Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 25 C 11118/08) unter Zurückwei-sung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil des Amts-gerichts Düsseldorf vom 21.01.2009 (Az.: 25 C 11118/08) wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 2.641,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunk-ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs-verfahrens zu tragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, Ansprüche aus einem "Internet-System-Vertrag", der eine Gesamtlaufzeit von drei Jahren hat, für das zweite Vertragsjahr geltend. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die vereinbarten Leistungen nicht erbracht, aus diesem Grund habe sie den Vertrag fristlos gekündigt. Mit der von ihr erhobenen Widerklage verlangt sie Rückzahlung der Vergütung für das erste Vertragsjahr. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zunächst durch Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil der Klage stattgegeben und im Nachverfahren dieses Urteil für vorbehaltlos erklärt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung greift die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an und verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung sowie ihre Ansprüche aus der Widerklage weiter. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig, hat in der Sache hingegen nur hinsichtlich der Nebenforderung Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für das zweite Vertragsjahr in Höhe von 2.641,08 aus § 631 Abs. 1 2. Alt. BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung folgt, handelt es sich bei einem "Internet-System-Vertrag", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat, um einen eigenen Vertragstypus, der sich insgesamt als Werkvertrag im Sinne der §§ 631ff. BGB darstellt (BGH, Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09, NJW 2010, 1449). Danach ist der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Abweichend hiervon trifft § 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin folgende Regelung: "Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig." Die vom Leitbild der gesetzlichen Regelung abweichende Vorleistungspflicht des Kunden gem. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält, jedenfalls soweit sie wie hier gegenüber einem Unternehmer verwendet wird, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 04.03.2010 (a.a.O.) über die von der Klägerin verwendete Klausel zu befinden hatte und der die Kammer auch in diesem Punkt folgt, einer Wirksamkeitskontrolle statt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2010 Bezug genommen. Demnach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Vergütung für das zweite Vertragsjahr. b. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB erheben. Die Beklagte hat zwar von der Klägerin bestritten vorgetragen, es sei vertraglich vereinbart gewesen, dass die Mitarbeiter der Beklagten für den Betrieb der Website nebst Internetshop geschult würden, eine Schulung sei aber nicht erfolgt. Darüber hinaus habe die Klägerin die von ihr geschuldete Leistung hinsichtlich der Erstellung der Website nicht vertragsgerecht erbracht. Unabhängig davon, dass der zuletzt genannte Vortrag unsubstantiiert ist, hat die Beklagte ihre Behauptungen nicht unter tauglichen Beweis gestellt. Zum Beweis ihrer Behauptungen hat die Beklagte das Zeugnis des Herrn A angeboten. Die Beklagte hat jedoch mit Schriftsatz vom 12.02.2009 (Seite 3, Bl. 41 d.A.) vorgetragen, dass es sich bei Herrn A um einen Komplementär der Beklagten handelt. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht bestritten, sie ist sogar ausweislich der Anspruchsbegründung selbst hiervon ausgegangen. Der Vortrag der Beklagten, Herr A sei der Komplementär der Beklagten, ist als unstreitiges Vorbringen der Beurteilung, ob der als Zeuge benannte A als solcher vernommen werden kann oder eine Zeugenvernehmung im Hinblick auf die Parteistellung ausscheidet, zugrunde zu legen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob jemand Komplementär ist, nicht allein um den Vortrag von Tatsachen, sondern auch um deren Wertung. Allerdings können auch Rechtsbegriffe oder Rechtsverhältnisse als inhaltlich tatsächliches Vorbringen angesehen werden, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind (BGH, Urteil vom 07.07.1986, II ZR 167/085, NJW-RR 1987, 416 zum Rechtsbegriff des Kommanditisten; a.A. Greger in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 288, Rn. 1a). Das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, wenn eine Kommanditgesellschaft den Begriff Komplementär verwendet, weil die Komplementärstellung ein Rechtsverhältnis ist, das Kaufleuten, um die es hier geht, bekannt ist und von ihnen leicht beurteilt werden kann. In solchen Fällen ist ihre Einführung in den Prozess ihrer Zerlegung in die einzelnen Elemente gleich zu achten, so dass ein Geständnis das Gericht hindert, die Wahrheit eines solchen Vorbringens zu prüfen (BGH, a.a.O.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Rubrum der Widerklage vom 12.02.2009 als Komplementärin nur die Ehefrau des Herrn A angegeben hat. Denn diese Angabe im Rubrum besagt nicht, dass nicht auch der Ehemann A weiterer Komplementär ist. Es kommt nicht selten vor, dass im Rubrum nur einer von mehreren gesetzlichen Vertretern angegeben wird. Die Angabe allein der Ehefrau des Herrn A lässt daher nicht den Rückschluss zu, Herr A sei abweichend vom Sachvortrag der Beklagten nicht Komplementär der Beklagten. Darüber hinaus können fehlerhafte Angaben im Rubrum auch nach Urteilsverkündung von Amts wegen noch berichtigt werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Berufungsverhandlung von der Klägerin bestritten vorgetragen hat, nach seiner Kenntnis sei die Ehefrau des als Zeugen benannten Herrn A die alleinige Komplementärin der Beklagten, bedarf es keiner Aufklärung dieser Frage. Denn insoweit handelt es sich um neues Vorbringen, das als verspätet gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist. Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Handelsregisterauszug vorlegt, aus dem sich ergibt, dass Frau B, die Ehefrau des Herrn A, alleinige Komplementärin der Beklagten ist, ist dieses Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen, da es in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, § 296a ZPO. Das Vorbringen gibt auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. c. Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung, die jedenfalls bei einem Werkvertrag, der einen dem Dauerschuldverhältnis ähnlichen Charakter hat, zulässig ist (Sprau in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 649, Rn. 13), ist gem. § 314 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Es fehlt jedoch bereits an der substantiierten Darlegung eines wichtigen Grundes und einem diesbezüglichen Beweisangebot. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Einrede des nichterfüllten Vertrages Bezug genommen werden, diese gelten entsprechend. Darüber hinaus setzt die Kündigung aus wichtigem Grund den erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist voraus, § 314 Abs. 2 BGB. Auch an einer solchen Aufforderung zur Abhilfe unter Fristsetzung fehlt es. Die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke verschiedener E-Mails enthalten weder eine Aufforderung zur Abhilfe noch eine Fristsetzung. Soweit sich die Beklagte auf ein Schreiben vom 30.11.2007 bezieht, hat die Klägerin den Zugang dieses Schreibens bestritten. Der Beklagten obliegt es jedoch, den Zugang zu beweisen. Die Beklagte hat hingegen keinen tauglichen Beweis für den Zugang angeboten. Dass das Schreiben zur Post gegeben wurde und ein Rücklauf nicht zu verzeichnen war, beweist nicht den Zugang des Schreibens. Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund liegen damit nicht vor. d. Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht nach § 649 BGB gekündigt, da es bereits an einer Kündigungserklärung nach § 649 S. 1 BGB fehlt. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.04.2008 den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Diese Kündigung kann jedoch nicht als ordentliche Kündigung nach § 649 S. 1 BGB ausgelegt werden. Die Beklagte hat eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erklärt, die sie mit Leistungsverzögerungen auf Seiten der Klägerin begründet hat. Die fristlose Kündigung schließt eine ordentliche Kündigung nicht notwendig ein (BGH, Urteil vom 26.07.2001, X ZR 162/99, NZBau 2001, 621). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger erkennbar zum Ausdruck gekommen ist (BGH a.a.O., BGH, Urteil vom 14.02.2000, II ZR 258/97, ZIP 2000, 539, 540). Für ein derartiges Verständnis gibt die Erklärung vom 22.04.2008 nichts her; gegen die Annahme einer auch ordentlichen Kündigung spricht vielmehr, dass die Beklagte die außerordentliche Kündigung erklärt hat, ohne zugleich auch die ordentliche Kündigung einzubeziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch unabhängig von der nach ihrer Meinung der Klägerin vorzuwerfenden Leistungsverzögerung das Vertragsverhältnis in jedem Fall hat beenden wollen, können dem Schreiben seinem Wortlaut nach nicht entnommen werden. Auch dem Vortrag der Beklagten und den sonstigen Umständen kann nicht entnommen werden, dass in dem weiteren Verhalten der Beklagten ein von diesem Schreiben unabhängiger Wille zur Vertragsauflösung zum Ausdruck gekommen ist. Vielmehr hat die Beklagte noch mit E-Mail vom 16.04.2008 erklärt, sie habe ein reges Interesse, dass der Internet-Shop eröffnet werde. In dem Schreiben vom 22.04.2008 führt sie zur Begründung der fristlosen Kündigung aus, die zugesagte Leistung sei seit über einem Jahr nicht erbracht worden, trotz etlicher Mahnungen sei es bis heute nicht möglich, den Internet-Shop zu veröffentlichen. Dies lässt die Folgerung, die Beklagte habe damit zum Ausdruck bringen wollen, auch bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung die Leistung unter keinen Umständen annehmen zu wollen, nicht zu. Eine Kündigung oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Anspruch der Klägerin daher nicht entgegen. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Zahlung von 2.641,08 . Die Zinsen sind gerechtfertigt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. 2. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten bezahlt hat. Damit hätte die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten, der mit der Klage indes nicht geltend gemacht wird. 3. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das erste Vertragsjahr geleitsteten Vergütung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der für das erste Vertragsjahr geleisteten Vergütung käme dann in Betracht, wenn das Werk der Klägerin mangelhaft ist und die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, §§ 634 Nr. 3, 636, 323, 326 Abs. 5 BGB. Ein Rücktritt scheitert jedoch bereits daran, dass die Beklagte der Klägerin keine Frist zur Leistung gesetzt hat. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Kündigung aus wichtigem Grund Bezug genommen werden, die vorliegend entsprechend gelten. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, die Klägerin hat die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert und auch sonst liegen keine Gründe vor, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen könnten. Ansprüche aus Bereicherungsrecht, § 812 BGB, scheitern, da der Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde und auch kein wirksamer Rücktritt erklärt wurde, so dass der Vertrag den Rechtsgrund für die Leistung für das erste Vertragsjahr darstellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Berufungsstreitwert: 5.282,88 (Klage 2.641,08 + Widerklage 2.641,80 )