Klägerin schon deshalb rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die Klägerin hat lediglich auf die Pflichten im Abschnitt "Widerruf bei bereits empfangner Leistungen", nicht jedoch auf wesentliche Rechte des Verbrauchers hingewiesen. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam, so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, eingestellt in juris). 35 II. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Das Gericht hat die Erklärung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2010, nur den Antrag aus Ziffer 1 der Klageschrift zu stellen, entsprechend § 133 BGB als Klagerücknahme im Übrigen ausgelegt. Allerdings hat die Rücknahme der Klage in Bezug auf die Nebenforderungen keine besonderen Kosten ausgelöst, weil diese nicht streitwerterhöhend sind (§ 4 ZPO). Der Antrag zu Ziffer 2 hatte ebenfalls keine erhöhende Auswirkung auf den Streitwert, weil nicht ersichtlich ist, dass über die Einlage hinausgehende wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegeben sind. Die Klägerin hat als Streitwert den Gesamtwert ihres Gesellschafteranteils in Höhe von 46.200,00 EUR angegeben. Dies umfasst wertmäßig ausreichend die Klageanträge zu 1) und 2). 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 38 Streitwert: 46.200,00 EUR